Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Stellenausschreibung
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Richtereid
§ 6 Fehlerhafte Ernennungsurkunden
§ 7 Übertragung eines
weiteren Richteramtes
§ 8 Altersgrenze
§ 9 Ermäßigung
des Dienstes und Beurlaubung
§ 10 Teilzeitbeschäftigung
§ 11 Geltung des Beamtenrechts
§ 12 Eid der ehrenamtlichen Richter
Zweiter Abschnitt: Richterwahl
§ 13 Aufgabe des Richterwahlausschusses
§ 14 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses
§ 15 Wahl der vom Landtag zu berufenden
Mitglieder
§ 16 Verpflichtung der Mitglieder
§ 17 Ausschließung von der Mitwirkung
§ 18 Ausscheiden eines Mitglieds und
Ruhen der Mitgliedschaft
§ 19 Einberufung des Richterwahlausschusses
§ 20 Sitzungen des Richterwahlausschusses
§ 21 Beschlußfähigkeit
§ 22 Vorbereitung der Entscheidung
§ 23 Ablehnung eines Richters
§ 24 Zustimmung zur Berufung auf Lebenszeit
§ 25 Geschäftsordnung
Dritter Abschnitt: Richtervertretung
Erster Unterabschnitt: Allgemeines
§ 26 Richterrat, Hauptrichterrat und
Präsidialrat
§ 27 Wahlgrundsätze
§ 28 Wahlberechtigung
§ 29 Wahlvorstand
§ 30 Beschlußfassung
§ 31 Amtszeit
§ 32 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 33 Ruhen der Mitgliedschaft
§ 34 Ausscheiden von Mitgliedern
§ 35 Eintritt der Ersatzmitglieder
§ 36 Kosten und Sachaufwand
§ 37 Beratungsgeheimnis und Schweigepflicht
§ 38 Rechtsweg
Zweiter Unterabschnitt: Richterräte
§ 39 Aufgaben des Richterrates
§ 40 Bildung und Zusammensetzung der
Richterräte
und
des Hauptrichterrates
§ 41 Wählbarkeit
§ 42 Zuständigkeiten
§ 43 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat
und Personalrat
§ 44 Geltung des Landespersonalvertretungsrechts
Dritter Unterabschnitt: Präsidialrat
§ 45 Aufgaben des Präsidialrats
§ 46 Bildung und Zusammensetzung des
Präsidialrats
§ 47 Wählbarkeit
§ 48 Verfahren bei Beteiligung
§ 49 Verfahren bei abweichender Stellungnahme
des Präsidialrats
Vierter Abschnitt: Richterdienstgerichte
Erster Unterabschnitt: Errichtung und Zuständigkeit
§ 50 Errichtung
§ 51 Zuständigkeit
§ 52 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofes
§ 53 Revision
§ 54 Dienstaufsicht
Zweiter Unterabschnitt: Besetzung
§ 55 Mitglieder der Richterdienstgerichte
§ 56 Besetzung der Richterdienstgerichte
§ 57 Verbot der Amtsausübung
§ 58 Erlöschen und Ruhen des Amtes
§ 59 Besetzung der Richterdienstgerichte
in
Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte
und
Mitglieder des Landesrechnungshofes
Dritter Unterabschnitt: Disziplinarverfahren
§ 60 Geltung des Thüringer Disziplinarrechts
§ 61 Disziplinarmaßnahmen
§ 62 Abordnung
§ 63 Einleitungsbehörde
§ 64 Entscheidungen des Dienstgerichts
§ 65 Vorläufige Dienstenthebung
und Einbehaltung von Gehalt
§ 66 Betreuer und Untersuchungsführer
§ 67 Bekleidung mehrerer Ämter
§ 68 Richter auf Probe und Richter
kraft Auftrags
§ 69 Besondere Bestimmungen
Vierter Unterabschnitt: Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 70 Anwendung der Bestimmungen der
Verwaltungsgerichtsordnung
§ 71 Vorläufige Untersagung der
Führung der Amtsgeschäfte
§ 72 Einleitung des Versetzungsverfahrens
§ 73 Urteilsformel im Versetzungsverfahren
§ 74 Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit
mit
Zustimmung des Richters
§ 75 Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienst-
unfähigkeit
ohne Zustimmung des Richters
§ 76 Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienst-
unfähigkeit
bei Bekleidung mehrerer Ämter
§ 77 Einleitung des Prüfungsverfahrens
§ 78 Urteilsformel im Prüfungsverfahren
§ 79 Aussetzung des Prüfungsverfahrens
§ 80 Kostenentscheidung bei Feststellung
der
Nichtigkeit
der Ernennung oder der Entlassung
§ 81 Prüfungsverfahren gegen Beamte
des Landesrech-
nungshofes,
die richterliche Unabhängigkeit besitzen
Fünfter Abschnitt: Staatsanwälte
Erster Unterabschnitt: Allgemeines
§ 82 Laufbahn für das Amt des Staatsanwalts
Zweiter Unterabschnitt: Vertretung der Staatsanwälte
§ 83 Bildung und Aufgaben der Staatsanwaltsräte
und
des Hauptstaatsanwaltsrats
§ 84 Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte
und
des Hauptstaatsanwaltsrats
Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 85 Übergangsregelungen
§ 86 Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 87 Inkrafttreten
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Die Richter
sind unahängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Richter sprechen
Recht im Namen des Volkes.
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für
Berufsrichter im Landesdienst.
(2) Für ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte gilt es,
soweit dies besonders bestimmt ist.
(3) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts
bleibt von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
(4) Für Richterinnen und Staatsanwältinnen sind die Amtsbezeichnungen
in der weiblichen Form zu verwenden.
Freie Planstellen für Richter- und Staatsanwaltsämter sind auszuschreiben.
Der Justizminister ernennt und entläßt die Richter und Staatsanwälte.
Er ist oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes.
