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Bereitschaftsdienste

Details und Kompensationen

 

Um zu gewährleisten, dass an 365 Tagen im Jahr auch außerhalb der regulären Dienstzeiten eine effektive Strafverfolgung stattfinden kann, unterhalten sowohl das Amtsgericht Hamburg als auch die Staatsanwaltschaft Hamburg Bereitschaftsdienste. Hierdurch ist sichergestellt, dass strafprozessuale Maßnahmen (z.B. Erlass von Haftbefehlen, Durchsuchungsbeschlüssen, TKÜ Maßnahmen, die Anordnung körperlicher Untersuchungen pp.) auch nach Dienstschluss des Amtsgerichts und der Staatsanwaltschaft erlassen und vollstreckt werden können. Die Bedeutung der Bereitschaftsdienste hat in jüngster Zeit erheblich zugenommen, nachdem das Bundesverfassungsgericht mehrfach klargestellt hat, dass in den Fällen, in denen Ermittlungsmaßnahmen unter einem verfassungsrechtlich verankerten oder einfachgesetzlich normierten Richtervorbehalt stehen, die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung die Regel, die Anordnungskompetenz der Strafverfolgungsbehörden wegen „Gefahr in Verzug“ die Ausnahme sein müsse[1]. Trotz der erheblichen Belastung durch die Wahrnehmung der Bereitschaftsdienste erhalten weder Richter noch Staatsanwälte[2] für diese Dienste eine Kompensation.

 

A.

Art und Dauer der Bereitschaftsdienste

 

Richterlicher Bereitschaftsdienst 

Der richterliche Bereitschaftsdienst wird von Richtern des Amtsgerichts, ab 01.06.2010 auch von Richtern des Landgerichts, wahrgenommen. Er dauert von montags bis donnerstags von 16:00 Uhr bis 08:30 Uhr des folgenden Tages, freitags von 15:00 Uhr bis 09:00 Uhr des folgenden Tages, samstags von 09:00 Uhr bis 09:00 Uhr des folgenden Tages und sonntags von 09:00 Uhr bis 07:30 Uhr des folgenden Tages, soweit der folgende Tag ein Werktag ist.

Staatsanwaltlicher Bereitschaftsdienst  

Für Staatsanwälte sind verschiedene Bereitschaftsdienste eingerichtet, nämlich der Bereitschaftsdienst an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen, der Nachtdienst I und der Nachtdienst II.

Der Bereitschaftsdienst an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen umfasst die Vornahme staatsanwaltlicher Eilmaßnahmen, insbesondere Zuführungen. Der Dienst erfordert die Anwesenheit des Staatsanwalts im Strafjustizgebäude und dauert an Sonnabenden von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr, an Sonntagen und Feiertagen von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr. Die obigen Dienstzeiten verlängern sich, soweit es die anfallenden Dienstgeschäfte erfordern.

Der Nachtdienst I dauert montags bis donnerstags von 16.00 Uhr bis 07.30 Uhr des folgenden Werktags, freitags (bzw. werktags vor Feiertagen) von 16.00 Uhr bis 09.00 Uhr des folgenden Sonnabends, sonnabends von 13.00 Uhr bis 09.00 Uhr des folgenden Sonntags sowie sonn- und feiertags von 11.00 Uhr bis 07.30 Uhr des folgenden Werktags bzw. von 11.00 Uhr bis 09.00 Uhr des folgenden Tages, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist.

Der zum Nachtdienst I eingeteilte Staatsanwalt ist in den genannten Zeiten für sämtliche staatsanwaltschaftlichen Eilmaßnahmen und Entscheidungen zuständig einschließlich der Erklärungen gegenüber der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) zum Zwecke von Organentnahmen; ausgenommen sind die zur Zuständigkeit des Nachtdienstes II gehörenden Maßnahmen. Für Entscheidungen gem. Ziff. 3 Abs. 3 lit. f) ist der Dezernent des Nachtdienstes I zuständig, wenn der Dezernent des Nachtdienstes II nicht zu erreichen ist.

