Entwurf eines Vertrages über eine
Verfassung für Europa
Im Sommer 2003 legte der „Konvent für die Zukunft Europas“ den von ihm ausgearbeiteten Verfassungsentwurf den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der EU und der Öffentlichkeit vor. Seit Anfang Oktober 2003 berät eine Regierungskonferenz – unter Beteiligung der zum 1. Mai 2004 beitretenden Staaten – über den Entwurf. Der „Vertrag über die Verfassung“ soll nach Vollzug des Beitritts Anfang Mai 2004 von den dann 25 Mitgliedstaaten unterzeichnet werden und nach Ratifikation im Jahre 2006 in Kraft treten.
Die Arbeit des Konvents ist umfassend im Internet dokumentiert unter http://european-convention.eu.int/bienvenue.asp?lang=DE. Dort findet sich auch ein link auf den vollständigen Text mit einer Bestellmöglichkeit. Um den Einstieg zu erleichtern, haben wir nachfolgend eine Übersicht zusammengestellt über wichtige Änderungen im Verfassungsentwurf (VerfE) gegenüber dem EU- und dem EG-Vertrag – jeweils in der nach Nizza gelten Fassung per 1.2.2003 –. Diese Übersicht geht von den Texten des EUV und des EGV und deren Gliederung aus. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und nimmt keinerlei politische oder rechtliche Würdigungen vor. Die aktuelle Diskussion kann im nEUsletter des Info-Point Europa über die Seite www.infopoint-europa.de verfolgt werden. Dort finden sich auch links zu weiteren Materialien, etwa einer Power-Point-Präsentation zum VerfE. Ebenfalls auf dieser Seite finden sich Hinweise zu Veranstaltungen zum VerfE. Das Team des Info-Point Europa steht auch für Vorträge zur Verfügung. Eine Veranstaltung in der Reihe „Europarecht in der Praxis“ mit HRV, HAV und VerwRiVgg. ist beabsichtigt.
Änderungen im Verfassungsentwurf
EU-Vertrag
Titel I: Gemeinsame Bestimmungen
Der erste Teil des EU-Vertrag nennt zum Einen die Werte und Ziele der Union (Art. 2, 6 EUV), zum Anderen bestimmt er, dass die EU einen einheitlichen institutionellen Rahmen habe (Art. 3 EUV) und der Europäische Rat die Impulse für die Weiterentwicklung gebe (Art. 4 EUV).
Im VerfE wurden die grundlegenden Ideen
weitgehend übernommen. Der Anfangsteil der Verfassung integriert auch die
allgemeinen Bestimmungen des EGV. Daher sind Werte und Ziele umformuliert.
Andere
Bestimmungen, wie die über den Europäischen Rat, finden sich im VerfE bei den
Regeln über die Institutionen.
Titel V: Bestimmungen über
die Gemein-
same Außen- und Sicherheitspolitik
Allgemeines: Die GASP als bisher zweite Säule der EU wird nach dem VerfE in die Union integriert und soll nicht mehr intergouvernemental geregelt werden. Der (bisher) „Generalsekretär und Hohe Vertreter des Rates“ soll nun im Amt des Außenministers und des Vizepräsidenten der Kommission die Union vertreten (Art. 21 VerfE).
Der Passus über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ist im Aufgabenbereich neu gegliedert, indem er die präventive Sicherheitspolitik mit politischen Mitteln von der Sicherheitspolitik mit verteidigungspolitischem Bezug unterscheidet. Erstgenannte findet sich in Titel V unter „Auswärtiges Handeln der Union“ und ist neu aufgenommen.
Die Bestimmungen zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gliedern sich nach dem VerfE wie folgt:
Titel V: Auswärtiges Handeln der Union
Kapitel I: Allgemeine anwendbare Bestimmungen
Im ersten Kapitel werden in Art. III-193 f (Art. 11 EUV) die Ziele und Werte der Union bestimmt. Diese sind inhaltlich übernommen, konkretisiert und um das Ziel Konfliktverhütung erweitert worden. Im Rahmen der Vereinten Nationen sind nun Operationen auf globaler Ebene möglich (Art. III-193 Abs. 2).
