Zielsetzung der strukturellen Binnenreform ist es, die von den Gerichten wahrzunehmenden Aufgaben innerhalb der Justiz sachgerecht zu verteilen. Es werden Möglichkeiten aufgezeigt, Tätigkeitsbereiche des Richters auf den Rechtspfleger sowie des Rechtspflegers auf den mittleren Dienst zu verlagern.
Dies dient vor allem der Entlastung der Richter von Aufgaben, die nicht zur Rechtsprechung gehören; zum anderen bewirkt die Aufgabenübertragung eine Bereicherung der Tätigkeiten der Beamten des mittleren Dienstes oder vergleichbaren Justizangestellten mit neuen Aufgaben, die eine selbständigere Arbeitsweise ermöglichen. Eng im Zusammenhang mit der Verlagerung von Aufgaben steht die Auslagerung ganzer Bereiche aus der Zuständigkeit der Justiz. Dieser Themenbereich bleibt der "Arbeitsgruppe Justiz 2000" vorbehalten.
A. Verfassungs- und statusrechtliche Vorüberlegungen
Verfassungsrechtlich bedeutsam für eine strukturelle Binnenreform der Justiz ist allein die Frage der Verlagerung von Aufgaben der "rechtsprechenden Gewalt", die gemäß Art. 92 GG den Richtern anvertraut sind. Die Übertragung einer Reihe von Aufgaben zur Vorbereitung einer Entscheidung (Anhörung von Beteiligten, Erhebung von Beweisen) oder im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf den Rechtspfleger scheitert daran, daß er nicht Richter im Sinne des Grundgesetzes ist. Es gibt zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen, die klarstellen, daß dem Rechtspfleger keine persönliche Unabhängigkeit zukommt und er deshalb nicht Richter im Sinne des Grundgesetzes und des Gerichtsverfassungsrechts ist.
Es wäre zwar auch ohne Änderung des Grundgesetzes möglich, dem Rechtspfleger Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt zu übertragen. Über die Vorbildung eines Richters sagt das Grundgesetz nämlich nichts aus; ein Juristenmonopol enthält es nicht. Entscheidend ist allein die sachliche und persönliche Unabhängigkeit des zur Entscheidung Berufenen. Der Bund Deutscher Rechtspfleger fordert deshalb seit Jahren die Einführung der persönlichen Unabhängigkeit für den Rechtspfleger: Versetzung und Amtsenthebung sollen nur im förmlichen Disziplinarverfahren, in bestimmten Fällen im Interesse der Rechtspflege und bei Veränderung der Gerichtsorganisation zulässig sein. Der auf Lebenszeit angestellte Rechtspfleger soll Anspruch auf Übertragung eines Rechtspflegeramtes bei einem bestimmten Gericht haben. Die Geschäftsverteilung soll durch eine unabhängige "Rechtspflegerkonferenz" analog der Präsidialverfassung geregelt werden. Durch einfachgesetzliche Änderungen könnte der Rechtspfleger deshalb zum Richter im Sinne des Grundgesetzes gemacht werden; ihm könnten auch Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt übertragen werden.
Der Bundesvorstand des Deutschen Richterbundes lehnt dies ab: Mit der Forderung, den Status des Rechtspflegers in allen wesentlichen Punkten dem des Richters anzugleichen und ihn damit zum Richter zu machen, wird ein Grundanliegen der Schaffung des Rechtspflegers als eigenständiges Rechtspflegeorgan negiert. Denn das Motiv für die Schaffung des Rechtspflegers war nicht, die dafür geeigneten Aufgaben auf einen anderen Richter - einen Richter "zweiter Klasse" - zu übertragen, sondern diese Aufgaben einem weniger umfassend, aber spezieller ausgebildeten, weniger kompliziert organisierten aber ebenso sachgerecht arbeitenden Rechtspflegeorgan anzuvertrauen.
Wird dieser Grundgedanke verlassen und damit die bisherige Entwicklung aufgegeben, dann wird die Institution eines eigenständigen Rechtspflegeramtes keinen Bestand mehr haben. Der "Richter-Rechtspfleger" wird vielmehr über kurz oder lang im allgemeinen Richterbegriff aufgehen.
