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PRESSESTELLE DER VERWALTUNGSGERICHTE
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Hamburg, den 9. August 2001

Entscheidung des OVG im Streit um die Ernennung einer Vorsitzenden Richterin am Finanzgericht Hamburg: Das Ernennungsverfahren kann fortgeführt werden.

Der Richterwahlausschuss hatte dem Senat im März 2001 mehrheitlich vorgeschlagen, eine Richterin am Finanzgericht Hamburg zur Vorsitzenden Richterin an diesem Gericht zu ernennen. Hierbei war der Richterwahlausschuss einem Vorschlag der Justizsenatorin und dem ihm zugrundeliegenden Votum des Präsidenten des Finanzgerichts gefolgt.

Auf Antrag eines in der Abstimmung des Richterwahlauschusses unterlegenen Bewerbers hatte das Verwaltungsgericht Hamburg der Justizbehörde im Mai 2001 vorläufig untersagt, die Ernennung vorzunehmen, bevor die Entscheidung über die Bewerbung des Mitbewerbers bestandskräftig ist. Auf die Beschwerde der Justizbehörde und der Richterin hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung durch Beschluss vom 9. August 2001 – Az.: 1 Bs 195/01 – aufgehoben und den Antrag des Mitbewerbers abgelehnt.

Anders als das Verwaltungsgericht beanstandet das Oberverwaltungsgericht nicht, daß der Präsident des Finanzgerichts beide Bewerber für die ausgeschriebene Stelle als gleichwertig beurteilt hat. Soweit bei einzelnen Qualifikationsmerkmalen der Bewerber Unterschiede zu erkennen seien, habe der Präsident des Finanzgerichts im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeiten diese Merkmale, eine besondere fachliche Befähigung bzw. eine besondere Einsatzbereitschaft, mit gleichem Gewicht berücksichtigen dürfen. Bei einer gleichwertigen Qualifikation habe er aus Gründen der Frauenförderung im Ergebnis der Bewerberin den Vorzug geben dürfen.

Das Oberverwaltungsgericht folgt ferner nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Vorschlag des Präsidenten des Finanzgerichts könne durch eine Bitte der Justizsenatorin, eine weibliche Bewerberin vorzuschlagen, unzulässig beeinflusst worden sein. Das Oberverwaltungsgericht zieht zwar in Betracht, daß die Justizsenatorin im Vorfeld der Entscheidung mit dem Ziel der Frauenförderung sachwidrig versucht haben könnte, den Präsidenten des Finanzgerichts dazu zu bewegen, eine Bewerberin auch dann vorzuschlagen, wenn sich dieses mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbaren lassen sollte. Es sei jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich, daß der Präsident des Finanzgerichts bei seinem Vorschlag dieser Einflußnahme erlegen sei.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Damit ist es der Justizbehörde nunmehr möglich, das Verfahren zur Ernennung der Richterin fortzuführen.