Zum
sechzigjährigen
Gedenken
„1.
Die Hinrichtung des Walerjan Wrobel ist unter Leitung des Staatsanwalts Peters
durch den Scharfrichter Hehr aus Hannover heute morgen 6,15 Uhr durch das
Fallbeilgerät im geschlossenen Raum der Untersuchungshaftanstalt Hamburg-Stadt
vorgenommen worden.
2.
Die Leiche wurde zwecks Sektion um 7.20 Uhr durch das Anatomische Institut
Hamburg abgeholt. ...
3.
Die Todesbescheinigung hat der Anstaltsarzt Reg.Med.-Rat Dr. Meywerk
ausgestellt. ...
4.
Die Herstellung einer Gipsmaske wurde veranlasst.
5.
Herrn Geschossführer 2 zur Abgabe der verwahrten Sachen ...
9.
Eintragen in das Leichenabgabebuch.
11.
Anzeige an das Haupternährungsamt
Hamburg,
den 25.8.1942“
Diese
Verfügung wurde vor sechzig Jahren in dem Vollstreckungsheft 5 Sond.KLs 42/42
getroffen. Sie markiert das Ende des Schicksals des sechzehnjährigen
polnischen Zwangsarbeiters Walerjan Wrobel in Nazideutschland. Walerjan
Wrobel mußte in Bremen arbeiten, aber in
Hamburg ist im Oberlandesgericht
sein Todesurteil vorbereitet und hier ist er in der Untersuchungshaftanstalt
hingerichtet worden.
Über
Zwangsarbeiter im allgemeinen konnten wir in den letzten Jahren viel aus den
Zeitungen oder dem Fernsehen
erfahren, auch wenn dabei nicht selten manches durcheinander ging. So wurde zum
Beispiel oft nicht ausreichend hinsichtlich der einzelnen Gruppen differenziert:
Der nationalsozialistischen Doktrin vom Herrenmenschen und Untermenschen
entsprechend wurden - ausgenommen die Juden - Westeuropäer oft sehr viel besser
als Osteuropäer behandelt.
Die
große Masse der Zwangsarbeiter kam aus Polen und der UdSSR. Hier waren sie zunächst
zur Arbeit „im Reich“, wie es damals hieß, angeworben worden. Mit
fortschreitender Zeit wurden immer mehr Frauen und Männer mit unterschiedlichen
Methoden zur Arbeit gepreßt. Schließlich scheuten sich die verschiedenen
deutschen Stellen nicht mehr, Arbeitssklaven einfach auf den Straßen der Städte
und Dörfer zusammenzutreiben und
nach Deutschland zu transportieren.
In
den Medienberichten der letzten Jahre konnte manchmal der Eindruck entstehen,
vor allem die Industrie und daneben die Landwirtschaft habe die Zwangsarbeiter
aufgesogen.
Natürlich
hatte die Kriegsindustrie einen ungeheuren Arbeitskräftebedarf, und Gleiches
gilt für die damals noch wenig mechanisierte Landwirtschaft. Aber eine sehr große
Zahl von Zwangsarbeitern wurde auch in unzähligen kleinen Gewerbe- und
Handwerksbetrieben, bei Kommunen oder Privatleuten eingesetzt. Wie hätte denn
die Wäschereibesitzerin oder die Ehefrau des im Feld stehenden
Klempnermeisters ohne Zwangsarbeiter den Betrieb weiterführen sollen?
Woher kamen die Frauen, die in den Küchen der Krankenhäuser und den Kantinen
der Behörden kochten, oder die Männer, die in
Hamburg nach den großen Luftangriffen die Trümmer beseitigten -
vielleicht auch in den teilzerstörten Hamburger Justizgebäuden?
Und haben die aus der Ukraine oder Polen stammenden Dienstmädchen, oft
fast noch Kinder, freiwillig so fern der Heimat
bei Tausenden von deutschen Hausfrauen
gearbeitet? Es wird nur wenige Bereiche gegeben haben, die ohne
Zwangsarbeiter auskamen.