Kapitel II: Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
In den Abschnitten der operativen Durchführung gibt es keine wesentlichen Veränderungen. Die Petersberger Beschlüsse (Art. 17 Abs. 2 EUV) werden in Art. III-210 Abs. 1 VerfE um Einsätze in der Terrorismusbekämpfung in ihrem Aktionsfeld erweitert. Der Art. 27 EUV, in dem die Kommission im vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beteiligt ist, ist nach VerfE gestrichen.
Die rüstungspolitische Zusammenarbeit mit der NATO (Art. 17 Abs. 2 EUV) ist nicht explizit angeführt, wie auch nicht die Vereinbarkeit von NATO-Vertrag und EU-Maßnahmen. Die Rechte und Pflichten betroffener Mitgliedstaaten bleiben aber im Rahmen des Nordatlantikvertrags nach Art. III-214 Abs. 4 VerfE unberührt.
Ein neuer Abschnitt regelt die Einführung des Amtes für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten (Art. III-212 VerfE).
Abschnitt 2: Finanzbestimmungen
Wie im EUV gehen die operativen Ausgaben zur Lasten der Union. Aber nach dem VerfE soll der Ministerrat mit der Einrichtung der Anschubfonds Zugriff auf Mittel haben, die nicht der Finanzhoheit der Union unterstehen. Dieser setzt sich aus Beiträgen der Mitgliedstaaten zusammen. Der Ministerrat stimmt über die Beitragshöhe und Finanzierung nach Vorschlägen des Außenministers mit qualifizierter Mehrheit ab.
EG-Vertrag
Allgemeines: Der Ministerrat trifft Entscheidungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit qualifizierter Mehrheit (Art. I-22 Abs. 3 VerfE). Im Nizza-Vertrag war noch vorgesehen, dass der Rat, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit entscheidet (Art. 205 Abs. 1 EGV). Dies führte dazu, dass diejenigen Artikel, in denen bisher eine qualifizierte Mehrheit erforderlich war, insofern sprachlich angepasst werden konnten, als eine ausdrückliche Erwähnung dieser Entscheidungsform nicht mehr erforderlich war.
Erster Teil: Grundsätze
Im ersten Teil des EGV werden zum Einen Ziele und Werte der EG geregelt, zum Anderen auch Grundsätze wie das Subsidiaritätsprinzip, und weitere Programmsätze aufgestellt (Errichtung der EZB).
Ein Großteil der Regelungen
wurde zusammen mit dem ersten Teil des EUV neu gefasst und findet sich im ersten
Teil des
VerfE. Zudem wurde das Subsidiaritätsprinzip neu – klarer – formuliert. Neu
geregelt wurde die verstärkte Zusammenarbeit in einzelnen Politikbereichen.
Überholte Programmsätze wurden gestrichen. Soweit sich Regelungen konkret auf
den Binnenmarkt beziehen, finden sie sich in Teil III des VerfE.
Zweiter Teil: Die Unionsbürgerschaft
Die Unionsbürgerschaft ist nun im ersten Teil geregelt. Die Artikel wurden neu gegliedert. Inhaltlich gab es keine Änderungen.
Dritter Teil: Politiken der Gemeinschaft
Titel 1: Der freie Warenverkehr
Die Regelungen zum Warenverkehr wurden inhaltlich nicht verändert. Im VerfE finden sie sich nunmehr in Art. III-36 ff. Neu eingefügt wurde Art. III-41, der regelt, dass durch Europäische Gesetze und Rahmengesetze Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen festgelegt werden können.
Titel 2: Die Landwirtschaft
Die Regelungen zur Landwirtschaft wurden weitestgehend übernommen, sie finden sich nunmehr in Art. III-121 ff, im 3. Kapitel des 3. Teils. Inhaltlich wurde nur Art. III-127 (Art. 37 EGV) geändert: Art. 37 Abs. 1 EGV, der vorsah, dass die Mitgliedsstaaten zu einer Konferenz zusammenkommen, um die Agrarpolitik zu besprechen, wurde gestrichen. Nunmehr ist die Kommission zuständig.