Der Deutsche Richterbund hat sich in all seinen Stellungnahmen zur Fortentwicklung des Rechtspflegerrechts stets gegen Überlegungen gewandt, den Status der Rechtspfleger denen der Richter weiter anzunähern. Zudem setzt die Übertragung weiterer Sachbereiche eine intensive zusätzliche theoretische und praktische Ausbildung am Arbeitsplatz und in der Fachhochschule voraus. Solche zusätzlichen Kapazitäten sind angesichts der kurzen Ausbildungsdauer nicht vorhanden. Eine Umschichtung zu Lasten der bisherigen Ausbildungsbereiche würde die Sachkompetenz der Rechtspfleger in nicht akzeptabler Weise gefährden. Allein Arbeitsentlastungs-, Kosten- und Zweckmäßigkeitserwägungen sollten nicht dafür herhalten, neben dem Richter herkömmlicher Art den Rechtspfleger als "zweite Säule der rechtsprechenden Gewalt" zu installieren; Rechtsprechung im materiellen Sinne kann nicht zur beliebigen Verfügungsmasse werden. Denn dies würde auch zu einer Ausdehnung der Richterschaft führen, deren große Zahl schon heute kritisiert wird.
Die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten, die für eine Verlagerung in Betracht kommen, stellen keinen abschließenden Katalog dar. Es lassen sich sicherlich noch weitere Aufgaben finden, die für eine Übertragung in Betracht kommen. Der Bundesvorstand hält die folgenden Vorschläge aber für besonders geeignet.
I. Verlagerung von Aufgaben der
Richter/Staatsanwälte auf den Rechtspfleger.
Einen Schwerpunkt der strukturellen Binnenreform der Justiz bilden Verlagerungsmöglichkeiten auf die Rechtspfleger. Seit Inkrafttreten des Rechtspflegergesetzes 1957 sind die Aufgaben des Rechtspflegers fortlaufend erweitert worden. Dies hat u. a. dazu geführt, daß die derzeitige Gesetzeslage weithin unübersichtlich, die Zuständigkeitsregelung oft schwierig zu finden und die Sachbehandlung durch das Auseinanderreißen einheitlicher Sachverhalte erschwert ist. Angestrebt wird deshalb - wo dies möglich ist - die Übertragung geschlossener Sachgebiete. Aufgrund der Qualität der Rechtspflegerausbildung besteht kein Grund mehr, rechtlich schwierige Aufgaben oder Geschäfte mit weitreichender wirtschaftlicher Bedeutung beim Richter zu belassen, wenn es sich herbei nicht um Rechtsprechung im eigentlichen Sinne handelt.
1. Innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit
a) Das Prozeßkostenhilfeverfahren:
Die Berechnung der Bedürftigkeit auf der Grundlage der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Antragstellers wird auf den Rechtspfleger übertragen,
soweit sie sich der Richter nicht vorbehält.
b) Rechtshilfe:
Die Übertragung uneidlicher Rechtshilfevernehmungen auf den Rechtspfleger
wird abgelehnt.
c) Amtshilfe:
Anders als bei der Rechtshilfe ist die Ausgangslage bei der Amtshilfe
(Vernehmung für Behörden). Der Bundesvorstand schlägt hier
eine Übertragung der Tätigkeit auf den Rechtspfleger vor. In
diesen Fällen handelt es sich in aller Regel um hoheitliches Verwaltungshandeln
ohne Nähebezug zur Rechtsprechung.
d) Versorgungsausgleich:
Der Bundesvorstand lehnt dies ab, da die Tätigkeit mit Zwangsmaßnahmen
verbunden sein kann. Eine Übertragung auf den Rechtspfleger hätte
demzufolge keinerlei Entlastungseffekt. Zu diskutieren ist allerdings,
ob nicht der Richter die Grundentscheidung bezüglich der Notwendigkeit
des Ausgleichs sowie der Ehezeit und -dauer treffen und danach ein Berechnungsverfahren
bei den Versorgungsträgern durchzuführen sein sollte, das mit
einer Endregelung bezüglich der Höhe des Ausgleichs abschließt.
2. Innerhalb der Strafgerichtsbarkeit
Als Übertragungsmöglichkeit böte sich hier allenfalls die Überwachung der Einhaltung von Bewährungsauflagen an, die der Rechtspfleger wahrnehmen könnte. Der Bundesvorstand vertritt jedoch die Ansicht, daß die Bewährungsüberwachung beim Richter bleiben muß. Entscheidend hierfür ist, daß die Tätigkeit letztlich eine Fortsetzung der auferlegten Sanktionen darstellt. Der Richter, der die Auflagen bestimmt hat, muß das Verfahren selbst weiterbetreiben und die weiteren Entscheidungen, die Sanktionscharakter haben, treffen. Sinnvoll erscheint es allerdings, eine unterstützende Tätigkeit der Geschäftsstellen (Überwachung von Zahlungseingängen, Erfüllung von Bewährungsauflagen) zu ermöglichen.