Die
Mehrzahl der Zwangsarbeiter lebte in Deutschland in Lagern oder sonstigen
Massenunterkünften. Wichtig dabei war, dass hier auch eine in jeder Hinsicht
effektivere Kontrolle ausgeübt werden konnte. Die Dienstherren hatten eigens für
sie Unterkünfte geschaffen. Die
Deutsche Arbeitsfront (DAF), die für die lagermäßige Unterbringung
verantwortlich war, berichtete im April 1942 von 31.000 Zwangsarbeitern, die
allein in Hamburg in mehreren
hundert DAF-Privat- und Firmenlagern im Stadtgebiet oder am Stadtrand lebten;
große Lager waren etwa in Stellingen oder Wilhelmsburg, kleinere in allen
Stadtteilen in ehemaligen Kinos, Tanzsälen von Gastwirtschaften
oder Dachböden von Behörden. Tausende Zwangsarbeiter waren einzeln in
den Haushalten ihrer Dienstherren und -herrinnen
untergebracht. Im November 1944 arbeiteten nach einem weiteren Bericht
der DAF 76.000 Ausländer (darunter
13.000 Kriegsgefangene) in 4.000
Hamburger Betrieben.
Die
Lebensumstände der Zwangsarbeiter waren völlig unterschiedlich. Natürlich gab
es die Bäuerin, die „ihren Russen“ ordentlich behandelte, aber viele
Zwangsarbeiter wurden auch zu Tode geschunden oder starben wegen mangelnder
medizinischer Versorgung oder an Unterernährung.
Alle
aber waren einem außerordentlich scharfen Regelwerk, einer Vielzahl von
Verordnungen und Verwaltungsvorschriften und insbesondere auch einem
unmenschlichen Strafrecht unterworfen. Kleinste Regelverstöße wurden mit
fortschreitender Zeit immer härter bestraft. Der Justiz wurde im allgemeinen
die Zuständigkeit für die Aburteilung von solchen Regelverstößen entzogen,
sie ließ dies widerstandslos zu.
Vielleicht waren unsere Kollegen froh, insoweit nicht judizieren zu müssen.
Dies ist auch eines der Verbrechen der Justiz.
Zuständig
für die „Strafverfolgung“ war regelmäßig die Ausländerabteilung der
Gestapo. In Hamburg setzte der Chef der Stapoleitstelle, Bruno Streckenbach, später
Chef einer Einsatzgruppe in Rußland, den Kommissar Albert Schweim als
Referatsleiter ein. Der Sitz der Dienststelle war an der Rothenbaumchaussee schräg
gegenüber der Universität. Es sind Berichte erhalten, dass sich die Anwohner
über die Schreie (der Gefolterten) beschwerten. Schweim vollstreckte später
auch die vom Reichssicherheitshauptamt gegen Zwangsarbeiter angeordneten
„Hinrichtungen“. Diese fanden vornehmlich in den Windsbergen, den Bobergen
oder im Konzentrationslager Neuengamme statt; in den Wirren der Bombenangriffe
scheute er sich aber auch nicht, Hinrichtungen in der Stadt anzuordnen,
etwa in Altona, auf dem Poppenbütteler Marktplatz oder vor einer Baracke im AK
St. Georg.
Die
geschilderten Bedingungen für das Leben und Sterben der Zwangsarbeiter in
Hamburg kann man auf das ganze Reichsgebiet übertragen.
Der
am 2.4.1925 in Falkow in Polen geborene Walerjan Wrobel wurde Mitte April 1941
vom Arbeitsamt Bremen der Bäuerin Meta Martens aus Bremen-Lesum zur Arbeit
zugewiesen. Der gerade 16 Jahre alt gewordene und später
„als geistig
etwas zurückgeblieben“ bezeichnete
Jugendliche litt unter schwerem Heimweh. Wie seiner später im Prozeß
abgegebenen Einlassung zu entnehmen ist, hatte er sich vorgestellt, dass er
seine Arbeitsstelle verlieren und zurück nach Polen geschickt werde, wenn er
eine Straftat begehe. Am 29.4.1941 legte er an zwei Stellen in der reetgedeckten
Scheune der Bäuerin Feuer, dann rannte er in den Garten, kehrte aber sofort auf
Hilferufe der Bäuerin zurück und half beim Löschen des Brandes, der nur
geringen Schaden verursachte.
