Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Geltung des Beamtenrechts
§ 4 Richtereid
§ 5 Altersgrenze
§ 6 Dienstliche Beurteilung
§ 7 Übertragung eines weiteren
Richteramts
§ 8 Teilzeitbeschäftigung
und Beurteilung aus familiären Gründen
§ 8 a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
bei Bewerberüberhang
§ 8 b Teilzeitbeschäftigung bei Bewerbermangel
§ 8 c Dauer und Zusammentreffen von Urlaub und
Teilzeitbeschäftigung
§ 8 d Zuständigkeit
§ 8 e Benachteiligungsverbot
§ 9 Fehlerhafte Ernennungsurkunde
§ 10 Eid der ehrenamtlichen Richter
Zweiter Abschnitt - Richtervertretung
Erster Teil: Allgemeines
§ 11 Richterrat und Präsidialrat
§ 12 Amtszeit
§ 13 Ruhen der Mitgliedschaft
§ 14 Rechtsweg
Zweiter Teil: Richterrat
§ 15 Zuständigkeit des Richterrates
§ 16 Bildung der Richterräte
§ 17 Wahlgrundsätze
§ 18 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 19 Wahlverfahren
§ 19 a Verordnungsermächtigung
§ 20 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat
§ 21 Gemeinsame Personalversammlung
Dritter Teil: Präsidialrat
§ 22 Aufgaben und Zuständigkeiten des Präsidialrates
§ 23 Zusammensetzung des Präsidialrates
§ 24 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 25 Wahlverfahren
§ 26 Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern
§ 27 Ersatzmitglieder, Neuwahl
§ 28 Ausübung des Amtes
§ 29 Geschäftsordnung, Kosten
§ 30 Verfahren bei der Beteiligung
§ 31 Beschlußfassung
§ 32 Beteiligung der obersten Dienstbehörde
§ 32 a Landespersonalausschuß in Angelegenheiten
der
Richter und Staatsanwälte
Dritter Abschnitt - Dienstgerichte für Richter
Erster Teil: Errichtung und Zuständigkeit
§ 33 Errichtung
§ 34 Zuständigkeit des Dienstgerichts
§ 35 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
§ 36 Dienstaufsicht
Zweiter Teil: Besetzung
§ 37 Mitglieder der Dienstgerichte
§ 38 Besetzung der Dienstgerichte
§ 39 Verbot der Amtsausübung
§ 40 Erlöschen und Ruhen des Amts
Dritter Teil: Disziplinarverfahren
§ 41 Anwendung der Disziplinarordnung des Freistaates
Sachsen
§ 42 Entscheidungen des Dienstgerichts an Stelle
der Einleitungsbehörde
§ 43 Untersuchungsführer, Pfleger und Betreuer
§ 44 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags
Vierter Teil: Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 45 Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 46 Vorläufige Untersagung der Führung
der Amtsgeschäfte
§ 47 Versetzungsverfahren
§ 48 Einleitung des Prüfungsverfahrens
§ 49 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag
§ 50 Urteilsformel im Prüfungsverfahren
§ 51 Aussetzung von Prüfungsverfahren
§ 52 Kostenentscheidung in besonderen Fällen
Vierter Abschnitt - Staatsanwälte
Erster Teil: Allgemeines
§ 53 Beurteilung der Staatsanwälte
Zweiter Teil: Vertretung der Staatsanwälte
§ 54 Bildung und Aufgaben der Staatsanwaltsräte
und des Hauptstaatsanwaltsrats
§ 55 Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte
und des Hauptstaatsanwaltsrat
Dritter Teil - Disziplinarverfahren
§ 56 Zuständigkeit der Dienstgerichte für
Richter
§ 57 Bestellung der nichtständigen Beisitzer
§ 58 Reihenfolge der Mitwirkung
§ 59 Disziplinarstrafen
§ 60 Verfahren
Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 61 Übergangsregelungen
§ 62 Verwaltungsvorschriften
§ 63 Inkrafttreten
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Die rechtsprechende Gewalt obliegt den Richtern. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen Recht im Namen des Volkes.
Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichter im Landesdienst. Für Staatsanwälte gilt es, soweit es besonders bestimmt ist.
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen entsprechend.