Der Nachtdienst II beginnt stets am Montag und dauert regelmäßig bis zum Montag der darauffolgenden Woche, und zwar montags bis freitags (außer an Feiertagen) von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des folgenden Tages, sonnabends, sonn- und feiertags von 08.00 Uhr bis 08.00 Uhr des folgenden Tages. Der Nachtdienst II umfasst innerhalb der aufgeführten Zeit folgende Aufgaben:

·     Eilmaßnahmen in Pressestrafsachen

·     Anordnungen und Anträge §§ 100a, 100b StPO

·     Anordnung der Öffentlichkeitsfahndung nach §§ 131 Abs. 3, 131a Abs. 3 StPO

·     Entscheidungen hinsichtlich der Inanspruchnahme von Informanten und des Einsatzes von Vertrauenspersonen und verdeckten Ermittlern

·     Notdienst in den Fällen der §§ 103 Abs. 1 S. 2, 105 Abs. 1 S. 2 StPO (Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen in einem Gebäude), soweit die Generalstaatsanwaltschaft noch nicht eingeschaltet ist (vgl. § 143 Abs. 2 GVG),

·     Entscheidungen über die Vergabe eines Vomitivmittels zur Sicherstellung verschluckter Betäubungsmittel-Behältnisse bei freiwilliger Einnahme-Bereitschaft des Beschuldigten oder den Einsatz der sog. „Drogentoilette“

·     Überprüfung von Anzeigen nach §§ 11 und 14 Geldwäschegesetz, die auf Geldwäsche (§ 261 StGB) schließen lassen

·     Beschlagnahmen von Forderungen nach den § 111b ff. StPO

·     Unterstützung sowie Vertretung des Dezernenten des Bereitschaftsdienstes im Falle der Überlastung oder bei dessen Ausfall.

 

Zur Wahrnehmung der Nachtdienste erhalten Staatsanwälte „Nachtdienstkoffer“, die folgende Ausstattung enthalten:

1.   einen Rollenkoffer Wenger Shield mit Teleskopgriff

2.   ein Notebook nebst Netzteil und Maus

3.   ein GSM-Fax Possio Greta mit eingelegter SIM-Karte, Netzteil, Miniantenne und Headset

4.   eine Thermopapier-Ersatzrolle für das GSM-Fax

5.   einen mobilen Drucker HP 470 mit Netzteil zum Drucker und USB Verbindungskabel

6.   Normalpapier zum Drucker HP 470 und eine Ersatzpatrone für den Drucker

7.   einen aktuellen Kommentar zur Strafprozessordnung (Meyer-Goßner)

8.   einen aktuellen Kommentar zum Strafgesetzbuch (Tröndle/Fischer)

9.   ein Stempelkissen

10.   Stempel: Staatsanwaltschaft Hamburg

11.   einen Leitzordner mit alphabetisch geordneten Hinweisen (z.B. für den Nachtdienst relevante BL-Verfügungen, Telefonverzeichnisse)

12.   die für den Nachtdienst II wichtigsten Formulare in Papierform und in digitalisierter Form (CD-ROM).

 

B.
Ablauf eines konkreten Nachtdienstes

Am Sonnabend, den 08.05.2010, nahm ich den staatsanwaltlichen „Nachtdienst I“ wahr. An diesem Tag waren weder Demonstrationen aus dem linken oder rechten politischen Spektrum noch sonstige Großveranstaltungen angekündigt, die eine erhöhte Inanspruchnahme des Bereitschaftsdienstes vermuten ließen.

Der Richter, der an diesem Sonnabend den richterlichen Bereitschaftsdienst wahrnahm, teilte mir zuvor mit, dass er grundsätzlich nur bei Übermittlung eines schriftlichen Sachverhalts entscheiden werde, wobei der Sachverhalt ihm per Fax übermittelt werden könne.

Insgesamt wurden mir von der Polizei zwölf Sachverhalte zur Entscheidung vorgetragen, und zwar um 15:25 Uhr, 17:52 Uhr, 18:07 Uhr, 19:52 Uhr, 19:56 Uhr, 20:25 Uhr, 20:45 Uhr, 21:55 Uhr, 22:10 Uhr, 00:39 Uhr, 04:55 Uhr und 06:55 Uhr.

In acht Sachverhalten stellte sich die Frage der Anordnung der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten nach § 81a StPO, in zwei Fällen war über die Zuführung eines Beschuldigten zu entscheiden, in einem Fall regte die Polizei die Durchsuchung bei einem Beschuldigten gemäß § 102 StPO an, bei einem Anruf handelte es sich um eine Rechtsauskunft.
In fünf Fällen war ein Antrag auf Erlass eines Beschlusses nach § 81a StPO zu stellen, sodass ich die Polizei jeweils bat, den Sachverhalt schriftlich zu fixieren und mir diesen per Fax zu übersenden. Nach Erhalt des Sachverhaltes nahm ich jeweils telefonisch Kontakt zu dem Richter auf und übermittelte ihm den Sachverhalt per Fax.