a) Vorbemerkung:
Das wesentliche Aufgabengebiet des Rechtspflegers bei der Staatsanwaltschaft
liegt im Bereich der Vollstreckung. Nach § 4 StVollstrO ist Vollstreckungsbehörde
die Staatsanwaltschaft. § 10 der StVollstrO verweist hinsichtlich
der Zuständigkeit des Rechtspflegers bei der Strafvollstreckung auf
§ 31 RPflG und die dazu erlassene Rechtsverordnung. Dem Rechtspfleger
sind nach diesen Vorschriften die überwiegenden Geschäfte im
Rahmen der Strafvollstreckung bereits übertragen. Dem Staatsanwalt
vorbehalten sind neben den in der Vorschrift genannten Ausnahmen lediglich
die Geschäfte, die Anträge und Stellungnahmen dem Gericht gegenüber
beinhalten, wie etwa Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung,
auf Straferlaß, auf Bildung einer Gesamtstrafe etc.
b) Verlagerungsmöglichkeiten:
Im Rahmen der Vollstreckung anfallende Geschäfte, die einen irgendwie
gearteten Eingriff in richterliche Entscheidungen darstellen, sollen dem
Staatsanwalt vorbehalten bleiben. Des weiteren sollen die Fälle, in
denen der Staatsanwalt der Vollstreckungskammer mit Anträgen gegenübertritt,
dem Staatsanwalt vorbehalten bleiben, so auch im Falle des § 463 c
StPO (Anträge betreffend Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung).
Eine Übertragung auf den Rechtspfleger kann im Rahmen von § 456
StPO (vorübergehender Strafvollstreckungsaufschub) vorgenommen werden
(§ 1 Nr. 2 StVollstrO). Aus Sachnähe sollten dem Staatsanwalt
Entscheidungen, Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der Zurückstellung
der Strafvollstreckung bei betäubungsmittelabhängigen Straftätern
(§ 35 Abs. 1 und 2, Abs. 6 Satz 2, § 36 Abs. 5 BtmG) vorbehalten
bleiben. Gleiches gilt für § 114 e JGG, dem Vollzug von Freiheitsstrafen
in der Jugendstrafanstalt. Hier liegt die Parallele zur Tätigkeit
des Jugendrichters bei Jugendlichen und Heranwachsenden nahe. Entscheidungen
nach § 455 b StPO bezüglich der Reihenfolge der Vollstreckung
sowie der Berechnung der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln
können auf den Rechtspfleger übertragen werden. Weitere Möglichkeiten
der Übertragung von staatsanwaltschaftlichen Aufgaben auf den Rechtspfleger
bestehen nicht, sieht man von der Möglichkeit der Arbeitsentlastung
für Staatsanwälte ab, die darin besteht, daß der Rechtspfleger
in bestimmten Bereichen der Vollstreckung Entwürfe für den Staatsanwalt
fertigt, etwa Gnadenberichte, Anträge auf Gesamtstrafenbildung etc.
Im Bereich des Ermittlungsverfahrens besteht ohnehin die Möglichkeit
der teilweisen Verlagerung von Aufgaben auf die Amtsanwaltschaften, soweit
die einzelnen Bundesländer dies für wünschenswert halten.
4. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit
a) Nachlaßsachen:
Eine Übertragung auch für die Erbscheinserteilung/Einziehung
bei Vorliegen letztwilliger Verfügungen (Auslegung von Testamenten
und Erbverträgen) auf den Rechtspfleger wird nicht vorgeschlagen,
da die Maßnahmen teilweise streitentscheidende Wirkung haben, und
diese dem Richter vorbehalten bleiben soll.
b) Handels- und Registersachen:
Die Handels- und Registersachen sind nach § 3 Nr. 2 d RPflG im
Wege der Vorbehaltsübertragung dem Rechtspfleger zugeteilt. Eine vollständige
Auslagerung der Handelsregistersachen wird abgelehnt, solange mit den Eintragungen
weitreichende materiellrechtliche Wirkungen verbunden sind.
aa) Handelsregister B (§ 17 Nr. 1 RPflG):
Es wird vorgeschlagen, die Tätigkeiten aus § 17 Nr. 1 RPflG
(Handelsregister B) fast vollständig auf den Rechtspfleger zu übertragen.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang lediglich die Regelung des §17
Nr. 1 e RPflG (Löschung unzulässiger Eintragungen). Lediglich
die Löschung nichtiger Gesellschaften nach § 144 FGG sollte beim
Richter verbleiben.
