(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 1/09, 21 ) < home RiV >

Feuer unterm Eis[1]

- Europäische Entwicklungen aus (zivil-)richterlicher Perspektive -

 

Wir haben uns in der Zwischenzeit an den Euro gewöhnt und genießen die Freizügigkeit, in viele europäische Länder ohne Grenzkontrollen reisen zu können. Im Europa der 27 Mitgliedstaaten[2] sind wir aber vielfach noch nicht wirklich angekommen. Dabei gibt es interessante Entwicklungen auch und gerade aus richterlicher Sicht. Über diese soll im Folgenden ein kurzer Überblick gegeben werden, zumal dieses Jahr europapolitisch ein spannendes Jahr zu werden verspricht. Unter anderem steht am 07.06.2009 die siebte Wahl zum Europäischen Parlament an. Das Bundesverfassungsgericht wird über die Verfassungsbeschwerden gegen den Vertrag von Lissabon[3] entscheiden müssen. Der seit Jahren zu beobachtende Kompetenzkonflikt zwischen Europäischem Gerichtshof, kurz EuGH genannt, und Bundesverfassungsgericht geht damit in eine nächste Runde. Und neue Regelungen werden in Kraft treten.

In diesem Jahr jährt sich des Weiteren zum 10. Mal das Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam, in dem die Grundlage für die heute praktizierte erweiterte Zusammenarbeit auch im Justizbereich geschaffen wurde, bezeichnet als Raum der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts[4]. Auch dies ist Anlass, auf das Erreichte zu schauen. Dass dieser Raum der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts nicht eine leere Hülse geblieben ist, konnte ich bei Reisen innerhalb Europas mehrfach persönlich erfahren. Wenn ich beispielsweise als Frau alleine ungefährdet spät abends in der Nähe des Hauptbahnhofes in Rom noch Essen gehen kann, wird für mich der Wert dieser Rechtsgüter konkret spürbar.

 

I. Gesetzgeberische Aktivitäten

Auch das europäische Recht unterscheidet zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht. Gesetzgebungstechnische Instrumente sind Verordnungen und Richtlinien, die sich in ihrer Bindungswirkung unterscheiden. Stark vereinfacht: Verordnungen gelten unmittelbar, während Richtlinien noch der Umsetzung in nationales Recht bedürfen.

 

1. Materielles Recht

Der Rat der Justizminister der EU hat am 06.06.2008 die Rom-I-Verordnung verabschiedet. Die neue Verordnung regelt, welches Recht innerhalb der europäischen Union auf internationale schuldrechtliche Verträge anwendbar ist. Künftig richtet sich beispielsweise das auf grenzüberschreitend geschlossene Versicherungsverträge anzuwendende Recht nicht mehr nach einem unübersichtlichen Regelungsgeflecht, sondern einheitlich nach der Rom-I-Verordnung. So regelt die Verordnung vor allem bei den "klassischen" Sachverhalten des Wirtschaftsverkehrs, die eine Verbindung zu mehreren Rechtsordnungen haben, welche dieser Rechtsordnungen im Einzelfall anzuwenden ist. Die Rom-I-Verordnung wird 18 Monate nach ihrer Verabschiedung - also im Dezember 2009 - wirksam. Dann gilt die Verordnung in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar mit Ausnahme von Dänemark. Demgegenüber darf Großbritannien auf Grund eines Zusatzprotokolls zum EG-Vertrag noch über seine Teilnahme entscheiden.

Das Bundeskabinett hat ferner am 21.05.2008 das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die sog. Rom-II-Verordnung beschlossen. Mit diesem Gesetz soll das deutsche Internationale Privatrecht an diese EG-Verordnung angepasst werden. Die Rom-II-Verordnung ist als erster Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts am 11.01.2009 in Kraft getreten. Sie regelt, welches Recht auf
außervertragliche Schuldverhältnisse, also beispielsweise auf Ansprüche aus einem Autounfall, Anwendung findet. Beispiel: Werden deutsche Touristen in Ungarn in einen Unfall verwickelt, den der Fahrer eines in Griechenland zugelassenen Lastwagens verursacht hat, bestimmt das Internationale Privatrecht, ob der Schadensersatzanspruch nach ungarischem,
deutschem oder griechischem Recht zu beurteilen ist. Nach der Rom-II-Verord­nung kommt im o.g. Beispiel ungarisches Recht zur Anwendung, da grundsätzlich die Rechtsordnung des Staates herangezogen wird, in dem der Schaden eingetreten ist.