(1) Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz auszuführen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
(2) Der Eid kann auch mit der Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Ein Richter auf Lebenszeit, der das 63. Lebensjahr vollendet hat, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen.
(4) Ein Richter auf Lebenszeit, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 1 Schwerbehindertengesetz ist, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen. Diesem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn sich der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt.
(1) Richter auf Lebenszeit sind alle vier Jahre vom Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, daß Richter auch aus Anlaß einer Versetzung oder einer Bewerbung zu beurteilen sind, und welche Richter nicht mehr periodisch beurteilt werden.
(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Richters. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278, 2292), ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.
(3) Richter auf Probe sind spätestens 18 Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit, Richter kraft Auftrags sind spätestens vor der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit zu beurteilen.
Jedem Richter kann ein weiteres Richteramt übertragen werden. Ohne die Zustimmung des Richters ist die Übertragung nur zulässig, wenn sie aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.
§ 8 Teilzeitbeschäftigung und Beurteilung aus familiären Gründen
(1) Auf Antrag ist einem Richter
(2) Der Antrag auf Verlängerung eines ermäßigten Dienstes oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.
(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(1) Einem Richter ist wegen einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
(3) Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Urlaubes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von 20 Jahren nicht überschreiten.
(5) Abweichend von Absatz 1 ist einem Richter nach einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens 15 Jahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 oder § 8 b Abs. 1 erreicht ist und die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 nicht vorliegen und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollbeschäftigung zurückzukehren.
(1) Einem Richter ist wegen einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht und deshalb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung ein dringendes Bedürfnis zur Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben ist, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren zu bewilligen. § 8 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gelten §§ 82 und 83 SächsBG entsprechend, § 82 Abs. 2 Satz 3 jedoch mit der Maßgabe, daß vom regelmäßigen Dienst ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.
(3) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
(1) Urlaub nach § 8 und Urlaub nach § 8 a dürfen einzeln oder zusammen die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.
(2) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 8 b Abs. 1 Satz 1 oder Teilzeitbeschäftigung nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 8 b Abs. 1 Satz 1 dürfen zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 8 a Abs. 1 Satz 2 oder im Sinne des § 8 b Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß anstelle der Dauer von 15 Jahren die Dauer von 20 Jahren tritt.
Die Entscheidungen nach § 8 Abs. 1, § 8 a Abs. 1, 2 und 5 sowie § 8 b Abs. 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Teilzeitbeschäftigung nach §§ 8 bis 8 b darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Richtern mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingendesachliche Gründe sie rechtfertigen.
(1) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.
(2) Fehlt in der Ernennungsurkunde lediglich der Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" oder "auf Probe", so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Fehlt bei der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zum Richter der Zusatz "auf Lebenszeit" oder "kraft Auftrags", so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters kraft Auftrags. Fehlt bei der Ernennung eines Richters auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer der Berufung, so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe.
(3) Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art (§ 17 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes), so behält der Richter seine bisherige Rechtsstellung.
(1) Die von den ehrenamtlichen Richtern nach § 45 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Eidesformel hat folgenden Wortlaut: "Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Personen zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen." Der Eid kann auch mit der Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(2) Das von den ehrenamtlichen Richtern nach § 45 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Gelöbnis hat folgenden Wortlaut: "Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
(3) Die von den ehrenamtlichen Richtern in der Finanzgerichtsbarkeit nach § 45 Abs. 6 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Eidesformel hat folgenden Wortlaut: "Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen." Der Eid kann auch mit der Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(4) Das von den ehrenamtlichen Richtern in der Finanzgerichtsbarkeit nach § 45 Abs. 6 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Gelöbnis hat folgenden Wortlaut: "Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
Zweiter Abschnitt - Richtervertretung
Erster Teil: Allgemeines
(1) Als Richtervertretungen werden errichtet
(3) Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretungen erforderlich ist, sind die Mitglieder von ihren dienstlichen Tätigkeiten freizustellen.
Die Amtszeit der Richtervertretungen dauert vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die allgemeinen Wahlen zu den Richtervertretungen finden alle vier Jahre statt. Die regelmäßige Amtszeit endet mit dem 30. November des Jahres, in dem nach Satz 3 die allgemeinen Wahlen stattfinden.
