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Ihre Besoldung 2010

Das Gesetz zur Neuregelung des hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts vom 26.01.2010 trat im Wesentlichen am 01.02.2010 in Kraft. Der Richterverein hat in der Entwurfsphase des Gesetzes mehrfach kritisch Stellung genommen1.

Das Gesetz umfasst im Gesetzblatt 85 Seiten. Von den vielen Facetten dieses Artikel-Gesetzes wird im vorliegenden Beitrag nur die Besoldungstabelle für Richter vorgestellt. Hierfür sind von den 23 Artikeln des Gesetzes die ersten beiden Artikel relevant, nämlich das Besoldungsgesetz2 (HmbBesG) und das Besoldungsüberleitungsgesetz3 (HmbBesÜG). Im Folgenden soll die Rechtslage erläutert werden, die Ihrer Besoldungsmitteilung zugrunde liegt. Ein Blick in diese Abrechnung wird übrigens auch deshalb empfohlen, weil von einzelnen Kollegen zu hören gewesen ist, dass bei ihnen die Umstellung auf das neue Recht zu Fehlern geführt hat.

 

I. Besoldungstabelle nach dem Besoldungsgesetz

Die neue Besoldungstabelle sieht in ihrer Grundform (die jedoch für die von dem Überleitungsrecht Betroffenen nur als Bezugsrahmen von Bedeutung ist) so aus:

 

Besol-
dungs-
gruppe

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

8

R 1

3.597,00

3.846,00

4.095,00

4.344,00

4.593,00

4.842,00

5.091,00

5.334,21

R 2

4.081,00

4.330,00

4.579,00

4.828,00

5.077,00

5.326,00

5.575,00

5.817,85

 

R 3: 6.398,21

R 4: 6.771,72

R 5: 7.200,27

R 6: 7.604,93

R 7: 7.998,59

R 8: 8.408,88

R 9: 8.918,30

R 10: 10.951,25

 

 

Die obige Tabelle gilt wie gesagt ab 01.02.2010; jedoch nur für einen Monat, denn ab 01.03.2010 kommt die bereits 2009 beschlossene4 Erhöhung um 1,2 % hinzu (deswegen dürfte die soeben erfolgte Tarifeinigung im öffentlichen Dienst in diesem Jahr wohl keine Auswirkung auf die Richterbesoldung haben). Die hieraus sich berechnende neue Tabelle hat der Senat kraft Ermächtigung bekanntgemacht5 (sie hat also ausnahmsweise keine Gesetzesform):

 

Besol-
dungs-
gruppe

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

8

R 1

3.640,16

3.892,15

4.144,14

4.396,13

4.648,12

4.900,10

5.152,09

5.398,22

R 2

4.129,97

4.381,96

4.633,95

4.885,94

5.137,92

5.389,91

5.641,90

5.887,66

 

R 3: 6.474,99

R 4: 6.852,98

R 5: 7.286,67

R 6: 7.696,19

R 7: 8.094,57

R 8: 8.509,79

R 9: 9.025,32

R 10: 11.082,67

__________________________

1 Schaberg, MHR 2/2009, 12 und Fu, MHR 1/2009, 7 sowie ausführlich die Stellungnahme des Richtervereins in BüDrucks. 19/4246, S. 35 = www.buergerschaft-hh.de/Parldok/tcl/PDDocView.tcl?mode=show&dokid=27501&page=0 . Das soll hier nicht wiederholt werden.

2 http://hh.juris.de/hh/BesG_HA_2010_rahmen.htm

3 http://hh.juris.de/hh/BesUeblG_HA_rahmen.htm

4 § 8 HmbBVAnpG 2009/2010, HmbGVBl 2009, 177

5 HmbGVBl 2010, 212

---------------------------------------

Um die neue mit der alten[6] Besoldung vergleichen zu können, bleiben wir jedoch im Folgenden bei der Februarbesoldung.

Die Endstufen aller Besoldungsgruppen sind gegenüber der alten Besoldungsordnung betragsmäßig unverändert.

