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Neues zur Beihilfe

Der Senat hat am 24.02.2004 die Sechste Verordnung zur Änderung der Hamburgi­schen Beihilfeverordnung (HambBeihVO) beschlossen.

Sie regelt vorrangig die Anpassung der Beihilfeverordnung an das neue Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und an die zum 1. Januar 2004 aufgrund des Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetzes (GMG) in Kraft tretenden Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Auswirkungen auf die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen und enthalten Regelungen zur Vereinfachung des Festsetzungsverfahrens sowie Folgerungen aus der Rechtsprechung. Hervorzuheben ist Folgendes:

Der in der gesetzlichen Krankenversicherung seit dem 01.01.2004 geltende generelle Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der kassenärztlichen Versorgung wird hinsichtlich der Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen nicht übernommen.

In der HambBeihVO werden die rechtlichen Grundlagen für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für stationäre Behandlungen in Krankenhäusern geschaffen, die Fallpauschalen nach dem sogenannten DRG- (Diagnosis-Related-Groups) System abrechnen. Aufwendungen für Wahlleistungen anlässlich stationärer Behandlungen bleiben von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Aufwendungen für stationäre Behandlungen in Krankenhäusern, für die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht gilt, können nur in dem Umfang als beihilfefähig er­kannt werden, wie sie entstanden wären, wenn die Behandlungen in einem Hamburger Krankenhaus stattgefunden hätte, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz gilt.

Der Zeitraum für die Geltendmachung von Beihilfeansprüchen wird von bisher einem Jahr auf zwei Jahre verlängert.

Da insofern Übergangsvorschriften fehlen, ermöglicht dies Nachzüglern, die die bislang geltende Antragsfrist von einem Jahr versäumt haben, die Antragstellung bis zum Ablauf der verlängerten Antragsfrist nachzuholen.

Beihilfeansprüche können grundsätzlich erst beantragt werden, wenn die Aufwendungen 200 - bisher 100 - Euro betragen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass, sofern die Aufwendungen aus 10 Monaten die Antragsgrenze nicht erreichen, aber insgesamt 15 Euro übersteigen, auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden kann.

Mit einer Verkündung der Verordnung ist im Laufe des Monats März 2004 zu rechnen, so dass die geänderten Vorschriften überwiegend zum 01.05.2004 in Kraft treten.

Interessenten stelle ich auf Anfrage gerne
– via e-mail: Juergen.Kopp@lsozg.justiz.hamburg.de – den vollständigen Text der ÄnderungsVO zur Verfügung.

 

Jürgen Kopp