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Initiative in der
Strafrechtsreform

Große Beachtung haben die Vorschläge der Arbeitsgruppe "Aufgabenkritik" gefunden, die auf Anregung des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts über die Straffung und Vereinfachung des Strafverfahrens beriet. Die Presse nahm sich des Themas in großer Breite an. Der Vorsitzende des Schleswig-Holsteinischen Richterverbandes mahnte die schleunige Umsetzung von Justizreformen an. Senatorin Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit lobte die klare, schnörkellose Sprache und sandte das Papier der Bundesjustizministerin und den Landesjustizverwaltungen zu, um den Ideen der Hamburger Richterschaft Eingang in die aktuelle Reformdiskussion zu verschaffen.

Bemerkenswert ist an dem Prozeß zweierlei: Zum einen der Umstand, daß Tatrichter vor Ort öffentlich das Wort erheben und aus ihren Erfahrungen heraus Vorschläge für die längst überfällige Reform machen. Zum anderen die ermutigende Reaktion der Senatorin, das erarbeitete Papier sofort in den politischen Meinungsbildungsprozeß zu geben und nicht in Hamburger Schubladen verschwinden zu lassen. Die Presse hat aus dem Papier manches zitiert. MHR möchte es aber allen interessierten Kollegen in vollem Wortlaut zugänglich machen (K.W.):

 
Vorschläge zur Straffung und Vereinfachung des Strafverfahrens
vorgelegt von der
Arbeitsgruppe "Aufgabenkritik"
beim Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg

Vorbemerkung

Die Justiz ist ebenso wie die anderen staatlichen Bereiche in Hamburg von den Konsolidierungs- und Sparmaßnahmen betroffen, die notwendig sind, um die finanzielle Situation der Stadt wieder in Ordnung zu bringen. Gerichte und Staatsanwaltschaften sind sich der Notwendigkeit, an Personal und Geld für Sachausgaben zu sparen, bewußt. Die Konsequenz ist, daß immer weniger Menschen immer mehr Verfahren bearbeiten müssen. Das führt dazu, daß die Verfahren immer länger dauern. Im Interesse der rechtsuchenden Bürger will die Justiz diese Entwicklung nicht hinnehmen. Deswegen bemühen sich die Gerichte zusammen mit der Justizbehörde im Rahmen des Reformprojekts "Justiz 2000", die internen Abläufe in der Justiz deutlich zu verbessern und zu modernisieren.

Diese Anstrengungen allein werden aber nicht genügen, um bei den gegebenen Sparzwängen die Rechtsprechung in der in einem demokratischen Rechtsstaat von Verfassungs wegen gebotenen Qualität und Effizienz aufrechterhalten zu können. Notwendig ist eine rasche und nachhaltige Entrümpelung und Vereinfachung der bestehenden Rechtsvorschriften. Denn nicht nur die knappen Ressourcen erschweren die zügige und gerechte Erledigung der Prozesse. Vielmehr behindern, verkomplizieren und verlangsamen auch und gerade bestehende Gesetze eine effektive Arbeit der Justiz. Hier Änderungen herbeizuführen ist der Bundesgesetzgeber gefordert. Deshalb haben die Justizbehörde und der Senat seit vielen Jahren immer wieder durch Gesetzesinitiativen auf Bundesebene versucht, Erleichterungen und Verbesserungen für die Justiz zu schaffen und "Schlimmeres" durch die Ablehnung ungeeigneter Vorschläge im Bundesrat zu verhüten. Das erkennen Gerichte an.

Die Ergebnisse all dieser Bemühungen reichen jedoch nicht aus, um das Ziel einer signifikanten Verfahrensvereinfachung zu erreichen und die Gerichtsverfahren deutlich schneller zu machen. Das darf nicht so bleiben.

Wer einen Zustand als unbefriedigend beklagt, ist selbst aufgerufen, etwas zu unternehmen, damit es zu einer Änderung kommt. Richterinnen und Richter des Amtsgerichts, des Landgerichts und des Hanseatischen Oberlandesgerichts haben deshalb eine Arbeitsgruppe zur Rechtsvereinfachung gegründet, die mit diesem Bericht in einem ersten Schritt Vorschläge zur Vereinfachung des Strafverfahrens vorlegt und zur Diskussion stellt. Aufgrund von in der täglichen gerichtlichen Praxis gewonnenen Erfahrungen wurden eine Vielzahl von Gesetzen auf ihre Sinnhaftigkeit, Zeitgerechtheit und insbesondere auf Ihre Praktikabilität hin untersucht und Verbesserungsvorschläge erarbeitet. Diese Vorschläge sind - dessen sind sich die Mitglieder der Arbeitsgruppe bewußt - nicht alle neu. Aber sie sind aus der Sicht der gerichtlichen Praxis notwendig und auch geeignet, wirkliche Verfahrensverbesserungen herbeizuführen; daß einzelne Vorschläge bislang im Gesetzgebungsverfahren gescheitert sind, ändert daran nichts.

