(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 4/01) < home RiV >
"Die Frau ist berechtigt und verpflichtet, das
gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten."

Abschiedsrede der Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Eva Glitza

Die Franzosen sagen: "Partir c'est mourir un peu", was in der Übersetzung durch einen deutschen Schlager heißt: "Abschied ist ein bisschen wie Sterben". Deshalb, aber auch noch aus einem anderen Grunde habe ich diesen Zeitpunkt so weit wie möglich hinausgeschoben: Es fällt mir schwer, ein so schönes Amt, wie ich es innehatte, aufzugeben, zumal es mich nicht wenig Mühe gekostet hat, es überhaupt zu erringen.

Als ich 1955 Abitur machte, pflegte einem Mädchen, das studieren wollte, entgegengehalten zu werden: "Ach, du heiratest ja doch, und dann ist alles umsonst gewesen!"

Diese Bemerkung war so abwegig nicht. Denn da der Gesetzgeber seinem seit 1949 bestehenden Verfassungsauftrag, das dem Gleichberichtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehende Recht bis zum 31. März 1953 zu ändern, noch immer nicht nachgekommen war, hieß es in den §§ 1354 ff. BGB weiterhin:

Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu.

Die Frau ist ... berechtigt und verpflichtet, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten.

Hat sich die Frau einem Dritten gegenüber zu einer von ihr in Person zu bewirkenden Leistung verpflichtet, so kann der Mann das Rechtsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er auf seinen Antrag von dem Vormundschaftsgericht dazu ermächtigt worden ist. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu erteilen, wenn sich ergibt, dass die Tätigkeit der Ehefrau die ehelichen Interessen beeinträchtigt.

Wie nicht anders zu erwarten, wurde ich in meinem ersten Studiensemester in einer Lehrveranstaltung der Universität Hamburg alsbald in eine Diskussion über die Gleichberechtigung der Frau verwickelt, in der dann die Überlegenheit des männlichen Verstandes über den weiblichen auf verschiedene Weise, u.a. auch damit begründet wurde, dass ein männliches Gehirn mehr Gewicht auf die Waagschale bringe als ein weibliches. Nun, ich konterte, dass es nicht auf die Quantität, sondern auf die Qualität, nämlich die Zahl der Gehirnwindungen, ankomme, und verlieh im übrigen der Hoffnung Ausdruck, dass die Gleichberechtigung der Frau eines Tages so selbstverständlich sein werde, dass sie als Diskussionsthema entfalle.

Haben wir jetzt, 46 Jahre danach, diesen Zustand erreicht?

In der Vorlesung des Sommersemesters 1955 über BGB Allgemeiner Teil gab es keine Gleichberechtigungsdiskussionen. Der altehrwürdige Professor Raape übersah einfach die wenigen unter den männlichen Studenten hier und da aufscheinenden weiblichen Kommilitonen und redete das Auditorium ausschließlich mit "Meine Herren" an, soweit er nicht die Wendung gebrauchte: "Die Füchse unter Ihnen", worunter man bekanntlich die Neulinge in einer schlagenden Verbindung versteht.

Anders ging es zu in der Familienrechtsvorlesung, in der unter Beifallskundgebungen der männlichen Rechtbeflissenen das noch immer nicht geänderte Gesetzesrecht referiert wurde, das sich nur wenig vom altgermanischen Recht unterschied, wo die Frau unter der Munt des Mannes stand, oder vom alten römischen Recht, wo der Vater das ius vitae necisque, das Recht über Leben und Tod, inne hatte.

So hieß es denn also:

Die Ehefrau teilt den Wohnsitz des Mannes (§ 10 I 1 BGB a.F.).

Die Frau erhält den Familiennamen des Mannes (§ 1355 BGB a.F.).

Das Vermögen der Frau wird durch die Eheschließung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen (eingebrachtes Gut) ... (§ 1313 BGB a.F.).

Ohne Zustimmung der Frau kann der Mann über Geld und andere verbrauchbare Sachen der Frau verfügen (§ 1376 BGB a.F.).

Die Frau bedarf zur Verfügung über eingebrachtes Gut der Einwilligung des Mannes (§ 1395 BGB a.F.).

Führt die Frau einen Rechtsstreit ohne Zustimmung des Mannes, so ist das Urteil dem Manne gegenüber in Ansehung des eingebrachten Gutes unwirksam (§ 1400 BGB a.F.).