Titel 3: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleis-tungs- und Kapitalverkehr
Diese Regelungen befinden sich nunmehr in Art. III-18 ff und Art. III-45 ff. Art. III-36 –III-44 behandeln die Zollunion, sie waren im EGV in Titel 1 geregelt. Titel 3 enthält Regelungen zu folgenden Einzelbereichen:
· Arbeitskräfte (Art. 39 – 32 EGV/Art. III-18 – III-21 VerfE): keine inhaltlichen Änderungen, lediglich Art. III-21 VerfE umformuliert: Europäischer Rat entscheidet nicht mehr einstimmig, sondern durch qualifizierte Mehrheit.
· Niederlassungsfreiheit (Art. 43 – 48 EGV / Art. III-23 – III-27 VerfE): Geringe Änderungen: Der Rat muss bei Maßnahmen zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten nicht mehr einstimmig entscheiden, sondern durch qualifizierte Mehrheit (Art. III-26 VerfE). Ausnahmeregelungen zur Niederlassungsfreiheit werden nun durch Europäische Gesetze und Rahmengesetze festgelegt, nicht durch Ratsbeschluss (Art. III-24 VerfE).
· Dienstleistungsfreiheit (Art. 49-55 EGV / Art. III-29 – III-35 VerfE): Weitestgehend unverändert übernommen, lediglich in Art. III-29 Abs. 2 VerfE wird nunmehr bestimmt, dass die Ausdehnung der Niederlassungsfreiheit auf Nicht-EU-Staatsangehörige durch Europäische Gesetze und Rahmengesetze festgelegt wird; bisher Ratsentscheidung auf Vorschlag der Kommission.
·
Kapital- und
Zahlungsverkehr (Art. 56 – 60 EGV / Art. III-45 – III-49 VerfE): Weitestgehend
unverändert übernommen. Lediglich Art. 57 Abs. 2 EGV ist nunmehr in zwei
Absätzen, Art. III-46 Abs. 2, 3 VerfE, neu formuliert: Maßnahmen im Zusammenhang
mit dem Kapitalverkehr mit dritten Ländern werden durch Europäische Gesetze und
Rahmengesetze festgelegt.
Art. 60 EGV, der Rechtfertigungsgründe für die Einschränkung der Kapital- und
Zahlungsverkehrsfreiheit vorsah, wurde gestrichen. Der ihn ersetzende Art.
III-49 VerfE sieht Maßnahmen durch Europäische Gesetze vor, um Terrorismus,
organisierte Kriminalität und Menschenhandel zu bekämpfen.
Titel 4: Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr (Art. 61 – 69 EGV / Art. III-158 – III-178 VerfE)
Dieser Abschnitt wurde weitgehend neu formuliert, da die bisherige „Dritte Säule“ der Innen- und Justizpolitik integriert wurde. Dies zeigt bereits die neue Überschrift, die nunmehr „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ lautet. Art. III-158 statuiert die Ziele und beschreibt die Aufgaben die Asyl-/Einwanderungspolitik sowie der justiziellen und polizeiliche Zusammenarbeit. In diesem Gebiet legt der Europäische Rat die strategischen Leitlinien für die legislative und operative Programmplanung fest.
Durch Europäische Gesetze und Rahmengesetze soll eine gemeinsame Politik entwickelt werden, u.a. für die Asyl- und Einwanderungspolitik, für Visa, Grenzkontrollen an den Außengrenzen und Aufenthaltsbedingungen für Drittstaatsangehörige.
