(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 2/06, 31) < home RiV >
Die Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsraums
- Aktuelle europäische Rechtsetzungsinitiativen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen -
Die Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger der Europäischen Union wurde mit dem Vertrag von Amsterdam als eines der grundlegenden Ziele der Europäischen Union eingeführt (Art. 2 EU-Vertrag).
Damit dies auch für den einzelnen Unionsbürger erfahrbar wird, sind insbesondere Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen notwendig. Ziel der Zusammenarbeit in Zivilsachen ist, den Unionsbürgern leichten Zugang zu Gerichten und Behörden anderer Mitgliedsstaaten zu ermöglichen.
Auf dem Europäischen Rat von Tampere am 15./16. Oktober 1999 wurden bereits zahlreiche Maßnahmen und Einzelschritte für den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts festgelegt.
Mit dem „Haager Programm für Freiheit, Sicherheit und Recht für den Zeitraum 2005-2010“ soll schließlich der echte europäische Rechtsraum bis 2011 vollendet werden.
Noch im Rahmen des Tampere-Programms hat die Europäische Kommission am 20. Dezember 2002 ein Grünbuch (KOM (2002) 746) veröffentlicht, mit dem sie die Initiative ergriffen hat, zwei spezielle, einheitliche europäische Verfahren im Bereich des Zivilprozessrechts zu schaffen:
1. ein spezifisches Verfahren zur raschen und effizienten Beitreibung voraussichtlich unbestrittener Forderungen, (Europäisches Mahnverfahren), und
2. ein spezifisches Verfahren zur Vereinfachung und Beschleunigung der Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert (Bagatellsachen).
Auch im Bereich der Frage, welches nationale Recht auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbar sein soll, will die Europäische Kommission dem Wirrwarr der Rechtsordnungen einmal mehr Abhilfe schaffen: In der Diskussion steht eine Vereinheitlichung des auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts.
I.
Das Grünbuch über ein europäisches Mahnverfahren und über Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert
Für Verfahren, in denen der Anspruch vom Schuldner voraussichtlich nicht bestritten wird und solche, bei denen der Streitwert einen bestimmten Betrag nicht überschreitet, bestehen bereits in vielen Mitgliedstaaten vom regulären Prozessrecht abweichende, vereinfachte Verfahrensregeln. Kompliziert wird es aber spätestens dann, wenn die Parteien ihren Wohnsitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, und manch einer lässt die Sache dann lieber auf sich beruhen: Denn nun müsste entweder doch ein ordentliches Verfahren durchgeführt werden oder es entstehen zusätzliche Kosten, etwa für einen zweiten Rechtsanwalt, Übersetzer oder An- und Abreise. Ein einheitliches europäisches Mahnverfahren und ein einheitliches europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen sollen hier Abhilfe schaffen.
1. Verordnung über ein europäisches Mahnverfahren
Dies soll sich mit der nun beschlossenen Einführung eines einheitlichen europäischen Mahnverfahrens ändern. Am 21. Februar 2006 hat der europäische Rat der Justizminister den Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens (KOM (2006) 57 - http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2006/com2006_0057de01.pdf) in den Mitgliedstaaten der EU angenommen. Damit sollen gemäß Art. 1 der Verordnung grenzüberschreitende Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen vereinfacht und beschleunigt und die Verfahrenskosten verringert werden. Außerdem soll durch die Festlegung von Mindestvorschriften ein freier Verkehr von Europäischen Zahlungsbefehlen gewährleistet werden, da die für Anerkennung und Vollstreckung bisher nötigen Zwischenverfahren im Vollstreckungsstaat mit einem europäischen Mahnverfahren überflüssig werden. Die Verordnung wird nach einer Umsetzungsfrist von zwei Jahren wirksam werden.