Die Arbeitsgruppe verknüpft den hier vorgelegten Bericht mit der Hoffnung, eine breite Diskussion über Rechtsverbesserungen zu entfachen und die notwendigen Gesetzesänderungen voranzubringen. Dieser bewußt auf einige Kernpunkte beschränkte Bericht soll deutlich machen, daß die Dritte Gewalt im Interesse der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger sich nicht "däumchendrehend" abwenden oder den "Kopf in den Sand stecken" will, wenn notwendige Veränderungen - aus welchen Gründen auch immer - unterbleiben oder nur schleppend vorankommen. Sie sieht es vielmehr als ihre Pflicht an, die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates auch dadurch zu sichern, daß sie ihre Reformvorstellungen immer wieder deutlich und unüberhörbar äußert und auf unerläßliche Änderungsbedarfe mit Nachdruck hinweist.

Vorschläge zur Vereinfachung des Strafverfahrens
Die Aufgabe der Gerichte, Straftaten mit Strafen zu ahnden, kann nicht zur Disposition gestellt werden. Die staatliche Strafgarantie muß gewährleistet bleiben. Allerdings führen die bestehenden Verfahrensvorschriften vielfach zu komplizierten, zu langen und zu teuren Strafverfahren. Abhilfe sollte durch folgende Maßnahme geschaffen werden: 1. Straffung der Beweisaufnahme

a. Derzeitige Rechtslage

Die Dauer der Hauptverhandlung im Strafverfahren wird in erster Linie durch den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt. Vergleiche mit Verfahrensordnungen anderer europäischer Staaten zeigen, daß die Beweisaufnahme im deutschen Strafprozeß besonders zeitraubend ist. Die Gründe hierfür sind in erster Linie in dem Beweisantragsrecht zu finden (§ 244 StGB).

In der gerichtlichen Praxis werden häufig Beweisanträge gestellt, die nach Qualität des angebotenen Beweismittels und unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses nicht ergiebig sein können und daher überflüssig sind (Beispiel: Obwohl 10 Zeugen den Angeklagten zur Tatzeit am Tatort gesehen haben wird ein in München lebender möglicher Tatbeteiligter als Zeuge dafür benannt, daß er zur Tatzeit mit ihm zusammen in München gewesen sei). An einer Zurückweisung dieser Anträge ist das Gericht jedoch in vielen Fällen durch das Verbot der "antizipierten" Beweiswürdigung gehindert. Das Gericht kann nach geltendem Recht Anträge dieser Art nicht zurückweisen, weil ihre Ablehnung eine vorweggenommene und damit unzulässige Bewertung des angebotenen Beweismittels und des zu erwartenden Beweisergebnisses bedeutet.

Lediglich für die Einnahme des Augenscheins und nunmehr auch für Auslandszeugen sieht das Gesetz im Regelfall eine Erleichterung vor. In diesen Fällen wird die Beweiserhebung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt (§ 244 Abs. 5 StPO). Diese Regelung hat sich bewährt und sollte ausgedehnt werden.

b. Vorschlag

Bei allen Beweisanträgen sollte die Beweiserhebung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt werden.

Die Rechte des Angeklagten würden hierdurch nicht in unangemessener Weise verkürzt werden. Der Grundsatz der Amtsermittlung bliebe unangetastet. Das Gericht wäre weiterhin verpflichtet, über alles für eine Entscheidung Bedeutsame von Amts wegen Beweis zu erheben (§ 244 Abs.2 StPO). Die Zurückweisung eines Beweisantrages unterläge damit auch künftig der revisionsrechtlichen Überprüfung.

c. Vorteile

Die vorgeschlagene Neuregelung würde in einer Vielzahl von Fällen die Beweisaufnahme ohne Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung deutlich verkürzen.