Die Mitgliedschaft eines Richters in der Richtervertretung ruht, solange ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
Zweiter Teil - Richterrat
Der Richterrat wird an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter sowie gemeinsam mit dem Personalrat an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Beschäftigte des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), beteiligt. Eine Beteiligung des Richterrats findet nicht statt, wenn nach § 22 eine Beteiligung des Präsidialrats vorgesehen ist. Soweit sich aus diesem Gesetz sowie aus dem Deutschen Richtergesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Richterräte die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes des Freistaates Sachsen entsprechend.
(1) Richterräte werden bei allen Gerichten gebildet.
(2) Der Richterrat besteht bei Gerichten mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Richtern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Richtern aus drei Mitgliedern, über 50 wahlberechtigten Richtern aus fünf Mitgliedern. Maßgebend ist dabei die durchschnittliche Besetzung des Gerichts in dem der Wahl vorausgegangenen Geschäftsjahr.
(1) Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.
(2) Die Wahl findet aufgrund von Wahlvorschlägen durch Mehrheitswahl statt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Richterratsmitglieder zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die wahlberechtigten Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Lande können Wahlvorschläge machen. Wird kein gültiger Vorschlag eingereicht oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen nur so viele Bewerber gültig benannt, daß im Falle ihrer Wahl die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Richterrates vorliegen würden, so ist unverzüglich das Wahlverfahren erneut einzuleiten.
(3) Zu Ersatzmitgliedern des Richterrates sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt. Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus oder ist es verhindert, so tritt das Ersatzmitglied ein, das die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind, für das ein Richterrat gebildet werden soll.
(2) Ein an ein Gericht abgeordneter Richter ist für den Richterrat des Gerichts, an das er abgeordnet wurde, wahlberechtigt und wählbar, sobald seine Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Zu diesem Zeitpunkt verliert er seine Wahlberechtigung und seine Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. Gehört er dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheidet er zum gleichen Zeitpunkt aus. Entsprechendes gilt, wenn ein Richter länger als sechs Monate an eine andere Dienststelle abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, ist wahlberechtigt und wählbar für den Richterrat des Gerichts, bei dem er seine Planstelle hat.
Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Richterrat einen Wahlvorstand. Soweit noch kein Richterrat besteht, beruft der Präsident des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richter ein. Die Richterversammlung wählt einen Versammlungsleiter und bestellt einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht bei Gerichten, bei denen in der Regel weniger als fünf Richter beschäftigt sind, aus einem Richter, bei den übrigen Gerichten aus drei Richtern. Der Wahlvorstand führt die Wahl durch.
Das Staatsministerium der Justiz regelt das Nähere durch Rechtsverordnung, insbesondere die Bestellung des Wahlvorstandes und dessen Zusammensetzung, die Vorbereitung der Wahl einschließlich Aufstellung der Wählerlisten, die Fristen für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen, das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung, die Fristen für die Einreichung der Wahlvorschläge sowie deren Form, die Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Frist für seine Bekanntmachung und die Aufbewahrung der Wahlakten.
Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung Mitglieder in den Personalrat. Dabei entsendet er ein Mitglied in einen Personalrat, der aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht, im übrigen zwei Mitglieder.
An der Personalversammlung nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.
Dritter Teil: Präsidialrat
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei:
(1) Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die Präsidialräte der anderen Gerichtsbarkeiten bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
(2) Gibt es in der betreffenden Gerichtsbarkeit nur einen Gerichtspräsidenten, so ist dieser Vorsitzender des Präsidialrats; Stellvertreter des Vorsitzenden ist in diesem Falle sein Vertreter im Amt.
(1) Für den Präsidialrat sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) In den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten Richter gewählt werden, die am Tag der Wahl als Richter auf Lebenszeit ernannt, seit mindestens fünf Jahren als Richter oder Staatsanwalt und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht des Freistaates Sachsen im Hauptamt tätig sind.
(1) Der von den Richtern zu wählende Vorsitzende des Präsidialrats und sein Stellvertreter (Ersatzmitglied) werden aus dem Kreis der wahlberechtigten Gerichtspräsidenten, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder aus der Mitte der Richter geheim und unmittelbar gewählt.