Im Einzelnen soll das einheitliche europäische Mahnverfahren, das den Gläubigern alternativ zu einem nationalen Mahnverfahren angeboten wird, wie folgt ablaufen:
Der Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls wird mittels eines Formulars beantragt, in das die für den Erlass des Titels erforderlichen Angaben einzutragen sind. Dazu gehören Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls ihrer Vertreter, Bezeichnung und Anschrift des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wurde, die Höhe der Forderung (Hauptforderung sowie gegebenenfalls Zinsen und Vertragsstrafen), bei Geltendmachung von Verzugszinsen der Zinssatz sowie der Zeitraum, für den die Zinsen erhoben werden (es sei denn, auf die Forderung wird nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats automatisch der gesetzliche Zinssatz erhoben), der Streitgegenstand einschließlich einer Darstellung des Sachverhalts, der der Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsforderung zugrunde liegt, eine Beschreibung von Beweismitteln zur Untermauerung der Forderung, die Gründe für die Zuständigkeit und die Feststellung, dass es sich um eine grenzüberschreitende Rechtssache handelt. Das Formular wird maschinell lesbar sein und elektronisch verarbeitet werden können.
Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt und erscheint die Forderung begründet und zulässig, erlässt das mit der Sache befasste Gericht in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags einen Europäischen Zahlungsbefehl, der dem Schuldner zugestellt wird. Dieser hat 30 Tage Zeit, Widerspruch einzulegen und die Forderung zu bestreiten. In diesem Fall wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall einzustellen.
Wird kein Einspruch eingelegt, erklärt das Gericht, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat, diesen für sofort vollstreckbar und übersendet den vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl an den Antragssteller. Ein Anerkennungsverfahren ist damit bei einer Vollstreckung innerhalb der Europäischen Union überflüssig.
2. Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
Als weiteres Resultat aus dem Konsultationsprozess im Rahmen des Grünbuchs hat die Europäische Kommission am 15.3.2005 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (KOM (2005) 87 - http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2005/com2005_0087de01.pdf) vorgelegt.
Vor dem Hintergrund, dass bei geringwertigen Forderungen Kosten- und Zeitaufwand häufig nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen, hat sich die Kommission zum Ziel gesetzt, ein beschleunigtes und kostengünstiges Verfahren für Bagatellforderungen zu schaffen, um so zu verhindern, dass die Durchsetzung geringwertiger Forderungen unwirtschaftlich wird. In vielen Mitgliedstaaten existieren zwar bereits besondere Vorschriften für Streitigkeiten mit geringem Streitwert, diese bringen aber gerade im grenzüberschreitenden Verkehr erhebliche zusätzliche Kosten und Ungewissheiten mit sich. So ist es in einer grenzüberschreitenden Streitsache deutlich schwieriger, eine schnelle und wirtschaftlich noch sinnvolle Entscheidung zu erlangen als bei einer reinen Inlandssache.
Um im Besonderen grenzüberschreitende Streitigkeiten mit geringem Streitwert schneller, einfacher und kostengünstiger beilegen zu können, hat die Kommission ein einheitliches europäisches Bagatellverfahren vorgeschlagen, das bis zu einem Streitwert von 2.000 Euro zur Anwendung kommen soll und erhebliche Verfahrensvereinfachungen enthält. Dieses europäische Bagatellverfahren soll nach der Vorstellung der Kommission nicht auf Verfahren mit Auslandsbezug beschränkt werden, sondern Gläubigern auch in rein inländischen Verfahren als Alternative zu dem jeweiligen bereits bestehenden nationalen Verfahren zur Verfügung stehen. Mit dem Hinweis auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Wirtschaftsbeteiligten aus verschiedenen Mitgliedstaaten soll nach Auffassung der Kommission vermieden werden, für inländische und grenzüberschreitende Sachverhalte verschiedene Regelungen zu schaffen. Dies stünde gerade im Widerspruch zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsraums für alle Unionsbürger.
Die Ausdehnung des europäischen Verfahrens für geringwertige Forderungen auf rein inländische Verfahren stieß jedoch auf breite Kritik. Der Deutsche Richterbund, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein sowie der Bundesrat kritisierten die Erstreckung des vorgeschlagenen europäischen Verfahrens für Bagatellsachen auf rein innerstaatliche Angelegenheiten. Auch die weit überwiegende Anzahl der übrigen EU-Mitgliedstaaten wandte sich gegen eine Anwendung auf Inlandssachverhalte.