Im gesamten Bereich des Verbraucherschutzes wird bislang mit einer Vielzahl von Richtlinien[5] gearbeitet, die größtenteils im Zuge der Schuldrechtsreform in deutsches Recht umgesetzt worden sind. Hier läuft derzeit die Anhörung zu einer einheitlichen Richtlinie[6].

2. Verfahrensrecht

Im Verfahrensrecht haben sich durch zahlreiche Verordnungen in der Zwischenzeit die Grundzüge einer europäischen Verfahrensordnung herausgebildet[7]. Es gibt u.a. inzwischen einen europäischen Zahlungsbefehl, ein Verfahren für geringfügige Forderungen und bereits eine weitgehende Abschaffung des aufwendigen Exequaturverfahrens. Dies mag auch der Grund dafür sein, dass der deutsche Gesetzgeber sich nicht mehr die Mühe einer systematischen Einarbeitung der neuen Vorschriften in die Zivilprozessordnung macht, sondern einfach die neuen Normen an die ZPO anhängt. In der Zwischenzeit umfasst diese schon 1109 Paragraphen.

 

II. Weitere Aktivitäten des Europäischen Parlaments und der Kommission

Hier ist zunächst die Umfrage der Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments, Diane Wallis, zu erwähnen. Diese hat deutlich herausgearbeitet, dass in allen Teilen der Europäischen Union von Seiten der Justiz den Aktivitäten aus Brüssel und Straßburg nur wenig Beachtung geschenkt wird. Hamburg bildet da keine Ausnahme. Die Ergebnisse sind nachzulesen im Bericht über die Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge[8]. Unter anderem dieses Ergebnis hat die Europäische Kommission veranlasst, mehrere Maßnahmen zu ergreifen:

Im Februar 2008 hat die Kommission das Justizforum ins Leben gerufen, um eine Platt­form zu schaffen „for discussing EU justice policies and practice“[9]. Es finden regelmäßig Sitzungen statt, um zu einzelnen Themenbereichen mit Praktikern und Vertretern von Berufsverbänden über Verbesserungsmöglichkeiten zu beraten. In der Sitzung im letzen November war Beratungsgegenstand zum Beispiel die Verbesserung der Richterfortbildung.

Die Europäische Kommission hat ferner im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen - EJN - eine ausführliche Internet-Plattform eingerichtet[10] und verwaltet diese. Diese Plattform wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aktualisiert und bietet zahlreiche Informationen über die Mitgliedstaaten, das Gemeinschaftsrecht, das internationale Recht und diverse zivil- und handelsrechtliche Themen. Diese Seite bietet einen schnellen Einstieg und viele weiterführende Links. Das EJN wurde durch eine Entscheidung des Rates vom 28.05.2001 eingerichtet und nahm seine Arbeit am 01.12.2002 auf. Es soll einen besseren Zugang zum Recht für alle EU-Bürger gewährleisten und die justizielle Zusammenarbeit verstärken.

Daneben gibt es das EJTN[11]. Diese Abkürzung steht für „European Judicial Training Network“. Dieses Netzwerk zur Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten wurde von den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Richteraus- und -fortbildung zuständigen Organisationen, also Richterschulen, Organen der Richterselbstverwaltung und Justizministerien gegründet, um eine wirksame Zusammenarbeit zu entwickeln.

Sehr nützlich und immer hilfsbereit sind in allen auftauchenden Fragen die jeweils eingerichteten Kontaktstellen. In Deutschland ist die Bundeskontaktstelle eingerichtet beim Bundesjustizamt[12], das auch die Liste der deutschen Kontaktstellen in den Bundesländern verwaltet. Für Hamburg ist diese beim Amtsgericht Hamburg angesiedelt.

Ein wichtiges Arbeitsmittel für Zivilrichter ist der Europäische Gerichtsatlas für Zivilsachen[13] Dieser bietet einen einfachen Zugang zu den für die gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen relevanten Informationen, zudem einen guten Überblick über alle geltenden Verordnungen der EU im Bereich des Zivilverfahrensrechts und erlaubt es, erforderliche Formulare in der eigenen Sprache auszufüllen, die dann per Mausklick automatisch in die erforderliche Landessprache übersetzt werden.

Die frühere Datenbank CELEX ist abgelöst durch EUR-Lex[14], die unmittelbaren und kostenlosen Zugang zu allen wesentlichen Dokumenten der Europäischen Union ermöglicht.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, kurz EuGH genannt, hat ebenfalls eine deutlich verbesserte Zugangsmöglichkeit zu Informationen geschaffen. Auf seiner Internetseite[15] findet man alle erforderlichen Informationen über Verfahren und Rechtsprechung des EuGH.

