§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Richtereid
§ 3 Altersgrenze
§ 4 Übertragung eines weiteren
Richteramtes
§ 5 Aufgabenzuweisung
§ 6 Geltung des Beamtenrechts
§ 7 Teilzeitbeschäftigung und
Beurlaubung
aus
familiären Gründen
§ 7 a Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
§ 7 b Teilzeitbeschäftigung
§ 7 c Freistellungen und berufliches Fortkommen
§ 8 Ernennung der ehrenamtlichen Richterinnen
und Richter
§ 9 Eid der ehrenamtlichen Richterinnen
und Richter
Abschnitt II: Richterwahl
§ 10 Zuständigkeiten des Richterwahlausschusses
und des Landtages
§ 11 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses
§ 12 Wahl der Abgeordneten
§ 13 Wahl der weiteren Mitglieder
§ 14 Wahlvorschläge (Vorschlagsliste)
§ 15 (gestrichen)
§ 16 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
§ 17 Ausschließungsgründe
§ 18 Ersatzwahl und Vertretungsfälle
§ 19 Ausschreibung
§ 20 Einberufung
§ 21 Sitzung
§ 22 Beschlußfassung
§ 23 Übernahme und Entlassung von Richterinnen
und
Richtern
auf Probe und kraft Auftrags
§ 24 Arbeitsgerichtsbarkeit
§ 25 Vollziehung der Entscheidung
§ 26 Verschwiegenheitspflicht
§ 27 Entschädigung
§ 28 Geschäftsordnung
Abschnitt III: Vertretungen der Richterinnen und Richter sowie der
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1. Titel: Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen
§ 29 Richterräte und Präsidialrat
§ 30 Wahlperiode
§ 31 Verbot der Amtsausübung
§ 32 Schweigepflicht
§ 33 Geschäftsordnung
§ 34 Kosten
§ 35 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretung
2. Titel: Richterräte
§ 36 Aufgaben der Richterräte
§ 37 Bildung des Richterrats
§ 38 Bildung der Stufenvertretungen
§ 39 Zusammensetzung der Richterräte
§ 40 Geltung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein
§ 41 Besondere Wahlvorschriften
§ 42 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat
3. Titel: Präsidialrat
1. Aufgabe und Errichtung
§ 43 Aufgabe des Präsidialrats
§ 44 Bildung des Präsidialrats
§ 45 Zusammensetzung des Präsidialrats
§ 46 Wahl der Mitglieder des Präsidialrats
§ 47 Abordnung
§ 48 Ausscheiden und Ausschluß von Mitgliedern
§ 49 Neuwahlen; Eintritt der Stellvertreterinnen
und Stellvertreter
2. Verfahren bei der Beteiligung
§ 50 Einleitung der Beteiligung
§ 51 Beschlußfassung des Präsidialrats
§ 52 Stellungnahme des Präsidialrates
4. Titel: Staatsanwaltsräte
§ 53 Bildung der Staatsanwaltsräte
§ 54 Aufgaben der Staatsanwaltsräte
§ 55 Geltung des Richter- und des Personalvertretungsrechts
Abschnitt IV: Richterdienstgerichte
1. Titel: Errichtung und Zuständigkeit
§ 56 Errichtung
§ 57 Zuständigkeit des Dienstgerichts
§ 58 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
2. Titel: Besetzung
1. Berufsrichterinnen und Berufsrichter
a) Allgemeine Vorschriften
§ 59 Mitglieder der Richterdienstgerichte
§ 60 Bestimmung der Mitglieder
§ 61 Verbot der Amtsausübung
§ 62 Erlöschen des Amtes
b) Schleswig-Holsteinisches Dienstgericht für Richterinnen und
Richter
§ 63 Besetzung
§ 64 Ständige Mitglieder
§ 65 Nichtständiges Mitglied
c) Schleswig-Holsteinischer Dienstgerichtshof für Richterinnen
und Richter
§ 66 Besetzung
§ 67 Ständige Mitglieder
§ 68 Nichtständige Mitglieder
2. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als nichtständige
Mitglieder
§ 69 Bestellung
§ 70 Reihenfolge der Mitwirkung
3. Titel: Disziplinarverfahren
§ 71 Anwendung der Landesdisziplinarordnung
§ 72 Disziplinarmaßnahmen
§ 73 Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle
der
Einleitungsbehörde
§ 74 Betreuung, Pflegschaft und Untersuchungsführung
§ 75 Einleitungsbehörde
§ 76 Zulässigkeit der Revision
§ 77 Bekleidung mehrerer Ämter
§ 78 Verfahren gegen Richterinnen und
Richter auf
Probe und kraft Auftrags
4. Titel: Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 79 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 80 Vorläufige Untersagung der Amtsführung
§ 81 Versetzungsverfahren
§ 82 Prüfungsverfahren
§ 83 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 84 Aussetzung des Verfahrens
§ 85 Kostenentscheidung in besonderen Fällen
Zweiter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 86 Aufhebung von Vorschriften
§ 87 Wiederaufnahme früherer Verfahren
§ 88 (gestrichen)
§ 89 Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichterinnen und
Berufsrichter sowie durch ehrenamtliche Richterinnen und Richter
ausgeübt.
(2) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, nur für
Berufsrichterinnen und Berufsrichter.
(1) Die Richterin oder der Richter hat vor einem Gericht in
öffentlicher Sitzung folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Landes Schleswig-
Holstein und dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen
ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und
Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet
werden.
(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt
mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist
auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie
oder er
1. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
2 schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes
ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet
hat oder
Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 darf nur entsprochen werden, wenn sich
die Richterin oder der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, bis
zum Erreichen des in Satz 1 Nr. 2 genannten Zeitpunktes aus
Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten innerhalb eines
Kalenderjahres durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag
hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
(§ 18
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt.
Einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit an einem
Arbeitsgericht kann ein weiteres Richteramt an einem Gericht
desselben Gerichtszweiges übertragen werden, wenn es aus dienstlichen
Gründen geboten und der Richterin oder dem Richter zumutbar ist.
Richterinnen und Richtern können die Aufgaben einer oder eines
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden
1. eines Seeamts,
2. eines Umlegungsausschusses
übertragen werden.
(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts ande-
res bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen
und
Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für
Landesbeamtinnen und Landesbeamte entsprechend.
(2) In Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie der
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gehört dem Landesbeamtenausschuß
als ständiges Mitglied auch die Leiterin oder der Leiter der
Allgemeinen Abteilung des Ministeriums für Justiz-, Bundes- und
Europaangelegenheiten an. An die Stelle der übrigen Mitglieder
(§ 112
Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) treten fünf Richterinnen oder
Richter sowie eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt als
ordentliche und fünf Richterinnen oder Richter sowie eine
Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt als stellvertretende Mitglieder.
Dabei sind die einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeiten zu
berücksichtigen. Die Berufsorganisationen der Richterinnen und
Richter und der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können
Vorschläge
einreichen; § 112 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes ist anzuwenden.
Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Anzahl der
Mitglieder
sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter enthalten.
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag
1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte
des regelmäßigen Dienstes,
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
von drei Jahren mit
der Möglichkeit der Verlängerung
zu bewilligen, wenn sie oder er
a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen
Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in
Verbindung mit Urlaub nach § 7a Abs. 1 zwölf Jahre nicht
überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer
Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs
Monate
vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn die
Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei
Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang
zur
Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben
Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr.
2 sind
nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich
einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben
Gerichtszweiges zustimmt.
(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen
nur
solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der
Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung
oder den
Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer
des
Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige
Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine
Änderung des
Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur
Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter
die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet
werden
kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen
eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder
dem
Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach
Absatz 1
Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht für
Alleinerziehende ein Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheits-,
Geburts-, Pflege- und Todesfällen in entsprechender Anwendung
des §
95 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes.
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist in Bereichen, in denen
wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher
Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches
Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen oder Bewerber
im
öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur
Dauer von insgesamt
sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten
Lebensjahres auf Antrag,
der sich auf die Dauer bis zum Beginn
des Ruhestandes
erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge,
zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
2. die Richterin oder der Richter zugleich der Verwendung
auch in
einem anderen Richteramt zustimmt,
3. die Richterin oder der Richter erklärt, während
der Dauer des
Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung
entgeltlicher
Nebentätigkeiten zu verzichten
und entgeltliche Tätigkeiten im
Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 3 bis
6 des Landesbeamtengesetzes nur
in dem Umfang auszuüben, wie sie
oder er sie bei
Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung
dienstlicher Pflichten
ausüben könnte.
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die
Bewilligung zu widerrufen. Trotz der Erklärung der Richterin oder
des
Richters nach Satz 1 Nr. 3 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt
werden,
soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.
Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen
eine
Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem
Richter
die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.
Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 7 dürfen zusammen
eine Dauer
von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes
1 Nr. 2
finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es der Richterin
oder
dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder
Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(4) Für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 2 gelten die bis 31. Juli 1998 gültigen Vorschriften
über den Eintritt in den Ruhestand fort, wenn vor dem 1. Juli
1997
Urlaub nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in der bislang geltenden
Fassung dieses Gesetzes bewilligt worden ist.
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen
Dienstes und
bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes
Teilzeitbeschäftigung zuläßt,
2 zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
3 die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit
Beginn
oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung
und beim Übergang
zur Vollzeitbeschäftigung auch
in einem anderen Richteramt
desselben Gerichtszweiges verwendet
zu werden,
4. die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während der
Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb
des
Richterverhältnisse berufliche
Verpflichtungen nur in dem
Umfang einzugehen, in dem nach §§
80 bis 82 des
Landesbeamtengesetzes Richterinnen oder
Richtern die Ausübung
von Nebentätigkeiten gestattet
ist.
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig,
soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 81
Abs. 2 Satz
2 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, daß von
der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht
auf die
Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die
Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die
Bewilligung zu widerrufen.
(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung
oder den
Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer
des
Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige
Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine
Änderung des
Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur
Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter
die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet
werden kann.
(4) Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen ist die
Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise zu bewilligen, daß
die
Teilzeitarbeit über einen Zeitraum bis zu sieben Jahren gewährt
und
dabei der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu
einem
ununterbrochenen Zeitraum zusammengefaßt wird, der am Ende der
bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen muß. § 88
Abs. 5 Satz 2 des
Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 7 oder §
7 b dürfen das
berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Richterinnen oder
Richter mit Teilzeitbeschäftigung dürfen gegenüber Richterinnen
oder
Richtern mit Vollzeitbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die nach den für
sie
geltenden Vorschriften berufen oder ernannt werden, erhalten eine
Ernennungsurkunde. In der Ernennungsurkunde müssen die Worte "unter
Berufung in das Richterverhältnis als ehrenamtliche Richterin"
oder
"unter Berufung in das Richterverhältnis als ehrenamtlicher Richter"
enthalten sein .
(2) Für diese Richterinnen und Richter gelten die Vorschriften
des
Landesbeamtengesetzes über Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter, die nach den für sie geltenden Vorschriften
gewählt werden.
Die Formeln für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter (§ 45 Abs. 3, 4 und 6 des Deutschen
Richtergesetzes) enthalten nach den Worten "getreu dem Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland" zusätzlich die Worte
", der
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein".
(1) Über die Anstellung, Beförderung und Versetzung einer
Richterin
oder eines Richters entscheidet das Ministerium für Justiz-, Bundes-
und Europaangelegenheiten gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
a) die Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten
eines oberen
Landesgerichts,
b) die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§
31 des Deut-
schen Richtergesetzes) und für
Versetzungen wegen Veränderung
der Gerichtsorganisation (§ 32
des Deutschen Richtergesetzes).
(3) Die Präsidentinnen oder Präsidenten eines oberen Landesgerichts
werden auf Vorschlag des Ministeriums für Justiz-, Bundes- und
Europaangelegenheiten vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Vorschlag soll drei Personen
enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen. Dem Vorschlag
sind die Personalübersichten für jede vorgeschlagene Bewerbung
beizufügen. Die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sind
durch
den zuständigen Landtagsausschuß anzuhören. Die Anhörung
des
Ausschusses soll in öffentlicher, die anschließende Beratung
und
Beschlußfassung müssen in nichtöffentlicher Sitzung
stattfinden.
(1) Dem Richterwahlausschuß gehören als gewählte Mitglieder
an
1. acht Abgeordnete des Landtages,
2. vier weitere Abgeordnete des Landtages, wenn über
eine
Anstellung, Beförderung oder Versetzung
in der Arbeits- oder
der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden
ist,
3. zwei Richterinnen oder Richter als ständige
Mitglieder,
4. eine Richterin oder ein Richter des Gerichtszweiges,
für den
die Wahl stattfindet, als nichtständiges
Mitglied,
5. eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt,
6. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeberinnen
und
Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, wenn
über eine Anstellung, Beförderung
oder Versetzung in der
Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit
zu entscheiden ist.
(2) Von den Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 müssen
jeweils
die Hälfte Frauen und Männer sein. Frauen und Männer
stellen jeweils
die Hälfte der Mitglieder des Richterwahlausschusses.
(3) Das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten
führt den Vorsitz. Sie oder er hat kein Stimmrecht. Sie oder er
kann
sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Landesregierung
vertreten
lassen.
(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode, spätestens sechs Wochen nach seinem
ersten Zusammentritt, wählt der Landtag mit der Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen die Mitglieder nach § 11 Abs.
1
Nr. 1 und 2 und für jedes Mitglied eine Abgeordnete oder einen
Abgeordneten als Vertreterin oder Vertreter.