(2) Die Wahl findet aufgrund von Wahlvorschlägen durch Mehrheitswahl statt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Präsidialratsmitglieder zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die wahlberechtigten Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Lande können Wahlvorschläge machen. Wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen nur so viele Bewerber gültig benannt, daß im Falle ihrer Wahl die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Präsidialrates vorliegen würden, so ist unverzüglich das Wahlverfahren erneut einzuleiten.
(3) Die Wahl wird von einem Wahlvorstand durchgeführt. Der Wahlvorstand ist rechtzeitig durch den Präsidialrat zu bestellen. Soweit kein Präsidialrat besteht, erfolgt die Bestellung durch den Staatsminister der Justiz.
(4) Der Stellvertreter des gewählten Vorsitzenden des Präsidialrates wird in einem gesonderten Wahlgang bestimmt; § 23 Abs. 2 bleibt unberührt. Im übrigen sind zu Ersatzmitgliedern des Präsidialrates die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt.
(5) Im übrigen gelten die für die Wahl der Richterräte geltenden Vorschriften entsprechend.
(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds des Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte. Anfechtungsberechtigt sind
(3) Ein gewähltes Mitglied kann auf Antrag des Präsidialrats oder der obersten Dienstbehörde wegen grober Vernachlässigung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen werden.
(4) Ein gewähltes Mitglied kann sein Amt aus wichtigem Grund niederlegen.
(1) Scheidet der gewählte Vorsitzende vorzeitig aus dem Präsidialrat aus oder ist er verhindert, so tritt der gewählte Stellvertreter an seine Stelle. Scheidet ein Mitglied aus dem Präsidialrat aus oder ist es verhindert, so tritt das Ersatzmitglied ein, das die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.
(2) Nach Ende der Amtszeit führt der Präsidialrat die Geschäfte weiter, bis der neue Präsidialrat gewählt ist.
(3) Der Präsidialrat ist neu zu wählen, wenn die Zahl seiner Mitglieder auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliederzahl gesunken ist.
(4) Sind sowohl der gewählte Vorsitzende als auch der gewählte Stellvertreter vorzeitig aus dem Präsidialrat ausgeschieden, so werden diese für den Rest der Amtszeit neu gewählt.
(1) Die Mitglieder des Präsidialrats sind bei Ausübung ihres Amtes unabhängig.
(2) Sie haben, auch nach dem Ausscheiden aus dem Präsidialrat, über Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Präsidialrat bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(1) Der Präsidialrat regelt seine Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
(2) Die notwendigen Kosten, welche durch Wahl und Tätigkeit des Präsidialrats entstehen, fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so beantragt die oberste Dienstbehörde seine Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.
(2) In den Fällen des § 22 Nr. 1 sind dem Präsidialrat die Bewerbungen aller Bewerber mitzuteilen. Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen will. Er kann auch zu anderen Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen. Folgt die oberste Dienstbehörde dem Gegenvorschlag nicht, so teilt sie die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gegenvorschlags mit. Innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen kann der Präsidialrat eine Aussprache verlangen, die der Staatsminister der Justiz vor der Entscheidung zu gewähren hat.
(3) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers vorgelegt werden.
Dritter Teil: Präsidialrat
Der Präsidialrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Präsidialrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Bei Beschlüssen im schriftlichen Verfahren müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.
Die oberste Dienstbehörde kann gegenüber dem Präsidialrat Stellung nehmen und zu diesem Zweck einen Vertreter in Sitzungen des Präsidialrats entsenden.
(1) In Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte wirkt im Landespersonalausschuß als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalabteilung des Staatsministeriums der Justiz, im Verhinderungsfall sein jeweiliger Vertreter mit.
(2) In Angelegenheiten der Richter sind fünf auf Lebenszeit ernannte Richter nichtständige ordentliche Mitglieder; sie und ihre Stellvertreter werden auf Antrag des Justizministeriums vom Ministerpräsidenten berufen. Die Berufung erfolgt aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Freistaat Sachsen. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Zahl der als Mitglieder und Stellvertreter vorgesehenen Richter enthalten. Die einzelnen Gerichtszweige sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) In Angelegenheiten der Staatsanwälte tritt an die Stelle des lebensjüngsten Richters als fünftes nichtständiges ordentliches Mitglied ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt. Der Staatsanwalt und sein Stellvertreter werden auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz vom Ministerpräsidenten berufen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Dritter Abschnitt - Dienstgerichte für Richter
Erster Teil: Errichtung und Zuständigkeit
Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Leipzig, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet. Die Zahl der Kammern und Senate bestimmt das Staatsministerium der Justiz. Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Dienstgericht oder der Dienstgerichtshof errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts oder des Dienstgerichtshofs wahr.