2. Einführung der Einheitsstrafe

a. Derzeitige Rechtslage

Verurteilt das Gericht einen Angeklagten wegen der Begehung mehrer Taten, so ist für jede Tat in einem ersten Schritt zunächst eine Einzelstrafe auszuwerfen. Aus den Einzelstrafen hat das Gericht sodann in einem zweiten Schritt gemäß § 53 StGB die Gesamtstrafe zu bilden. Sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe sind eingehend zu begründen. Dabei ist bereits hinsichtlich jeder Einzelstrafe der gesetzliche Strafrahmen zu bestimmen. Schon in diesem Zusammenhang muß das Gericht hinsichtlich jeder Einzeltat entscheiden, ob insoweit etwa ein besonders schwerer oder ein minderschwerer Fall vorliegt, oder ob es von der Milderungsmöglichkeit nach Versuchsgrundsätzen (§ 23 StGB) oder aus anderen Gründen (beispielsweise infolge erheblicher gemildeter Schuld infolge Alkohol- oder Drogenkonsums vor der Tat, § 21 StGB) Gebrauch machen will.

In jedem Fall ist jeweils bereits bei der Bemessung aller Einzelstrafen eine Gesamtbetrachtung von Täter und (Einzel-)Tat vorzunehmen.

Abschließend hat das Gericht sodann im Rahmen der Bildung der Gesamtstrafe eine erneute Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Tatumstände unter Einbeziehung nunmehr aller Taten vorzunehmen und die höchste der zuvor erkannten Einzelstrafen (sog. Einsatzstrafe) unter Berücksichtigung des gesamten Schuldumfanges angemessen zu erhöhen. Beide Schritte sind im Falle der Anfechtung des Urteils in den schriftlichen Urteilsgründen ausführlich und für das Rechtsmittelgericht überprüfbar darzulegen.

Dieses Verfahren ist nicht nur umständlich und zeitraubend, sondern insbesondere auch fehlerträchtig. Rechtsfehler in diesem Bereich bilden inzwischen in der Revisionsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes sogar den häufigsten Grund für die Aufhebung von Urteilen der Landgerichte.

Namentlich kann das Revisionsgericht nach Feststellung eines Fehlers bei der Bildung auch nur einer Einzelstrafe regelmäßig nicht ausschließen, daß dieser sich auch auf die Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Nach Revisionsgrundsätzen ist dann eine Aufhebung des Urteils auch in Bezug auf die Gesamtstrafe unumgänglich.

Die Probleme haben sich in den letzten Jahren dadurch noch verschärft, daß vor allem im Bereich der Wirtschaftsstraftaten - aber nicht nur dort - Vielfachtäter in Erscheinung getreten sind, denen nicht selten hunderte von Straftaten vorgeworfen werden. Zugleich hat der auf Grund einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bewirkte Fortfall des Rechtsinstituts der fortgesetzten Handlung den Tatgerichten nahezu jede Möglichkeit genommen, gleichartige Komplexe hinsichtlich der Strafzumessung zu nur einer Tat zusammenzufassen.

b. Vorschlag

In dieser Situation könnte die Einführung einer Einheitsstrafe, die davon absieht, für jede Einzeltat eine besondere Strafzumessung vorzunehmen, geradezu einen Befreiungsschlag bedeuten. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber auch im Bundesjustizministerium vorhandenen Tendenzen, an Stelle der bisherigen Gesamtstrafe künftig auch im Erwachsenenrecht die Einheitsstrafe einzuführen, in Form eines Gesetzesvorschlages im Bundesrat nachhaltig zu stärken.

c. Vorteile

Eine solche Einheitsstrafe wäre dem Strafrecht nicht fremd. Sie wird bereits im Jugendrecht mit gutem Erfolg praktiziert. Bei entsprechender Ausgestaltung (Erweiterung des Strafrahmens bei Tatmehrheit, Beispiel Schweiz) wird sie kein Absinken des Strafmaßes zur Folge haben.

Sie berücksichtigt auch in stärkerem Maße die Interessen des Angeklagten, der schon im geltenden Recht regelmäßig nur das Gesamtergebnis des Urteils betrachtet und durch eine Vielzahl von Einzelstrafen, die dann wieder in einer anderen Strafe aufgehen, eher verwirrt wird.