In der Diskussion stand außerdem die Streitwertgrenze von 2.000 EUR, die allgemein als zu hoch angesehen wurde.
Ansonsten wurde das vorgeschlagene europäische Verfahren grundsätzlich begrüßt. Lediglich der Deutsche Anwaltverein lehnte den Vorschlag überwiegend ab, unter Hinweis auf die fehlende Transparenz des Verfahrens, mögliche Gefahren für den Verbraucher und ungerechtfertigte Verfahrensvorteile für wirtschaftlich und sachlich überlegene Parteien.
Am 20. Dezember 2005 legten der britische Ratsvorsitz und der neue österreichische Vorsitz eine geänderte Fassung des Verordnungsvorschlags (Ratsdok. 15954/05 - http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/05/st15/st15954.de05.pdf) vor, die der breiten Kritik Rechnung trägt und u.a. das europäische Bagatellverfahren auf grenzüberschreitende Sachverhalte begrenzt. In seiner gegenwärtigen Fassung sieht der Vorschlag für ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen im Einzelnen folgendes vor:
Ein europäisches Bagatellverfahren kann bei allen grenzüberschreitenden Sachverhalten in Zivil- und Handelssachen durchgeführt werden, sofern der Streitwert zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens 2.000 EUR nicht überschreitet.
Das grundsätzlich schriftliche Verfahren wird mit Hilfe eines Antragsformulars eingeleitet, das der Antragsteller ausgefüllt dem zuständigen Gericht übermittelt. Eine Kopie des Antragsformulars wird dem Antragsgegner innerhalb von 14 Tagen zugestellt. Der Antragsgegner hat dann 30 Tage Zeit, um zu antworten oder gegebenenfalls Gegenforderungen zu stellen. Die Antwort wird dem Antragssteller wiederum innerhalb von 14 Tagen nach Eingang in Kopie zugestellt. Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Antworten des Antragsgegner, bzw. des Antragsstellers erlässt im Regelfall das Gericht seine Entscheidung. Alternativ kann das Gericht auch weitere, die Forderung betreffende Auskünfte von den Parteien verlangen oder diese zu einer mündlichen Verhandlung laden. Um dem Ziel einer schnellen und kostengünstigen Entscheidung gerecht zu werden, sind zahlreiche Verfahrensvereinfachungen vorgesehen. Beispielsweise soll das Antragsformular nicht nur mit einfachem Schreiben, sondern auch per Fax oder Email dem Gericht übermittelt werden können. Hält das Gericht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung für notwendig, soll diese auch im Wege einer Videokonferenz oder mit anderen Mitteln der Kommunikationstechnologie abgehalten werden können. Das gilt auch für die Beweisaufnahme, die alternativ auch schriftlich durchgeführt werden kann. Darüber hinaus ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend erforderlich. Schließlich ist die Entscheidung des Gerichts grundsätzlich unbeschadet eines möglichen Rechtsmittels vollstreckbar, ohne dass eine Sicherheitsleistung erforderlich ist.
II.
“Rom II”: Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht
1968, mit fortschreitendem Zusammenwachsen der EG, wurde auf Gemeinschaftsebene ein Übereinkommen geschlossen, das den ersten Schritt auf dem Wege zur Harmonisierung des Internationalen Privatrechts in Zivil- und Handelssachen darstellte: Das „Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“, später ersetzt durch die Verordnung EG/44/2001 – besser bekannt als „Brüssel I“.
2003 erhielt „Brüssel I“ ein weiteres das IPR vereinheitlichende Instrument zur Ergänzung: Die „Verordnung EG/2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen“ oder einfach „Brüssel II“.
Ein weiterer Schritt war das „Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht“, das 1991 in Kraft trat.
Nachdem der Europäische Rat 1999 in Tampere den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Bereich justitieller Zusammenarbeit beschlossen hatte, lag nun nichts näher als die Formulierung einer neuen Verordnung, die an „Rom I“ anknüpfen sollte und Auskunft gibt, welches nationale Recht - unabhängig vom angerufenen Gericht – auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden ist: „Rom II“.
