Die Neuregelung der Richter- und Beamtenversorgung bewirkt teilweise spürbare Einschnitte in die Altersversorgung unserer Kolleginnen und Kollegen. Die Neuregelungen gelten allerdings nicht für diejenigen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits Versorgungsempfänger sind oder die bis zum Jahre 2002 die Altersgrenze erreichen werden.
Für alle diejenigen, die nach dem 01.01.2002 in den Ruhestand treten, ist die Frage von Bedeutung, ob sie die volle Pension in Höhe von 75 % bei ihrer Pensionierung erreichen. Die Frage einer zusätzlichen privaten Absicherung für den Fall des Ruhestands könnte sich stellen. Insbesondere unsere jüngeren Kolleginnen und Kollegen sollten sich über die Alterssicherung auch ihrer Familien rechtzeitig unterrichten. Hingewiesen sei auf den Aufsatz in der Deutschen Richterzeitung 1991 S. 459/460.
Roland Makowka