(2) Jede Fraktion des Landtages ist im Wahlverfahren für die Anzahl
von Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und deren Vertreterinnen
und Vertreter nach der Reihenfolge der höchsten Teilungszahlen
vorschlagsberechtigt, wie sie sich bei der Teilung der Zahlen der
Sitze der Fraktionen durch eins, zwei, drei, vier usw. ergeben. Bei
gleicher Höchstzahl entscheidet über das letzte Vorschlagsrecht
das
von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu
ziehende
Los. Jede Fraktion kann entsprechend ihrer Vorschlagsberechtigung
eine Vorschlagsliste einbringen. Die Vorschlagsliste soll abwechselnd
Frauen und Männer benennen.
(3) Kommt die Wahl innerhalb der Frist des Absatzes 1 nicht zustande,
so tritt an die Stelle des Richterwahlausschusses der Landtag, bis
eine Wahl durch den Landtag stattgefunden hat.
(1) Der Landtag wählt spätestens sechs Wochen nach seinem
ersten
Zusammentritt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen die weiteren Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und
für
jedes Mitglied eine Person als Vertreterin oder Vertreter. Für
die
Vorschlagsberechtigung und für den Fall, daß eine Wahl innerhalb
dieser Frist nicht zustande kommt, gilt § 12 Abs. 2 und 3
entsprechend.
(2) Gewählt werden kann nur, wer durch einen Wahlvorschlag (§
14)
benannt worden ist.
(3) Als Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4 können nur Richterinnen
und Richter des Landes gewählt werden, die auf Lebenszeit ernannt
und
zum Landtag wählbar sind. Ausgenommen sind Mitglieder des
Präsidialrats und deren Vertreterinnen und Vertreter sowie
Richterinnen und Richter, die an ein Gericht außerhalb des Landes
oder an eine Staats-anwaltschaft oder an eine Verwaltungsbehörde
abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.
(4) Als Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 kann nur eine Rechtsanwältin
oder ein Rechtsanwalt gewählt werden, die oder der im Bezirk des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassen und zum
Landtag sowie zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer (§§ 65,
66 BRAO)
wählbar ist.
(5) Als Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach §
11
Abs. 1 Nr. 6 können nur Personen gewählt werden, die zum
Landtag
wählbar sind.
(1) Für die Wahl der weiteren Mitglieder sind vorschlagsberechtigt
1. für die Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr.
3 und ihre Vertreter-
innen oder Vertreter alle Richterinnen
und Richter des Landes,
für das Mitglied nach § 11
Abs. 1 Nr. 4 und seine Vertreterin
oder seinen Vertreter nur die Richterinnen
und Richter des
jeweiligen Gerichtszweiges. Nicht vorschlagsberechtigt
sind
Richterinnen und Richter, die an ein
Gericht außerhalb des
Landes oder an eine Staatsanwaltschaft
oder Verwaltungsbehörde
abgeordnet oder ohne Dienstbezüge
beurlaubt sind,
2. für das Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr.
5 und seine Vertreterin
oder seinen Vertreter der Vorstand der
Schleswig-Holsteinischen
Rechtsanwaltskammer und die im Bezirk
des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassenen
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
3. für das Mitglied der Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber nach § 11
Abs. 1 Nr. 6 und seine Vertreterin oder
seinen Vertreter die
Vereinigung der Schleswig-Holsteinischen
Unternehmensverbände
e.V. und der kommunale Arbeitgeberverband
Schleswig-Holstein,
für das Mitglied der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 6 und seine Vertreterin
oder seinen Vertreter
der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk
Nordmark - und
die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft,
Landesverband
Schleswig-Holstein.
(2) Jede Vorschlagsberechtigte und jeder Vorschlagsberechtigte darf
für jedes zu wählende weitere Mitglied und dessen Vertreterin
oder
Vertreter jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
(3) Ein Wahlvorschlag für ein ständiges richterliches Mitglied
(§ 11
Abs. 1 Nr. 3) und dessen Vertreterin oder Vertreter muß von
mindestens zehn, ein Wahlvorschlag für ein nichtständiges
richterliches Mitglied (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) und dessen Vertreterin
oder Vertreter muß von mindestens drei Vorschlagsberechtigten
unterzeichnet sein.
(4) Ein Wahlvorschlag für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt
als Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 und deren Vertreterin oder
dessen
Vertreter muß vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder von
mindestens zehn vorschlagsberechtigten Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten unterzeichnet sein.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere
Regelungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die
Veranlassung
und Einreichung von Wahlvorschlägen auch im Hinblick auf §
11 Abs. 2,
die Ausübung des Vorschlagsrechts und die Feststellung des
Vorschlagsergebnisses sowie die Erstellung einer Vorschlagsliste zu
treffen.
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß erlischt
1. mit der Neuwahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses
nach
§§ 12 und 13, spätestens
sechs Wochen nach dem ersten Zusammen-
tritt des neugewählten Landtages,
2. durch schriftlichen Verzicht auf die Mitgliedschaft
gegenüber
dem Ministerium für Justiz-, Bundes-
und Europaangelegenheiten,
3. durch Verlust der Wählbarkeit zum Landtag.
(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitgliedes (§ 11 Abs.
1
Nr. 3 und 4) erlischt auch, wenn das Richterverhältnis zum Land
Schleswig-Holstein endet. Die Mitgliedschaft eines nichtständigen
richterlichen Mitgliedes (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) erlischt ferner,
wenn
ihm ein Richteramt in einem Gerichtszweig übertragen worden ist,
für
den es nicht gewählt worden ist.
(3) Die Mitgliedschaft einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) erlischt auch, wenn sie oder er nicht mehr
als
Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Bezirk des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassen ist.
(4) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds (§ 11 Abs.
1
Nr. 3 und 4) ruht, solange es vorläufig seines Dienstes enthoben
ist
oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig
untersagt ist.
(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung
ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 2 oder 3
der
Zivilprozeßordnung vorliegen oder wenn das Mitglied sich um eine
ausgeschriebene Richterstelle bewirbt und die Richterstelle noch
nicht besetzt ist.
(2) Ein Mitglied kann vom Ministerium für Justiz-, Bundes- und
Europaangelegenheiten, einem anderen Mitglied des
Richterwahlausschusses oder von einer Bewerberin oder einem Bewerber
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit
zu
rechtfertigen. Das Mitglied hat einen Ablehnungsgrund auch selbst
anzuzeigen.
(3) Über den Ausschluß eines Mitglieds nach Absatz 1 oder
die
Ablehnung nach Absatz 2 entscheiden die übrigen Mitglieder des
Richterwahlausschusses ohne seine Vertreterin oder seinen Vertreter.
(1) In den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 3 hat der Landtag unverzüglich
eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder
nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgrund neuer Vorschläge aus
der Mitte
des Landtages, für ein Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis
6 aus den
für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist die
bestehende Vorschlagsliste erschöpft oder wählt der Landtag
die noch
auf der Vorschlagsliste stehenden Personen nicht, so sind
unverzüglich neue Wahlvorschläge nach § 14 einzuholen.