Die ärgste Kränkung erfuhr emanzipatorischer Geist jedoch durch § 1366 BGB, die Vorschrift, in der aufgeführt war, welche Dinge der Frau zur Selbstverwaltung verblieben: ihre Kleider, ihre Schmucksachen und ihre Arbeitsgeräte, womit wahrscheinlich Nadel und Faden, Töpfe und Pfannen gemeint waren.

Tröstlich für uns Studentinnen war, dass unser Familienrechtsprofessor die Auffassung vertrat, der soeben geschilderte Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes sei seit dem 1. April 1953 von Verfassungs wegen als gesetzlicher Güterstand entfallen. Von der weiterhin gegebenen Möglichkeit, ihn vertraglich zu vereinbaren, beabsichtigten wir keinen Gebrauch zu machen.

Der eheherrlichen Stellung des Mannes gegenüber der Frau entsprach diejenige des Vaters gegenüber der Mutter im Verhältnis zu den ehelichen Kindern. Ich zitiere aus den §§ 1616 ff. BGB a.F.:

Das Kind erhält den Familiennamen des Vaters.

Der Vater hat kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen (§ 1627 BGB a.F.).

Dem Vater steht kraft der elterlichen Gewalt die Nutznießung an dem Vermögen des Kindes zu (§ 1649 BGB a.F.).

Der Vater kann kraft Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden (§ 1631 II BGB a.F.).

Die Stellung der Mutter wurde wie folgt beschrieben: Neben dem Vater hat während der Dauer der Ehe die Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen; zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt. ... Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern geht die Meinung des Vaters vor (§ 1634 BGB a.F.). Nur das uneheliche Kind erhielt den Namen der Mutter (§ 1706 BGB a.F.). Aber ansonsten bestimmte § 1707 BGB: Der Mutter steht nicht die elterliche Gewalt über das uneheliche Kind zu. Sie hat das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt. Hier fungierte das Jugendamt als Amtsvormund (§ 40 JWG).

Selbst das Recht zur Personensorge verlor die uneheliche Mutter, wenn sich der Vater entschloss, das Kind für ehelich erklären zu lassen (§ 1723 BGB a.F.), wozu die Einwilligung der Mutter durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden konnte (§§ 1726, 1727 BGB a.F.). In Kommentare zu dieser Bestimmung wurde die Frage aufgeworfen, ob mit dem Recht der Personensorge auch das Recht der Mutter zum persönlichen Verkehr mit dem Kinde entfalle oder als Ausfluss des "natürlichen Elternrechts" erhalten bleibe.

An meine Referendarzeit habe ich freundliche Erinnerungen. Die Herren Räte, Direktoren und Präsidenten ließen die Leistungen der noch sehr vereinzelt auftretenden Referendarinnen ebenso gelten wie die der männlichen Kollegen und behandelten sie darüber hinaus als "Damen", was, zumal im Justizbereich, in Anbetracht der auch sonst beachteten Etikette oft zu umständlichen Höflichkeitsbezeugungen beim Gang in die Kantine führte, wenn der jüngere Beisitzer dem älteren, dieser dem Vorsitzenden und dieser dem Fräulein Referendarin den Vortritt ließ.

Als ich kurz vor dem Zweiten Staatsexamen heiratete, gab ich meinen Mädchennamen auf, weil das Gebrauchmachen von der mir durch das Gleichberechtigungsgesetz von 1957 lediglich eingeräumten Möglichkeit, ihn dem Namen meines Mannes hinzuzufügen, zu einem zungenbrecherischen Ergebnis geführt hätte. Folglich wurde mir ein Aufsatz, den ich gerade zuvor in der NJW veröffentlicht hatte, nicht mehr zugerechnet. Mit meinem bald darauf erworbenen Doktortitel schmückte ich den Namen meines Mannes, der erst später promoviert wurde, und musste erleben, dass die Deutsche Bundespost von mir eine schriftliche Vollmacht meines Mannes verlangte, als ich eine an "Dr. jur. ..." gerichtete Sendung abholen wollte.

Meine Justizlaufbahn begann bei den ordentlichen Gerichten. Ich ächzte unter den auch damals schon bestehenden außerordentlichen Belastungen der Zivilgerichtsbarkeit und übernahm, wie es sich für Assessoren verstand, ein völlig versacktes Dezernat, wo ich am Ende so mancher dick aufgequollenen und bereits für mich terminierten Akte als letzte Eintragung des Vorgängers die verzweifelte Frage vorfand: Vergleich ???