Die in der Vergangenheit bereits mehrfach unternommenen Versuche der Einführung eines derartigen Strafsystems, das im übrigen in ähnlicher Weise auch in fast allen europäischen Nachbarstaaten gilt, sind jeweils nur knapp gescheitert; nicht zuletzt, weil die Erscheinungsform des reisenden Täters oder Vielfachtäters in früheren Jahren weniger ausgeprägt war und das Institut der fortgesetzten Handlung der Praxis die Last der Begründung derart vieler Einzelstrafen zumeist ersparte.

3. Vereinheitlichung des
Rechtsmittelrechts

Ein weiterer wesentlicher Grund für die Gesamtdauer des Strafverfahrens in Deutschland ist das bestehende Rechtsmittelrecht. Die in Europa einmalige Vielfalt der Möglichkeiten, ein Urteil anzufechten, gilt es zu vereinfachen. Weder das Rechtsstaatsprinzip noch die Menschenrechtskonvention gebieten es, ein Urteil einer mehrfachen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Eine Beschränkung der bestehenden Rechtsmittel ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die nachstehenden Vorschläge berücksichtigen noch nicht die vom Bundesministerium der Justiz neuerdings betriebene und von den Justizministerien der Länder unterstützte Rechtsmittelreform auch im Bereich des Strafverfahrens. Die insoweit für das Strafverfahren noch nicht weiter konkretisierten Vorschläge lassen jedenfalls erkennen, daß auch ihnen der Gedanke einer deutlichen Beschränkung der Rechtsmittel namentlich gegen Urteile des Amtsgerichts zu Grunde liegt.

a. Wahlrechtsmittel

aa. Derzeitige Rechtslage

Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage können Angeklagter und Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts wie folgt anfechten: Gegen das Amtsgerichtsurteil sind Berufung oder Revision zulässig, im Falle der Berufung kann das Berufungsurteil des Landgerichts mit der Revision angefochten werden, so daß Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht mit ein und demselben Strafverfahren befaßt werden können. Hingegen gibt es gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts nur das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof.

bb. Vorschlag

Die Rechtsmittel gegen alle Urteile des Amtsgerichts sollten dahingehend vereinheitlicht werden, daß gegen sie wahlweise Berufung oder Revision eingelegt werden kann. Dieses Wahlrechtsmittel hat sich im Verfahren gegen Jugendliche seit langem bewährt.

cc. Vorteil

Der Vorteil dieser Regelung besteht darin, daß auch die Urteile des Amtsgerichts auf Betreiben eines Rechtsmittelführers nur noch einmal überprüft werden können. Diese Einschränkung ist hinnehmbar und geboten, weil bereits jetzt erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, die im Gegensatz zu Urteilen des Amtsgerichts sogar Fälle schwererer und schwerster Kriminalität zum Gegenstand haben, nur einmal überprüft werden.

b. Annahmeberufung

aa. Derzeitige Rechtslage

Unabhängig von der vorgeschlagenen Einführung des Wahlrechtsmittels sollte das bestehende Rechtsmittelrecht für den Bereich der untersten Kriminalität besonders überdacht werden.

Nach der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung können Verurteilungen zu Geldstrafen bis zur Höhe von 15 Tagessätzen nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn das Landgericht die Berufung annimmt (Annahmeberufung). Offensichtlich unbegründete Berufungen werden als unzulässig verworfen (§313 StPO).

Diese 1993 eingeführte Annahmeberufung verfolgte das Ziel, zu einer spürbaren Entlastung der Justiz beizutragen. Dieses Ziel ist nicht erreicht worden, weil derart geringe Geldstrafen nur äußerst selten verhängt und darüber hinaus kaum angefochten werden.

bb. Vorschlag

Die erstrebte wirksame Entlastung der Berufungsgerichte wird erst durch die Erstreckung der Annahmeberufung auf Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen erreicht werden.

cc. Vorteile

Diese Ausweitung der Annahmeberufung bedeutet keine rechtsstaatlich bedenkliche Einschränkung des Rechtsschutzes insgesamt, weil das Landgericht die Berufung dann annehmen muß, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Bei dieser engen Gesetzesfassung ist gewährleistet, daß den auf eine Korrektur fehlerhafter Urteile gerichteten Belangen des Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird. Diese Überlegung findet ihre Bestätigung auch in den Erfahrungen mit der bisherigen Rechtslage. So wird zwar die ganz überwiegende Mehrzahl der Urteile mit Geldstrafen bis zu 15 Tagessätzen in der I. Instanz rechtskräftig; von den verbleibenden annahmepflichtigen Berufungen wurden in Hamburg jedoch bisher ca. 20 % für zulässig erklärt und führten zu einer erneuten Verhandlung der Sache vor dem Landgericht.