Auch die justizielle Zusammenarbeit soll verbessert werden. Für den Bereich des Zivilrechts soll durch Europäische Gesetze und Rahmengesetze sichergestellt werden, dass u.a. Gerichtsentscheidungen gegenseitig anerkannt und vollstreckt werden, die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher/ außergerichtlicher Schriftstücke geregelt wird, eine Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln stattfindet. Im Bereich des Strafrechts soll es ebenfalls einheitliche Regelungen geben über die Zulassung von Beweismitteln, Rechte des Einzelnen in Strafverfahren oder Rechte der Opfer von Straftaten. Für schwere Straftaten wie beispielsweise Terrorismus oder Menschenhandel können einheitliche Mindeststrafen festgelegt werden. Zudem soll Eurojust aufgebaut werden, um Maßnahmen von nationalen Ermittlungsbehörden bei der Verfolgung schwerer Kriminalität zu unterstützen und zu verstärken, wenn mehrere Mitgliedsstaaten betroffen sind.
Schließlich soll eine Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Zoll, etc.) entwickelt werden. Dazu können einheitliche Regelungen bzgl. des Verarbeitens und Speicherns von Daten geschaffen werden, ebenso wie Regelungen bzgl. Weiterbildung und Austausch von Personal und einer gemeinsamen Ermittlungstechnik. Bei der Ermittlung unterstützt Europol (weiterhin) die nationalen Ermittlungsbehörden.
Die Rechtsakte in den Bereichen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit werden auf Vorschlag der Kommission oder eines Viertels der Mitgliedsstaaten erlassen.
Titel 5: Der Verkehr (Art. 70 – 80 EGV/Art. III-133 – III-143 VerfE)
Nach dem VerfE wird die Verkehrspolitik durch Europäische Gesetze und Rahmengesetze festgelegt (Art. III-134 VerfE). Früher waren teilweise einstimmige Ratsbeschlüsse erforderlich (Art. 71 Abs. 2 EGV).
Auch Vorschriften zur Regelung des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs werden gemäß dem VerfE durch Europäische Gesetze und Rahmengesetze festgelegt (Art. III-143 VerfE).
Titel 6: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 81 – 97 EGV/Art. III-50 – III-67 VerfE)
Die Regeln über den Wettbewerb erfahren eine Änderung: Neu eingefügt wurde Art. III-54 Abs. 3 VerfE. Danach kann die Kommission neben dem Ministerrat Verordnungen erlassen, die Ausnahmen zu den Art. III-50 VerfE (Wettbewerbsregeln) zulassen.
In die Vorschriften über staatliche Beihilfen wurde Art. III-57 Abs. 4 VerfE neu eingefügt, wonach die Kommission Verordnungen erlassen kann, die bestimmte Arten von staatlichen Beihilfen von dem Mitteilungs-/Genehmigungsverfahren des Art. III-57 Abs. 3 VerfE ausnehmen.
In den Vorschriften über
Steuern wurde nun festgelegt, dass Maßnahmen der Harmonisierung durch
Europäische Gesetze und Rahmengesetze geregelt werden, wobei der Ministerrat
einstimmig beschließen muss (Art. III-62 Abs. 1 VerfE), sofern keine Ausnahme
nach Art. III-62 Abs. 3, Art. III-63
VerfE vorliegt.
Die Angleichungsvorschriften wurden inhaltlich unverändert übernommen.
Titel 7: Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 98 – 124 EGV/Art. III-69 – III-96 VerfE)
Die materiellen Regelungen
zur Wirtschafts- und Währungspolitik wurden weitgehend
übernommen. Da die Vorschriften aus der Zeit vor der Euro-Einführung stammen –
und auf die Einführung der gemeinsamen Währung gerichtet waren –, mussten sie
nun, nachdem der Euro eingeführt ist, angepasst werden. Dadurch sind viele
Übergangsvorschriften (Art. 116 – 124 EGV) überflüssig geworden. Soweit sie noch
einen Anwendungsbereich hatten (z.B. Art. 121 EGV, der den Euro-Beitritt
regelt), wurden sie, entsprechend angepasst, in den Verfassungsentwurf
übernommen. Die EZB wird unter „Sonstige Organe“ der Union in Art. 29
VerfE beschrieben.