(1) Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden
Eid zu leisten: "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaats
Thüringen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen
und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und
Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe" geleistet
werden.
(1) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17 des Deutschen
Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.
(2) Fehlt in der Ernennungsurkunde lediglich der Zusatz "auf Lebenszeit",
"auf Zeit" oder "auf Probe", so hat der Richter die Rechtsstellung eines
Richters auf Probe. Fehlt bei der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit
zum Richter der Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" oder "kraft Auftrags",
so hat er die Rechtsstellung eines Richters "kraft Auftrags". Fehlt bei
der Ernennung eines Richters auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer
der Berufung, so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch
Gesetz oder Verordnung bestimmt ist, anderenfalls hat der Richter die Rechtsstellung
eines Richters auf Probe.
(3) Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung
eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art
(§ 17 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes), so behält der Richter
seine bisherige Rechtsstellung.
(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ablauf des
Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist auf seinen Antrag
ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen,
wenn er
l. das 62. Lebensjahr vollendet hat oder
2. das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne
von § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist.
Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich
der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, vom Beginn des Ruhestands
bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres nicht mehr als durchschnittlich
425 Deutsche Mark brutto monatlich aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten
hinzuzuverdienen. Dies findet keine Anwendung auf Entschädigungen
für die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter.
(1) Einem Richter ist auf Antrag
1. der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen
Dienstes zu ermäßigen oder
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren
mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren, wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahre oder
b) einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht überschreiten.
Ermäßigter Dienst und Urlaub dürfen zusammen eine Dauer
von 15 Jahren nicht überschreiten. Abweichend von Satz 2 dürfen
ermäßigter Dienst und Urlaub zusammen eine Dauer von 20 Jahren
nicht überschreiten, wenn die Ermäßigung des Dienstes während
des Bewilligungszeitraums durchschnittlich ein Viertel des regelmäßigen
Dienstes nicht übersteigt. Der Antrag auf Verlängerung eines
ermäßigten Dienstes oder eines Urlaubs ist spätestens sechs
Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur dann zu genehmigen, wenn der
Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt.
(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen
nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung
nicht zuwiderlaufen.
(5) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach
Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf
Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der
Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht,
wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines
Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienbeihilfe nach §
10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
(1) Bis zum 31. Dezember 1996 ist einem Richter mit Dienstbezügen
in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches
Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
l. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte
der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15
Jahren,
2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich
auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung
bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit,
3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von
insgesamt sechs Jahren,
4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen
Dienst von mindestens 20 Jahren und nach Vollendung des 55. Lebensjahres
auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken
muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Abweichend
von Satz 1 Nr. 1 kann bis zur Dauer von insgesamt 20 Jahren Teilzeitbeschäftigung
bewilligt werden, wenn während des Bewilligungszeitraums durchschnittlich
drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten
werden.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. l, 2, 3 oder 4 darf nur entsprochen
werden, wenn der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums
auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten
und entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben,
wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher
Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft
verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde
darf Ausnahmen von Satz 1 nur zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung
der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine
Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr
zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während
der Dauer des Bewilligungszeitraums ist nur mit Zustimmung der zuständigen
Behörde zulässig. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.
4 kann die zuständige Dienstbehörde in besonderen Härtefällen
eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung
des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
l, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren, Urlaub allein
darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und
4 dürfen zusammen eine Dauer von 20 Jahren nicht überschreiten.
(4) Teilzeitbeschäftigungen und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
1, 3 und 4 sowie ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub nach §
9 oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte
Arbeitszeit nach § 9 dürfen jeweils zusammen eine Dauer von 25
Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 oder ermäßigter Arbeitszeit im Sinne des
§ 9 Abs. 2 Satz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an
die Stelle der Dauer von 25 Jahren eine Dauer von 30 Jahren tritt, Urlaub
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach § 9 dürfen
zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.
(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes
bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die
Vorschriften für Beamte des Freistaats Thüringen entsprechend.
(2) In Angelegenheiten der Richter wirken im Landespersonalausschuß
als Vorsitzender der Staatssekretär des für das Beamtenrecht
zuständigen Ministeriums und als weiteres ständiges ordentliches
Mitglied der ständige Vertreter des Justizministers, im Verhinderungsfall
sein jeweiliger Vertreter im Amt, mit. Nichtständige ordentliche Mitglieder
sind sechs auf Lebenszeit ernannte Richter, die vom Justizminister vorgeschlagen
werden, wobei die einzelnen Gerichtszweige angemessen zu berücksichtigen
sind, von denen zwei und ihre Stellvertreter von den Berufsorganisationen
der Richter im Lande Thüringen zu benennen sind. Für jedes nichtständige
Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen.
(3) Der Landespersonalausschuß in der Zusammensetzung nach Absatz
2 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwälte;
an die Stelle der zwei von den Berufsorganisationen zu benennenden Richter
treten zwei von den zuständigen Berufsorganisationen zu benennende
Staatsanwälte.
Die Formeln für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen
Richter (§ 45 Abs. 3 bis 6 des Deutschen Richtergesetzes) enthalten
nach den Worten "getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland"
zusätzlich die Worte "und der Verfassung des Freistaats Thüringen".
(1) Über die erstmalige Berufung in ein Richteramt auf Lebenszeit
entscheidet der Justizminister mit Zustimmung des Richterwahlausschusses.
(2) Der Richterwahlausschuß prüft, ob ein Bewerber persönlich
und fachlich für das Richteramt geeignet ist.
(1) Der Richterwahlausschuß besteht aus
1. acht vom Landtag berufenen Abgeordneten,
2. den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts
und des Landesarbeitsgerichts,
3. dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Freistaats
Thüringen.
