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Änderung der Bezüge

Der DRB hat mitgeteilt (Auszug), dass sich nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798) im Jahr 2004 folgende Bezügeverbesserungen ergeben:

Die Grundgehaltssätze, Familienzuschläge, Amtszulagen und allgemeinen Stellenzulagen werden um 1,0 % ab 01.04.2004 und um 1,0 % ab 01.08.2004 angehoben (jeweils mit Ausnahme der Besoldungsgruppen B 9 bis B 11).

Richter mit Anspruch auf Besoldung im Monat November 2004 erhalten zusammen mit den Bezügen für November 2004 eine einmalige Zahlung in Höhe von 50 Euro. Werden Dienstbezüge anteilig gewährt (z.B. bei Teilzeitbeschäftigung), gilt dies entsprechend für die einmalige Zahlung.

Am 01.11.2004 vorhandene Versorgungsempfänger (mit Ausnahme der Besoldungsgruppen B 9 bis B 11) erhalten die Einmalzahlung von 50 Euro mit der Maßgabe, dass auf den Betrag der jeweilige Ruhegehaltssatz anzuwenden sind.

Mit der Anpassung der Versorgungsbezüge tritt gleichzeitig die Absenkung der Versorgung aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ein. Die Höhe der Absenkung richtet sich nach bestimmten Anpassungsfaktoren, die für die nach dem 31.12.2002 eintretenden acht Bezügeerhöhungen jeweils im Versorgungsänderungsgesetz 2001 festgelegt sind. Die Absenkung hat zur Folge, dass die Erhöhungen der Versorgungsbezüge insgesamt geringer ausfallen als die für die Aktiven, wodurch das Versorgungsniveau schrittweise im Verlauf von acht Erhöhungen der Bezüge von 75 % auf 71,75 % abgesenkt wird (siehe hierzu Ver­sorgungsänderungsgesetz 2001). Derzeit noch Aktive sind erst mit der erstmaligen Zahlung der Versorgungsbezüge nach ihrem Eintritt in den Ruhestand von der Minderung der Versorgungsbezüge betroffen und kön­nen erst dann gegen die verminderte Zah­lung vorgehen.

 

die Redaktion