III. Andere Europäische Institutionen und Organisationen

Zu erwähnen sind der Europarat[16] mit 47 Mitgliedsstaaten und der von diesem gegründete Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg[17]. Dieses sind keine Institutionen der Europäischen Union, sondern bilden eigenständige Organisationen. Der Europarat wurde am
05.05.1949 gegründet, also 18 Tage vor der Bundesrepublik. Er hat somit dieses Jahr ebenfalls 60igsten Geburtstag, wie auch das deutsche Grundgesetz. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann von jeder natürlichen Person angerufen werden. Art. 6 EMRK
[18] bietet die Richtschnur allen richterlichen Handelns.

Kurz erwähnt werden soll auch die ERA[19], die Europäische Rechtsakademie. Diese bietet regelmäßig spannende Veranstaltungen zu verschiedenen europäischen Themen und auch einen kostenlosen Newsletter.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments wurde die Akademie 1992 als öffentliche Stiftung gegründet, der heute die Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten angehört. Die Europäische Rechtsakademie hat ihren Sitz in Trier und wird von der Europäischen Union institutionell gefördert. Es gibt auch einen Förderverein der ERA, der Zugang zu weiteren spannenden Veranstaltungen bietet, beispielsweise in diesem Jahr zu einem Jahresempfang in Brüssel.

Ebenfalls auf europäischer Ebene tätig ist die GEMME[20], die Europäische Richtervereinigung für Mediation,. Hier bieten sich für Richter ebenfalls vielfältige Kontaktmöglichkeiten auf europäischer Ebene, nicht nur, aber vor allem im Bereich der Mediation. Gerade durch die bevorstehende Umsetzung der Mediations-Richtlinie der EU[21] in den nächsten 2 ½ Jahren lohnt sich eine Mitarbeit. Letztes Jahr hatten die Schweizer Kollegen eine tolle Veranstaltung in Genf organisiert, in diesem Jahr stehen Konferenzen in Barcelona im Juni und in Den Haag im November an[22].

IV. Relevanz für die zivilrichterliche Tätigkeit

Von Kollegen höre ich gelegentlich: „Das brauche ich doch gar nicht für meine Arbeit.“ Das mag zwar – noch – so sein, wird sich aber zunehmend ändern. Mehrere gute Gründe sprechen aber auch schon jetzt für mehr Aufmerksamkeit für das, was sich juristisch auf europäischer Ebene tut, u.a.:

- Der EuGH fordert auch von den nationalen Gerichten eine richtlinienkonforme Auslegung. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Richtlinien auch bekannt sind. Diese in Erfahrung zu bringen, war in den Vor-Internet-Zeiten extrem schwierig und zeitaufwändig. Auch jetzt ist es noch nicht immer ganz einfach, ein Dokument zu finden, aber schon deutlich leichter[23].

- Im Rahmen der zunehmenden Mobilität der Menschen innerhalb Europas werden Fälle mit europarechtlichen Fragestellungen mit Sicherheit zunehmen. Beispiel: Ein polnisches Verkehrs-Unfallopfer will nach einem Verkehrsunfall auf der A 24 zwischen Hamburg und Berlin Schmerzensgeld in Deutschland geltend machen und beantragt hierfür Prozesskostenhilfe. Auch durch den zunehmenden Internethandel ergeben sich immer mehr Berührungspunkte. Dies ist mit ein Grund, weshalb die Kommission die Ver­braucherschutzregelungen zunehmend har­monisiert hat[24] und weiter harmonisieren will[25]. Wenn z.B. derzeit ein deutscher Ver­braucher Waren in Österreich kauft, hat er plötzlich nur noch ein 7tägiges Widerrufsrecht, das dann aber auch der deutsche Richter am zwingenden Verbrauchergerichtsstand kennen muss.

- Die bereits vorhandenen Regelungen über das Europäische Zivilverfahrensrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28.05.2001 erleichtern in erheblichem Umfang die tägliche Arbeit bei Beweisaufnahmen in Reisevertragssachen, zumindest in den deutschen Hauptreiseländern Österreich, Spanien, Italien und Frankreich.