Besonders wohl fühlte ich mich am Amtsgericht, Dezernat für Strafsachen, wohin ich nach einiger Zeit versetzt wurde. Der Dezernatsleiter war ein fortschrittlicher Mann, der nicht viel mit den gebräuchlichen Titulierungen wie Herr Rat, Herr Direktor im Sinn hatte und sich diese mit dem Hinweis verbat: "Witt" (so hieß er) "ist doch ein schöner Name". Anders war es in der Zivilkammer am Landgericht zugegangen. Mein älterer Kollege schrieb, wenn er seiner Vorsitzenden eine Akte zuleitete, stets hinein: "Frau Vorsitzende ergebenst".

Während meiner Assessorenzeit war die Justiz noch fest in Männerhand. Dies entsprach auch den Vorstellungen des "Mannes auf der Straße". Als ich eines Tages einem Passanten auf seine Bitte den Weg zum Strafjustizgebäude erklärte und Zweifel an meiner Auskunft mit dem Hinweis ausräumen wollte, dass ich selbst dort tätig sei, fragte er: "Als was denn?" Auf meine wahrheitsgemäße Antwort rief er aus: "Wenn Sie Richterin sind, bin ich Staatsanwalt!"

Als ich mich an einem Ostersonnabend abend nach meiner Tätigkeit als Haftrichterin beim Pförtner des Strafjustizgebäudes abmeldete, fragte er: "Kommt der Richter auch bald?"

Am Verwaltungsgericht war ich der dritte weibliche Richter. Das Terrain war also, als ich dorthin abgeordnet wurde, vorbereitet. Dass es einer solchen Vorbereitung überhaupt bedurft hatte, erfuhr ich erst später: Es wurde berichtet, die Ankunft der ersten Richterin habe zu gewaltigen Diskussionen im Präsidium, bestehend aus dem Herrn Präsidenten und den Herren Verwaltungsgerichtsdirektoren, geführt, welchem Vorsitzenden sie zuzuteilen sei. Man entschied sich für einen gerade urlaubsabwesenden Vorsitzenden, der dazu noch als der schlimmste "Weiberfeind" galt. Meine ebenso kluge wie charmante Kollegin soll ihn aber bald restlos um den Finger gewickelt haben.

Sie war es auch, die sich als erste über die geltende Kleiderordnung hinwegsetzte und lange Hosen für Damen verwaltungsgerichtsfähig machte. Dabei hatte, wie ich später mit eigenen Augen im Protokoll einer zufällig beigezogenen Akte gelesen habe, nicht lange vorher ein Vorsitzender noch eine in Hosen zur mündlichen Verhandlung erschienene Klägerin wieder nach Hause geschickt, "um sich anständig anzuziehen."

Inzwischen hat man sich daran gewöhnt, dass es auch Richterinnen gibt, nicht aber anscheinend daran, dass diese Vorsitzende sein können. Wie oft waren nicht Schreiben, die mich als Vorsitzende betrafen, gerichtet an den Herrn Vorsitzenden der Kammer oder des Senats und enthielten die Anrede: "Sehr geehrter Herr Vorsitzender" oder "Sehr geehrter Herr Dr. Glitza".

Allerdings darf dies nicht weiter verwundern, soweit meine Stellung als Vorsitzende Richterin am Hamburgischen Oberverwaltungsgericht betroffen ist; denn ich bin nicht nur die erste Frau gewesen, der ein solches Amt übertragen wurde, sondern auch während der 14 1/2 Jahre, die seither vergangen sind, die einzige geblieben.

Die erste Verwaltungsrichterin bin ich auch gewesen, die von einer Gesetzesbestimmung Gebrauch gemacht hat, die 1969 (5. ÄndG HmbBG vom 16.9.1969, GVBl. S. 183) neu in das Hamburgische Beamtengesetz eingefügt wurde: Ich erhielt auf meinen Antrag für einen Monat Urlaub ohne Dienstbezüge, um meinen damals 4 1/2-jährigen Sohn zu betreuen, weil plötzlich beide Großmütter etwa gleichzeitig ins Krankenhaus kamen und damit als Aufsichtspersonen für ihren Enkel ausfielen. Die erwähnte gesetzliche Regelung, die besagte, dass beamteten Müttern eine ermäßigte Arbeitszeit oder ein Urlaub ohne Dienstbezüge gewährt werden könne, gab es leider noch nicht, als mein Sohn 1965 geboren wurde. Damals stand unsereins vor der Wahl, entweder seinen Beruf - ohne Rückkehrmöglichkeiten - aufzugeben oder sein Kind 6 Wochen nach der Geburt fremder Fürsorge und Erziehung anzuvertrauen.