(2) Entscheidet der Richterwahlausschuß über die erstmalige
Berufung in ein Richteramt auf Lebenszeit aus dem Bereich der Sozial- oder
Finanzgerichtsbarkeit, so tritt an die Stelle des Präsidenten des
Landesarbeitsgerichts der Präsident des Landessozialgerichts oder
der Präsident des Finanzgerichts.
Die Abgeordneten und ihre Vertreter werden zu Beginn jeder Wahlperiode
vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Jede Landtagsfraktion
muß mit mindestens einem Abgeordneten vertreten sein. Sie bleiben
auch nach Beendigung der Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt.
(1) Der Justizminister verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses,
ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuführen.
(2) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Über eine Genehmigung zur Aussage entscheidet der Präsident
des Landtags.
Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen,
wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung
vorliegen.
(1) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Richterwahlausschuß aus,
wenn er seine Mitgliedschaft im Landtag verliert oder schriftlich gegenüber
dem Justizminister auf die Mitgliedschaft verzichtet.
(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds ruht, solange
es vorläufig des Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner
Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.
(3) Scheidet der Präsident der Rechtsanwaltskammer vorzeitig aus,
so tritt sein Stellvertreter im Amt bis zur Neuwahl an seine Stelle.
(1) Der Justizminister beruft den Richterwahlausschuß ein. Er
hat ihn einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter
Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(2) Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern
spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In der Tagesordnung
sind die einzelnen Fälle mitzuteilen, über die beschlossen werden
soll.
Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich.
Der Justizminister führt den Vorsitz. Ist er verhindert, so tritt
sein Vertreter im Amt an seine Stelle. Er hat kein Stimmrecht.
(1) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn
die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Richterwahlausschuß
entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Ist der Richterwahlausschuß nicht beschlußfähig,
so kann eine neue Sitzung frühestens nach zwei Wochen stattfinden.
In dieser Sitzung ist der Richterwahlausschuß hinsichtlich der Beratungsgegenstände
der früheren Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlußfähig, wenn in der Ladung hierauf hingewiesen
und zu der Sitzung mit einer Ladungsfrist von einer Woche geladen worden
ist.
Der Justizminister legt dem Richterwahlausschuß zur Vorbereitung
der Entscheidung über die Berufung in ein Richterverhältnis auf
Lebenszeit die Personalakten mit seinem Vorschlag vor.
Stimmt der Richterwahlausschuß der Übernahme eines Richters
auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis
auf Lebenszeit nicht zu, so hat der Justizminister den Richter zu entlassen
(§ 22 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes).
Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zum Richter auf
Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter kraft
Auftrags legt der Justizminister die Personalakten mit seinem Vorschlag
dem Richterwahlausschuß zu der Entscheidung vor, ob er der Übernahme
in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt.
Weitere Einzelheiten des Verfahrens des Richterwahlausschusses regelt
dieser in einer Geschäftsordnung. Diese ist im Justiz-Ministerialblatt
für Thüringen zu veröffentlichen.
Folgende Richtervertretungen werden errichtet:
1. Richterräte und ein Hauptrichterrat für die Beteiligung
an allgemeinen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Richter
nach Maßgabe des § 39,
2. ein Präsidialrat für die Beteiligung an den in §
45 genannten Angelegenheiten.
(1) Richterrat, Hauptrichterrat und Präsidialrat werden gleichzeitig
gewählt. Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Jeder Wahlberechtigte
wählt die vorgeschriebene Zahl von Richtern.
(2) Zur Wahl der Richtervertretungen können die wahlberechtigten
Richter Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens
einem Zehntel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten
unterzeichnet sein. Zur Wahl des Hauptrichterrates und des Präsidialrats
können Berufsverbände der Richter Wahlvorschläge machen.
Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richter soll mindestens das
Zweifache der Anzahl der zu den Richtervertretungen zu wählenden Mitglieder
erreichen.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne
Bindung an vorgeschlagene Bewerber durchgeführt. Zu Ersatzmitgliedern
der Richtervertretungen sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter
in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit
wird die Reihenfolge durch das Los entschieden.
(1) In einem Gerichtsbezirk, für den der Richterrat gewählt
wird, sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltage bei einem Gericht,
für das der Richterrat gebildet wird, ein Richteramt innehaben, als
Richter auf Probe oder kraft Auftrags tätig oder an das Gericht für
die Dauer von mehr als sechs Monaten abgeordnet sind. Hat ein Richter mehrere
Richterämter inne, so ist er für den Gerichtsbezirk wahlberechtigt,
in dem er seine Planstelle hat.
(2) Nicht wahlberechtigt zu dem Richterrat sind Richter, die für
die Dauer von mehr als sechs Monaten an ein anderes Gericht, an eine Staatsanwaltschaft
oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind.
(3) Bei Wahlen zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat sind alle
Richter wahlberechtigt, die im Freistaat Thüringen ein Richteramt
innehaben oder für die Dauer von mehr als sechs Monaten an ein Gericht
im Freistaat Thüringen abgeordnet sind.
(4) Nicht wahlberechtigt zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat
sind Richter, die für die Dauer von mehr als sechs Monaten an eine
Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind.
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt
der Richterrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen
als Vorsitzenden. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll ein Ersatzmitglied
bestellt werden. Die Wahl zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat
wird von dem für die Wahl des Richterrats bestellten Wahlvorstand
durchgeführt.
(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand,
so bestellt ihn der Präsident oder der Direktor des Gerichts, bei
dem der Richterrat gebildet ist.
(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie
soll spätestens nach sechs Wochen stattfinden. Kommt der Vorstand
dieser Verpflichtung nicht nach, so wird ein neuer Wahlvorstand bestellt;
Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Sitzungen der Richtervertretungen sind nicht öffentlich.
(2) Die Beschlüsse der Richtervertretungen werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Die Richtervertretungen
sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Der Vorsitzende kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen
lassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht; sämtliche
Mitglieder müssen Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.
(1) Die Wahlen zu den Richtervertretungen finden alle vier Jahre statt,
spätestens einen Monat vor Ablauf ihrer Amtszeit.
