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Änderungen im Recht der Beamten- und Richterversorgung

(Fortsetzung zum Artikel in Heft 2/2010)

 

Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften

 

Eingetragene Lebenspartnerschaften werden – rückwirkend zum 03.12.2003 – auch im Bereich des Rechts der Beamten- und Richterversorgung der Ehe gleichgestellt. Künftig werden der Familienzuschlag der Stufe 1 sowie die Hinterbliebenenversorgung wie bei Verheirateten gewährt werden.

 

§ 1 Abs. 3 HmbBeamtVG:

Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert am 06.07.2009 (BGBl. I S. 1696, 1700), in der jeweils geltenden Fassung sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insofern stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes

1. die Lebenspartnerschaft der Ehe,

2. die Lebenspartnerin der Ehefrau,

3. der Lebenspartner dem Ehemann,

4. die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,

5. die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,

6. die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe,

7. der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer

gleich.

Hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben unter den Voraussetzungen des Abschnitts 3 Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld und sind insoweit witwengeldberechtigten Witwen und witwergeldberechtigten Witwern gleichgestellt. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.

Dienstunfallversorgung

Abweichend von den für den Bund fortgeltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) wird im Hmb­BeamtVG die Unfallversorgung für die zukünftigen, ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintretende Versorgungsfälle der Entwicklung in der (allgemeinen) Beamtenversorgung, d.h. der schrittweisen Absenkung des Versorgungsniveaus gemäß dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 angepasst:

Der Höchstversorgungssatz des Unfallruhegehaltes wird analog zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 von derzeit 75 v.H. stufenweise auf 71,75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge abgesenkt[1]. Für Neufälle liegt er damit bei dem aktuellen Höchstversorgungssatz von 72,97 v.H.

Die Erhöhung des nach § 16 Abs. 1 Hmb­BeamtVG jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatzes um 20 Prozentpunkte bleibt unverändert.

Die Unfallmindestversorgung verbleibt bei 66 2/3 v.H. Für Dienstunfälle, die sich vor Inkrafttreten des neuen Beamtenversorgungsrechts ereignet haben, die Versetzung in den Ruhestand aber nach dessen Inkrafttreten nach sich gezogen haben, liegt der Höchstversorgungssatz weiterhin bei 75 v.H.[2].

Die Höhe der ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 gewährten einmaligen Unfallentschädigung, die bislang - und im Bund auch weiterhin[3] - einheitlich 80 Tsd. € beträgt, hängt in Hamburg künftig vom GdS ab. Sie beträgt 50 Tsd. € bei einem GdS von 50, 60 Tsd. € bei einem GdS von 60 usw. bis zu 100 Tsd. € bei einem GdS von 100[4]. Veränderungen des GdS nach dessen dauerhafter Feststellung bleiben unberücksichtigt[5].

Anders als bisher erfolgt die Auszahlung der einmaligen Unfallentschädigung künftig nicht mehr erst beim Eintritt in den Ruhestand, sondern schon zum Zeitpunkt der Feststellung eines dauerhaften GdS von mindestens 50. Für Dienstunfälle, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, findet bezüglich der Höhe der einmaligen Unfallentschädigung die bisherige Regelung Anwendung, d.h. es bleibt in diesen Fällen anstelle der Staffelung bei dem einheitlichen Betrag von 80 Tsd. €.

Anhebung der anrechnungsfreien Hinzuverdienstgrenze

Beamte, die vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder wegen der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter in den Ruhestand eingetreten sind, können wie bisher vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zusätzliche Einkünfte nur bis zu einer besonderen Höchstgrenze anrechnungsfrei hinzuverdienen. Diese liegt bisher bei 350 €. Sie wird - wie im Bund[6] - entsprechend der Erhöhung der Bezugsgröße - der rentenrechtlichen Hinzuverdienstgrenze - auf 400 € erhöht[7].

 

Kindererziehungs- und Pflegezuschläge

 

Die bisherigen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes zur Anrechnung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten durch entsprechende Zuschläge zur Versorgung[8] nehmen bei der Bemessung der Zuschläge auf rentenversicherungsrechtliche Parameter[9] Bezug. Dies ist nach Auffassung des Landesgesetzgebers systemwidrig zur Beamtenversorgung ausgestaltet und verursacht durch die rentenrechtliche Höchstgrenzenberechnung einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Zu dessen Vermeidung - und im Sinne der Systemkonformität - sehen § 56 Abs. 4 bzw. § 58 Abs. 3 HmbBeamtVG einmalig aus den bisherigen rentenrechtlichen Bezugsgrößen des SGB VI nach dem Stand des aktuellen Rentenwertes vom 01.07.2009 abgeleitete monatliche Zuschlagsbeträge vor, die als Bestandteil der Versorgung an künftigen Anpassungen teilnehmen.