Die Eingangsstufen der Besoldungsgruppen R1 und R2 sind gegenüber der alten Besoldungsordnung erhöht, z.B. R1 neu 3.597,00 € gegenüber R1 alt (27 Jahre) 3.288,50 €. Allerdings ist das Wort „Eingangsstufe“ nicht ganz richtig bzw. nicht vergleichbar: Nach altem Recht begann man in der Stufe desjenigen Alters, in welchem man in den Dienst eintrat, also bei Späteinsteigern z.B. mit 35 Jahren; dafür gab es nach altem Recht 3.919,76 €. Nach neuem Recht fängt jeder – egal wie alt er ist - in der ersten Stufe an (vorbehaltlich anzurechnender Zeiten).

„Stufe“ im neuen Sinne ist nun nicht mehr das Lebensalter, sondern die Erfahrungsstufe. Der Wechsel in die nächst höhere Stufe erfolgt nach festgelegten Zeiträumen. Diese sind für Richter geregelt in § 43 III 1 HBesG:

Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von:

1. drei Jahren in der Stufe 1,

2. zwei Jahren in der Stufe 2,

3. drei Jahren in der Stufe 3,

4. vier Jahren in der Stufe 4,

5. vier Jahren in der Stufe 5,

6. vier Jahren in der Stufe 6 und

7. vier Jahren in der Stufe 7.

Nach Stufe 7 kommt man für den Rest der Zeit in die höchste Stufe. Das ist die Stufe 8, die der Gehaltshöhe nach identisch ist mit der bisherigen höchsten Altersstufe von 49 Jahren. 24 Jahre benötigt man nun nach obiger Liste, um in Stufe 8 zu gelangen, egal mit welchem Alter man angefangen hat.

Nach alter Besoldungsordnung bekam, wer z.B. mit 35 Jahren eingestellt wurde, im Alter von 49 schon nach 14 Jahren die Besoldung nach der höchsten Stufe; nach neuem Recht muss er bis zum 59. Lebensjahr warten. Für qualifizierte Seiteneinsteiger wird der Richterberuf dadurch finanziell noch unattraktiver, jedenfalls wenn die Vortätigkeit nicht in vollem Umfange anerkannt wird[7].

Um nach neuem Recht schon im Alter von 49 Jahren die höchste Stufe zu erreichen, müsste man bereits im Alter von 25 Jahren Richter geworden sein; ein eher seltener Fall.

Betrachten wir einmal als Normalfall einen Berufsanfang im Alter von 29 Jahren. Nach altem Recht stieg ein solcher Kollege mit 3.437,31 € ein, nach neuem Recht fängt er mit 3.597,00 € an. Er hat also 160 €/Mon. mehr. Das klingt gut, nivelliert sich jedoch, wenn man die anschließende Gehaltsentwicklung verfolgt:

Interessant ist der Zeitraum, den man nach neuem Recht für das Erreichen der höchsten Stufe benötigt, also 24 Jahre[8]. Die Aufsummierung aller Monatsgehälter dieser ersten 24 Jahre beträgt bei dem 29jährigen nach altem Recht 1.272.525,12 € und nach neuem Recht 1.274.976,00 €, ist also fast gleich. Demnach wird der anfangs erlangte Vorteil (mtl. Plus von 160 €) in der Folgezeit wieder aufgezehrt. Das hat vor allem zwei Ursachen: Erstens waren die Zeitspannen, nach denen man in die nächste Stufe kam, nach altem Recht kürzer (2 Jahre); nach neuem Recht bleibt man bis zu 4 Jahre in der niedrigeren Stufe. Und zweitens wird das Erreichen der Höchststufe hinausgeschoben; der mit 29 Jahren Eingetretene erreicht sie erst mit 53 Jahren statt mit 49 Jahren.