Nach
seiner Verhaftung leugnete er die Tat zunächst, weil ihm ein anderer Pole
gesagt hatte, für diese Tat werde er erschossen, legte dann aber bald ein
volles Geständnis ab. Die zuständige Gestapostelle gab die Sache als
Kapitaldelikt an die Staatsanwaltschaft Bremen ab. Walerjan Wrobel kam zunächst
als Untersuchungshäftling nach Hamburg in das Lager Neuengamme, später in die Untersuchungshaftanstalt Bremen-Stadt. Staatsanwalt Dr. Egon
Zorn erhob Anklage vor dem
Sondergericht Bremen unter Vorsitz des Landgerichtsdirektors
Dr. Warneken. Damit kam der Fall des Walerjan Wrobel auch auf den
Schreibtisch des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Dr.
Curt Ferdinand Rothenberger.
Hier
muss nun etwas ausgeholt werden:
Vor
Schaffung der Reichsjustizgesetze 1879 wurden
Bremer Appellationssachen vor dem gemeinsamen Oberappellationsgericht der
Freien Städte in Lübeck verhandelt. Auch 1879 - bei Schaffung der
Reichsjustizgesetze - erhielt das kleine
Bremen nur ein Landgericht,
zuständiges Oberlandesgericht wurde
Hamburg. Das blieb so bis zum 15.7.1947, als Bremen - eine
kleine amerikanisch besetzte Enklave
- aus einem übersteigerten Souveränitätsdenken der Amerikaner heraus ein
eigenes OLG erhielt.
Der
Hamburger Landgerichtsdirektor Dr. Curt Rothenberger
war am 8.3.1933 im Alter von 36 Jahren zum Justizsenator und nach der
sogenannten Verreichlichung der Justiz am 1.4.1935 zum Präsidenten des HansOLG
ernannt worden mit der ausdrücklichen Berechtigung, weiterhin den Titel
„Senator“ zu führen. Er gilt heute als einer der wichtigsten Repräsentanten
der nationalsozialistischen Justiz.
Schon
in den dreißiger Jahren hatte Rothenberger die Idee geäußert, dass die
Rechtsprechung im Sinne der neuen politischen Führung „gesteuert“ werden müsse.
Er bot deshalb stets seinen „Rat“ auch in Einzelfällen
an, und er kümmerte sich intensiv um die Schulung der Richter, Staatsanwälte
und Referendare. 1942 hatte er sich in den regelmäßigen sogenannten
Chefbesprechungen, den Arbeitstagungen aller Oberlandesgerichtspräsidenten des
Reiches, und im Reichsjustizministerium durchgesetzt mit seinen Vorstellungen
von einer „Steuerung der Strafrechtspflege“. Natürlich wurden diese
Vorstellungen auch von anderen führenden nationalsozialistischen Juristen
geteilt.
Am
7. April 1942 fand
in Hamburg eine solche Chefbesprechung statt. Anwesend waren auch die
Staatssekretäre Prof. Dr. Franz
Schlegelberger und Dr. Roland Freisler vom Reichsjustizministerium Berlin.
Schlegelberger referierte zunächst an Hand eines konkreten Falles die außerordentliche
Unzufriedenheit Hitlers mit der deutschen Justiz. Der Führer habe erklärt, er
verstehe es nicht, wie milde mit dem Verbrechertum umgegangen werde, und habe
scharfe Maßnahmen gegen die Justiz angedroht.
