kein Assessor-Entzug
- Un-/Würde ist überholt -
Im Entwurf des Hmb. Gesetzes zur Deregulierung des Landesrechts (Drucksache 18/1923 vom 08.03.05) ist u.a. geregelt:
Art. 35: Die Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 20. Juni 1961 (HmbGVBl. S. 221) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Der einzige bislang noch geltende Paragraph dieser Verordnung lautet:
§ 1 (1) Wer die Große Juristische Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung Assessor zu führen. Mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Ergebnis der Staatsprüfung eröffnet wird, scheidet er aus dem Justizdienst aus.
(2) 1Der Senat kann dem Assessor das Recht entziehen, diese Bezeichnung zu führen, falls er sich durch sein Verhalten dessen unwürdig erweist. 2Die Unwürdigkeit kann sich auch aus dem Verhalten des Assessors vor der Großen Staatsprüfung ergeben.
Die Begründung des Entwurfs zur Abschaffung dieser Norm lautet:
„§ 1 Absatz 2 der Verordnung ist entbehrlich und aufzuheben. Die Befugnis des Senats, dem Assessor das Recht zur Führung dieser Bezeichnung zu entziehen, falls er sich durch sein Verhalten dessen unwürdig erweist, ist zum einen überholt und hat keine praktische Bedeutung gewonnen. Im Rahmen des § 2 Absatz 3 Satz 2 HmbJAG[1], der nunmehr die gesetzliche Grundlage für das Recht zur Führung dieser Bezeichnung bildet, ist zum anderen auf eine Regelung zum Entziehen dieses Rechts verzichtet worden. Die überkommene Verordnungsregelung dürfte daher ohnehin nicht mehr als Rechtsgrundlage für die Entziehung des gesetzlich eingeräumten Rechts taugen.“
die Redaktion
[1] „Durch das Bestehen der zweiten Staatsprüfung wird das Recht erworben, die Bezeichnung ‚Assessorin’ bzw. ‚Assessor’ zu führen.“