Während nach neuem Recht das Einkommen der ersten 24 Dienstjahre unabhängig vom Eintrittsalter sich immer9 auf den o.g. Betrag von 1.274.976,00 € beläuft, ergab die lebensaltersbezogene Differenzierung nach altem Recht unterschiedliche Werte je nach Eintrittsalter. Die folgende Liste zeigt den mit dem neuen Recht verbundenen Vorteil für die Jungeinsteiger und den Nachteil für Späteinsteiger. Das 24-Jahre-Einkommen belief sich nach altem Recht bei einem Eintrittsalter von10

27 J. auf 1.144.504,08 € =  +130.471,92 € (nach n.R.)

28 J. auf 1.208.514,60 € =  + 66.461,40 € (nach n.R.)

29 J. auf 1.272.525,12 € =  +   2.450,88 € (nach n.R.)

30 J. auf 1.295.287,92 € =   - 20.311,92 € (nach n.R.)

31 J. auf 1.318.050,72 € =   - 43.074,72 € (nach n.R.)

32 J. auf 1.339.871,04 € =   - 64.895,04 € (nach n.R.)

33 J. auf 1.361.691,36 € =   - 86.715,36 € (nach n.R.)

Wer noch später in den Richterdienst eintritt, erleidet durch das neue Recht noch höhere Verluste gegenüber dem alten Recht. Die Ursache wurde bereits oben (Absatz von Fn. 7) erwähnt.

 

II. Besoldungstabelle nach dem Überleitungsgesetz

Für die Bestandkollegen – also für alle MHR-Leser – ist die Art der Überleitung von Bedeutung. Das BesG selbst enthält zwar auch Übergangsvorschriften (§§ 75 ff.); diese sind hier jedoch nicht relevant. Das für die Besoldungstabelle Wichtige steht in einem gesonderten Gesetz, dem schon erwähnten Besoldungsüberleitungsgesetz. Dort ist in  § 7 bestimmt:

Empfänger von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 werden auf der Grundlage des ihnen im Januar 2010 zustehenden Grundgehaltes den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 2 zugeordnet. § 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absätze 2 bis 6 gilt entsprechend.

Diese Anlage 2 sieht für Februar 2010 so aus (ab R3 ist keine Übergangsregelung erforderlich, weil es dort keine Stufen gibt):

 

Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)

Besol-
dungs-
gruppe

Extrastufe

Überlei-
tungs-
stufe zu
Stufe

Stufe 1

Überlei-
tungs-
stufe zu
Stufe

Stufe 2

Überlei-
tungs-
stufe zu
Stufe

Stufe 3

Überlei-
tungs-
stufe zu
Stufe

Stufe 4

Überlei-
tungs-
stufe zu
Stufe

Stufe 5

Überlei-
tungs-
stufe zu
Stufe

Stufe 6

Überlei-
tungs-
stufe zu
Stufe

Stufe 7

Überlei-
tungs-
stufe zu
Stufe

Stufe 8

R1

3.289,00

3.438,00

3.597,00

3.718,00

3.846,00

3.920,00

4.095,00

4.122,00

4.344,00

4.586,00

4.593,00

4.750,00

4.842,00

4.931,00

5.091,00

5.133,00

5.334,21

R2

 

4.000,00

4.081,00

4.236,00

4.330,00

4.578,00

4.579,00

4.606,00

4.828,00

5.033,00

5.077,00

5.212,00

5.326,00

5.414,00

5.575,00

5.616,00

5.817,85

 

Und ab 01.03.2010 gilt diese Tabelle mit den um 1,2 % erhöhten Beträgen (Fn. 5):

 

Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)

Besol-
dungs-
gruppe

Extrastufe

Überlei-
tungs-
stufe zu
Stufe

Stufe 1

Überlei-
tungs-
stufe zu
Stufe

Stufe 2

Überlei-
tungs-
stufe zu
Stufe

Stufe 3

Überlei-
tungs-
stufe zu
Stufe

Stufe 4

Überlei-
tungs-
stufe zu
Stufe

Stufe 5

Überlei-
tungs-
stufe zu
Stufe

Stufe 6

Überlei-
tungs-
stufe zu
Stufe

Stufe 7

Überlei-
tungs-
stufe zu
Stufe

Stufe 8

R1

3.328,47

3.479,26

3.640,16

3.762,62

3.892,15

3.967,04

4.144,14

4.171,46

4.396,13

4.641,03

4.648,12

4.807,00

4.900,10

4.990,17

5.152,09

5.194,60

5.398,22

R2

 