Titel 8: Beschäftigung
Die Regelungen zur Beschäftigung wurden unverändert übernommen. Sie sind im VerfE in Art. III-97 ff zu finden.
Titel 9: Gemeinsame Handelspolitik
Die Regelungen zur Gemeinsamen Handelspolitik wurden weitgehend übernommen und sind im Verfassungsentwurf in Art. III-216 ff zu finden. Art. 132 und 134 EGV entfallen dabei. In Art. III-217 Abs. 2 VerfE werden die für die Umsetzung der Gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Maßnahmen nunmehr durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze festgelegt. In Art. 133 Abs. 2 EGV war es die Kommission, die dem Rat Vorschläge für die Durchführung unterbreitete. Art. III-217 Abs. 4 VerfE (Art. 133 Abs. 4-6 EGV) wurde geändert. Der Rat beschließt bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse jetzt einstimmig. Abs. 5 ist neu eingefügt und besagt, dass die Kompetenzabgrenzung zwischen Union und Mitgliedsstaaten von diesem Artikel nicht berührt wird. Rechts- und Verwaltungsvorschriften bleiben auf nationaler Ebene.
Titel 10: Zusammenarbeit im Zollwesen
Art. 135 EGV zur Regelung der Zusammenarbeit im Zollwesen wurde inhaltlich übernommen und befindet sich im VerfE in Art. III-41.
Titel 11: Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
Die Regelungen zur Sozialpolitik, allgemeinen und beruflichen Bildung und Jugend wurden weitgehend übernommen und finden sich jetzt im VerfE in Art. III-103 ff. Neu eingefügt wurde im Art. III-182 VerfE (Art. 149 EGV) die Entwicklung der europäischen Dimension des Sports.
Titel 12: Kultur
Die Regelungen zur Kultur wurden im VerfE in Art. III-181 übernommen.
Titel 13: Gesundheitswesen
Die Regelungen wurden übernommen und sind in Art. III-179 VerfE zu finden.
Titel 14: Verbraucherschutz
Die Regelungen wurden übernommen und befinden sich in Art. III-132 VerfE.
Titel 15: Transeuropäische Netze
Die Regelungen wurden übernommen und stehen im VerfE in Art. III-144 ff.
Titel 16: Industrie
Die Regelungen wurden übernommen und stehen in Art. III-180 VerfE.
Titel 17: Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
Die Regelungen zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in Art. III-116 ff VerfE wurden inhaltlich nicht verändert, bis auf Art. III-119 Abs. 3, nach dem der Rat einstimmig beschließt. Nach Art. 161 Abs. 3 EGV beschloss der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
Titel 18: Forschung und technologische Entwicklung
Die Regelungen wurden weitgehend übernommen und stehen im VerfE in Art. III-146 ff. Neu eingefügt wurde in Art. III-150, III-151, III-152, III-154 VerfE, dass der Wirtschafts- und Sozialausschuss angehört wird. Ebenfalls neu aufgenommen wurde Art. III-155 VerfE, der die Ausarbeitung einer europäischen Raumfahrtpolitik vorsieht. Art. 172 EGV fällt inhaltlich weg.
Titel 19: Umwelt
Die Regelungen zum Bereich Umwelt wurden übernommen und sind in Art. III-129 ff VerfE zu finden.
Titel 20: Entwicklungszusammenarbeit
Diese Regelungen wurden weitgehend übernommen und stehen im VerfE in Art. III-218 ff. Art. 178 EGV entfällt inhaltlich.
Titel 21: Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern
Die Regelungen zu diesem Titel wurden übernommen und sind in Art. III-221 VerfE zu finden. In Abs. 1 ist der Hinweis neu, dass es hier um eine Zusammenarbeit mit Drittländern geht, die nicht als Entwicklungsländer gelten. Art. III-222 VerfE ist neu und besagt, dass, falls umgehend finanzielle Hilfe von Seiten der Union in einem Drittland notwendig ist, der Ministerrat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse erlässt.