Das Dienstgericht entscheidet
Der Dienstgerichtshof entscheidet
Die Dienstaufsicht über die Dienstgerichte führt der Staatsminister der Justiz.
Zweiter Teil - Besetzung
(1) Die Mitglieder der Dienstgerichte müssen Richter auf Lebenszeit sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Dienstgerichts sein.
(2) Die Mitglieder werden für vier Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist.
(3) Wird während der Amtszeit die Bestimmung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit bestimmt.
(1) Die Dienstgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden sowie einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer. Der nichtständige Beisitzer soll dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.
(2) Die Vorsitzenden und die Beisitzer werden aus zwei nach ständigen und nichtständigen Mitgliedern getrennten Vorschlagslisten, welche die Präsidien der oberen Landesgerichte und des Finanzgerichts aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet wird, in der erforderlichen Anzahl bestimmt.
(3) Das Präsidium bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Sind im Einzelfalle alle Beisitzer an der Mitwirkung verhindert, so ist nach näherer Regelung des Präsidiums ein Beisitzer eines anderen Gerichts heranzuziehen.
Das Mitglied eines Dienstgerichts, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens und der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.
(1) Das Amt eines Mitglieds eines Dienstgerichts erlischt, wenn
Dritter Teil - Disziplinarverfahren
(1) In Disziplinarsachen gegen Richter gelten die Vorschriften der Disziplinarordnung des Freistaates Sachsen entsprechend.
(2) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(3) Im förmlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen Richter außer den in der Disziplinarordnung vorgesehenen Disziplinarstrafen auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden. Diese Strafe kann mit einer Gehaltskürzung verbunden werden. Die oberste Dienstbehörde hat den Richter nach der Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen.
(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der Einleitungsbehörde durch Beschluß über
(2) Der Beschluß ist der Einleitungsbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Der Richter kann die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sechs Monate nach der Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn schon ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.
(1) Zum Untersuchungsführer kann nur ein Richter bestellt werden.
(2) Zum Betreuer oder Pfleger kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Berufsrichter besitzt.
(1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags findet ein förmliches Disziplinarverfahren nicht statt.
(2) Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags Geldbußen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag verhängen. Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluß, der mit Zustimmung des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig.
(3) Ist ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen ihn nach den für Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen.
Vierter Teil - Versetzungs- und Prüfungsverfahren
(1) Für das Verfahren nach § 34 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und § 34 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.
(2) Gegen Urteile des Dienstgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.
Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(1) Das Versetzungsverfahren (§ 34 Nr. 2) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 34 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 34 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 34 Nr. 4 statt.
(1) Hält die oberste Dienstbehörde einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit für dienstunfähig und stellt dieser keinen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, so teilt die oberste Dienstbehörde dem Richter oder seinem Betreuer oder Pfleger mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) Stimmt der Richter oder sein Betreuer oder Pfleger der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats zu, so ordnet die oberste Dienstbehörde die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist dem Richter oder seinem Betreuer oder Pfleger zuzustellen.
(3) Wird das Verfahren fortgeführt, so wird ein Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Richter oder sein Betreuer oder Pfleger ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluß der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören.
(4) Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde anordnen, daß die Dienstbezüge des Richters einzubehalten sind, soweit diese das Ruhegehalt übersteigen. Die Einbehaltung der Dienstbezüge beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der dem Monat der Zustellung der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) folgt; für das Verfahren gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(5) Wird festgestellt, daß der Richter dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter oder seinem Betreuer oder Pfleger zuzustellen. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Bezüge sind nachzuzahlen.
(6) Hält die oberste Dienstbehörde den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem ihm die Verfügung zugestellt worden ist. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Bezüge werden nicht nachgezahlt; dies gilt auch dann, wenn sich der Richter nach der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt hat. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach Absatz 5 zu verfahren.