bb) Übertragungsmöglichkeiten der Vorbehalte
des § 17 Nr. 2 a RPflG:
Diese Bestimmung in Verbindung mit § 145 FGG enthält über
50 Einzelgeschäfte, die bisher dem Richter vorbehalten sind. Hierbei
handelt es sich um Aufgaben aus dem Bereich des Seerechts, des Rechts der
Kapitalgesellschaften und nach dem Kreditwesengesetz (Bestellung, Entschädigung
und Abberufung von geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten
Personen, Bestellung und Abberufung von Abwicklern etc.). Der Bundesvorstand
ist der Auffassung, daß in der Mehrzahl der Fälle eine Übertragung
auf den Rechtspfleger erfolgen. sollte.
cc) Übertragungsmöglichkeiten der Vorbehalte
in § 17 Nr. 2 b RPflG:
Die in dieser Bestimmung von der Übertragung ausgenommenen Geschäfte
(§ 2 Abs. 3 Löschungsgesetz, § 47 Abs. 2 des Gesetzes über
die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
(§ 38 Abs. 1 Satz 5 KWG) sollten auf den Rechtspfleger verlagert werden.
c) Vormundschafts- und Betreuungssachen:
Es handelt sich um relativ neue Entwicklungen; die Zuständigkeiten
sind im Betreuungsrecht sachgerecht geregelt. Sinnvolle Verlagerungsmöglichkeiten
sind nicht erkennbar. Ob eine Verfahrensvereinfachung angezeigt ist, bleibt
zukünftigen Gesetzesvorhaben vorbehalten.
d) Personenstandssachen:
Es wurde diskutiert, ob Berichtigungen nach § 47 Personenstandsgesetz
auf den Rechtspfleger übertragen werden sollten. Da es sich hierbei
jedoch um seltene Einzelfälle handelt, ist eine Übertragung zum
Zwecke der Entlastung völlig unbedeutend. Möglicherweise wäre
eine Auslagerung der gesamten Personenstandssachen angezeigt.
5. Die Vorlagepflicht nach § 5 RPflG
Die Streichung des § 5 Abs. 1 RPflG (Abweichen von bekannter Stellungnahme des Richters) wird einhellig abgelehnt. Die Abschaffung dieser Vorlagepflicht nimmt den Richtern die Möglichkeit, eine einheitliche Rechtsprechung des Gerichts zu sichern. Dies ist insbesondere bei größeren Gerichten der Fall, bei denen ein Abteilungsrichter für mehrere Rechtspfleger des selben Sachgebietes zuständig ist. Bei Abschaffung besteht die Gefahr der Ungleichbehandlung; die häufig anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten werden von der Abweichung regelmäßig keine Kenntnis haben und keinen Rechtsbehelf einlegen. Es wird indessen vorgeschlagen, die Vorlagepflichten des § 5 Abs. 1 Nf. 2 und 3 RPflG zusammenzufassen und wie folgt neu zu regeln: "Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn sich bei der Bearbeitung der Sache rechtliche Schwierigkeiten ergeben, insbesondere bei der Anwendung von nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechts." Eine völlige Streichung der Vorlagepflicht bei der Anwendung ausländischen Rechts wird einhellig abgelehnt. Bei der Anwendung ausländischen Rechts sind häufig komplexe Sachverhalte zu beurteilen, die vom Richter entschieden werden sollten.
Im Konkursrecht treten nicht nur im Eröffnungsverfahren, welches dem Richter vorbehalten ist, rechtliche Schwierigkeiten auf, sondern im gesamten weiteren Verfahren, für das der Rechtspfleger bereits zuständig ist. Deshalb wurde die Frage diskutiert, ob eine Vollübertragung des gesamten Konkursverfahrens auf den Rechtspfleger möglich ist. Insoweit sollen zunächst die Erfahrungen mit der neuen Insolvenzordnung abgewartet werden.
