(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 2/95) < home RiV >
Der Bürgermeister
und die Nein-Sager
Von
Günter Bertram

Verlockend, dem Schlußappell ohne Umschweif zu folgen: Würde ein solches Bekenntnis doch offenbar - in glücklicher Idealkonkurrenz von Verbandsinteresse und öffentlichem Wohl - dem "deutschen Justizwesen" dienen. Aber ehe man irgend etwas unterschreibt, muß man - alter Notarsklugheit eingedenk - bekanntlich schon das Kleingedruckte sorgsam lesen: Um wieviel mehr das Großgeschriebene.

Lesen wir also:

1. Richter und Kritik (I.2.,3.): Beifall verdient die These, daß Kritik an der Rechtsprechung nicht nur legitim ist, sondern oft nötig, und der Rückzug hinter den Schutzwall einer - nicht selten zu Unrecht bemühten - Unabhängigkeit ("Unantastbarkeit") schwächliche Larmoyanz bedeutet. Das leitet über zu I.4. und 5., vermutlich der Nutzanwendung des Vorangestellten:

Der DVU-Beschluß der Hamburger Verwaltungsgerichte vom Sommer 1993 hat die Demokratie zweifellos nicht gerettet, und zwar schon deshalb nicht, weil DVU und REPs sie gar nicht gefährden konnten. Aber er hat vermutlich, mittels paradoxer Kausalitäten, die Neonazis aus der Bürgerschaft herausgehalten (vgl. MHR 4/1993, S. 15: Self-obstructing prophecies). Gewiß ist besagter Beschluß deshalb nicht sakrosankt: Er unterliegt jedermanns Kritik, auch der des Bürgermeisters. Gleichwohl war der nun wiederum zitierte und bekenntnishaft bekräftigte Satz von der durch Richterhand zu Grabe getragenen Demokratie just das, was gewesen zu sein der Bürgermeister ihm bestreitet: populistische Richterschelte.

Wofür es des Mutes bedarf (I.5.): Kritik zu üben, sie hinzunehmen oder sie zurechtzurücken, weiß ich nicht. Das Wort wird seit geraumer Zeit leichterhand benutzt; vielleicht sollte man es dem Ertragen wirklicher Lebensrisiken vorbehalten.

2. Das Gewicht der Rede liegt in ihrem zweiten Teil (II.). Dort findet sich manches ausgesprochen, angedeutet oder vorausgesetzt, dem man durchaus beipflichten kann oder immer schon zugestimmt hat - jedenfalls in dem Sinne, daß es gewichtige Probleme solcher Art gibt: Langsamkeit (II.2.,5.), hypertrophe Rechtswegstaatlichkeit (II.7.,10.; "Instanzenseeligkeit": Wolfgang Zeidler), Vorrang von Privat- über Gemeininteresse (II., 5., 6., 7., 8.), einen Mangel dessen, was man als judicial self-restraint zu bezeichnen pflegt (II.9.) u.a. mehr. Das alles ist nicht neu. Konrad Redeker beschreibt die hochgezüchtete "Individualisierung" unseres Rechtswesens als eine schwere Hypothek auf Gegenwart und Zukunft (NJW 1993, 1835); und Horst Sendler, der als langjähriger Präsident des Bundesverwaltungsgerichts über reiche Erfahrung verfügt, spießt eine Reihe solcher Fragwürdigkeiten unserer Rechtskultur auf - mit spitz-glossierender Feder: "Über richterliche Kontrolldichte in Deutschland und anderswo" (NJW 1994, 1518 ff): Errungenschaften oft dubiosen Werts, die ersichtlich auch den Bürgermeister verdrießen. Warum sollte ein ebenso vielbeanspruchter wie geplagter Redner die Gelegenheit nicht beim Schopfe ergreifen, seinem Herzen Luft zu machen und selbst noch einmal den Finger in alte Wunden zu legen?

3. Dennoch dürfte der Appell (II.11.a.E.) weniger auf Zustimmung zu konkreten Thesen, und seien sie noch so kritisch, zielen. Der Redner ist, alles in allem, auf die Justiz höchst mißgestimmt und rät seinen - aus aller Herren Bundesländern angereisten - Gästen, sich doch der Einsicht nicht länger zu verschließen, daß die Justiz ein ausgesprochen un-, ja kontraproduktiver Laden sei. "De gustibus non est disputandum", ließe sich vielleicht einwerfen: Über Stimmungen kann man schwerlich diskutieren. Wer könnte ihren Anflug - gewissermaßen als seelischen Überbau von Alltagsplagen -nicht sogar verstehen?

4. Aber selbst das so pauschale Votum ist, bestimmter Sätze und Elemente wegen, gleichsam ein Ball, den aufzufangen nützlich und - da er nun einmal fliegt! - wohl nötig ist. Dabei lasse ich den (an und für sich schon recht gewichtigen) Umstand beiseite, daß mehr als die Hälfte der Rede eine Philippika gegen den Art. 19 IV GG ist - eine Grundentscheidung, die abzuschaffen oder abzuhobeln eine Aufgabe des Parlaments, doch kaum der Rechtsprechung wäre. Aber weder die Verfassungskommission, die unlängst ihres Amtes gewaltet hatte, noch ihr Ko-Präsident haben dieses Eisen - vielleicht ein heißes - angefaßt.