Danach
referierte Freisler unter Hinweis auf konkrete Fälle, daß „eine gewisse
Steuerung der Rechtsprechung vom RJM aus unbedingt notwendig“ sei. Ohne diese
könne die Aufgabe, so wie sie der Führer erfüllt wissen wolle, nicht erfüllt
werden. Die Steuerung der Rechtsprechung könne aber nicht allein durch das RJM
erfolgen, sie müsse schon bei den Oberlandesgerichtspräsidenten einsetzen. Das
RJM erwarte, dass mindestens einmal die Woche eine Besprechung zwischen
dem Oberlandesgerichtspräsidenten und dem Generalstaatsanwalt stattfinde. In
dieser Besprechung müsse eine Vor- und Nachschau auf die wichtigsten
Strafsachen der vergangenen und kommenden Woche gehalten werde. Polen und Juden
seien besonders scharf zu bestrafen, es sei zu beachten, daß das
Polenstrafrecht ein reines Tatstrafrecht sei.
Am
1. Mai 1942 fand bei Rothenberger eine Besprechung mit den Hamburger Gerichtspräsidenten
und dem Generalstaatsanwalt statt. Es wurde vereinbart, dass „zur Steuerung
der Rechtsprechung alle 14 Tage, und zwar freitags, eine Vor- und Nachschau über
die wichtigsten Prozesse, insbesondere Strafsachen, stattfinden soll“.
Am
6. Mai 1942 hielt Rothenberger eine weitere Besprechung ab, diesmal nahmen neben
den Hamburger Gerichtspräsidenten auch jene aus Bremen mit ihren Präsidialrichtern
teil. Es wurde nochmals festgestellt, daß es erforderlich sei, in einem erhöhten
Maße die Rechtsprechung zu überwachen. Danach wurden Einzelheiten der Vor- und
Nachschau erörtert. Einen Tag später schrieb Rothenberger an die Präsidenten,
dass zu jeder Vor- und Nachschau in den zu besprechenden Straf- und Zivilsachen
von den Präsidenten bzw. dem Generalstaatsanwalt kurz zu berichten sei. Es
folgt sodann eine vergleichbare Regelung für die bei den Sondergerichten
Hamburg und Bremen anhängigen Sachen sowie ein Katalog der zu besprechenden Fälle.
Ab
dem 16. Mai 1942 fand dann regelmäßig diese Vor- und Nachschau statt, bis sie
nach Versetzung Rothenbergers
in das Ministerium einschlief. Die Besprechungsprotokolle sind erhalten.
Gegenstand
dieser Vor- und Nachschau wurde auch der Fall Walerjan Wrobel. Im Protokoll vom
26.Juni 1942 heißt es im Hinblick
auf die für den 8. Juli 1942 terminierte Hauptverhandlung gegen Walerjan
Wrobel:
„Erster
StA Dr. Seidel erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft Anweisung habe, aus § 3
VolksschädlingsVO anzuklagen, der absolute Todesstrafe vorsehe. Herr Senator
und LGDir. Dr. Warneken äußern, dass in diesem Falle keine Bedenken gegen die
Todesstrafe beständen.“ Zur Erinnerung: Warneken war der Vorsitzende des
Sondergerichtes, bei dem verhandelt werden sollte.
Es
gab sehr wohl Bedenken, die der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Bechtel aus
Bremen, auch vortrug, u. a. - zur
Anwendung von § 3 VolksschädlingsVO vom 5.9.1939, der für Brandstiftung -
anders als das StGB - die Todesstrafe vorsah („Wrobel handelte nicht „zur
Schädigung der Widerstandskraft des deutschen Volkes“), - zur Anwendung der
Polenstrafrechtsverordnung, die erst am 30.12.1942 in Kraft getreten war, zur
Tatzeit also noch nicht galt, - zur Anwendung des Jugendstrafrechts.
Das
Gericht unter Vorsitz von Dr. Warneken und mit den Beisitzern Dr. Heumann und
Landwehr teilte diese Bedenken nicht. Nach der nur zwei Stunden und 25 Minuten
dauernden Hauptverhandlung wurde Walerjan Wrobel am 8. Juli 1942 zum Tode
verurteilt.
