Auszug hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Ausstattungspflicht
aus den Thesen der Referenten des DJT vom 19.-22.9.06 zum Thema
Gute Rechtsprechung – Ressourcengarantie und Leistungsverpflichtung
- Unabhängigkeit der Dritten Gewalt
- Funktionsgerechte Ausstattung
1.
Thesen zum Referat von Richter des BVerfG Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem, Karlsruhe
11. Eine möglichst weitgehende, aber zugleich an die Verantwortungszonen auch der anderen Staatsgewalten rückgekoppelte gerichtliche Autonomie bei Entscheidungen über die infrastrukturellen u. ä. Rahmenbedingungen richterlichen Handelns kann zu deren Sachgerechtigkeit und insbesondere zur Vermeidung dysfunktioaler Nebenwirkungen beitragen und damit Beeinträchtigungen der Qualität richterlicher Aufgabenerfüllung vermeiden helfen. Autonomie muss ihrerseits vor dem Umschlag in Anomie bewahrt werden.
2.
Thesen zum Referat von Rechtsanwalt Felix Busse, Bonn
7. Auch in Zeiten zunehmender Haushaltsengpässe bleibt der Staat durch GG und EMRK verpflichtet, im Interesse der Sicherstellung zeitgerechten Rechtsschutzes die personellen und sächlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Vermeidung oder Überwindung einer Überlastung der Gerichte erforderlich sind. Im Gegensatz zu vielen anderen politischen Anliegen steht dies nicht in seinem Ermessen, sondern ist vom Grundgesetz geforderte Pflichtaufgabe. Dies kann einer Beteiligung der Justiz an allgemeinen Haushalts- und Stellenkürzungen insbesondere da entgegenstehen, wo schon jetzt die Vorgabe zeitgerechten Rechtsschutzes weit verfehlt wird.
3.
Thesen zum Referat von Präsident des StGH und des OLG Eberhard Stilz, Stuttgart
3. Justizgewährung und Haushaltsgrundsätze
Neben der materiellen Bindung der ersten und zweiten Gewalt bei der Haushaltsaufstellung an die Justizgewährungspflicht besteht ebenso eine Bindung an die staatliche Pflicht zur Aufstellung eines verfassungsmäßigen Haushalts und zum sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln.
Die Haushaltsgrundsätze sind aber, auch soweit sie Verfassungsrang genießen, der Justizgewährungspflicht nicht übergeordnet. Eine „Justiz nach Maßgabe des Haushalts“ kann sich ein Rechtsstaat nicht leisten.
4. Entscheidung durch Herstellung praktischer Konkordanz
Zur Entscheidung der danach möglichen Pflichtenkonkurrenz ist bei der Aufstellung des Haushalts die Regierung, bei der Verabschiedung und damit abschließend das Parlament berufen.
Diese Entscheidungen sind nicht frei und können nicht allein nach politischer Opportunität gefällt werden. Zwischen den widerstreitenden Prinzipien ist vielmehr in Anlehnung an die Methode der Herstellung praktischer Konkordanz ein möglichst schonender Ausgleich herzustellen. Dabei muss ein Weg gesucht werden, der beide Verfassungsprinzipien zu optimaler Wirksamkeit gelangen lässt.
5. Selbstverwaltung und Beteiligung am Haushaltsverfahren
Je deutlicher die gebotene Ausstattung verfehlt wird, umso verständlicher wird die Forderung nach einer Selbstverwaltung der Justiz. Ihre Einführung wäre aber verfassungsrechtlich bedenklich. Sie empfiehlt sich jedenfalls derzeit nicht.
Allerdings soll der rechtsprechenden Gewalt bei der Aufstellung und Beratung der Haushaltspläne künftig unmittelbares Gehör gegeben werden („Haushaltsrat der Justiz“). Dies dient auch dazu, die nach These 4 erforderliche Entscheidung besser zu fundieren und zu transportieren.
4.
Thesen zum Referat von Finanzminister Hartmut Möllring, MdL, Hannover
(nichts zu dieser Frage)
(Auszug gefertigt von Wolfgang Hirth,