(2) Die Amtszeit der Richtervertretungen beträgt vier Jahre. Sie
beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine
Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit.
(3) Die Richtervertretungen führen ihre Geschäfte weiter,
bis die neue Richtervertretung gewählt ist.
(4) Ist eine Richtervertretung vor Ablauf ihrer Amtszeit neu zu wählen,
so wird sie nur für den Rest der Amtszeit gewählt.
(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. Die
Mitglieder führen ihr Amt unentgeltlich.
(2) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Recht der Richtervertretungen
wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit
nicht benachteiligt werden.
(3) Die Mitglieder der Richtervertretungen können von ihrer dienstlichen
Tätigkeit befreit werden, soweit es zur Wahrnehmung der durch dieses
Gesetz übertragenen Aufgaben notwendig ist.
(1) Die Mitgliedschaft eines Richters in der Richtervertretung ruht,
solange ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt
oder er vorläufig des Dienstes enthoben worden ist.
(2) Ein Mitglied einer Richtervertretung ist von der Mitwirkung ausgeschlossen,
wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung
vorliegen. Im übrigen schließt die Besorgnis der Befangenheit
die Mitwirkung in der Richtervertretung aus; ob die Besorgnis begründet
ist, entscheidet die Richtervertretung auf Antrag eines Mitglieds ohne
die Stimme des Betroffenen.
Ein gewähltes Mitglied scheidet aus der Richtervertretung aus,
wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.
Scheidet ein Mitglied aus der Richtervertretung aus oder erlischt die
Mitgliedschaft, so tritt ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit
an seine Stelle.
(1) Die Kosten, die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen
entstehen, trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet
ist; sie stellt Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(2) Den Angehörigen des Wahlvorstandes und der Richtervertretungen
werden für Dienstreisen, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen,
Reisekosten nach den für den Freistaat Thüringen geltenden Vorschriften
über Reisekostenvergütung der Beamten und Richter nach
dem Thüringer Reisekostengesetz erstattet.
(1) Die Mitglieder der Richtervertretungen haben, auch nach ihrem Ausscheiden,
über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht
l. gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretungen,
2. gegenüber der vorgesetzten Dienststelle in Ausübung
der Befugnisse der Richtervertretungen,
3. für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind
oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit
der Richtervertretungen steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Ein Vorverfahren
findet nicht statt.
(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen und ihre Stellvertreter
sind in Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit der
Richtervertretungen von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
(3) Für Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von
Richterrat, Hauptrichterrat und Personalrat steht der Verwaltungsrechtsweg
offen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes
über das Beschlußverfahren entsprechend. Die Absätze 1
und 2 gelten auch für Streitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten
nach § 43, über die in gemeinsamer Sitzung beraten worden ist.
Der Richterrat wird nach der Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt
1. an den allgemeinen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten
der Richter,
2. bei dem Erlaß einer Disziplinarverfügung und der
Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens, sofern der Richter
seine Beteiligung beantragt,
3. an sonstigen Angelegenheiten der Richter,
4. gemeinsam mit dem Personalrat an Angelegenheiten, die sowohl
Richter als auch andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
betreffen.
(1) Richterräte werden gebildet:
1. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
a) bei dem Oberlandesgericht,
b) bei den Landgerichten,
c) bei den Amtsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf
Richter beschäftigt sind,
2. in den besonderen Gerichtsbarkeiten bei jedem Gericht.
(2) Amtsgerichte, bei denen kein Richterrat gebildet wird, werden durch
Beschluß des Präsidiums des übergeordneten Gerichts für
die Bildung eines Richterrats zusammengefaßt, so daß die Zahl
der Richter insgesamt mindestens fünf beträgt. Sie können
auch einem anderen Amtsgericht zugeteilt werden, bei dem ein Richterrat
besteht.
(3) Bei dem Oberlandesgericht, dem Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht
und dem Landessozialgericht wird je ein Hauptrichterrat gebildet.
(4) Der Richterrat besteht:
1. aus fünf Richtern, wenn in dem Bezirk des Gerichts, bei
dem der Richterrat gebildet wird, mehr als fünfzig Richter tätig
sind,
2. im übrigen aus drei Richtern.
(5) Die Hauptrichterräte bestehen aus je fünf Richtern.
(1) Wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei einem Gericht,
für das der Richterrat gewählt wird, wahlberechtigt sind.
(2) Wählbar zum Hauptrichterrat sind alle wahlberechtigten Richter,
die am Wahltag bei einem Gericht des Freistaats Thüringen beschäftigt
sind.
(3) Die Präsidenten der Gerichte, ihre ständigen Vertreter
sowie die Direktoren der Amtsgerichte sind nicht wählbar.
(1) Der Richterrat ist in Angelegenheiten nach § 39 zuständig,
die Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für die er gebildet
worden ist.
(2) Der Hauptrichterrat ist in Angelegenheiten nach § 39 zuständig,
die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines
Richterrates hinaus erstrecken oder in denen sich der Richterrat und die
zur Entscheidung befugte Stelle nicht einigen.
(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat
beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung
Mitglieder in den Personalrat. Dienstaufsichtsführende Richter dürfen
zu diesem Zweck nicht in den Personalrat ihres Gerichts entsandt werden.
(2) Der Richterrat entsendet ein Mitglied in einen Personalrat, der
aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht, im übrigen zwei Mitglieder.
(3) Werden in einem Bezirkspersonalrat oder in einem Hauptpersonalrat
gemeinsame Angelegenheiten behandelt, so nehmen an der Beratung und Beschlußfassung
entsandte Mitglieder des Hauptrichterrates teil; Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) An der Personalversammlung nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten
behandelt werden, die Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen
Beschäftigten teil.