Vierter Teil: Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
Die Regelungen hierzu wurden übernommen und sind im VerfE in Art. III-186 ff zu finden.
Fünfter Teil: die Organe der Union
Titel 1: Vorschriften über die Organe
Kapitel 1: Die Organe
Abschnitt 1: Das Europäische Parlament
Das Parlament wird noch
klarer als Mit-Gesetzgeber positioniert (Art. 19 Abs. 1
VerfE) und übt zusammen mit dem Ministerrat die Haushaltsbefugnisse aus, was
einen Kernpunkt der Änderungen in der Verfassung darstellt. Die maximale Zahl
der Abgeordneten wird auf 736 erhöht (Art. 19 Abs. 2 VerfE), bisher 732 (Art.
189 Abs. 2 EGV). Seine Kontrollfunktion wird ausgebaut. Die Zahl der
Politikbereiche, die im Mitentscheidungsverfahren geregelt werden, ist drastisch
erhöht.
Abschnitt 2: Der Rat
Der Ministerrat
Der Rat wird zum Ministerrat umbenannt. Er bleibt (Mit-)Gesetzgeber auf allen Politikfeldern der Union.
Funktionsmäßig wird der Ministerrat in den „Rat Allgemeine Angelegenheiten und Gesetzgebung“ (Art. 23 Abs. 1 VerfE) und den „Rat Auswärtige Angelegenheiten“ (Art. 23 Abs. 2 VerfE) geteilt. Der Vorsitz des „Rates Allgemeine Angelegenheiten und Gesetzgebung“ wird bei „gleichberechtigter Rotation von den Vertretern der Mitgliedsstaaten für die Dauer von mindestens einem Jahr“ (Art. 23 Abs. 4 VerfE) geführt. Der Vorsitz des „Rates Auswärtige Angelegenheiten“ wird vom Europäischen Außenminister geführt (Art. 23 Abs. 3 VerfE).
Die qualifizierte Mehrheit bekommt bei den Beschlüssen des Ministerrates Vorrang (Art. 22 Abs. 3 VerfE). Ab dem 1.November 2009 muss sie die Mehrheit der Mitgliedstaaten und mindestens drei Fünftel der Bevölkerung der Union entsprechen (Art.24 Abs. 1 VerfE), wenn der Ministerrat auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der Union beschließt, wenn nicht, so muss sie zwei Drittel der Mitgliedstaaten mit drei Fünftel der Bevölkerung der Union entsprechen (Art. 24 Abs. 2 VerfE).
Nach dem VerfE tritt der ER vierteljährlich zusammen (Art. 20 Abs. 3 VerfE) statt „mindestens zwei Mal jährlich“ (Art. 4 Abs. 2 EUV). Er entscheidet durch Konsens (Art.20 Abs. 4 VerfE), soweit der VerfE nichts anderes vorsieht. Er wählt den Präsidenten des Europäischen Rates für die Dauer von 2 ½ Jahren (Art. 21 Abs. 1 VerfE), statt der rotierenden 6-Monats-Präsidentschaft (EGV), und den Außenminister der Union (Art. 27 Abs. 1 VerfE) mit qualifizierter Mehrheit. Er ist nicht gesetzgeberisch tätig (Art. 20 VerfE).
Abschnitt 3: Die Europäische Kommission
Die EK behält das explizite
Recht auf die Gesetzgebungsinitiative (Art. 25 Abs. 2
VerfE).
Die Zusammensetzung der Kommission (Art. 213 Abs. 1 EGV) ändert sich gemäß Art. 25 Abs. 3 VerfE. Demnach wird sie aus dem Präsidenten der Kommission, dem Außenminister der Union, der gleichzeitig Vizepräsident der Kommission ist, sowie 13 stimmberechtigten Europäischen Kommissaren bestehen (Art. 25 Abs. 3 VerfE). Diese 13 werden nach einem System der gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedsstaaten ausgewählt, die EK als Ganzes für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Dazu ernennt der Präsident der EK weitere Kommissare ohne Stimmrecht, die aus allen anderen Staaten der Union kommen.
