(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 3/04, 11) < home RiV >

Weibliche Erbfolge?

zu Inga Schmidt-Syassen in MHR 2/04, 14:

Frauen im Recht

 

Die dort[1] ironisch zitierte Promotionsordnung (Abs. 1.: „Die Universität verleiht den Grad der Doktorin“. Abs. 2.: „Männlichen Bewerbern wird der Grad des Doktors verliehen.“) steht nicht allein auf weiter Flur; wer im Wust moderner Verwaltungsordnungen, –Satzungen und – Statuten stöbert, macht ähnliche Funde. Auch Landesgesetzgeber wollen ihr Licht nicht unter den Scheffel stellen, jedenfalls einige gelegentlich nicht:

Ein wahres Musterstück ist das - ökologisch höchst verdienstvolle! - Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 01.09.1994 (GVBl.Schl.-H. Seite 438). Nur eine einzige Kostprobe aus einem einzigen Paragraphen (§ 30), der sich mit dem „Sperren von Waldflächen“ beschäftigt:

„ ...

(4) Die Forstbehörde entscheidet ... im Einvernehmen mit einem Ausschuss, der sich zusammensetzt aus

1. einer staatlichen Forstbeamtin oder einem staatlichen Forstbeamten,

2. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Kreises ..., die oder der weder Jägerin oder Jäger noch Waldbesitzerin oder Waldbesitzer sein darf ...

3. einer Waldbesitzerin oder einem Waldbesitzer, die oder der von der Landwirtschaftskammer auf Vorschlag der Organisation der Privatwaldbesitzerinnen und Privatwaldbesitzer benannt wird,

4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde .... “.

So ging’s dort oben schon los, so geht es dann bis zum Schluss weiter .....!

 

Auch unser Bundesgesetzgeber hat schon vor Jahren erste Gehversuche auf diesem Terrain unternommen, was ich persönlich nicht wusste, bis unlängst ein Versuch, in die juristische Substanz der Zuwanderungs-kontroversen einzudringen, mich im Sartorius herumblättern ließ, in dem sich unter Nr. 565 das Ausländergesetz (AuslG) findet. Dessen achter Abschnitt ist überschrieben:

Beauftragte für Ausländerfragen“. Aha, denkt man zunächst: gleich mehrere! Aber da Beauftragte allgemein und überall ins Kraut schießen und man täglich hört, welche Unmenge von Problemen speziell mit der Ausländerintegration verknüpft sind (dazu AuslG § 91 b: Aufgaben), lassen sich hier gegen den Plural kaum Einwendungen erheben; denn wie sollte jemand das alles allein schaffen ?

Doch nein: solcher Art Verständnis oder Toleranz wird vom Gesetzgeber überhaupt nicht beansprucht, denn der Plural wird gleich im ersten Paragraphen des achten Abschnitts (§ 91 a AuslG) energisch dementiert:

Amt der Beauftragten. (1) Die Bundesregierung kann eine Beauftragte für Ausländerfragen bestellen“, heißt es kurz und bündig: doch nur eine Person also, die aber weiblich – offenbar ein kleines Stück auch bundesgesetzlicher Wiedergutmachung früherer Diskriminierungen. Der weibliche Sieg, so scheint es, ist hier sogar triumphal und demonstrativ, denn der Satz 2 des Abs. 1 lautet:

„Die Amtsbezeichnung kann auch in der männlichen Form geführt werden“. Wer führen kann, steht fest: darüber hatte uns Satz 1 belehrt. Ihr - der Beauftragten also - wird nun die Freiheit zugesprochen, sich als Frau oder auch, wenn sie das aus irgendwelchen Gründen vorziehen sollte, ganz nach gusto, als Mann zu bezeichnen. Die alte DDR-Sprache, der zufolge auf staatlichen und gesellschaftlichen Posten nur Männer saßen: scheinbar, denn die Zahl der Frauen in Ämtern und unter Roben war auch damals und dort offensichtlich gar nicht klein[2], erfährt hier und jetzt eine ironische Umkehrung, ja dieser sprachliche Dreher wird gleich mit einem wirklichen Männer-Kehraus verbunden. Die Zeiten, in denen ein Heinz Kühn (1978, SPD) noch als geeignet gelten konnte und deshalb ins Amt des Ausländerbeauftragen berufen worden war, sind vorbei, und jetzt gilt unabänderlich - gesetzlich verbrieft! - die weibliche Erbfolge von Liselotte Funke über Cornelia Schmalz-Jacobson (beide FDP) bis auf - zur Zeit - Marieluise Beck (Grüne) ...

Wieso gehört der Fall dann nicht vor das Bundesverfassungsgericht – wegen Missachtung des Art. 3 (2) 1 GG? So mag es scheinen; aber schon ein Dreierausschuss des zuständigen Senats würde den Beschwerdeführer mit der barschen Belehrung heimschicken, von Männerdiskriminierung könne offensichtlich keine Rede sein. Nur Böswillige könnten verkennen, dass der Gesetzgeber die gleiche geschlechtsneutrale Regelung habe treffen wollen wie die Universität in der eingangs von Frau Schmidt-Syassen zitierten Promotionsordnung. Das sei ihm nur sprachlich missglückt. Aber linguistischer Schiffbruch, zumal in einem so hochsensiblen Gewässer, sei – für sich genommen - im verfassungsrechtlichen Sinne unbedenklich, also rüge-resistent ... Mit dieser Resistenz werden wir künftig also leben müssen.

Wer nun mit spitzem Finger auf Rot-Grün zeigen möchte, muss sich darüber aufklären lassen, dass zur Zeit der hier vorgeführten legislatorischen Produktivität[3] nicht etwa Gerhard Schröder mit seinen politischen Freundinnen und Freunden, sondern immer noch Helmut Kohl mit seiner Mannschaft das Land regierten! Die Sprachverhunzung wird also von einer großen Koalition betrieben – schöne Aussichten![4].

 

Günter Bertram


 


 

[1] MHR 2/2004, S. 20, re.Sp.

[2] vgl. MHR 4/1990 S.7: Der/die Stadtpräsidentin von Schwerin

[3] G. vom 29. 10. 1997 : BGBl. I. S. 2584

[4] dazu auch Bertram in NJW 1997, 1684: Gesetzessprache mit Verfallsdatum