4. Anpassung des Kostenrechts

Eine weitere Ursache für die überlange Dauer vieler Strafverfahren ist das geltende Kostenrecht.

a. Derzeitige Rechtslage

Der Strafverteidiger handelt - namentlich als Pflichtverteidiger - gegen seine wirtschaftlichen Interessen, wenn er auf eine zügige Beendigung des Verfahrens in möglichst wenigen Verhandlungstagen hinwirkt. Denn nach geltendem Recht (§83 BRAGO) bemißt sich sein Honorar nach der Anzahl der Hauptverhandlungstage; insbesondere erhält er die Gebühr für einen vollen Verhandlungstag bereits nach einer auch nur fünfminütigen Verhandlung (z.B. eine Gebühr für den 1. Verhandlungstag zwischen 120,- DM und 1500,- DM und für den zweiten Tag zwischen 120,- DM und 760,- DM).

b. Vorschlag

Dem Strafverteidiger sollte ein gebührenrechtlicher Anreiz geboten werden, eine konzentrierte Erledigung des Verfahrens in möglichst wenigen Verhandungstagen unter Vermeidung von Kurzterminen anzustreben, die in der Sache niemandem nützen, das Gericht jedoch unnötig belasten und von der Bearbeitung weiterer Verfahren abhalten.

Ein solcher Anreiz könnte darin bestehen, dem Strafverteidiger künftig - wie auch den Prozeßvertretern in anderen Verfahrensarten, insbesondere im Zivilrecht - ein festes Honorar für jede Instanz und vor jedem Gericht zuzubilligen. Dieses Honorar sollte allerdings so bemessen sein, daß es den Verteidiger wirtschaftlich nicht schlechter stellt als bisher. Es müßte also den gegenwärtigen Durchschnittshonaren vor den unterschiedlichen Spruchkörpern entsprechen.

Lediglich bei besonders schwierigen oder bei überlangen Verfahren ab etwa 10 oder 15 vollen Verhandlungstagen sollte -wie bisher schon gemäß § 99 BRAGO- durch ein Gericht, das selbst mit der Sache nicht befaßt war, auf Antrag eine angemessene Erhöhung der Verteidigergebühren möglich sein.

c. Vorteile

Der danach zu erwartende Fortfall vieler Kurztermine und die ebenfalls vorhersehbare konzentriertere Abwicklung der Strafverfahren insgesamt liegen im Interesse aller Verfahrensbeteiligten und der Staatskasse.

5. Vereinfachtes Verfahren bei Richterablehnung

Die gesetzliche Ausgestaltung der Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 25 ff StPO) führt häufig zu einer erheblichen Verzögerung der Hauptverhandlung.

a. Ablehnungsgrund vor Beginn der Hauptverhandlung

aa. Derzeitige Rechtslage

Nach geltendem Recht muß ein in der Hauptverhandlung bekannt gewordener Ablehnungsgrund unverzüglich geltend gemacht werden (§25 Abs. 2 StPO). Dagegen kann eine Richterablehnung für den Fall, daß ein Ablehnungsgrund bereits vor Beginn der Hauptverhandlung bekannt geworden ist, grundsätzlich erst unmittelbar vor der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse erklärt werden (§ 25 Abs. 1 StPO). Dies führt nicht selten dazu, daß die Hauptverhandlung mit der Aufklärung längere Zeit zurückliegender und oft besonders umstrittener Vorgänge belastet wird. Vor allem aber bildet die bestehende Regelung namentlich in größeren Verfahren das Einfallstor für medienwirksame und spektakulär gehaltene Erklärungen, die das Klima verderben und den Zeitplan in Frage stellen, andererseits in der Sache aber in aller Regel erfolglos bleiben.

bb. Vorschlag

Dieser Mißstand könnte vermieden werden, wenn künftig auch die vor der Hauptverhandlung bekannt gewordenen Ablehnungsgründe unverzüglich geltend zu machen wären und darauf gestützte Ablehnungsgesuche damit bereits vor Beginn der Hauptverhandlung beschieden werden könnten.

b. Ablehnungsgrund in der Hauptverhandlung

aa. Derzeitige Rechtslage

Wegen der bestehenden Verpflichtung, einen in der Hauptverhandlung bekannt gewordenen Ablehnungsgrund "unverzüglich" geltend zu machen, führt schon die bloße Ankündigung eines Ablehnungsantrages zu der Notwendigkeit, eine Hauptverhandlung nach Belieben des Antragstellers zu unterbrechen.

