(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 3/11, 12) < home RiV >
Bericht aus der Besoldungskommission des DRB[1]
Die Besoldungskommission des DRB, die regelmäßig im Herbst eines Jahres in der Geschäftsstelle in Berlin zusammenkommt, wird von dem Präsidiumsmitglied des DRB, DAG Oliver Sporré (Osnabrück), geleitet. Neben ihm gehören der Kommission VPrFG Hartwig Weber (Sachsen-Anhalt), RFG Dr. Frank Engellandt (Schleswig-Holstein), PrLG a.D. Josef Grieser (Bayern) und der Verfasser (NRW) an. Die Besoldungskommission beschäftigte sich auf ihrer Sitzung vom 26.11. 2010 u.a. mit folgenden Themen:
· Besoldungsstrukturen in den einzelnen Bundesländern,
· Unterstützung der Landesverbände durch den Bundesverband in Tariffragen,
· Verlängerung der Lebensarbeitszeit für Richter und
· Stellenhebungskonzepte in den einzelnen Bundesländern.
Beim TOP Besoldungsstrukturen wurde zunächst die Anregung der Besoldungskommission, die diese auf eine ihrer früheren Sitzungen gegeben hat, im Hinblick auf ihre Realisierungsmöglichkeit erörtert. Die Besoldungskommission hatte empfohlen, der DRB möge sich für eine Übertragung der Ressortzuständigkeiten für die Besoldung/Versorgung und für das Dienstrecht für Richter und Staatsanwälte auf die Justizministerien der Länder einsetzen.
Der DRB stellt die Föderalismusreform I mit der Forderung auf Rückführung der Besoldungsund Versorgungsaufgaben auf den Bund grundsätzlich in Frage. Die Kommission hat sich demgegenüber aber mit der bloßen Ressortzuständigkeit befasst, um den Justizministern in Bund und Ländern mehr politisches Profil zu verschaffen: Der besonderen Situation der Justiz entspreche das überkommene, verfassungsrechtlich gebotene System einer gegenüber der A-Besoldung getrennten R-Besoldung. Das Grundgesetz stelle die rechtsprechende Gewalt mit Betonung neben die Exekutive und unterscheide dementsprechend zwischen den Beamten und den Richtern und halte deshalb eine je eigene Ordnung ihrer Rechtsverhältnisse für gerechtfertigt. Die besonderen Besoldungsgesetze für Richter nach Art. 98 GG müssten sich danach inhaltlich von den Besoldungsgesetzen für Beamte in derselben Weise unterscheiden wie das allgemeine Beamtengesetz von dem besonderen Richtergesetz. Eine bloße Wiederholung der für Beamte geltenden Regelung sei mit der besonderen Stellung der Richter unvereinbar. Das Status- und Besoldungsrecht der Richter/ Staatsanwälte habe sich nach dem verfassungsrechtlichen Auftrag vom allgemeinen Beamtenund Besoldungsrecht zu lösen und selbständig zu ordnen. Der Ansatz der Zuständigkeitsübertragung des gesamten richterlichen Statusund Besoldungsrechts wurde in der Kommission noch einmal erörtert. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass dieser Vorschlag zurzeit keine Chance auf eine praktische Umsetzung auf der politischen Ebene habe und daher nicht weiter verfolgt werden solle.
Im Übrigen haben sich die Besoldungsstrukturen bei der R-Besoldung im Bund und in den Ländern seit der Föderalismusreform in einem unverhältnismäßigen Maße auseinanderentwickelt, was seitens der Besoldungskommission nicht mehr gutgeheißen wird. Die Besoldungsstrukturunterschiede führen zu deutlich unterschiedlicher Besoldung in den Ämtern der R-Besoldung. Zu einem wesentlichen Teil beruhen die Strukturunterschiede darauf, dass eine Reihe von Bundesländern keine bzw. deutlich gekürzte Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld) leisten. So gewähren z.B. die Länder Sachsen-Anhalt, Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Berlin keine auf die Dienstbezüge bezogenen Sonderzahlungen mehr, sondern allenfalls noch Festbeträge (Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Saarland). Bayern und Baden-Württemberg leisten noch Sonderzahlungen in Höhe von 56 % bzw. 52 % der monatlich zustehenden Dienstbezüge, wobei in Baden-Württemberg die Sonderzahlung nicht mehr mit den Dezemberbezügen gezahlt wird, sondern anteilig in Höhe von 1/12 des Betrages mit den regelmäßigen monatlichen Bezügen. Diese Zahlungsweise haben auch weitere Länder, soweit sie Sonderzahlungen leisten, umgesetzt (Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen).