Zur
Anwendung des Jugendstrafrechts heißt es in dem sehr knappen Urteil:
„Der
Angeklagte ist zwar noch jugendlich i. S. d. Jugendgerichtsgesetzes, er hatte
bei Begehung der Tat gerade das 16 Lebensjahr vollendet, aber das JGG findet auf
ihn als Polen keine Anwendung. Die Bestimmungen des deutschen
Jugendgerichtsgesetzes sind lediglich für den jungen Deutschen geschaffen, um
ihn ... zu einem ordentlichen Volksgenossen zu formen.“ Die Volksschädlingsverordnung
und die Polenstrafrechtsverordnung werden ohne weitere Begründung für
anwendbar erklärt.
Ein
Rechtsmittel gab es gegen das Urteil nicht.
Im
nächsten Protokoll der Vor- und Nachschau findet sich folgender Bericht:
„Wrobel
(Pole) hat als sechzehnjähriger freier Arbeiter die Scheune eines großen
Bauerngehöfts, in dem er beschäftigt war, angesteckt, weil ihm die Verpflegung
nicht zusagte und er in seine Heimat zurück wollte ...
Todesstrafe
nach Antrag. Begnadigung befürwortet wegen Jugend. ...
Erster
Staatsanwalt Dr. Seidel erklärt, dass auch die Staatsanwaltschaft Begnadigung
zu befürworten beabsichtige. Herr Senator hält es für sehr gefährlich, bei
einem Polen, der eine deutsche Scheune angesteckt habe, Begnadigung zu
empfehlen.“
Der
Verteidiger richtete ein Gnadengesuch an die Justiz. Obwohl Gericht und
Staatsanwaltschaft - entgegen Rothenbergers Votum in der Nachschau - das Gesuch
befürworteten, wurde es vom Reichsjustizminister, „i. V. Dr. Freisler“, am
17. August 1942 abgelehnt. Am selben Tag wurde Walerjan Wrobel in die
Untersuchungshaftanstalt Hamburg verlegt, wo er am 25.August 1942 unter dem
Fallbeil starb.
OLGPräsident
Dr. Rothenberger wurde im Dezember 1947 in Nürnberg zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Jahren verurteilt und 1951 begnadigt. Er bezog eine - allerdings auf
B 5 abgesenkte - Pension und arbeitete bis 1959 in Hamburg als Rechtsanwalt und
Repetitor.
Landgerichtsdirektor
Dr. Warneken wurde 1945 gegen seinen Willen pensioniert.
Der
Beisitzer Dr. Heumann wurde entnazifiziert und war bis zur Pensionierung Richter
in Bremen. Dort gab er die Sammlung des Bremischen Landesrechtes heraus.
Richter
blieb nach 1945 auch der andere Beisitzer, Landgerichtsrat Landwehr, der
auch Berichterstatter war.
Staatsanwalt
Dr. Zorn wurde nach 1945 Rechtsanwalt in Hamburg.
Das
Landgericht Bremen hob das Urteil gegen Walerjan Wrobel durch Beschluss vom
26.11.1987 als „Nationalsozialistisches Unrecht in der Strafrechtspflege“
auf.
Im
Bremer Gerichtsgebäude erinnert eine Gedenktafel an Walerjan Wrobel.
Des
weiteren erinnern eindruckvolle Dokumentationen an ihn, nämlich
der im letzten Winter in der Grundbuchhalle gezeigte Film „Das Heimweh
des Walerjan Wrobel“ von Eberhard Fechner und das - leider vergriffene - Buch
gleichen Titels von Christoph U. Schminck-Gustavus.
(Wörtliche
Zitate aus der erhaltenen gebliebenen Akte.
Benutzte Literatur: u. a. Schminck-Gustavus, Das Heimweh des Walerjan Wrobel.
Ein Sondergerichtsverfahren 1941/42, Berlin, Bonn 1986)
Udo
Löhr