5. Die Rede spitzt alles - gleichsam mani-chäisch - auf einen fundamentalen Gegensatz zu:

Seht hier die eine Kraft: dem Allgemeinwohl ganz verpflichtet und ergeben... und dort die andern: die lähmenden Partikularinteressen (II.5., 7., 9.), die Leute mit dem "Stock in den Speichen" (II.8.), die "Vetokraten" (II.5., 7., 9.), die Nein-Sager (II.11.)... Während nun die Exekutive sich in Sorgen um die gesellschaftliche Zukunft (II.9.) verzehrt (wegen Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung, künftiger Arbeitsplätze (II.11.), Bauplanung, Gewerbeerschließung und neuer (Groß-)Projekte (II.8.), kocht die Gegenseite lediglich ihr privates Süppchen...; und der Justiz fällt dazu nichts Gescheiteres ein, als - in unerträglicher Besserwisserei, aber ohne eigene Folgenverantwortung (II.9.) - mit den destruktiven Gewalten an einem Strange zu ziehen und dem Garanten des Allgemeinwohls ohne Unterlaß in den Arm zu fallen - weshalb das Verhältnis zwischen zweiter und dritter Gewalt "nie ganz ungetrübt" (I.3.) gewesen ist (was hier vorn, wie Teil II. alsbald zeigt, als ein noch freundliches understatement erscheint).

Die Sorge um das bonum commune wird damit als ein Monopol der Regierung und ihrer Verwaltung in Beschlag genommen, und sie wird allen anderen bestritten. Als Gegenbegriff zum gouvernementalen Gestaltungs- und Verwaltungswillen wird nur ein - mehr oder minder schäbiges - Partikularinteresse zugelassen.

Aber damit wird die politische und gesellschaftliche Wirklichkeit (von der rechtlichen soll hier noch gar nicht einmal die Rede sein: immerhin scheint die Rechtsordnung, wie z.B. die VwGO in § 42 (2) und passim, auch ein legitimes Privatinteresse für möglich zu halten) weit verfehlt: Über die Frage, was jeweils dem Gemeinwohl dient, gibt es oft mehr als sieben unterschiedliche Meinungen - in der Bevölkerung, zwischen den Parteien, in den Koalitionen und - last not least! - innerhalb der Regierungspartei selbst. Das ließe sich leicht illustrieren; aber jeder kann sich auch ohne das seinen Vers machen. Wer ist der berufene Treuhänder der Zukunft: Der Fraktionsteil, der - um nur ein Stichwort zu nennen - den TRANSRAPID propagiert, oder gerade der andere? Solches läßt sich nicht nach dem guten Willen bestimmen, den natürlich jeder für sich in Anspruch nimmt. Der demokratische Verfassungsstaat stellt zur rechtsverbindlichen Entscheidung dessen, was gilt, bekanntlich ein Regelwerk zur Verfügung, demzufolge Mehrheiten, Verfahren, Anhörungen, Mitspracherechte, Interventionschancen, Rechtswege und dergleichen verbrieft werden. Die ideelle Voraussetzung all dessen liegt in der Einsicht, daß niemand den Stein der Weisen besitzt und ein Erkenntnisprivileg für das künftige Glück der Gesellschaft letztlich nirgends besteht: nicht bei CDU, SPD, GAL, Gewerkschaften, Wirtschaft, Umweltverbänden, Kammern, Greenpeace, Bürgerinitiativen, Anliegern usw., usw., aber auch nicht in Rathäusern oder Regierungskanzleien. Die Justiz ist kraft Gesetzes in den oft mühsamen und konfliktreichen Entscheidungsprozeß eingebunden. Sie kann und darf sich nicht um ihres lieben Friedens willen vor der rechtlichen Streitentscheidung drücken. Spielt sie dabei die Partie der Miesmacher, Nein-Sager, Vetokraten und Egoisten? Das kann offenbar nur behaupten, wer des großen Spiels der gesellschaftlichen Kräfte und Interessen, des Aufeinanderprallens unterschiedlicher Wertvorstellungen, wer des unentrinnbaren Gestrüpps von Wissen und Spekulation, von Wahr und Falsch, der Dialektik von Wollen und Vollbringen, letztlich der ganzen so umständlichen Gewaltenteilung leid ist, aber der beneidenswerten Gabe teilhaftig geworden, die gordischen Knoten der Welt (jedenfalls aber dieser Stadt) kraft höherer Einsicht zerschlagen zu können: "Alles hört auf mein Kommando!"

6. Die Gerichte sind kein Selbstzweck (II.1.) - ganz gewiß nicht! Sie erfüllen notwendigerweise auch Dienstleistungsfunktionen im ganz herkömmlichen Sinne, sollten es jedenfalls tun; und wenn es damit hapert (vgl. II.2!), sind das traurige Zustände. Ihr Dienst an der Gesellschaft liegt jedoch, wie gerade unlängst bemerkt (MHR 4/1994 S. 11), der Substanz nach nicht darin, die Kundschaft ("Bürger und Unternehmen") zufriedenzustellen. Die Justiz kann sich aber ebensowenig auf Serviceleistungen für Rathaus und Verwaltung kaprizieren und der Exekutive gehorsamst alle Steine aus dem Weg räumen für den Bau ihrer breiten Zukunftsstraßen. Sie muß, wohl oder übel, bei Gesetz und Recht bleiben, gelegentlich das Odium der Miesmacher- und Neinsagerei ertragen und dann notfalls auch die erbosten Reden eines gestreßten Bürgermeisters geduldig über sich ergehen lassen.