Nach dem Vorbild des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes des Bundes (BGBl I 2009, 160 ff.) haben einige Länder die Lebensaltersstufen in der R-Besoldung wegen des Verstoßes gegen europäisches Richtlinienrecht abgeschafft und stattdessen Erfahrungsstufen eingeführt (Bund, Bayern, Baden-Württemberg ab 01.11.2011, Thüringen, Saarland, Hamburg, Schleswig-Holstein). Die Anzahl der jeweiligen Erfahrungsstufen und die Wartezeit für einen Aufstieg in ihnen sind im Bund und den Ländern unterschiedlich. Während einige Länder von einem zweijährigen Rhythmus bei den Erfahrungsstufen ausgehen (z.B. Baden-Württemberg, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen), sehen der Bund und andere Länder (z.B. Hamburg) acht Erfahrungsstufen mit einem Aufstiegsrhythmus von zwei, drei und vier Jahren vor.
Bei der Frage einer möglichen Unterstützung der Landesverbände durch den Bundesverband in Tariffragen ist nach Ansicht der Kommission ein Handlungsbedarf zu erkennen. Deshalb empfiehlt sie, dass bei einem entsprechenden Bedarf der jeweilige Landesverband an den Bundesverband herantreten und um Unterstützung bitten solle. Ferner wurde als Unterstützungsmaßnahme einhellig vorgeschlagen, zwischen mitgliederstarken und mitgliederschwächeren Landesverbänden „Patenschaften“ einzurichten, so dass auch die mitgliederschwachen Verbände die Struktur und das Know-how hätten, die Forderungen der Mitglieder zu artikulieren und auch durchzusetzen.
Ein weiteres ausführlich erörtertes Thema hat die Verlängerung der Lebensarbeitszeit für Richter/Staatsanwälte dargestellt. Für Bayern gilt ab dem 01.09.2011, dass Richter auf Antrag bis zum Alter von 67 Jahren tätig sein können. Im Grundsatz war die Kommission sich darin einig, dass der DRB sich nicht gegen eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit sperren sollte, da auch alle anderen Berufsgruppen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes von der Verlängerung der Lebensarbeitszeit betroffen sind. Eine Ausnahmeregelung für Richter und Staatsanwälte sei dem Bürger nicht zu vermitteln. Allerdings müssen Richter und Staatsanwälte bei der Frage einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit gleich behandelt werden, was nach geltender Rechtslage in vielen Ländern derzeit nicht der Fall ist. Deshalb tritt die Kommission dafür ein, allen Angehörigen der Übergangsjahrgänge (1947 bis 1963) ein Wahlrecht einzuräumen, bis zum Alter von 67 Jahren tätig sein zu können.
Schließlich befasste sich die Kommission noch mit den Stellenhebungskonzepten in einzelnen Bundesländern. Ein solches Konzept existiert bereits in Bayern seit dem 01.01.2011. Bei neun Amtsgerichten in Bayern hat sich demnach die statusrechtliche Einstufung von Richterämtern (Direktoren bzw. Stellvertreter) verbessert. Sporré berichtete anschließend vom Stand des Stellenhebungskonzeptes in Niedersachsen. Alle Kommissionsmitglieder sprachen sich dafür aus, Stellenhebungskonzepte in Ländern zu unterstützen, weil allein solche statusrechtlichen Ämterhebungen dem Grundsatz der funktionsgerechten Ämterzuordnung gerecht werden. Allerdings herrschte Einigkeit darüber, dass Stellenhebungskonzepte selbstverständlich kein Ersatz für eine amtsangemessene Besoldung sein können.
Hans Wilhelm Hahn