(2) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung
seines Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder
ruht seine Mitgliedschaft, so tritt die Vertreterin oder der
Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder
des
Ruhens der Mitgliedschaft an seine Stelle. Die Verhinderung ist dem
Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten
rechtzeitig anzuzeigen.
Freie Richterstellen werden ausgeschrieben. Das
Ausschreibungsverfahren regelt das zuständige Ministerium durch
Verwaltungsvorschrift.
(1) Das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten
beruft die Sitzung des Richterwahlausschusses ein. Die Einladung muß
die Tagesordnung und eine Personalübersicht für jede Bewerberin
und
jeden Bewerber, in den Fällen des § 22 Abs. 3 für die
vorgeschlagenen
Bewerberinnen und Bewerber enthalten und den Mitgliedern spätestens
eine Woche vor der Sitzung zugehen.
(2) Das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten
leitet die Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber, in den Fällen
des § 22 Abs. 3 die Unterlagen der vorgeschlagenen Bewerberinnen
und
Bewerber, mit den Stellungnahmen des Präsidialrats und in den
Fällen
der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des §
11 des
Sozialgerichtsgesetzes mit dem Ergebnis der Beratung oder Anhörung
der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter zu, die oder der sie
noch vor der Sitzung der Mitberichterstatterin oder dem
Mitberichterstatter übersendet. Personalakten dürfen nur
vorgelegt
werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zustimmt.
(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind in der Regel nicht
öffentlich.
(2) Der Richterwahlausschuß kann in den Sitzungen Bewerberinnen
und
Bewerber sowie andere Personen anhören. Die Anhörung der
Bewerberinnen und Bewerber nach § 22 Abs. 3 soll, die der übrigen
kann in öffentlicher Sitzung stattfinden. Die anschließende
Beratung
und Beschlußfassung müssen in nichtöffentlicher Sitzung
stattfinden.
(3) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung
wird
eine Niederschrift angefertigt. Die oder der Vorsitzende kann eine
Beamtin oder einen Beamten zur Protokollführung hinzuziehen.
(1) Der Richterwahlausschuß wählt die Bewerberin oder den
Bewerber,
die oder der für das Richteramt persönlich und fachlich am
besten
geeignet ist. Die Wahl darf erst stattfinden, wenn der Präsidialrat
zu allen Bewerberinnen und Bewerbern Stellung genommen hat oder die
Frist zur Stellungnahme verstrichen ist und wenn in den Fällen
der
§§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 11
des
Sozialgerichtsgesetzes die Beratung oder Anhörung stattgefunden
hat.
(2) Der Richterwahlausschuß wählt in geheimer Abstimmung
mit der
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Das gilt auch für
Beschlüsse nach § 23 Abs. 1 und 2. Für andere Beschlüsse
genügt die
einfache Mehrheit der offen abgegebenen Stimmen. Erfolgt die Wahl
einer Bewerberin oder eines Bewerbers nicht oder stimmt das
Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten nicht
zu,
so beruft das Ministerium für Justiz-, Bundes- und
Europaangelegenheiten unverzüglich eine erneute Sitzung des
Richterwahlausschusses ein oder schreibt die Stelle neu aus.
(3) In den Fällen des § 10 Abs. 1 erfolgt die Wahl einer Bewerberin
oder eines Bewerbers für ein Richteramt, mit dem Dienstaufsichtsbe-
fugnisse über Richterinnen und Richter verbunden sind, auf Vorschlag
des Ministeriums für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten.
Der
Vorschlag soll drei Bewerberinnen und Bewerber enthalten und
mindestens eine Frau berücksichtigen. Erfolgt die Wahl einer
vorgeschlagenen Bewerberin oder eines vorgeschlagenen Bewerbers
nicht, so beruft das Ministerium für Justiz-, Bundes- und
Europaangelegenheiten unverzüglich eine erneute Sitzung des
Richterwahlausschusses ein oder schreibt die Stelle neu aus. Beruft
sie oder er erneut eine Sitzung ein, kann sie oder er neue Vorschläge
unterbreiten.
(4) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn
von seinen Mit-
gliedern oder Vertreterinnen und Vertretern mindestens die Hälfte
anwesend ist.
(1) Wird eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft
Auftrags, die oder der sich um eine Richterstelle beworben hat, nach
§ 22 Abs. 1 nicht gewählt, so kann der Richterwahlausschuß
darüber
beschließen, ob er der Übernahme in das Richterverhältnis
auf Lebens-
zeit zustimmt.
(2) Hat der Richterwahlausschuß einen Beschluß nach Absatz
1 nicht
gefaßt, so legt das Ministerium für Justiz-, Bundes- und
Europaangelegenheiten spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung
zur Richterin oder zum Richter auf Probe und zwei Jahre nach der
Ernennung zur Richterin oder zum Richter kraft Auftrags die
Unterlagen der Richterin oder des Richters dem Richterwahlausschuß
zur Entscheidung vor, ob er die Übernahme in das Richterverhältnis
auf Lebenszeit ablehnt. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden,
wenn die Richterin oder der Richter zustimmt.
(3) Lehnt der Richterwahlausschuß die Übernahme einer Richterin
oder
eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags in das Richterverhältnis
auf Lebenszeit nach Absatz 1 oder 2 ab, so ist die Richterin oder der
Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2, § 23 des Deutschen
Richtergesetzes).
(4) Vor der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe
und kraft Auftrags nach § 22 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 sowie
§ 23
des Deutschen Richtergesetzes ist der Richterwahlausschuß zu
hören,
falls nicht die Richterin oder der Richter ihre oder seine Entlassung
selbst beantragt oder ihr schriftlich zugestimmt hat.
(1) Ist im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit über die Anstellung,
Beförderung und Versetzung (§ 10), über die Übernahme
einer Richterin
oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags (§ 23 Abs. 2)
oder
über die Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe
oder kraft Auftrags (§ 23 Abs. 4) zu entscheiden, so leitet die
zu-
ständige Ministerin oder der zuständige Minister die Unterlagen
der
Justizministerin oder dem Justizminister zu, nachdem der Präsidialrat
beteiligt worden ist und in den Fällen der §§ 18 und
36 des Arbeits-
gerichtsgesetzes die Beratung oder Anhörung stattgefunden hat.
(2) Die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständige Ministerin
oder der
für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständige Minister kann an
der
Sitzung des Richterwahlausschusses teilnehmen. Ihr oder ihm ist auf
Verlangen das Wort zu erteilen. Sie oder er kann sich nach Maßgabe
der Geschäftsordnung der Landesregierung vertreten lassen.
(3) Bei der Wahl in ein Präsidentenamt steht das Vorschlagsrecht
abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 1 sowie von § 22 Abs. 3 Satz
1 und 3
der für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Ministerin
oder dem
für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Minister zu.
