Aus Anlaß eines aktuellen Falles möchte ich Sie dringend darauf hinweisen, im Falle eines Urlaubsaufenthalts im Ausland darauf zu achten, daß Sie und Ihre Familienangehörigen über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Hamburgische Beihilfeverordnung sind außerhalb der Bundesrepublik entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, soweit sie auch bei einer Behandlung und dergleichen in Hamburg entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Da Behandlungskosten z.B. in Amerika um ein Mehrfaches die in Deutschland üblichen Krankenkosten überschreiten, kann Ihnen ein erheblicher Ausfall entstehen, wenn Sie nicht durch eine private Zusatzversicherung für diesen Fall abgesichert sind. Es empfiehlt sich also, bei Ihrer Krankenversicherung zu klären, ob Auslandsschutz in vollem Umfang besteht. Der Hamburgische Richterverein bietet übrigens für solche Fälle seinen Mitgliedern bei der Hamburg-MannheimerVersicherungsgesellschaft eine Reise-Krankenversicherung für Auslandsreisen an.
Roland Makowka