(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 3/97) < home RiV >
Fahrtkosten zur Deutschen Richterakademie
-
Erläuterung des Justizamts zum Beitrag in MHR 2/97 -In dem Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise für die Teilnahme an der Tagung der Deutschen Richterakademie ist die Bitte auf Verzicht auf eine Erstattung der nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz zustehenden Fahrtkosten enthalten. Bis auf eine Ausnahme kamen bisher alle nach Trier oder Wustrau entsandten Richter/innen und Staatsanwälte/innen dieser Bitte freundlicherweise nach. Ein Leserbrief in MHR 1/97 gibt Anlaß, erneut auf folgendes hinzuweisen:
Es gibt kein eigenes Budget "Richterakademie" oder "Reisekosten/Richterakademie". Die an die Sitzländer Brandenburg und Rheinland-Pfalz nach dem Königsteiner Schlüssel abzuführenden Beträge werden aus dem Etat "Fortbildung für den höheren Justizdienst" gezahlt. Von dem verbleibenden Rest muß die gesamte landeseigene Fortbildung und müssen alle Zuschüsse zu externen Veranstaltungen für Hamburger Teilnehmer finanziert werden. Das bedeutet: Jede Reisekostenerstattung geht zulasten landeseigener Fortbildung. Langfristig müßte bei Inanspruchnahme der Reisekostenerstattung auch an die Kündigung der Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Richterakademie gedacht werden, da auch ohne die Finanzierung eigener Fortbildung ausreichend Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen werden.
Es fahren jährlich ca. 180 Hamburger Richter/innen und Staatsanwälte/innen nach Trier und Wustrau. Hamburg erreicht damit die höchste Auslastungsquote aller Bundesländer. Wir können über die uns zahlenmäßig zustehenden Plätze hinaus häufig Plätze anderer Bundesländer deshalb in Anspruch nehmen, weil die anderen Bundesländer (noch überwiegend) die Reisekosten erstatten und aus diesem Grund immer weniger Fortbildungsinteressierte entsenden können.
Sollte der erwähnte Einzelfall also nachdenklich gestimmt haben - der Appell auf Verzicht der Reisekostenerstattung gilt leider unverändert weiter.
Vespermann