(1) Stimmt das Ministerium für Justiz-, Bundes- und
Europaangelegenheiten der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers
nach § 22 zu, so trifft sie oder er die weiteren Maßnahmen.
(2) In den Fallen des § 24 trifft das Ministerium für Justiz-,
Bundes- und Europaangelegenheiten seine Entscheidung im Einvernehmen
mit der für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Ministerium,
dem
auch die weiteren Maßnahmen obliegen.
Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreterinnen und
Vertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Ministerium für
Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten entscheidet über die
Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren.
(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses erhalten für ihre
Tätigkeit die gleiche Entschädigung wie die Landtagsabgeordneten
für die Teilnahme an der Sitzung eines Landtagsausschusses.
(2) Die Fahrkostenentschädigung der richterlichen Mitglieder richtet
sich nach den für Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften.
(3) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.
Der Richterwahlausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der
Zustimmung des Ministeriums für Justiz-, Bundes- und
Europaangelegenheiten bedarf. In der Geschäftsordnung muß
insbesondere bestimmt werden, nach welchen Grundsätzen die
Berichterstatterinnen und Berichterstatter sowie die
Mitberichterstatterinnen und Mitberichterstatter, von denen jeweils
die eine Person Abgeordnete oder Abgeordneter und die andere
Richterin oder Richter sein muß, ausgewählt werden.
(1) Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen gebildet:
1. Richterräte (Richterrat, Bezirksrichterrat,
Hauptrichterrat);
2. der Präsidialrat.
(2) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.
(1) Die Wahlperiode der Richtervertretung dauert vier Jahre.
(2) Die Richtervertretung führt ihre Geschäfte weiter, bis
die
neue Vertretung gewählt ist.
Ein Mitglied einer Richtervertretung, dem die Führung seiner Amts-
geschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig
unter-
sagt ist, kann während der Dauer der Untersagung sein Amt nicht
ausüben.
(1) Die Mitglieder der Richtervertretung haben - auch nach dem
Ausscheiden aus der Richtervertretung - über dienstliche
Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekanntgeworden sind,
Stillschweigen zu bewahren.
(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht
a) gegenüber den übrigen Mitgliedern der
Richtervertretung sowie
gegenüber den Stufenvertretungen
und gegenüber der vorgesetzten
Dienststelle, wenn die Richtervertretung
diese im Rahmen ihrer
Befugnisse anruft,
b) für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig
oder ihrer
Bedeutung nach nicht vertraulich sind.
Die Richtervertretung regelt ihre Beschlußfassung und
Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung
kann
die Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren zulassen.
Für die Kosten, die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richter-
vertretung oder eines ihrer Mitglieder entstehen, gelten die §§
17
und 34 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein entsprechend.
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit
der
Richtervertretung steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten
offen.
(2) Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht entscheiden
in der Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern ohne die
Mitwirkung von ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und
Verwaltungsrichtern. Das Verfahren bestimmt sich nach den
Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Ein Vorverfahren findet
nicht statt.
(3) Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Für die Aufgaben der Richterräte gilt § 51 des Mitbestimmungsgesetzes
Schleswig-Holstein - mit Ausnahme der dem Präsidialrat vorbehaltenen
Aufgaben - entsprechend.
(1) Ein Richterrat wird gebildet
1. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
a)
bei dem Oberlandesgericht,
b)
bei den Landgerichten,
c)
bei den Amtsgerichten, an denen in der Regel
mindestens fünf Richterinnen und Richter beschäftigt
sind;
2. in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
a)
bei dem Oberverwaltungsgericht,
b)
bei dem Verwaltungsgericht;
3. in der Finanzgerichtsbarkeit
bei dem Finanzgericht;
4. in der Arbeitsgerichtsbarkeit
bei dem Landesarbeitsgericht als gemeinsamer
Richterrat für das
Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte;
5. in der Sozialgerichtsbarkeit
a)
bei dem Landessozialgericht,
b)
bei den Sozialgerichten, an denen in der Regel
mindestens fünf Richterinnen und Richter beschäftigt
sind.
(2) Gerichte, bei denen nach Absatz 1 kein Richterrat zu bilden ist,
werden durch Beschluß des Präsidiums des übergeordneten
Gerichts für
die Bildung eines Richterrats zusammengefaßt, so daß die
Zahl der
Richterinnen und Richter insgesamt mindestens fünf beträgt.
Sie
können auch einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges zugeteilt
werden, bei dem ein Richterrat gebildet ist.
(1) Bezirksrichterräte werden gebildet
1. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
bei dem Oberlandesgericht;
2. in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
bei dem Oberverwaltungsgericht;
3. in der Sozialgerichtsbarkeit
bei dem Landessozialgericht.
(2) Der Hauptrichterrat wird bei der obersten Dienstbehörde für
alle
ihr nachgeordneten Gerichtszweige gebildet. Ist im Geschäftsbereich
der obersten Dienstbehörde nur ein Richterrat gebildet, stehen
diesem
zugleich die Rechte und Pflichten des Hauptrichterrates zu.
(1) Der Richterrat besteht
a) bei Gerichten mit mehr als zwanzig wahlberechtigten
Richterinnen und Richtern aus drei Richterinnen
oder Richtern,
b) im übrigen aus einer Richterin oder einem
Richter.
(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Richterinnen oder
Richtern.
(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, gelten für
die
Richterräte, insbesondere ihre Wahl, für den Umfang und das
Verfahren
ihrer Beteiligung sowie für die Rechte und Pflichten ihrer
Mitglieder, die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-
Holstein und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften
entsprechend.
(1) Eine Richterversammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes für
die
Wahl des Richterrates findet nicht statt. An ihrer Stelle bestellt
die Leiterin oder der Leiter des Gerichts, bei dem der Richterrat zu
bilden ist, den Wahlvorstand.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts und
ihre oder
seine ständige Vertreterin oder ihr oder sein ständiger Vertreter
können dem Richterrat nicht angehören. Eine aufsichtführende
Richterin oder ein aufsichtführender Richter kann dem Richterrat
nur
angehören, wenn dieser nicht bei ihrem oder seinem Gericht gebildet
wird.
(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der
Personalrat eines Gerichts beteiligt, so entsendet der Richterrat für
die gemeinsame Beratung und Beschlußfassung Mitglieder in den
Personalrat. Aufsichtführende Richterinnen und Richter dürfen
nicht
in den Personalrat ihres Gerichts entsandt werden.
(2) Der Richterrat entsendet
1. ein Mitglied, wenn der Personalrat aus drei Mitgliedern
besteht,
2. zwei Mitglieder, wenn der Personalrat aus fünf
oder mehr
Mitgliedern besteht.
(3) Ist für ein Gericht nur eine Personalobfrau oder ein
Personalobmann gewählt, so hat diese oder dieser dem Richterrat
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Für den Bezirksrichterrat und den Hauptrichterrat gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend. In den bei einem Landgericht gebildeten
Bezirkspersonalrat entsendet die Mitglieder der bei dem Landgericht
gebildete Richterrat.