Soweit sich aus diesem Gesetz sowie aus dem Deutschen Richtergesetz
nichts anderes ergibt, gelten für die Richterräte und den Hauptrichterrat
die Vorschriften des Thüringer Personalvertretungsrechts entsprechend.
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen
l. bei der Übertragung eines Richteramts mit höherem
Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,
2. bei der Entlassung eines Richters, sofern er seiner Entlassung
nicht zugestimmt hat,
3. bei der Entlassung eines Richters auf Probe während der
Probezeit,
4. bei der Rücknahme der Ernennung oder der Berufung eines
nach den Maßgaben des Einigungsvertrages auf Probe übernommenen
Richters.
(2) Eine Beteiligung zu den Nummern 2 bis 4 findet nur statt, wenn
der Richter dies beantragt.
Bei dem Oberlandesgericht, dem Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht,
dem Landessozialgericht und dem Finanzgericht wird je ein Präsidialrat
gebildet. Er besteht 1. bei dem Oberlandesgericht aus dem Präsidenten
und sechs weiteren gewählten Richtern,
2. bei dem Oberverwaltungsgericht und dem Landesarbeitsgericht
aus dem Präsidenten und vier weiteren gewählten Richtern,
3. bei dem Landessozialgericht und dem Finanzgericht aus dem
Präsidenten und zwei weiteren gewählten Richtern.
In den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten
Richter gewählt werden, die am Tage der Wahl seit mindestens fünf
Jahren Richter und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht des
Freistaats Thüringen im Hauptamt tätig sind.
(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so unterrichtet ihn der
Justizminister über die beabsichtigte Maßnahme.
(2) Der Justizminister beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats.
Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat; der Justizminister
kann die Frist in dringenden Fällen auf zwei Wochen abkürzen.
Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags und der in Absatz
3 Satz 1 genannten Unterlagen beim Vorsitzenden des Präsidialrats.
Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb der Frist,
so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Maßnahmen
dürfen erst ergehen, wenn die zustimmende Stellungnahme des Präsidialrats
vorliegt oder die in Satz 2 bestimmte Frist abgelaufen ist oder wenn im
Falle des § 49 Abs. 1 Satz 1 die Aussprache stattgefunden hat.
(3) Im Falle des § 45 sind dem Antrag der Personalbogen, die dienstlichen
Beurteilungen und mit seiner Zustimmung auch die Personalakten des Richters
beizufügen. Ferner ist dem Präsidialrat der Besetzungsvorschlag
des Justizministers mitzuteilen.
(4) Der Justizminister kann gegenüber dem Präsidialrat zur
persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber Stellung nehmen und
zu diesem Zweck in die Sitzungen des Präsidialrats einen Vertreter
entsenden.
(5) Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme
über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab,
den der Justizminister ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will. Er
kann auch zur persönlichen und fachlichen Eignung der anderen Bewerber
Stellung nehmen.
(1) Spricht sich der Präsidialrat in einer Stellungnahme gegen
die von dem Justizminister beabsichtigte Maßnahme aus, so ist die
Angelegenheit zwischen ihm oder seinem ständigen Vertreter und dem
Präsidialrat mit dem Ziel einer Einigung mündlich zu erörtern.
Die Einigungsverhandlung hat innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang
der Stellungnahme des Präsidialrats stattzufinden.
(2) Führt die mündliche Erörterung zu keiner Einigung,
so entscheidet der Justizminister.
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter und
der Dienstgerichtshof für Richter.
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Meiningen, der Dienstgerichtshof
bei dem Oberlandesgericht errichtet.
(3) Bei Bedarf können bei den Richterdienstgerichten mehrere Senate
gebildet werden. Die Zahl der Senate bestimmt der Justizminister.
(4) Die Aufgaben der Geschäftsstellen und der Gerichtskassen der
Richterdienstgerichte werden von den Geschäftsstellen und Gerichtskassen
der Gerichte wahrgenommen, bei denen sie errichtet sind.
(1) Das Dienstgericht entscheidet
1. in Disziplinarsachen der Richter, auch der Richter im Ruhestand;
2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§
31 des Deutschen Richtergesetzes);
3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a) Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes);
b) Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes);
c) Entlassung aus dem Dienstverhältnis (§ 21 des Deutschen
Richtergesetzes);
d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(§ 34 des Deutschen Richtergesetzes); 4. bei Anfechtung:
a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation
(§ 32 des Deutsches Richtergesetzes);
b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs.
3 des Deutschen Richtergesetzes und § 62 dieses Gesetzes;
c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder
kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen
oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird;
d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (§ 42 des
Deutschen Richtergesetzes);
e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen
des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes;
f) einer Verfügung über die Ermäßigung des
Dienstes und Beurlaubung von Richtern (§ 9);
g) der Übertragung eines weiteren Richteramtes nach §
7 (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes).
(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner
1. in Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte, auch der Staatsanwälte
im Ruhestand,
2. in Disziplinarsachen der Beamten des Landesrechnungshofes,
die richterliche Unabhängigkeit besitzen, auch der Beamten im Ruhestand,
3. in allen sonstigen Fällen, in denen auf Beamte des Landesrechnungshofes
die für Richter geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
Der Dienstgerichtshof entscheidet:
1. über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen
des Dienstgerichts;
2. in allen anderen Fällen, in denen nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen das Gericht
des zweiten Rechtszuges zuständig ist.
(1) Den Beteiligten steht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
gegen Urteile des Dienstgerichtshofes die Revision an das Dienstgericht
des Bundes zu, in den Fällen 1. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 nach
Maßgabe des § 81 des Deutschen Richtergesetzes,
2. in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 nach Maßgabe
des § 80 des Deutschen Richtergesetzes.
(2) In den Fällen des § 51 Abs. 2 ist Absatz 1 entsprechend
anzuwenden.
Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte führt der
Justizminister.