Ich gab meinen Beruf nicht auf und reihte mich in die Zahl der Mütter mit ewig schlechtem Gewissen ein. Wenig half der Umstand, dass Richterinnen keine feste Dienstzeit haben und Akten zuhause erledigen können. Meine diesbezüglichen optimistischen Vorstellungen, nämlich das Baby gefüttert und gewickelt schlafen zu legen, vielleicht den Kinderwagen in die frische Luft auf den Balkon zu stellen und mich sodann den Akten zu widmen, erwiesen sich umgehend als völlig naiv, weil sich ein Baby eben nicht wie eine Sache wegstellen lässt, sondern schreit. Selbst in Gegenwart einer weiteren Betreuungsperson war an vernünftiges Arbeiten zuhause nicht zu denken; denn ein lebhaftes Kind und eine Aufsichtsperson, auch wenn es die Großmutter ist, lassen es einfach nicht gelten, dass eine anwesende Hausfrau und Mutter nicht gestört werden darf. So musste denn jeden Tag die Trennung vollzogen und die Elternschaft auf Feierabend, Wochenende und Ferien konzentriert werden. Drohte man an der Doppelbelastung zu scheitern, so konnte man von der Umwelt, die Familie ausgenommen, kein Verständnis erwarten. Ich durfte mir nicht einmal eine gewöhnliche Grippe leisten, von Erschöpfungszuständen ganz zu schweigen, ohne dass mir der behandelnde Arzt freundlich riet, meinen Beruf aufzugeben. Als ein Familienmitglied wegen einer akuten Erkrankung vorübergehend der Pflege bedurfte, wusste der kluge Arzt sofort die Lösung: Ich sollte meinen Beruf aufgeben und die Pflege übernehmen!

Ich werde daher nicht müde, das Verdienst unserer heutigen Justizsenatorin hervorzuheben, die als Mutter dreier Kinder zu meiner großen Bewunderung neben der Ausübung ihres damaligen Richterberufs die Zeit fand, sich politisch dafür einzusetzen, dass dem Recht der Frauen, Beamtinnen und Richterinnen zu sein, auch eine reelle Chance entsprach, d.h. die Möglichkeit zu Teilzeitarbeit und Erziehungsurlaub eröffnet wurde. Die nach ihr benannte Lex Peschel ist inzwischen weiterentwickelt worden; denn da sie zunächst nur die Freistellung von Müttern ermöglichte, widersprach sie einerseits der Gleichberechtigung der Väter, beeinträchtigte aber andererseits auch die Rechtsstellung der berufstätigen Frauen insofern, als vorausgesetzt wurde, dass für die Kinderbetreuung nur die Mutter in Betracht komme, der allein angesonnen wurde, die mit einer Beurlaubung verbundenen Nachteile für die berufliche Karriere in Kauf zu nehmen. 1977 wurde aus der zu beurlaubenden Beamtin der Beamte, 1997 erstarkte die bisherige Kannvorschrift zu einer Anspruchsgrundlage.

Derartig sichtbare Erfolge lassen sich natürlich nur auf politischem Wege erzielen, aber auch als Richterin bzw. Bedienstete konnte man hin und wieder dazu beitragen, das allgemeine Rechtsbewusstsein in Richtung Gleichberechtigung zu schärfen und zu beeinflussen. So habe ich im Jahre 1967 mit einem förmlichen Widerspruch dagegen protestiert, dass Beamte und Richter für ihre nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrauen Beihilfe in Krankheitsfällen bekamen, Beamtinnen und Richterinnen dagegen für ihren Ehemann nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen. Der Widerspruch erregte zwar nicht so viel Aufsehen wie die damals gerade veröffentliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1967 S. 1851), dass der Ehemann einer verstorbenen Beamtin die gleichen Ansprüche auf eine Pension habe wie die Witwe eines Beamten und der dem widersprechende § 134 HmbBG verfassungswidrig sei. Aber immerhin wurde in der darauffolgenden Zeit nicht nur das Hamburgische Beamtengesetz, sondern auch das Beihilferecht geändert.