4.048,00

4.129,97

4.286,83

4.381,96

4.632,94

4.633,95

4.661,27

4.885,94

5.093,40

5.137,92

5.274,54

5.389,91

5.478,97

5.641,90

5.683,39

5.887,66

 

Durch die Überleitungstabelle soll sichergestellt werden, dass die Bestandskollegen keine Einbuße im Lebenseinkommen erleiden, solange sie in ihrer Besoldungsgruppe (z.B. R1) bleiben. Auch ein Übergang von R1 auf R2 führt übrigens nicht dazu, dass die Erfahrungsstufen neu durchlaufen werden müssten, denn sie beziehen sich auf die Zeiten seit der ersten Ernennung, vgl. § 43 Abs. 2 HmbBesG.

_______________________

[6] Besoldungstabelle 2009 in MHR 2/2009, 12

[7] Welche Zeiten angerechnet werden, regelt in erster Linie § 28 HBesG, wonach insbesondere Vortätigkeiten bei Behörden und der Wehr-/Zivildienst, nicht aber das Referendariat (Laufbahnvoraussetzung) angerechnet werden. Nach der Gesetzesbegründung können angerechnet werden Tätigkeiten nach § 10 II 1 Nr. 4 und 5 DRiG (Satz 2 der Norm setzt eine Zäsur bei 2 Jahren), also insbesondere Zeiten als Rechtsanwalt. Sie sind gemäß § 28 I 2 HmbBesG sog. „weitere Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind“. Sie „können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung … förderlich sind. Die Entscheidung … trifft die oberste Dienstbehörde …“. Auf eine solche Regelung wird ein Seiteneinsteiger wohl umso weniger bauen wollen, je länger seine Tätigkeit ist, die er angerechnet haben möchte.

[8] Die weiteren Jahre - also das komplette Lebenseinkommen der aktiven Zeit - brauchen nicht verglichen zu werden, weil in ihnen die Gehälter nach altem und neuem Recht gleich sind.

  9  - wenn keine Anrechnungszeiten vorhanden sind -

10 Die 24-Jahre-Werte wurden vom Verfasser berechnet.

------------------------------------

Durch die Überleitungstabelle soll sichergestellt werden, dass die Bestandskollegen keine Einbuße im Lebenseinkommen erleiden, solange sie in ihrer Besoldungsgruppe (z.B. R1) bleiben. Auch ein Übergang von R1 auf R2 führt übrigens nicht dazu, dass die Erfahrungsstufen neu durchlaufen werden müssten, denn sie beziehen sich auf die Zeiten seit der ersten Ernennung, vgl. § 43 Abs. 2 HmbBesG.

Für Bestandskollegen ist eine Prüfung der Anrechnungszeiten und der bisherigen Dienstzeit nicht erforderlich. Sie werden in diejenige neue Stufe der Überleitungstabelle eingeordnet, deren Gehaltsbetrag dem bisherigen Grundgehalt am besten entspricht. Enthält die Übergangstabelle keinen Wert, der mit dem bisherigen Grundgehalt genau übereinstimmt, so ist der nächsthöhere Betrag der Übergangstabelle maßgebend.

Damit es dadurch nicht zu großen Gehaltsaufbesserungen kommt, wurden „Überleitungsstufen“ zwischengefügt. Für den Aufstieg aus diesen Überleitungsstufen in die nächsthöhere/n Stufe/n gibt es bei den Bestandsrichtern Sonderregeln insbesondere für die Verweildauer auf der jeweiligen Stufe (§§ 10, 11). Doch auch für den Aufstieg aus der normalen Erfahrungsstufe gibt es bei Bestandsrichtern entsprechende Sonderregeln (§ 9).