Der Präsident der Kommission wird vom EP mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf mit qualifizierter Mehrheit gebilligten Vorschlag des Europäischen Rates, gewählt (Art. 26 Abs. 1 VerfE). die EK als Ganzes muss sich danach dem Zustimmungsvotum des EP stellen (Art. 26 Abs. 2 VerfE).
Abschnitt 4: Der Gerichtshof
Im Allgemeinen werden die Bestimmungen des EGV leicht umformuliert im VerfE übernommen (Art. III-258 ff VerfE). In Art. III-270 Abs. 4 VerfE wird der Diskussion zu Art. 230 Abs. 4 EGV Rechnung getragen und der Individual-Rechtsschutz gegen Gemeinschaftsakte erweitert.
Abschnitt 5: Der Rechnungshof
Neu ist, konsequent, die Zuständigkeit für die „Union“ (Art. 30 Abs. 2 VerfE). Der Inhalt der restlichen Bestimmungen wird in Art. III-290 ff VerfE übernommen.
Kapitel 2: Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
Die Ausübung der Zuständigkeiten in der Union wird in Einzelheiten beschrieben (Art. 32 - 35 VerfE) Der Inhalt des Gesetzgebungsverfahrens wird übernommen, seine Struktur allerdings wird in der Verfassung stilistisch eleganter und klarer dargestellt (Art. III-302 VerfE).
Kapitel 3: Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
Er hat wie bisher beratende Aufgaben (Art. 31 Abs. 1 VerfE). Es findet eine Erweiterung der beteiligten gesellschaftlichen Gruppen statt (Art. 31 Abs. 3 VerfE). Die Mitglieder werden vom Ministerrat anhand der Vorschläge aus den Mitgliedstaaten auf 5 Jahre ernannt (Art. III-296 Abs. 1 VerfE). Sein Präsident wird auf 2½ Jahre gewählt (Art. III-297 Abs. 1 VerfE). Das EP kann jetzt auch die Einberufung des Ausschusses veranlassen (Art. III-297 Abs. 3 VerfE) und muss ihn in den vom VerfE bestimmten Fällen anhören (Art. III-298 VerfE).
Kapitel 4: Der Ausschuss der Regionen
Die Bestimmungen des EGV werden im Grossen und Ganzen von der Verfassung übernommen. Der Ministerrat erlässt einstimmig den Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses (Art. III-292 Abs. 1 VerfE). Die Amtszeit beträgt jetzt fünf Jahre (Art. III-292 Abs. 2 VerfE). Der AdR kann (neu) auf Antrag des Parlaments einberufen werden (Art. III-293 Abs. 3 VerfE), auch dieses muss ihn in den vom VerfE bestimmten Fällen anhören (Art. III-294 Abs. 1 VerfE).
Kapitel 5: Die Europäische Investitionsbank
Entscheidungen über die Änderung der Satzung der Bank erfolgen jetzt durch Europäische Gesetze (Art III-299 Abs. 3 VerfE), nicht mehr durch Ratsbeschluss. Der Rest ist unverändert.
Titel 2: Finanzvorschriften
Die Regelungen in Art. 268 ff EGV sind im VerfE in Art. 52 ff und III-308 ff zu finden, wobei Art. 52 Abs. 4 VerfE neu aufgenommen wurde.
Sechster Teil: Allgemeine und Schlussbestimmungen
Die „Allgemeinen und Schlussbestimmungen“ des EGV werden im Großen und Ganzen inhaltlich und förmlich unverändert als „Gemeinsame Bestimmungen“ (Art. III-330 VerfE) übernommen.
Art. 299 Abs. 1 EGV, der den
Geltungsbereich des EGV festlegt, findet sich allerdings, neben Anderen, bei den
neuen „Allgemeinen und Schlussbestimmungen“ (Art. IV-4
VerfE).
und das Team Info-Point Europa Hamburg