Im Bundesausbildungsförderungsgesetz gab es schon immer eine Vorschrift (§ 15 III), nach der Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, wenn diese "aus schwerwiegenden Gründen" überschritten worden ist. Wie oft habe ich nicht als Richterin auf die Vertreter des Studentenwerks eingeredet und wohl auch entsprechende Entscheidungen bewirkt, dass das Aufziehen eines Kleinkindes die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertige und man von einer Mutter gewordenen Studentin nicht verlangen könne, sich beurlauben zu lassen und für Jahre gänzlich auf die Fortsetzung des Studiums zu verzichten, nur um die Förderungshöchstdauer einzuhalten. Heute bestimmt § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG.

Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 5 Jahren überschritten worden ist.

Überzeugungsarbeit musste auch im Staatsangehörigkeits- und Ausländerrecht geleistet werden. Alle schienen es für ganz selbstverständlich zu halten, dass ein deutscher Mann einer Ausländerin durch Heirat einen Anspruch auf Einbürgerung verschaffte, nicht aber umgekehrt, und dass Kinder aus Mischehen die deutsche Staatsangehörigkeit nur von einem deutschen Vater, nicht aber von einer deutschen Mutter ableiten konnten. Ich weiß noch, wie ich als Richterin am Verwaltungsgericht gegen die obergerichtliche Rechtsprechung opponiert habe, dass nicht einmal Veranlassung bestehe, einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland zu erteilen, nur weil er eine Deutsche geheiratet habe. Eine Frau, die sich von einem Ausländer ehelichen lasse, müsse ihm eben ins Ausland folgen. Die Frau wisse ja, worauf sie sich einlasse. Erst nachdem zum 1. Januar 1970 das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz geändert worden war (BGBl 1969 I. S. 1581), erging 1973 ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (§ 42, 133 ff.), mit dem dieses unter ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung mit alten Vorurteilen aufräumte und erklärte:

"An den folgenden Grundsätzen hält der erkennende Senat nicht fest:

Bei Ehen zwischen Ausländern und Deutschen wird in der Regel davon auszugehen sein, dass die Ehepartner ... mit der Verlegung des ehelichen Wohnsitzes ins Ausland von vornherein rechnen müssen. ... Von einer Ehefrau kann im allgemeinen erwartet werden, dass sie ihrem ausländische Ehemann ins Ausland folgt. ..."

Die neu aufgestellten Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts lauteten:

"Die Ehe ist im Verständnis des Grundgesetzes, dem sich die Rechtsüberzeugung und Lebesauffassung des überwiegenden Teils der Bevölkerung mehr und mehr angenähert haben, eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner (...).

Ehe zwischen Deutschen und Ausländern können in Hinblick auf das Geschlecht des deutschen Eheteils nicht unterschiedlich behandelt werden. ...

Von einem deutschen Mann kann auch nicht "im allgemeinen erwarteten werden", dass er seiner ausländischen Frau ins Ausland folgt. Das Entsprechende muss für die deutsche Frau eines ausländischen Mannes gelten. Die gegenteilige Annahme, die der patriarchalischen Vorstellung früherer Epochen folgte, widerspräche nicht nur dem Verfassungsgebot, sondern auch der tatsächlichen Stellung der Frau im sozialen und familiären Leben unserer Zeit (...)."

Dem ist nichts mehr hinzuzufügen, und so könnte ich eigentlich befriedigt in den Ruhestand treten, wenn mir nicht gerade vor wenigen Wochen - noch dazu in der eigenen Dienststelle - ein arger Verstoß gegen die Gleichberechtigung aufgefallen wäre: Auf der Einladung, die ich zur Feier der Amtseinführung unseres Oberverwaltungsgerichtspräsidenten Herrn Dr. Gestefeld von unserer Frau Justizsenatorin erhielt, stand als Absender: "Der Präses der Justizbehörde". Ich nehme daher die letzte mir heute gegebene Möglichkeit, mich als Richterin für die Rechte der Frau einzusetzen, wahr, um anzuregen, dass künftig für eine Senatorin in Hamburg die Bezeichnung "Die Präsidin" verwandt wird.

VRinOVG a.D. Glitza