 

Beseitigung des Versorgungsabschlags alter Art für Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen in Bezug auf Dienstverhältnisse, die bereits am 31.12.1991 bestanden haben

 

Mit dem gegenüber § 85 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes neuen Satz 3 des § 85 Abs. 3 HmbBeamtVG wird der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06. 2008[10] entsprochen, nach der die Regelung eines Versorgungsabschlages bei Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in den vom 01.08. 1984 bis 31.12.1991 geltenden Fassungen für verfassungswidrig und damit für nichtig erklärt wurde. Zugleich wird unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung auf eine Anwendung der Regelung des Versorgungsabschlages gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Halbsatz in der vom 15.05.1980 bis zum 31.07.1984 geltenden Fassung verzichtet.

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit jenem Beschluss festgestellt, die Berechnung des Ruhegehaltssatzes

unter Beachtung der Regelung des § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG (betrifft die bereits am 31.12.1991 bestehenden Dienstverhältnisse) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 BeamtVG in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 30.06.1989[11] für Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen – sog. Versorgungsabschlag –

stelle eine mittelbar geschlechtsdiskriminierende Regelung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG dar, die nicht in verhältnismäßiger Weise durch sonstige Güter von Verfassungsrang gerechtfertigt werden könne und deshalb nichtig sei. § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beam-tenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06. 1989[12] lautete:

Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfunddreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert, wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt; bei Teilzeitbeschäftigung, ermäßigter Arbeitszeit oder Urlaub wird der sich ohne diese Freistellungen vom Dienst nach Halbsatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz vor Anwendung des Höchstsatzes in dem Verhältnis vermindert, in dem die ruhegehaltfähige Dienstzeit zu der Zeit steht, die ohne diese Freistellungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht worden wäre, wobei ein Rest auf zwei Stellen nach dem Komma nach oben abgerundet wird, jedoch nicht unter fünfunddreißig und nicht über fünfundsiebzig vom Hundert; Halbsatz 2 gilt auch für Teilzeitbeschäfti­gung, ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub während einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses, nicht jedoch für einen Urlaub innerhalb oder außerhalb des Beamtenverhältnisses, bei dem spätestens bei seiner Beendigung schriftlich zugestanden worden ist, dass er öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und für einen Erziehungsurlaub sowie für die in eine Freistellung vom Dienst nach § 72a oder § 79a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht fallende Kindererziehungszeit bis zu einem Jahr von der Geburt des Kindes an. […].

 

Wartefrist für eine Versorgung aus dem letzten Amt

Das Bundesverfassungsgericht hatte durch Beschluss vom 20.03.2007[13] festgestellt, der vom Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt lasse eine Verlängerung der Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz auf mehr als zwei Jahre nicht zu und diese Bestimmung (in der Fassung des Versorgungsreformgesetzes vom 29.06.1998[14] und der Bekanntmachung vom 16.03.1999[15] für verfassungswidrig erklärt. Diesem Beschluss ist in § 5 Abs. 3 Satz 1 HmbBeamtVG Rechnung getragen.

 

Dieser Beitrag sollte lediglich eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen im Recht der Versorgung der Beamten und Richter bieten. Auf die Schilderung weiterer Details wurde verzichtet, um den Rahmen nicht zu sprengen.

Jürgen Kopp


[1] § 40 Abs. 3 und Abs. 4 HmbBeamtVG - bisher § 36 BeamtVG

[2] § 84 Abs. 1 Nr. 6 HmbBeamtVG

[3] § 43 BeamtVG

[4] § 48 Abs.1 HmbBeamtVG

[5] § 48 Abs.1 Satz 3 HmbBeamtVG

[6] § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG

[7] § 64 Abs. 1 Nr. 3 HmbBeamtVG

[8] §§ 50a bis c bzw. § 50d HmbBeamtVG

[9] § 50a Abs. 4 bzw. § 50d Abs. 3 HmbBeamtVG

[10]  2 BvL 6/07

[11] BGBl I S. 1282

[12] BGBl I S. 1282

[13] 2 BvL 11/04

[14] BGBl I S. 1666

[15] BGBl I S. 322