(5) Sind in einer Angelegenheit nur der Hauptrichterrat und der
Hauptstaatsanwaltsrat beteiligt, entsendet der Hauptstaatsanwaltsrat
zwei Mitglieder in den Hauptrichterrat.
Der Präsidialrat ist vor jeder Einstellung, Anstellung, Beförderung
und Versetzung einer Richterin oder eines Richters, vor der
Entscheidung über die Übernahme einer Richterin oder eines
Richters
auf Probe oder kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit
(§ 23 Abs. 2) und vor der Entlassung einer Richterin oder eines
Richters auf Probe oder kraft Auftrags (§ 23 Abs. 4) zu beteiligen.
Der Präsidialrat wird gemeinsam für die Gerichte der ordentlichen
Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der
Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der
Sozialgerichtsbarkeit gebildet.
(1) Der Präsidialrat besteht aus
1. der Präsidentin oder dem Präsidenten
des obersten Gerichts des
Landes aus dem Gerichtszweig, dem das
zu besetzende Amt
zugehört, als Vorsitzender oder
Vorsitzendem;
2. fünf von den Richterinnen und Richtern gewählten
ständigen
Mitgliedern, und zwar je
a)
einem Mitglied der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
b)
einem Mitglied der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
c)
einem Mitglied der Finanzgerichtsbarkeit,
d)
einem Mitglied der Arbeitsgerichtsbarkeit,
e)
einem Mitglied der Sozialgerichtsbarkeit;
3. drei von den Richterinnen und Richtern gewählten
Mitgliedern
aus dem Gerichtszweig, dem das zu besetzende
Amt zugehört,
sowie je einer Stellvertreterin oder
einem Stellvertreter für
jedes Mitglied.
(2) Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden nimmt die
zuständige Vertreterin oder der zuständige Vertreter der
jeweils zum
Vorsitz berufenen Präsidentin oder des jeweils zum Vorsitz berufenen
Präsidenten wahr.
(1) Die nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zu wählenden Mitglieder
werden
in jedem Gerichtszweig von den Richterinnen und Richtern aus ihrer
Mitte unmittelbar und geheim gewählt.
(2) Für die Wahl gelten die Vorschriften des § 40 über
die Wahl des
Bezirksrichterrats, in der Finanzgerichtsbarkeit und in der
Arbeitsgerichtsbarkeit, sofern dort keine Stufenvertretung gebildet
ist, des Richterrats, sinngemäß.
Eine Richterin oder ein Richter, die oder der an ein Gericht eines
anderen Gerichtszweiges oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet
ist, kann nicht Mitglied des Präsidialrats sein. Gehört sie
oder er
zur Zeit der Abordnung dem Präsidialrat an, so scheidet sie oder
er
aus ihm aus. Dasselbe gilt für die Abordnung einer Richterin oder
eines Richters in den Bereich des Bundes oder eines anderen Landes.
(1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus,
wenn
es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.
(2) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats
oder auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann ein Mitglied durch
gerichtliche Entscheidung (§ 35) ausgeschlossen werden, wenn es
seine
Pflichten, insbesondere seine Schweigepflicht, verletzt.
(1) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus
oder
wird es ausgeschlossen, so ist für den Rest der Wahlperiode eine
Nachfolgerin oder ein Nachfolger für das Mitglied zu wählen.
(2) Ist ein Mitglied des Präsidialrats an der Ausübung seines
Amtes
verhindert, so tritt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter
für die Dauer der Verhinderung an seine Stelle. Dasselbe gilt,
wenn
ein Mitglied ausgeschieden oder ausgeschlossen ist, bis zur Wahl des
neuen Mitglieds.
2. Verfahren bei der Beteiligung
Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidial-
rates zu der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen
und Bewerber, bei der Einstellung einer Richterin oder eines Richters
auf Probe in den richterlichen Dienst zu der persönlichen und
fach-
lichen Eignung der von ihr ausgewählten Bewerberin oder des von
ihr
ausgewählten Bewerbers. Sie fügt die Bewerbungen und die
dienstlichen
Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber, bei der Einstellung
einer Richterin oder eines Richters auf Probe in den richterlichen
Dienst der von ihr ausgewählten Bewerberin oder des von ihr ausge-
wählten Bewerbers, bei. Im Fall des § 23 legt sie die dienstlichen
Beurteilungen der Richterin oder des Richters auf Probe oder kraft
Auftrags vor. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn
die
Bewerberinnen und Bewerber oder Richterinnen und Richter zustimmen.
(1) Der Präsidialrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der
Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich
bei einer Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren an der
Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder
des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Präsidialrat ist beschlußfähig, wenn mindestens
fünf seiner
Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Faßt der Präsidialrat
Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, so müssen sämtliche
Mitglieder
Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.
Der Präsidialrat gibt eine schriftliche Stellungnahme über
die
persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber,
im
Falle einer Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers, ab. Er hat
seine Stellungnahme binnen eines Monats, bei einer Einstellung binnen
zehn Tagen, abzugeben. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrages
mit Unterlagen bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des
Präsidialrates. Die Stellungnahmen sind zu den Personalakten zu
nehmen.
(1) Als Vertretungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
werden gebildet
1. Staatsanwaltsräte bei den Staatsanwaltschaften,
2. ein Hauptstaatsanwaltsrat bei dem Ministerium
für Justiz-,
Bundes- und Europaangelegenheiten
(2) Der Hauptstaatsanwaltsrat hat zugleich die Rechte und Pflichten
einer Stufenvertretung bei der Behörde der Generalstaatsanwältin
oder
des Generalstaatsanwalts.
(3) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses
Titels gehören auch die Richterinnen und Richter auf Probe im
staatsanwaltschaftlichen Dienst.
Für die Aufgaben der Staatsanwaltsräte gilt § 51 Mitbestimmungs-
gesetz Schleswig-Holstein entsprechend.
Soweit dieser Titel keine Bestimmungen enthält, gelten für
die
Staatsanwaltsräte die Vorschriften für Richterräte des
1. und 2.
Titels entsprechend.
(1) Richterdienstgerichte sind das Schleswig-Holsteinische
Dienstgericht für Richterinnen und Richter (Dienstgericht) und
der
Schleswig-Holsteinische Dienstgerichtshof für Richterinnen und
Richter (Dienstgerichtshof).
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Kiel, der
Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet.
(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das
Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der
Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.
(4) Bei Bedarf können bei dem Dienstgericht mehrere Kammern, bei
dem
Dienstgerichtshof mehrere Senate gebildet werden. Die Anzahl der
Kammern und Senate bestimmt das Ministerium für Justiz-, Bundes-
und
Europaangelegenheiten.
(5) Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte übt
das
Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten aus.