- Die Verordnungen der Europäischen Union sind unmittelbar geltendes nationales Recht. Wer diese als Richter vorsätzlich missachtet, läuft unter Umständen Gefahr, sich der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB strafbar zu machen. Allerdings gleich wieder zur Beruhigung: Hier hat der Bundesgerichtshof die Strafbarkeit deutlich abgeschwächt. Und wenn auch der 9. Zivilsenat des BGH[26] in einer neueren Entscheidung großes Einsehen mit den Zivilgerichten bewiesen hat, indem er den Instanzgerichten zugesteht, die laufende BGH-Rechtsprechung nicht unbedingt kennen zu müssen, und damit wohl auch nicht die EuGH-Urteile, so bleibt bei Missachtung von Europäischen Normen dennoch ein persönliches Haftungs-Rest­risiko. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann gemäß Artikel 41 EMRK Entschädigungen zusprechen. Auch der EuGH kann die Bundesrepublik Deutschland zu empfindlichen Strafen verurteilen. Es ist nicht ganz ausgeschlossen, dass hier der Dienstherr irgendwann einmal auf die Idee kommen könnte, gegebenenfalls Rückgriff zu nehmen.

V. Sprachen in Europa

Meine These ist: Nicht die Sprachen sind das eigentlich Problem (so das Ergebnis der Befragung von Diane Wallis, s.o.), sondern die unausgesprochene Angst vor den Sprachproblemen. Aus meiner Erfahrung ist diese jedoch unbegründet. Ich habe noch nie erlebt, dass sich bei Begegnungen mit europäischen Kollegen irgendjemand über mangelnde Sprachkompetenz seiner Kollegen lustig gemacht hat, sondern im Gegenteil herrscht stets große wechselseitige Hilfsbereitschaft. Wenn man mit Kollegen aus mehreren Ländern zusammensitzt, finden sich immer „Schnittstellen-Sprachen“, und so wird am gleichen Tisch manchmal gleichzeitig spanisch, französisch, italienisch und englisch gesprochen. Die Praxis der Zusammenarbeit auf der europäischen Ebene ist nur halb so schwierig, wie es zunächst von außen den Anschein hat. Wichtig ist aus meiner Sicht vielmehr eine interkulturelle Kompetenz und der Respekt vor nationalen Besonderheiten, die zum Teil bereits in der Sprache begründet liegen[27].

VI. Ausblick

Europa soll und kann auch für Richter schmackhaft werden. Ich würde sagen „Europa ist wie Labskaus“: das heißt, es ist viel leckerer, als es auf den ersten Blick aussieht. In diesem Sinne: Kosten Sie doch einmal.

 

Sabine König


[1] Titel eines Liedes, gesungen von Ulla Meinecke.

[2] Können Sie alle aufzählen?

[3] Vgl. www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-009a.html

[4] Viel diskutiert wird z. B. der European arrest warrant, der Europäische Haftbefehl. Näheres dazu:

http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l33167.htm .

[5] Eine Zusammenstellung dieser Richtlinien kann ich auf Nachfrage gerne als Kopiervorlage oder CD zur Verfügung stellen.

[6] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher [Komm (2008) 614].

[7] Näheres siehe unten zum Rechtsatlas für Zivilsachen.

[8] Vgl. www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A6-2008-0224+0+DOC+PDF+V0//DE .

[9] Com (2008) 38 final

[10] http://ec.europa.eu/civiljustice/

[11] Im Internet zu finden unter www.ejtn.net

[12] www.bundesjustizamt.de/cln_092/nn_258950/DE/Themen/Zivilrecht/EJN/EJNInhalte/Bundeskontaktstelle.html . Anfragen dorthin per Mail können über Euro.JudNet @bfj.bund.de gestellt werden.

[13] http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm

[14] http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm

[15] http://curia.europa.eu

[16] www.coe.int

[17] www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof  

[18] Die Unterzeichnung des Grundgesetzes liegt übrigens zeitlich genau in der Mitte zwischen der Erklärung der Menschenrechte am 10.12.1948 in Paris und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, abgekürzt: EMRK.

[19] Hier lautet der Link: www.era.int .

[20] www.GEMME.eu

[21] Vgl. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:136:0003:0008:DE:PDF .

[22] Wer Näheres dazu wissen möchte, kann mich gerne ansprechen.

[23] Siehe oben,EUR-lex.

[24] Jüngstes Beispiel ist die UGP-Richtlinie, die zum 30.12.2008 in das deutsche UWG umgesetzt wurde und eine „schwarze Liste“ mit unlauteren Handlungen gegenüber Verbrauchern enthält.

[25] S.o., Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher [Komm (2008) 614].

[26] Vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2008 – IX ZR 179/07.

[27] Ein Beispiel ist der Umgang mit der Zeit: im deutschen „pünktlich“, im französischen „à l’heure“.