(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, soweit sie
nicht Staatsanwälte sind, auf Lebenszeit ernannte Richter sein und
das 30. Lebensjahr vollendet haben. Richter, denen die Dienstaufsicht über
Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder
eines Richterdienstgerichtes sein.
(2) Die Mitglieder werden für fünf Jahre von dem Präsidium
des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht eingerichtet worden ist,
bestellt. Dieses bestimmt, wer ständiger Beisitzer ist.
(3) Die Präsidien des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts,
des Landessozialgerichts und des Finanzgerichts schlagen geeignete Richter
als Beisitzer vor.
(4) Wird während der Amtszeit die Bestellung eines neuen Mitglieds
erforderlich, so wird dieses für den Rest der Amtszeit bestellt.
(1) Die Richterdienstgerichte verhandeln und entscheiden in der Besetzung
mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Bei Entscheidungen, in denen
ein Richter einer der besonderen Gerichtsbarkeiten betroffen ist, muß
ein Beisitzer dieser Gerichtsbarkeit angehören.
(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für
dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren
mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen
Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder
Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.
Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein förmliches
Disziplinarverfahren eingeleitet oder die Hauptverhandlung in Strafsachen
wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens eröffnet
worden ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem
Verfahren nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt
ist, kann während dieses Verfahrens und der Dauer der Untersagung
sein Amt nicht ausüben.
(1) Ein Mitglied scheidet aus dem Richterdienstgericht aus, wenn es
im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
oder gegen es im förmlichen Disziplinarverfahren rechtskräftig
eine schwere Disziplinarmaßnahme nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 bis
6 verhängt worden ist.
(2) Ein Mitglied des Richterdienstgerichts ist von der Ausübung
ausgeschlossen, solange es vorübergehend mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte
des Präsidenten eines Gerichts oder seines ständigen Vertreters
beauftragt ist.
(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Mitglieder
des Landesrechnungshofes, die richterliche Unabhängigkeit besitzen,
treten an die Stelle des dienstjüngsten Beisitzers der Richterdienstgerichte
ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt beziehungsweise ein Mitglied
des Landesrechnungshofes, das richterliche Unabhängigkeit besitzt.
Diese müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben. Der Justizminister
bestellt sie auf fünf Jahre. Die Berufsorganisation der Staatsanwälte
und der Mitglieder des Landesrechnungshofes, die richterliche Unabhängigkeit
besitzen, können Vorschläge für die Bestellung einreichen.
(2) Die Leiter der Staatsanwaltschaften und der Präsident des
Landesrechnungshofes sowie ihre ständigen Vertreter können nicht
Mitglieder eines Richterdienstgerichtes sein.
(3) § 55 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 56 und 57 gelten
entsprechend.
In Disziplinarsachen gegen Richter und Staatsanwälte gelten die
Vorschriften des Thüringer Disziplinarrechts entsprechend, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Disziplinarmaßnahmen sind:
1. Verweis,
2. Geldbuße,
3. Gehaltskürzung,
4. Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
5. Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt,
6. Entfernung aus dem Dienst,
7. Kürzung des Ruhegehalts,
8. Aberkennung des Ruhegehalts.
(2) Die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt
mit gleichem Endgrundgehalt kann mit Gehaltskürzung, Versagen des
Aufsteigens im Gehalt und Einstufung in eine niedrigere Lebensaltersstufe
oder mit einer dieser Maßnahmen verbunden werden; Umzugskosten werden
nicht erstattet. Im übrigen darf in demselben Disziplinarverfahren
nur eine der in Absatz 1 genannten Disziplinarmaßnahmen verhängt
werden.
(3) Sind seit einem Dienstvergehen, das die Versetzung in ein anderes
Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt rechtfertigt, mehr als fünf
Jahre verstrichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt
werden, wenn vor Ablauf dieser Frist ein förmliches Disziplinarverfahren
eingeleitet worden ist.
(4) Durch Disziplinarverfügung kann gegen einen Richter oder Staatsanwalt
nur der Verweis verhängt werden.
Ein Richter, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet
worden ist, kann auch ohne seine Zustimmung an ein anderes Gericht abgeordnet
werden.
Einleitungsbehörde in Verfahren gegen Richter, Staatsanwälte
und Mitglieder des Landesrechnungshofes, die richterliche Unabhängigkeit
besitzen, ist der Justizminister; er kann von dem Generalstaatsanwalt vertreten
werden.
(1) Das Dienstgericht entscheidet in Verfahren gegen Richter auf Antrag
des Justizministers durch Beschluß über 1. die Einleitung
und die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens;
2. die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von
Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen;
3. die Abordnung nach § 62.
Das Dienstgericht entscheidet ferner durch Beschluß über
den Antrag eines Richters oder eines Richters im Ruhestand, gegen sich
ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten.
(2) Der Beschluß ist dem Justizminister und dem Richter zuzustellen.
Gegen die den Antrag ablehnende Entscheidung des Dienstgerichts sowie die
Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist die Beschwerde zulässig.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Ist das Verfahren beim Dienstgerichtshof anhängig, so entscheidet
dieser in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 kann der Richter
oder der Richter im Ruhestand die Aufhebung dieser Maßnahmen beantragen,
wenn seit der Anordnung sechs Monate vergangen sind. Absatz 2 Satz 1 und
2 gilt entsprechend.
(1) Die vorläufige Dienstenthebung ist nach Anhörung des Richters
nur zulässig, wenn gegen ihn 1. das förmliche Disziplinarverfahren
gleichzeitig eingeleitet wird oder bereits eingeleitet ist oder
2. in einem Strafverfahren Haftbefehl erlassen ist oder
3. in einem Strafverfahren das Hauptverfahren eröffnet worden
ist und der Verlust des Richteramtes nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes
oder die Entfernung aus dem Amt im anschließenden Disziplinarverfahren
zu erwarten ist.