Irrelevant ist die Überleitung allerdings für diejenigen Kollegen, die schon nach altem Recht in der höchsten Stufe waren, also 49 Jahre oder älter sind; sie sind und bleiben auch nach neuem Recht in der dortigen höchsten und dem alten Recht gleichwertigen Stufe (Stufe 8).

 

Für einzelne Lebensalter können Sie – ohne Gewähr - die neue Eingruppierung und Entwicklung der nächsten Jahre folgender Tabelle entnehmen, die auch der in Fußn. 1 erwähnten Stellungnahme des Richtervereins gegenüber dem Senat zum Entwurf des hier besprochenen Gesetzes zugrundegelegen hat. Basis ist der 01.02.2010, also noch ohne die März-Erhöhung. In der ersten Spalte ist das Lebensalter am 31.01.2010 fett gedruckt.

 

R1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zuerst Extrastufe

ÜL-Stufe 1

(§ 10 III 1,

2 Jahre § 10 III 2)

Stufe 2

(3 Jahre,

§ 10 III 3, II)

Stufe 3

(3 Jahre)

Stufe 4

(4 Jahre)

Stufe 5

(4 Jahre)

Stufe 6

(4 Jahre)

Stufe 7

(4 Jahre)

Stufe 8

 

bis 28

29

31

34

37

41

45

49

53

 

3.289,00

3.438,00

3.846,00

4.095,00

4.344,00

4.593,00

4.842,00

5.091,00

5.334,21

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zuerst ÜL-Stufe zu 1

Stufe 2

(3 Jahre, § 10 II)

Stufe 3

(3 Jahre)

Stufe 4

(4 Jahre)

Stufe 5

(4 Jahre)

Stufe 6

 (4 Jahre)

Stufe 7

 (4 Jahre)

Stufe 8

 

 

29, 30

31

34

37

41

45

49

53

 

 

3.438,00

3.846,00

4.095,00

4.344,00

4.593,00

4.842,00

5.091,00

5334,21

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 1

Stufe 2

(2 Jahre)

Stufe 3

(2 Jahre, § 9 II 2)

Stufe 4

(3 Jahre, § 9 II 2)

Stufe 5

(4 Jahre)

Stufe 6

(4 Jahre)

Stufe 7

(4 Jahre)

Stufe 8

 

31, 32

33

35

37

40

44

48

52

 

3.597,00

3.846,00

4.095,00

4.344,00

4.593,00

4.842,00

5.091,00

5.334,21

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zuerst ÜL-Stufe zu 2

Stufe 3

(1 Jahr, § 10 II)

Stufe 4

(4 Jahre)

Stufe 5

 (4 Jahre)

Stufe 6

 (4 Jahre)

Stufe 7

(4 Jahre)

Stufe 8

 

 

33, 34

35

36

40

44

48

52

 

 

3.718,00

4.095,00

4.344,00

4.593,00

4.842,00

5.091,00

5.334,21

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zuerst ÜL-Stufe zu 3

Stufe 4

(4 Jahre, § 10 II)

Stufe 5

(2 Jahre, § 10 IV 2)

Stufe 6

(4 Jahre)

Stufe 7

(4 Jahre)

Stufe 8

 

 

 

35, 36

37

41

43

47

51

 

 

 

3.920,00

4.344,00

4.593,00

4.842,00

5.091,00

5.334,21

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zuerst ÜL-Stufe zu 4

Stufe 5

(4 Jahre, § 10 II)

Stufe 6

(4 Jahre)

Stufe 7

(4 Jahre)

Stufe 8

 

 

 

 

37, 38

39

43

47

51

 

 

 

 

4.122,00

4.593,00

4.842,00

5.091,00

5.334,21

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 4

Stufe 5

(4 Jahre)

Stufe 6 entfällt

(§ 9 Abs. 2 S. 2)

Stufe 7

(4 Jahre)

Stufe 8

 

39, 40

41

 

45

49

 

4.344,00

4.593,00

-

5.091,00

5.334,21

 

 

 

 

 

 