 

bb. Vorschlag

Letzteres ließe sich durch eine gesetzliche Regelung verhindern, die ein Ablehnungsgesuch auch dann noch als unverzüglich ansieht, wenn seine Anbringung bis nach der nächsten Unterbrechung der Verhandlung zurückgestellt werden kann.

c. Mitwirkung des abgelehnten Richters

aa. Derzeitige Rechtslage

Über zulässige Ablehnungsgesuche kann nur unter Hinzuziehung eines den abgelehnten Richter ersetzenden anderen Richters entschieden werden. Diese zu Verfahrensverzögerungen führende Regelung ist in Fällen offensichtlich unbegründeter Ablehnungsgesuche nicht erforderlich.

bb. Vorschlag

In Fällen offensichtlich unbegründeter Ablehnungsgesuche sollte die Möglichkeit einer Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung geschaffen werden. Rechtsstaatliche Bedenken bestehen insoweit schon deshalb nicht, weil es in der Hand von Angeklagten liegt, die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.

6. Vereidigung

Der Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen wird durch das geltende Strafverfahrensrecht eine unangemessen weitreichende Bedeutung zugeschrieben, die ihrer eigentlichen Funktion im Dienst der Wahrheitsfindung nicht entspricht.

a. Derzeitige Rechtslage

Im Strafverfahren sind Zeugen grundsätzlich zwingend zu vereidigen (§ 59 StPO), sofern nicht ein Eidesverbot (§ 60 StPO) besteht oder der Zeuge den Eid berechtigt verweigert (§ 63 StPO). Ausnahmen sieht das Gesetz in § 61 StPO vor. Der Grund für einen Verzicht auf die Vereidigung ist in der Hauptverhandlung bekannt zu geben und im Protokoll zu vermerken (§ 64 StPO). Die Vereidigung eines Sachverständigen ist in das Ermessen des Gerichts gestellt, kann jedoch durch entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder des Verteidigers erzwungen werden (79 Abs. 1 StPO). Die Eidesleistung erfolgt nach dem Ende der Befragung mit religiöser oder weltlicher Formel oder als bloße Bekräftigung.

Fehler bei der Entscheidung über die Vereidigung auch nur eines Zeugen oder Sachverständigen, auf deren Angaben das Gericht sein Urteil gestützt hat, führen in der Revision zur Aufhebung des Urteils, ohne Prüfung, ob unter Eid eine andere Aussage erfolgt wäre. Folge ist eine zeitaufwendige und kostenträchtige Neuverhandlung des Verfahrens ohne absehbaren Nutzen für die Wahrheitsfindung.

Die Praxis macht von den Ausnahmemöglichkeiten des § 61 StPO umfassend Gebrauch. Insbesondere in Verfahren der unteren und mittleren Kriminalität wird nach Verzicht aller Verfahrensbeteiligten von einer Vereidigung abgesehen (§ 61 Nr. 5 StPO). Im Gerichtsalltag namentlich des Amtsgerichts ist die Vereidigung damit nicht die Regel, sondern eine seltene Ausnahme. Diese - zulässige - Vorgehensweise berücksichtigt, daß bei den heutigen Werte- und Moralvorstellungen nach den Erfahrungen der Praxis regelmäßig nicht zu erwarten ist, ein Zeuge werde eine beabsichtigte unwahre Aussage nach Hinweis auf eine mögliche Vereidigung unterlassen oder im Rahmen der Vereidigung berichtigen. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann der Eid unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Zeugen als wichtiges Instrument der Wahrheitsfindung dienen.

b. Vorschlag

Eine Anpassung der Vereidigungsregeln im Strafprozeß soll der bewährten Entwicklung in der Praxis Rechnung tragen und zugleich die unangemessen weitreichende Bedeutung der Vereidigung in der Revision korrigieren.