(1) Das Dienstgericht entscheidet
1. in Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und
Richter, auch
wenn sie sich im Ruhestand befinden,
2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege
(§ 31 des
Deutschen Richtergesetzes),
3. bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder
auf Zeit über
die
a)
Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen
Richtergesetzes)
b)
Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen
Richtergesetzes),
c)
Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
d)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
4. bei Anfechtung
a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der
Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen
Richtergesetzes),
b)
der Übertragung eines weiteren Richteramtes
(§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes),
c)
der Abordnung einer Richterin oder eines Richters
nach § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
d)
einer Verfügung, durch die eine Richterin oder ein
Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen,
durch die ihre oder seine Ernennung zurückgenommen
oder die Nichtigkeit ihrer oder seiner Ernennung
festgestellt oder durch die sie oder er wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
e)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
f)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des
§ 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
g)
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder
über Beurlaubung nach § 7 sowie einer Verfügung über
Teilzeitbeschäftigung oder über Beurlaubung nach
§ 7 a.
(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner in Disziplinarverfahren
gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch wenn sie
sich im
Ruhestand befinden.
Der Dienstgerichtshof entscheidet
1. über Berufungen gegen Urteile und über
Beschwerden gegen
Beschlüsse des Dienstgerichts,
2. in allen anderen Fällen, in denen nach den
Vorschriften dieses
Gesetzes und den danach anzuwendenden
Verfahrensvorschriften
das Gericht des zweiten Rechtszuges
zuständig ist.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts und
ihre
oder seine ständige Vertreterin oder ihr oder sein ständiger
Ver-
treter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.
Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das
Richterdienstgericht errichtet ist, für zwei Jahre bestimmt. Nach
Ablauf ihrer Amtszeit können sie wieder bestimmt werden. Scheidet
ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest
der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestimmen.
Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein förmliches
Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein
Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Dienst-
geschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig
unter-
sagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Ver-
bots sein Amt nicht ausüben.
Das Amt des Mitgliedes eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
1. eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin
oder des
Richters in dieses Amt wegfällt,
2. die Richterin oder der Richter im Strafverfahren
zu einer
Freiheitsstrafe oder im förmlichen
Disziplinarverfahren zu
Geldbuße oder einer schwereren
Maßnahme rechtskräftig
verurteilt wird.
b) Schleswig-Holsteinisches Dienstgericht für Richterinnen
und
Richter
Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit
a) einer oder einem Vorsitzenden und einer Beisitzerin
oder einem
Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
b) einer nichtständigen Beisitzerin oder einem
nichtständigen
Beisitzer.
(1) Die oder der Vorsitzende und die ständige Beisitzerin oder
der
ständige Beisitzer sind aufgrund von Vorschlagslisten zu bestimmen,
die die Präsidien des Oberlandesgerichts, des
Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des
Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen.
(2) Zur oder zum Vorsitzenden ist für die einzelnen Amtsperioden
(§ 60) jeweils eine Richterin oder ein Richter eines anderen
Gerichtszweiges in der Reihenfolge: ordentliche Gerichtsbarkeit,
Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit,
Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit zu bestimmen.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des vorschlagsberechtigten
Präsidiums des Gerichtszweiges, der übergangen werden soll.
(3) Für jedes ständige Mitglied ist eine regelmäßige
Vertreterin oder
ein regelmäßiger Vertreter zu bestimmen. Hierfür gelten
die Absätze 1
und 2 entsprechend.
(4) Ist auch die regelmäßige Vertreterin oder der regelmäßige
Vertreter eines ständigen Mitglieds an der Mitwirkung verhindert,
so
bestimmt das Präsidium des Landgerichts Kiel aus den Richterinnen
und
Richtern dieses Gerichts eine zeitweilige Vertreterin oder einen
zeitweiligen Vertreter.
(1) Die nichtständige Beisitzerin oder der nichtständige Beisitzer
muß dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen
Richters angehören.
(2) Sie oder er ist nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten
heranzuziehen, die die Präsidien des Oberlandesgerichts, des
Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des
Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen.
(3) Die Beisitzerin oder der Beisitzer ist bei der ersten
Entscheidung heranzuziehen, die in einem Verfahren erforderlich wird.
Die Heranziehung erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist eine
Beisitzerin oder ein Beisitzer bei der ersten Entscheidung an der
Mitwirkung verhindert, so tritt die nächstfolgende Beisitzerin
oder
der nächstfolgende Beisitzer für das gesamte Verfahren an
ihre oder
seine Stelle. Ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer bei späteren
Entscheidungen verhindert, so vertritt sie oder ihn die
nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer
für die
Dauer der Verhinderung.
(4) Sind alle nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer eines
Gerichtszweiges an der Mitwirkung verhindert, so ist eine Beisitzerin
oder ein Beisitzer aus der Vorschlagsliste eines anderen
Gerichtszweiges heranzuziehen. Das Nähere bestimmt das Präsidium
(§ 60 Satz 1) vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen
Dauer.
c) Schleswig-Holsteinischer Dienstgerichtshof für Richterinnen
und
Richter
Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit
a) einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen
oder
Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
b) zwei nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzern.
Für die Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der ständigen
Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren Vertreterinnen und Vertreter
gilt § 64 entsprechend.
Für die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer gilt §
65
entsprechend.
(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
treten an die Stelle der nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer
der Richterdienstgerichte auf Lebenszeit ernannte Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte. Sie müssen das fünfunddreißigste
Lebensjahr
vollendet haben. Das Ministerium für Justiz-, Bundes- und
Europaangelegenheiten bestellt sie auf vier Jahre als nichtständige
Beisitzerinnen und Beisitzer. Die Berufsorganisationen der
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können Vorschläge
für die
Bestellung einreichen.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften bei dem
Oberlandesgericht und den Landgerichten sowie ihre ständigen
Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines
Richterdienstgerichts sein.
(3) § 60 Sätze 2 und 3 sowie die §§ 61 und 62 gelten entsprechend.
Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht er-
richtet ist, regelt vor Beginn jedes Geschäftsjahres für
seine
Dauer die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzerinnen
und Beisitzer herangezogen werden.
Für Disziplinarsachen (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2) gelten
die
Vorschriften der Landesdisziplinarordnung sinngemäß, soweit
dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Gegen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis
verhängt werden.
(2) Gegen eine Richterin oder einen Richter kann außer den in
§ 5
Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen
auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt
mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden. Die Maßnahme
kann mit
Gehaltskürzung, Versagen des Aufsteigens im Gehalt und Einstufung
in
eine niedrigere Lebensaltersstufe oder mit einer dieser Maßnahmen
verbunden werden. Sie wird dadurch vollstreckt, daß die oberste
Dienstbehörde die Richterin oder den Richter nach Rechtskraft
des
Urteils versetzt.
(1) Das Dienstgericht entscheidet in Verfahren gegen Richterinnen
und Richter auf Antrag der Einleitungsbehörde über
1. die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens,
2. die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens
nach § 51
der Landesdisziplinarordnung,
3. die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung
von Bezügen
sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen.
Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und der Richterin
oder
dem Richter zuzustellen. Gegen die den Antrag ablehnende Entscheidung
des Dienstgerichts sowie die Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3
ist die Beschwerde zulässig.
(2) Sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung über die
vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen
kann
auch die oder der Beschuldigte die Aufhebung dieser Maßnahmen
beantragen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 entscheidet anstelle des
Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht
rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.
In Verfahren gegen Richterinnen oder Richter kann nur eine Richterin
oder ein Richter zur Betreuerin oder zum Betreuer oder zur Pflegerin
oder zum Pfleger (§ 19 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung) und
zur
Untersuchungsführerin oder zum Untersuchungsführer (§
43 der
Landesdisziplinarordnung) bestellt werden.
(1) In Verfahren gegen Richterinnen und Richter sowie
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist Einleitungsbehörde
die
oberste Dienstbehörde.
(2) In Verfahren gegen Richterinnen und Richter der ordentlichen
Gerichtsbarkeit und gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
nimmt
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Aufgaben der
Vertreterin der Einleitungsbehörde und der obersten Dienstbehörde
wahr. In Verfahren gegen Richterinnen und Richter der anderen
Gerichtsbarkeiten kann die oberste Dienstbehörde der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht diese Aufgaben
übertragen.
(1) Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in Disziplinarverfahren
steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes
zu, wenn auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des
Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag der
Vertreterin oder des Vertreters der Einleitungsbehörde diese Maßnahme
nicht verhängt hat.
(2) Die Zulässigkeit der Revision und das Revisionsverfahren
bestimmen sich im übrigen nach den §§ 81 und 82 des
Deutschen
Richtergesetzes.
(1) Ist eine Richterin zugleich Beamtin oder ein Richter zugleich
Beamter, so gelten für sie oder ihn auch hinsichtlich der
Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten die
disziplinarrechtlichen Vorschriften für das Richteramt.
(2) Das Dienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus
dem Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung
mit
diesem bekleideten Nebenämter beschränken.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen
und
Staatsanwälte entsprechend.
(1) Gegen eine Richterin oder einen Richter auf Probe und kraft
Auftrags findet ein förmliches Disziplinarverfahren nicht statt.
Die
oberste Dienstbehörde kann eine Untersuchung anordnen. Sie hat
in
diesem Fall eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit mit der
Untersuchung zu beauftragen ; diese oder dieser hat die Rechte und
Pflichten einer Untersuchungsführerin oder eines
Untersuchungsführers.
(2) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23
in
Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus ihrem
oder seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies der
Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen
sie oder
ihn nach den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte nicht entgegen.
(3) Soweit die Beiordnung einer Richterin oder eines Richters auf
Probe oder kraft Auftrags zu einem Gericht nicht alsbald widerrufen
werden kann, kann die Richterin oder der Richter wegen eines
Dienstvergehens nur aufgrund oder infolge einer Entscheidung im
förmlichen Disziplinarverfahren entlassen werden. Es können
alle
gegen eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit zulässigen
Disziplinarmaßnahmen verhängt werden; in entsprechender
Anwendung des
§ 72 Abs. 2 kann auf Beiordnung zu einem anderen Gericht erkannt
werden. Für die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung
der
Dienstbezüge gilt § 73.
Für die Verfahren nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren)
und
Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung und des Ausführungsgesetzes zur
Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz
nichts
anderes bestimmt. Die Vorschriften über den Vorbescheid sind nicht
anzuwenden. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des §
57 Abs. 1
Nr. 4 statt. Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen
Interesses wirkt nicht mit.
Für die vorläufige Untersagung der Amtsführung (§
35 des Deutschen
Richtergesetzes) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung ent-
sprechend.
(1) Das Versetzungsverfahren (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes)
wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.
(2) In seinem Urteil erklärt das Gericht eine der in § 31
des
Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig
oder
weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.
(1) Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 57
Abs. 1 Nr. 3
durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen
des § 57
Abs. 1 Nr. 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters
eingeleitet.
(2) In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das
Gericht
die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis d stellt
das
Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den
Antrag
zurück.
(4) In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis e hebt
das
Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(5) In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f stellt das
Gericht
die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag
zurück.
(1) Stimmt eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit oder auf
Zeit oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter
einer nach § 56 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes eingeleiteten
Versetzung in den Ruhestand nicht schriftlich zu, so entscheidet die
oberste Dienstbehörde, ob das Verfahren einzustellen oder
fortzuführen ist. Die Anordnung ist der Richterin oder ihrer
Vertreterin oder ihrem Vertreter oder dem Richter oder seiner
Vertreterin oder seinem Vertreter zuzustellen. Zur Vertreterin oder
zum Vertreter nach § 56 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes kann
nur
eine Richterin oder ein Richter bestellt werden.
(2) Wird das Verfahren fortgeführt, so ist eine Richterin oder
ein
Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts zu beauftragen (§
56
Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes).
(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei dem Dienstgericht beantragen,
die Einbehaltung der Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen,
für zulässig zu erklären. Die Einbehaltung der Dienstbezüge
ist
frühestens für die Zeit nach dem Ablauf des dritten Monats
zulässig,
der dem Monat der Bekanntgabe der Anordnung über die Fortführung
des
Verfahrens (Absatz 2) folgt.
(4) Hält die oberste Dienstbehörde die Richterin oder den
Richter
nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so
beantragt
sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in
den
Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist
die Richterin oder der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die
Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu ver-
setzen. Nach Absatz 3 einbehaltene Dienstbezüge werden nicht nach-
gezahlt. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren
einzustellen.
(5) Ist eine Richterin zugleich Beamtin oder ein Richter zugleich
Beamter, so gelten für ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit auch hinsichtlich der Zuständigkeit
der
Behörden und Dienstvorgesetzten die Vorschriften für das
Richteramt.
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen
des § 26
Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die
Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens
bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die
Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen.
Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig,
so
setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine
angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem
Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung
zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines
Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht
aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes
unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung
des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der
Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.
In Verfahren nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a) und c) kann
das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auf-
erlegen, wenn die Richterin oder der Richter dem Antrag auf Fest-
stellung oder Versetzung nicht widersprochen hat.
Soweit die Richterdienstgerichte nach diesem Gesetz zuständig sind,
entscheiden sie auch im Verfahren über die Wiederaufnahme von
Verfahren, die vor den bisher zuständigen Gerichten rechtskräftig
abgeschlossen worden sind.
Die Landesregierung erläßt eine juristische Ausbildungsordnung;
diese
regelt insbesondere die praktischen Studienzeiten, die Zulassung zur
Ersten Juristischen Staatsprüfung, die Errichtung von Prüfungsämtern,
die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, das Prüfungsverfahren,
die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes sowie die Folgen der
Ablegung und des wiederholten Nichtbestehens der zweiten Prüfung.