(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 2/07, 26) < home RiV >
Nebentätigkeiten von Richtern rentenversicherungspflichtig
Für Richter mit Nebentätigkeiten, die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen, müssen Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Ein Giessener Richter, der gleichzeitig als selbständiger Lehrbeauftragter tätig war, hatte seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Zwar lagen seine Honorare oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze, doch er argumentierte, dass ihm eine eventuelle Rente in voller Höhe von seiner Pension abgezogen würde und er somit de facto keine Gegenleistung für seine Beiträge erhalten würde.
Die Darmstädter Richter gaben der Deutschen Rentenversicherung, die eine Befreiung von der Versicherungspflicht abgelehnt hatte, recht. Als selbständiger Dozent sei der Kläger eindeutig versicherungspflichtig und eine Befreiung komme nicht deshalb in Betracht, weil er im Hauptberuf Richter sei. Die Versicherungsfreiheit als Richter bzw. Beamter erstrecke sich nicht auf Beschäftigungsverhältnisse, die neben dem Dienstverhältnis bestehen. Auch die Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung begründe keinen Anspruch auf Befreiung aus der Rentenversicherung, denn das Solidaritätsprinzip in der Sozialversicherung mache die Versicherungspflicht gerade nicht am individuellen Schutzbedürfnis fest.
Im übrigen, so die Darmstädter Richter, würde eine generelle Versicherungsfreiheit der Nebentätigkeiten von Richtern und Beamten zu erheblichen Wettbewerbsverzerrrungen am Arbeitsmarkt führen. Denn gegen solch konkurrenzlos „günstige“, weil versicherungsfreie Mitarbeiter könnten andere Mitbewerber nur schwer bestehen. Es sei aber nicht der Sinn der Alimentation, ihnen auch außerhalb ihres Dienstverhältnisses Vorteile am Arbeitsmarkt zu eröffnen.
(LSG Hessen, Urteil vom 29.03.07 - L 1 KR 138/06)