Natürlich nehmen die schriftliche Erstellung eines Sachverhalts und die Übermittlung desselben per Fax erhebliche Zeit in Anspruch, was insbesondere bei Anrufen zur Nachtzeit ärgerlich ist. So war beispielsweise der Sachverhalt, der mir um 00:39 Uhr telefonisch von der Polizei vorgetragen wurde und der die Anordnung der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten nach § 81a StPO betraf, erst um 01:47 Uhr durch mich abgearbeitet (Telefonat mit der Polizei, Warten auf den per Fax übermittelten Sachverhalt, Lesen des Sachverhalts, telefonische Kontaktaufnahme mit dem Richter, Übermittlung des Sachverhalts per Fax an den Richter).

Was mir in diesem Zusammenhang seltsam erscheint: Die Entscheidung, ob ein Beschuldigter vorläufig festzunehmen und dem Haftrichter zuzuführen ist, kann ein Polizeibeamter allein treffen (§ 127 Abs. 2 StPO), wobei es sich hier immerhin um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt. Soll dagegen einem offensichtlich betrunkenen Autofahrer eine Blutprobe entnommen werden, muss der Polizeibeamte den Staatsanwalt über den Sachverhalt informieren, damit dieser unter Beschreiten des oben beschriebenen – zeitraubenden - Weges bei dem Richter den Erlass eines Beschlusses nach § 81a StPO beantragen kann.

 

Der von mir wahrgenommene Bereitschaftsdienst kann – was die Häufigkeit der Anrufe angeht - als normaler Dienst betrachtet werden; bis zu zwanzig Anrufe pro Nacht im Nachtdienst I sind keine Seltenheit. Zwar war ich durch die nächtlichen Anrufe am nächsten Tag wenig ausgeschlafen, konnte jedoch den darauffolgenden Sonntag zur Erholung nutzen. Wesentlich unangenehmer ist die Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes an Werktagen, wenn man nach zahlreichen Anrufen in der Nacht am nächsten Tag konzentriert im Büro arbeiten oder Sitzungsdienst beim Gericht wahrnehmen soll.

 

C.
Kompensationen

Was außerhalb der Justiz völlig unbekannt ist: Richter und Staatsanwälte erhalten für die Wahrnehmung der Bereitschaftsdienste keinerlei Vergütung oder sonstige Kompensation. Eine Ausnahme stellt lediglich die Wahrnehmung des „Nachtdienst II“ bei den Staatsanwälten dar. Für diesen Dienst werden nach Maßgabe von § 72 Abs. 2 Satz 2 HmbBG, § 6 Satz 2 Arbeitszeitverordnung (ArbzVO) pro Jahr zwei Tage Arbeitsbefreiung gewährt.

Bei dieser Berechnung geht die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich bei den Bereitschaftsdiensten um „Rufbereitschaften“ i. S. d. § 6 ArbzVO handelt. Die vorgenannte Vorschrift sieht vor, dass Zeiten einer Rufbereitschaft mit einem Anteil von 12,5 vom Hundert als Arbeitszeit gewertet und nach den beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden sollen.

Damit ergibt sich für den Nachtdienst II folgende Berechnung: Von Montag bis Freitag jeweils 16 Stunden, Sonnabend und Sonntag jeweils 48 Stunden, ergibt insgesamt 128 Stunden Rufbereitschaft. Rechnet man hiervon 12,5% als Arbeitszeit an, erhält der den Nachtdienst II für die Dauer einer Woche wahrnehmende Staatsanwalt eine Dienstbefreiung von 16 Stunden – also zwei Arbeitstage – im Jahr.

Soweit so gut, aber handelt es sich bei den Bereitschaftsdiensten überhaupt um Rufbereitschaften? Diese Frage ist innerhalb des Vorstandes des Hamburgischen Richtervereins diskutiert worden. Der Richter am Arbeitsgericht Hamburg, Dr. Volker Stelljes, hat hierzu unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer, ohne dass von ihm wache Aufmerksamkeit gefordert wird, für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen kann (BAG, Urteil vom 28.01.2004 – 5 AZR 530/02 – AP Nr. 10 zu § 611 BGB Bereitschaftsdienst; so schon BAG 10.06.1959 – 4 AZR 567/56 – BAGE 8, 25, 27 f.). Bereitschaftsdienst ist danach keine volle Arbeitsleistung, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden ist, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden (BAG, Urteil vom 27.02.1985 – 7 AZR 552/82 – AP Nr. 12 zu § 17 BAT, zu II 2 a der Gründe m.w.N.). Damit unterscheidet sich dieser Dienst seinem Wesen nach von der vollen Arbeitstätigkeit, die vom Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsleistung verlangt.