 

zuerst ÜL-Stufe zu 5

Stufe 6

(3 Jahre, § 10 II)

Stufe 7

(4 Jahre)

Stufe 8

 

 

 

 

 

41, 42

43

46

50

 

 

 

 

 

4.586,00

4.842,00

5.091,00

5.334,21

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zuerst ÜL-Stufe zu 6

Stufe 7

(5 Jahre, § 10 II)

Stufe 8

 

 

 

 

 

 

43, 44

45

50

 

 

 

 

 

 

4.750,00

5.091,00

5.334,21

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zuerst ÜL-Stufe zu 7

Stufe 7

(1 Jahr, § 10 II 2)

Stufe 8

 

 

 

 

 

 

45, 46

47

48

 

 

 

 

 

 

4.931,00

5.091,00

5.334,21

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zuerst ÜL-Stufe zu 8

Stufe 8

 

 

 

 

 

 

 

47, 48

49

 

 

 

 

 

 

 

5.133,00

5.334,21

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R2

 

 

 

 

 

 

 

 

zuerst ÜL-Stufe zu 1

Stufe 2

(2 Jahre)

Stufe 3

 (2 Jahre,  § 8)

Stufe 4

(3 Jahre, § 8)

Stufe 5

(4 Jahre)

Stufe 6

(4 Jahre)

Stufe 7

 (4 Jahre)

Stufe 8

 

31, 32

33

35

37

40

44

48

52

 

4.000,00

4.330,00

4.579,00

4.828,00

5.077,00

5.326,00

5.575,00

5.817,85

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zuerst ÜL-Stufe zu 2

Stufe 3

(2 Jahre)

Stufe 4

 (3 Jahre, § 8)

Stufe 5

 (4 Jahre)

Stufe 6

(4 Jahre)

Stufe 7

(4 Jahre)

Stufe 8

 

 

33, 34

35

37

40

44

48

52

 

 

4.236,00

4.579,00

4.828,00

5.077,00

5.326,00

5.575,00

5.817,85

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zuerst ÜL-Stufe zu 3

Stufe 4

(3 Jahre)

Stufe 5

(4 Jahre)

Stufe 6

(4 Jahre)

Stufe 7

(4 Jahre)

Stufe 8

 

 

 

35, 36

37

40

44

48

52

 

 

 

4.578,00

4.828,00

5.077,00

5.326,00

5.575,00

5.817,85

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zuerst ÜL-Stufe zu 4

Stufe 5

(4 Jahre)

Stufe 6

(4 Jahre)

Stufe 7

(4 Jahre)

Stufe 8

 

 

 

 

37, 38

39

43

47

51

 

 

 

 

4.606,00

5.077,00

5.326,00

5.575,00

5.817,85

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe 4

(nach § 9 I)

Stufe 5

(1 Jahr, § 9 II 3)

Stufe 6

(4 Jahre)

Stufe 7

(4 Jahre)

Stufe 8

 

 

 

 

39, 40

41

42

46

50

 

 

 

 

4.828,00

5.077,00

5.326,00

5.575,00

5.817,85

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zuerst ÜL-Stufe zu 5

Stufe 6

(3 Jahre)

Stufe 7

(4 Jahre)

Stufe 8

 

 

 

 

 

41, 42

43

46

50

 

 

 

 

 

5.033,00 

5.326,00 

5.575,00 

5.817,85 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zuerst ÜL-Stufe zu 6

Stufe 7

(4 Jahre)

Stufe 8

 

 

 

 

 

 

43, 44

45

49

 

 

 

 

 

 

5.212,00

5.575,00

5.817,85

 

 

 

 

 

 

                 

zuerst ÜL-Stufe zu 7

Stufe 7

(1 Jahr)

Stufe 8

           

45, 46

47

48

           

5.414,00 

5.575,00 

5.817,85 

           
                 

zuerst ÜL-Stufe zu 8

Stufe 8

   

 

   

 

 

 

47, 48

49

   

 

   

 

 

 

5.616,00 

5.817,85 

   

 

       

 

Wolfgang Hirth