(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 1/08, 33 ) < home RiV >
Die in MHR 2/2007, 5 veröffentlichte Entscheidung des VG Hamburg, mit der die Kostendämpfungspauschale für rechtwidrig befunden worden war, wurde vom OVG Hamburg gekippt. Leitsätze:
1. Die Einführung der sog. Kostendämpfungspauschale bei der Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall für Beamte durch § 17a HmbBeihVO ist von § 85 Abs. 3 HmbBG i.d.F. v. 3.6.2005 gedeckt. Die Ermächtigungsgrundlage steht mit Art. 53 Abs. 1 Satz 2 HVerf in Einklang, weil das nach dem Wortlaut der Vorschrift bestehende Entschließungsermessen des Verordnungsgebers sich nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift auf die Pflicht zur Einführung der Kostendämpfungspausschale verdichtet hatte.
Unabhängig davon konnte die Einführung einer Kostendämpfungspauschale zur wirkungsgleichen Übertragung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ins Beihilferecht an den Verordnungsgeber delegiert werden, da die Kostendämpfungspauschale nicht die dem Gesetzgeber vorbehaltenen Strukturprinzipien der Beihilfegewährung betrifft.
2. Durch die Kostendämpfungspauschale des § 17a HmbBeihVO wird die in Art. 33 Abs. 5 GG verbürgte Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Beamten nicht verletzt.
3. Das Gleichbehandlungsgebot verlangt für das Jahr der Einführung keine anteilige Kürzung der jährlichen Pauschale.
OVG Hamburg, Urteil vom 17.12.2007 - 1 Bf 191/07 -
im Volltext unter http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/oberverwaltungsgericht/aktuelles/aktuelle-entscheidungen/entscheidungsarchiv-2008/1bf191-07-pdf,property=source.pdf