Um dem Gericht eine flexible und einzelfallbezogene Entscheidung zu ermöglichen, soll die Regelvereidigung entfallen und die Vereidigung von Zeugen in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. Eine derartige Regelung gilt für Zeugen bereits im Privatklageverfahren (§ 62 StPO), entspräche dem gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 48 Abs. 1 S. 1 OWiG) und würde zu einer Angleichung an die Regelung im Zivilprozeß (§ 391 ZPO) führen, die über Verweisungen auch im Verfahren vor den Arbeits- und den Verwaltungsgerichten gilt (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 98 VwGO).
Zugleich soll der Begründungs- und Protokollierungszwang hinsichtlich der Vereidigungsentscheidung (§ 64 StPO) entfallen und damit eine Regelung entsprechend § 48 Abs. 1 Satz 2 OWiG geschaffen werden, um zu verhindern, daß der Begründungszwang in der Praxis einen Vereidigungszwang bewirkt und um die Entscheidung des Gerichts der Revision zu entziehen. Damit verlöre die Vereidigung ihre Bedeutung als "Revisionsfalle".

7. Konzentration der
Hauptverhandlung

a. Derzeitige Rechtslage

Die Hauptverhandlung darf nach geltendem Recht für höchstens 10 Tage unterbrochen werden. Längere Unterbrechungen bis zu 30 Tagen sind erst nach dem zehnten Verhandlungstag und sodann ein zweites Mal nach weiteren 10 Verhandlungstagen zulässig. Zudem kann die Hauptverhandlung jeweils nach 12 Monaten Dauer für 30 Tage unterbrochen werden. Bei Fristüberschreitung muß die Hauptverhandlung von neuem begonnen werden (§ 229 Abs. 1, 2 StPO).

Eine Erkrankung des Angeklagten hemmt die genannten Fristen (§ 229 Abs. 3 StPO). Steht jedoch ein Berufsrichter oder Schöffe infolge Erkrankung zu einer notwendigen Fortsetzung nicht zur Verfügung, "platzt" die Hauptverhandlung; ein Neubeginn der Hauptverhandlung ist also erforderlich, wenn nicht ein sogenannter Ergänzungsrichter bzw. -schöffe für die Hauptverhandlung hinzugezogen worden ist.

 

b. Vorschlag

Vorgeschlagen wird,

aa.

Die geltenden Unterbrechungsfristen lassen eine sachgeechte Terminierung der Fortsetzungsverhandlungen nicht zu, wenn aus wichtigem Grund eine Terminierung innerhalb der 10tägigen Frist des § 229 Abs. 1 StPO nicht sinnvoll möglich ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Zeuge erkrankt oder verreist ist oder ein erst in der Hauptverhandlung bestellter Sachverständiger Zeit zur Vorbereitung seines Gutachtens benötigt. In diesen Fällen ist das Gericht gezwungen, zur Wahrung der Fristen an sich nicht benötigte Kurztermine durchzuführen, die das Verfahren nicht fördern, die Beteiligten jedoch zeitlich binden und erhebliche Ressourcen vergeuden. Eine Verlängerung der Unterbrechungsfrist von 10 Tagen auf 3 Wochen würde in vielen Fällen helfen, überflüssige, kostenträchtige Kurztermine zu vermeiden. Die Verfahren würden auf weniger Hauptverhandlungstage konzentriert.

bb.

In Großverfahren mit einer Verhandlungsdauer von zum Teil mehreren Jahren erscheint es im Hinblick auf die damit verbundene Belastung aller Beteiligten wünschenswert und auch angemessen, die Möglichkeit einer Unterbrechung von 30 Tagen Dauer bereits nach 6 Monaten und in der Folgezeit nach jeweils weiteren 6 Monaten vorzusehen.

Die vorgeschlagenen Änderungen führen nicht zu einer Verlängerung der Verfahren, zumal das Beschleunigungsgebot unverändert bestehen bleibt. Die bei Vermeidung von Kurzterminen gewonnenen Freiräume erleichtern vielmehr die Verhandlung und Erledigung einfach gelagerter und kurzfristig zu erledigender Sachen neben einem Großverfahren.

cc.

Die Ausweitung der "Erkrankungsregelung" des § 229 Abs. 3 StPO wird die Notwendigkeit, für den Fall der Erkrankung eines Gerichtsmitgliedes bereits mit Beginn der Hauptverhandlung vorsorglich Ergänzungsrichter und -schöffen hinzuzuziehen, erheblich reduzieren und damit Kosten sparen und im Bereich der Richter eine optimalere Nutzung der personellen Ressourcen eröffnen. Im übrigen würde die Gefahr, daß Hauptverhandlungen "platzen", deutlich vermindert werden.