Dies scheint auch dringend geboten, denn Handel und Verkehr innerhalb der Europäischen Union nehmen stetig zu und so werden Streitigkeiten dieser Art zwangsläufig häufiger.
Seit Mai 2002 wird das Thema bereits erörtert: Am 22.07.2003 legte die Kommission einen ersten Vorschlag vor, dem das Parlament im Juli 2005 Änderungen hinzufügte, welche die Kommission im Februar diesen Jahres in einem endgültigen Vorschlag annahm. Dieser wird derzeit im Europäischen Rat im Mitentscheidungsverfahren diskutiert.
Doch worum geht es im Einzelnen?
Wie vermutlich in den meisten europäischen Kollisionsregelungen sieht auch „Rom II“ grundsätzlich eine freie Rechtswahl der Parteien vor – im Gegensatz zum deutschen Recht (Art. 42 EGBGB) allerdings bereits vor Entstehung des Schuldverhältnisses. Besonders geschützt werden sollen hierbei freilich Verbraucher und Arbeitnehmer.
Liegt weiter eine besonders enge Verbindung eines Sachverhalts mit einer bestimmten nationalen Rechtsordnung vor, so soll diese auch zur Anwendung gelangen – gleiches gilt auch nach den deutschen Anknüpfungsregeln. (Art. 41 EGBG).
Recht deutlich weichen die geplanten europäischen Vorschriften von den deutschen Vorstellungen bezüglich der Anknüpfung der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ ab: Nicht das Land, in dem das betreffende Geschäft vorgenommen wurde, soll als Anknüpfungspunkt dienen (so Art. 39 EGBGB), sondern es soll primär auf etwaige Vertragsbeziehungen zwischen Geschäftsherrn und Ausführendem oder auf deren gemeinsamen Aufenthalt abgestellt werden. Erst in zweiter Linie würde dann der Ort der Geschäftsführung relevant (so das Europäische Parlament) oder - nach Willen der Kommission - der gewöhnliche Aufenthalt allein des Geschäftsherrn.
Vertragliche Beziehungen und gemeinsamer Aufenthalt sollen auch im Recht der ungerechtfertigten Bereicherung die wichtigsten Anknüpfungsmomente darstellen. Bestehende Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten sieht der deutsche Art. 38 EGBGB ebenfalls als entscheidend für die anzuwendende Rechtsordnung an. Als Auffangpunkt bietet die Kommission weiter den Ort an, an dem die Bereicherung eingetreten ist. Auch das ginge mit dem deutschen Recht konform, jedoch schlägt das Europäische Parlament abweichend den Ort vor, an dem das Ereignis, das zu der Bereicherung führte, eingetreten ist.
Auch mit „Rom II“ sind unerlaubt Handlungen weiterhin nach dem Recht des Staates zu beurteilen, an dem die betreffende Handlung begangen wurde – ein wohl auch vor der Verordnung in ganz Europa anerkannter Grundsatz.
Schwieriger wird es, wenn der Handlungsort nicht der ist, an dem der Schaden eintritt (Erfolgsort). Art. 40 I 1 EGBGB will zwar auch das Recht des Handlungsortes zur Anwendung bringen, gibt dem Geschädigten aber in Art. 40 I 2 EGBGB die Möglichkeit, das Recht des Erfolgsortes zu wählen. Mit Inkrafttreten von „Rom II“ wird eine solche Rechtswahl entfallen – maßgeblich ist dann allein der Handlungsort.
Mehr zu aktuellen Entwicklungen in Europa erfahren Sie aus erster Hand auf unserer Fortbildungsreise nach Brüssel und Den Haag vom 6. – 9. November 2006 (vgl. auch MHR 4/2005, S. 28 ff.). Anmeldungen werden ab sofort entgegen genommen.
Hans Arno Petzold, Beatrice Schlau, Britta Liebert (Info-Point Europa Hamburg)