7. Übertragungsmöglichkeiten in den Fachgerichtsbarkeiten
Das Rechtspflegergesetz überträgt dem Rechtspfleger nur Aufgaben aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Für das Bundespatentgericht gilt § 23 RPflG, und für die Arbeitsgerichtsbarkeit bestimmt § 9 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz, daß die Vorschriften des Rechtspflegergesetzes (in der jeweils geltenden Fassung) in allen Rechtszügen entsprechend gelten, ohne daß es hierzu (wie früher) einer Entlastungsanordnung durch das Präsidium des Landesarbeitsgerichts bedarf. Im Bereich der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit gibt es bisher den Rechtspfleger nicht. Der Bundesvorstand sieht kein Bedürfnis dafür, das Amt des Rechtspflegers auch in diesen Gerichtsbarkeiten einzuführen. Alle nicht zur Rechtsprechung gehörenden Aufgaben des Richters in den Fachgerichtsbarkeiten können auch ohne Gesetzesänderung auf Beamte des gehobenen oder mittleren Dienstes (bzw. Justizangestellte) übertragen werden
II. Verlagerungsmöglichkeiten
vom Rechtspfleger auf den mittleren
Dienst.
Die Verlagerung von Zuständigkeiten der Rechtspfleger auf den mittleren Dienst ist allein ein Problem der Ausbildung und der Zweckmäßigkeit. Verfassungsrechtliche Fragen spielen insoweit keine Rolle. Allerdings wird zu beachten sein, daß bei einer Verlagerung nicht "kleine Rechtspfleger" entstehen. Die Verlagerung darf deshalb nicht mit einer Selbständigkeit im Sinne von § 9 RPflG verbunden werden. Deshalb kommen für eine Verlagerung nur solche Aufgaben in Betracht, die nicht ursprünglich richterliche Tätigkeiten waren und für deren Bearbeitung keine richterliche Unabhängigkeit erforderlich ist; Ausnahmen sind aber auch hier möglich. (Als Beispiele sind hier genannt:
III. Verlagerungsmöglichkeiten ohne ÄnderungMahnverfahren; Eidesstattliche Versicherung; Kostenfestsetzungsverfahren; PKH-Kostenfestsetzungsverfahren; Kostenwesen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Kostenrevision; Nachlaßsachen; Aufnahme von Erklärungen)
Im Rahmen eines Pilotprojekts werden an verschiedenen Sozialgerichten in NRW Übertragungsmöglichkeiten bestimmter Aufgaben durch allgemeine Anordnung des Kammervorsitzenden auf die Geschäftsstellenverwalter erprobt. Durch eine Generalverfügung soll die Zusammenarbeit zwischen dem Richter und der Geschäftsstelle verbessert und vereinfacht werden. Auf der einen Seite soll eine Konzentration auf die eigentliche richterliche Tätigkeit und auf der anderen Seite eine Bereicherung durch neue Aufgaben sowie eine selbständigere Arbeitsweise erreicht werden. Die Generalverfügung soll durch allgemeine Anordnungen des/der Kammervorsitzenden im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle umgesetzt werden. Folgende Aufgaben werden in der Generalverfügung auf die Geschäftsstelle übertragen:
1. Klageeingang
Hierzu gehören: Erinnerung an Klagebegründung, Überwachung
der Akteneinsichtsgewährung, Anfordern der Klagebegründung nach
Akteneinsicht, Erinnerung an Klageerwiderung, Beziehung von Archivakten
(Vorakten) und Akten aus Parallelverfahren, Übersendung von Fragebögen
zu ärztlichen Behandlungen und zu beruflichen Tätigkeiten, keine
Vorlage von Schriftsätzen, die vorab mit Telefax übermittelt
wurden.
2. Vollmachten:
Hierzu gehört die Prüfung, ob mit der Klage eine Vollmacht
vorgelegt wurde. Wenn nein, Prozeßvollmacht im Original nach allgemeiner
Anweisung z. B. mit der Eingangsbestätigung anfordern, eine Wiedervorlagefrist
verfügen und ggf. erinnern.
3. Prozeßleitende Verfügungen:
Hierzu gehören: Eingänge von Befundberichten, Anfragen etc.
überwachen, ggf. erinnern, Kopien der Schweigepflichtsentbindungserklärungen
übersenden, Anschriften ermitteln, Überwachung der Rückgabe
von Akten nach deren Einsicht, Erinnerung an Abgabe von Stellungnahmen,
etc.
4. Sonstige Vorgänge:
Hierzu gehören: Erinnerung der Sachverständigen, Rücklaufkontrolle
bei nicht förmlichen Empfangsbescheinigungen, Überwachung von
Aktenanforderungen, Beantwortung turnusmäßiger Aktenanfragen
anderer Behörden, allgemeine Vorverfügungen etc.
Der Bundesvorstand ist der Auffassung, daß eine Effizienzsteigerung und sinnvolle Verlagerung von Aufgaben in allen Gerichtszweigen auch durch eine Verbesserung der Zusammenarbeit innerhalb des Gerichts erreicht werden kann.