(2) Die Einbehaltung von Gehalt ist nach Anhörung des Richters
nur zulässig, wenn auf vorläufige Dienstenthebung erkannt ist
und 1. der Richter eines Dienstvergehens dringend verdächtig
ist, das seine Entfernung aus dem Amt rechtfertigen würde, oder
2. gegen den Richter ein noch nicht rechtskräftiges strafgerichtliches
Urteil ergangen ist, das den Verlust des Richteramtes ausspricht oder nach
§ 24 des Deutschen Richtergesetzes nach sich zieht, oder
3. gegen den Richter im förmlichen Disziplinarverfahren
eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung auf Entfernung aus dem
Amt ergangen ist.
(1) Zum Betreuer und Untersuchungsführer kann nur ein auf Lebenszeit
ernannter Richter, in Verfahren gegen Staatsanwälte auch ein auf Lebenszeit
ernannter Staatsanwalt, bestellt werden.
(2) In Verfahren gegen Richter kann ein Richter oder ein Richter im
Ruhestand Verteidiger sein. In Verfahren gegen Staatsanwälte kann
auch ein Staatsanwalt oder ein Staatsanwalt im Ruhestand Verteidiger sein.
(1) Ist ein Richter zugleich beamteter Hochschullehrer, so gelten für
ihn, auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten,
die disziplinarrechtlichen Bestimmungen für das Richteramt.
(2) Für Dienstvergehen, die der Richter nur als Beamter oder nur
im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Beamter begangen hat, gelten
die disziplinarrechtlichen Bestimmungen für Beamte. Die vorläufige
Dienstenthebung durch die Einleitungsbehörde erstreckt sich in diesem
Fall nicht auf das Richteramt. Über die vorläufige Enthebung
vom Richteramt und die Aufhebung dieser Maßnahme entscheidet das
Dienstgericht auf Antrag der für das Richteramt zuständigen Einleitungsbehörde.
(1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags findet
ein förmliches Disziplinarverfahren dann nicht statt, wenn der Richter
wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richtern auf Lebenszeit
eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme
zur Folge hätte. Der Justizminister kann eine Untersuchung anordnen.
Er hat in diesem Fall einen Richter auf Lebenszeit mit der Untersuchung
zu beauftragen; dieser hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers.
(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit
§ 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richterverhältnis
entlassen worden, so steht dies einem förmlichen Disziplinarverfahren
nach den Bestimmungen für Beamte nicht entgegen.
(1) Für das Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt oder
einen Beamten des Landesrechnungshofes, der richterliche Unabhängigkeit
besitzt, gelten die §§ 53, 61 Abs. 4 und § 64 entsprechend.
(2) Bekleidet ein Staatsanwalt oder ein Beamter des Landesrechnungshofes,
der richterliche Unabhängigkeit besitzt, zugleich ein anderes Amt,
so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht, wenn das Dienstvergehen
nur im Zusammenhang mit diesem Amt begangen worden ist. § 67 Abs.
2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Für die Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren)
und § 51 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Bestimmungen
der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt.
(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des Justizministers über
die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte
(§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) und die Aufhebung dieser Maßnahmen.
Der Antrag kann auch schon vor Einleitung des Versetzungs- und Prüfungsverfahrens
gestellt werden. An Stelle des Dienstgerichts entscheidet der Dienstgerichtshof,
wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts
vorliegt.
(2) Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch
Beschluß. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde
nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig.
(3) Die Anordnung des Gerichts, durch die einem Richter die Führung
seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt wird, tritt außer
Kraft, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten das Versetzungs- oder
Prüfungsverfahren gegen den Richter eingeleitet wird.
Das Versetzungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird durch einen
Antrag des Justizministers eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
In seinem Urteil erklärt das Dienstgericht eine der in § 31
des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig
oder weist den Antrag zurück.
(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit schriftlich,
ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt
er seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so entscheidet der
unmittelbare Dienstvorgesetzte über seine Dienstunfähigkeit nach
Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand.
(2) Der Justizminister, der über die Versetzung in den Ruhestand
entscheidet, ist an die Feststellung nicht gebunden.
(1) Hält der Justizminister einen Richter für dienstunfähig
und beantragt dieser nicht die Versetzung in den Ruhestand, so teilt der
Justizminister dem Richter oder seinem Betreuer unter Angabe der Gründe
mit, daß die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Ist der
Richter zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht in der Lage, so bestellt das
für die Betreuerbestellung zuständige Gericht auf Antrag des
Justizministers einen Richter als Betreuer als gesetzlichen Vertreter in
dem Verfahren. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer
Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(2) Stimmt der Richter oder sein Betreuer der Versetzung in den Ruhestand
nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so ordnet der Justizminister
die Einstellung oder die Fortführung des Verfahrens beim Dienstgericht
an. Die Anordnung ist dem Richter oder seinem Betreuer zuzustellen.
(3) Zur Fortführung des Verfahrens beauftragt der Justizminister
einen Richter mit der Ermittlung des Sachverhaltes; dieser hat die Rechte
eines Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren.
Der Richter oder sein Betreuer ist zu den Vernehmungen zu laden; er ist
berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zur Feststellung der Dienstfähigkeit
zu beantragen. Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Richter oder
sein Betreuer zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.
(4) Das Dienstgericht kann auf Antrag des Justizministers anordnen,
daß die Besoldungsbezüge des Richters einzubehalten sind, soweit
diese das Ruhegehalt übersteigen. Die Einbehaltung der Dienstbezüge
darf frühestens für die Zeit nach dem Ende des dritten Monats,
der dem Monat der Zustellung der Bekanntgabe der Anordnung über die
Fortführung des Verfahrens folgt (Absatz 2), für zulässig
erklärt werden; für das Verfahren gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend.
(5) Wird die Dienstfähigkeit des Richters festgestellt, so ist
das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter oder seinem
Betreuer zuzustellen. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Dienstbezüge
sind nachzuzahlen.