Rufbereitschaft zählt nicht zur Arbeitszeit. Sie liegt vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich zu Hause oder an einer frei gewählten Stelle bereitzuhalten, damit er die Arbeit, falls erforderlich, alsbald aufnehmen kann (ErfK/Wank, ArbZG, § 2 Rn. 30 unter Hinweis auf die zu einem bestimmten Regelwerk von Arbeitsbedingungen ergangenen Rspr. des BAG). Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst dadurch, dass die Stelle, an der sich der Angestellte zur Verfügung zu halten hat, nicht vom Arbeitgeber bestimmt wird, der Angestellte sich vielmehr an einer Stelle seiner Wahl aufhalten kann, die er dem Arbeitgeber nur anzuzeigen hat; maßgeblich für die Abgrenzung ist weder das Ausmaß der während des Dienstes anfallenden Arbeitsleistung noch die vom Arbeitnehmer selbst gewählte Beschränkung seines Aufenthalts, sondern entscheidend ist, welche Aufenthaltsbeschränkungen sich aus der Anordnung des Arbeitgebers ergeben (BAG, Urteil vom 31.05.2001 – 6 AZR 171/00 – EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 86). An der für die Rufbereitschaft typischen Freiheit der Ortswahl fehlt es, wenn der Arbeitgeber zwar nicht den Aufenthaltsort festlegt, aber eine zeitlich kurze Frist setzt, innerhalb derer der Arbeitnehmer die Arbeit aufgreifen muss (ErfK/Wank, a.a.O., § 2 ArbZG Rn. 30).“

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kann meiner Auffassung nach nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den von Richtern und Staatsanwälten geleisteten Diensten nicht um Rufbereitschaften, sondern um Bereitschaftsdienste handelt. Zwar können Begriffe und daraus abgeleitete Erkenntnisse aus dem Arbeitsrecht nicht ohne Weiteres auch im Dienstrecht der Richter und Beamten Geltung beanspruchen. Der maßgebliche Gesichtspunkt für die vorgenannten Regelungen im Arbeitsrecht ist jedoch der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Weshalb insoweit andere Maßstäbe für Richter und Staatsanwälte gelten sollten als für „normale“ Arbeitnehmer, ist nicht nachvollziehbar.

Zwar gibt es weder für Richter noch für Staatsanwälte eine ausdrückliche Anordnung des Dienstherrn bzw. des Präsidiums, dass sie sich während des Bereitschaftsdienstes an einem bestimmten Ort aufhalten müssen. Die im Bereitschaftsdienst zu treffenden Eilentscheidungen sind jedoch unverzüglich zu treffen, Richter und Staatsanwälte müssen unmittelbar nach Kenntnisnahme eines Sachverhalts eine Entscheidung treffen. Um die im Bereitschaftsdienst anfallenden Tätigkeiten wahrnehmen zu können, ist der Aufenthalt des Richters und Staatsanwalts faktisch auf den häuslichen Bereich beschränkt. Denn nur hier stehen die zur Erfüllung der anfallenden Dienstgeschäfte benötigten Kommunikations- und Arbeitsmittel zur Verfügung und ist die Wahrung der Vertraulichkeit der bearbeiteten Sachverhalte gewährleistet. Damit ist der Aufenthalt an den Ort gebunden, an dem erforderlichenfalls die Arbeit unmittelbar aufgenommen wird, sodass es sich bei den von Richtern und Staatsanwälten geleisteten Bereitschaftsdiensten nicht um Rufbereitschaften, sondern um reguläre Arbeitszeiten handelt. Nichts anderes folgt aus der Richtlinie 93/104/EG bzw. 2003/88/EG, die nunmehr ausdrücklich klarstellt, dass der Bereitschaftsdienst insgesamt als Arbeitszeit (im Gegensatz zur Ruhezeit) anzusehen ist.

Fazit:

Richter und Staatsanwälte sind derzeit die einzige Berufsgruppe, die zur Nachtzeit, an Wochenenden und an Feiertagen in Form des Bereitschaftsdienstes arbeitet, ohne hierfür eine Vergütung zu erhalten. Dieser Zustand ist nicht länger hinnehmbar, die Wahrnehmung der Bereitschaftsdienste muss durch Arbeitsbefreiung oder durch Zahlung einer angemessenen Vergütung kompensiert werden. Der Vorsitzende des Hamburgischen Richtervereins, Dr. Tully, hat eine Kompensation für die Bereitschaftsdienste in einem Schreiben an den Justizsenator Dr. Steffen gefordert. Ich fände es außerordentlich ärgerlich, wenn diese Frage zwischen den Beteiligten nicht einvernehmlich geklärt werden könnte, sondern von Richtern und Staatsanwälten im Klageweg durchgesetzt werden müsste.

Michael Elsner


 

[1] BVerfG NJW 2001, 1121, 1122; BVerfG NJW 2007, 1345, 1346

[2] Eine Ausnahme gilt für den Nachtdienst II, für den zwei Tage Arbeitsbefreiung im Jahr gewährt werden