(6) Hält der Justizminister den Richter nach dem Ergebnis der
Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt er bei dem Dienstgericht,
die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt
das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats,
in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in
den Ruhestand zu versetzen. Weist das Gericht den Antrag zurück, so
ist das Verfahren einzustellen und nach Absatz 5 zu verfahren.
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 51 Abs.
1 Nr. 3 durch einen Antrag des Justizministers, in den Fällen des
§ 51 Abs. 1 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein
Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 4 statt.
(1) In dem Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht
die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis d stellt
das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung
fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis d und
f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag
zurück.
(4) In dem Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e stellt das Gericht
die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen
des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt
die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens
bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung
bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß
ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei einem anderen Gericht noch nicht anhängig,
so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine
angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf
der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts
davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen
des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist,
so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor
dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist
zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.
In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung nach §
51 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, zur Feststellung der Entlassung nach §
51 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c sowie im Versetzungsverfahren nach § 31
des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem
Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag
des Justizministers erkannt und der Richter diesem Antrag nicht widersprochen
hat.
Für das Prüfungsverfahren, das einen Beamten des Landesrechnungshofes
betrifft, der richterliche Unabhängigkeit besitzt, gelten die Bestimmungen
der §§ 74 bis 78 sowie § 53 entsprechend.
Wer die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Abs. 1 des Deutschen
Richtergesetzes erworben hat und später unter Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt werden soll, kann seine Probezeit
nur als Richter auf Probe ableisten.
(1) Die Vertretung der Staatsanwälte wird durch Staatsanwaltsräte
wahrgenommen, die bei jeder Staatsanwaltschaft gebildet werden. Als Stufenvertretung
wird ein Hauptstaatsanwaltsrat bei dem Generalstaatsanwalt errichtet.
(2) Die Staatsanwaltsräte haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte
die Aufgaben der Richterräte; der Hauptstaatsanwaltsrat hat die Aufgaben
des Hauptrichterrats und des Präsidialrats.
(1) Die Staatsanwaltsräte bestehen
1. aus fünf gewählten Staatsanwälten, wenn bei
den Staatsanwaltschaften mehr als 50 Staatsanwälte tätig sind,
2. im übrigen aus drei gewählten Staatsanwälten.
Für sie gelten die Bestimmungen über den Richterrat entsprechend.
(2) Der Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus fünf gewählten
Staatsanwälten. Als Stufenvertretung gelten für ihn die Bestimmungen
über den Hauptrichterrat entsprechend. Sofern er in Personalangelegenheiten
tätig wird, gehört ihm außerdem der Generalstaatsanwalt,
im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter im Amt als Vorsitzender an.
Insoweit gelten die Bestimmungen über den Präsidialrat entsprechend.
(3) Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Abschnitts gehören
auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richter auf Probe
und Richter kraft Auftrags.
(1) Wer nach den Maßgaben des Einigungsvertrages zum Deutschen
Richtergesetz (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe
f) des Einigungsvertrages) in ein Richterverhältnis auf Probe berufen
worden ist, kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht oder bei einer
Behörde der Gerichtsverwaltung verwendet werden.
(2) Wer nach den Maßgaben des Einigungsvertrages zum Deutschen
Richtergesetz (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe
a) und 8 z) Doppelbuchstabe cc) des Einigungsvertrages die Befähigung
zum Amt des Staatsanwalts erworben hat, kann zum Staatsanwalt auf Probe
ernannt und nur als Staatsanwalt verwendet werden.
(3) Die Rücknahme der Ernennung oder der Berufung eines Richters
auf Probe oder auf Zeit nach den Maßgaben des Einigungsvertrages
zum
Deutschen Richtergesetz (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 8 Maßgabe h) und p) des Einigungsvertrages) wird vom Justizminister
erklärt. Die Erklärung ist dem zu Entlassenden zuzustellen. Der
zu Entlassende ist vorher anzuhören. Bei diesen Entscheidungen finden
die Bestimmungen über die Beteiligung der Richtervertretung entsprechende
Anwendung. Die Entscheidungen können bei dem zuständigen Richterdienstgericht
angefochten werden. Das für die Anfechtung nach § 51 Abs. 1 Nr.
4 Buchst. c geltende Verfahren ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze
1 bis 6 gelten für Staatsanwälte auf Probe entsprechend.
(4) Die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Altersgrenze von
Richtern und Beamten im Geschäftsbereich des Thüringer Justizministers
vom 11. Juni 1991 (GVBl. S. 109) bleiben unberührt.
(5) Die ersten allgemeinen Wahlen der Vertretungen der Richter und
Staatsanwälte finden bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes statt. Die Vorstände der Behörden, bei denen
eine Vertretung zu wählen ist, bestellen für die Durchführung
der ersten Wahlen die Wahlvorstände.
(6) Die Amtszeit der erstmals eingerichteten Richterdienstgerichte
erstreckt sich bis zum 31. Dezember 1995.
(7) Vorschriften, welche die Tätigkeit von Richtern, die nicht
Richter auf Lebenszeit sind, ausschließen oder beschränken oder
Richtern auf Lebenszeit bestimmte Aufgaben vorbehalten, finden bis zum
Ablauf des 31. Dezember 1995 keine Anwendung.
(8) Solange der Thüringer Landtag noch keine Mitglieder des Richterwahlausschusses
gewählt hat, entscheidet der Justizminister über die Berufung
in ein Richteramt auf Lebenszeit allein.
Über die Durchführung der Wahlen des Hauptrichterrates, des
Präsidialrates und des Hauptstaatsanwaltsrates werden durch Rechtsverordnung,
die der Justizminister erläßt, nähere Bestimmungen getroffen,
insbesondere über
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der
Wählerliste,
2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerliste
und die Erhebung von Einsprüchen,
3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
5. die Stimmabgabe,
6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für
seine Bekanntmachung,
7. die Aufbewahrung der Wahlakten.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.