(1) In dem Fall des § 34 Nr. 3 Buchst. a) stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 34 Nr. 3 Buchst. b) bis d) stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 34 Nr. 4 Buchst. a) bis e) und g) hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. In dem Fall des § 34 Nr. 4 Buchst. f) stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in dem Ausschußbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als einen Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.
Im Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung nach § 18 Abs. 3, zur Feststellung der Entlassung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und im Versetzungsverfahren nach § 31 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auferlegen.
Vierter Abschnitt - Staatsanwälte
Erster Teil: Allgemeines
Für Staatsanwälte gilt § 6 entsprechend.
Zweiter Teil - Vertretung der Staatsanwälte
(1) Die Vertretung der Staatsanwälte wird durch Staatsanwaltsräte wahrgenommen, die bei den Staatsanwaltschaften gebildet werden. Beim Staatsministerium der Justiz wird ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet.
(2) Die Staatsanwaltsräte haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats; der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats.
(1) Die Staatsanwaltsräte bestehen aus drei Staatsanwälten.
(2) Der beim Staatsministerium der Justiz zu bildende Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern.
(3) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Vorschriften über den Richterrat, für den Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften über den Präsidialrat entsprechend mit der Maßgabe, daß der Vorsitzende des Hauptstaatsanwaltsrats und sein Stellvertreter aus dem Kreis der Behördenleiter der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft gewählt werden.
(4) Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Teils gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags.
Dritter Teil - Disziplinarverfahren
In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, auch gegen Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die Dienstgerichte (§ 122 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes). Die Vorschriften für Richter gelten entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(1) Als nichtständige Beisitzer wirken in den Dienstgerichten Staatsanwälte mit, die das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden auf vier Jahre vom Staatsministerium der Justiz bestellt. Die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Staatsanwälte im Lande können Vorschläge für die Bestellung machen.
(2) Ein nichtständiger Beisitzer tritt jeweils an die Stelle eines nach § 38 bestimmten Beisitzers.
(3) Der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen einen seiner Dienstaufsicht unterstehenden Staatsanwalt nicht als Beisitzer mitwirken.
Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
Zum Untersuchungsführer kann nur ein Richter oder Staatsanwalt bestellt werden.
Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Die Richter und Staatsanwälte werden vom Staatsminister der Justiz ernannt; gleiches gilt für die Bestellung der Vorstände der Gerichte und Leiter der Staatsanwaltschaften.
(2) Die ersten allgemeinen Wahlen der Richtervertretungen gemäß § 11 haben bis spätestens 2. Dezember 1991 stattzufinden. Für jede besondere Gerichtsbarkeit sind bis spätestens 31. Dezember 1992 Richtervertretungen gemäß § 11 zu wählen. Bei den ordentlichen Gerichten sind bis spätestens 30. Juni 1993 Richterräte gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 zu wählen. Die nächsten allgemeinen Wahlen zu den Richtervertretungen nach § 12 Satz 3 finden im Jahr 1995 statt. Die regelmäßige Amtszeit der ersten Richtervertretungen endet, abweichend von § 12 Satz 1, auch dann am 30. November 1995, wenn die Wahlen nach Satz 1 bereits vor dem 2. Dezember 1991 stattgefunden haben. Soweit im Zeitpunkt einer die Beteiligung erfordernden Entscheidung oder Maßnahme die zu beteiligende Richtervertretung noch nicht gewählt ist, kann diese Entscheidung oder Maßnahme auch ohne Beteiligung der Richtervertretung vorgenommen werden.
(3) Bis zur Errichtung der Richtervertretungen nach Absatz 3 führen die bisherigen Richtervertretungen die Geschäfte weiter. Mit der Errichtung der neuen Richtervertretungen scheiden die Richter, die für die neuen Richtervertretungen wahlberechtigt sind, aus den bisherigen Richtervertretungen aus.
(4) Bei der ersten Wahl des Präsidialrats gilt § 24 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß alle wahlberechtigten Richter wählbar sind. Bei den nächsten Wahlen des Präsidialrats im Jahr 1995 gilt § 24 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß sich die Frist von fünf Jahren auf zwei Jahre verkürzt.
(5) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Richterwahlausschüsse durch Rechtsverordnung deren Zusammensetzung, Bildung und Berufung in Abweichung von §§ 3 und 4 des Beschlusses der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zum Richtergesetz - Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904) zu regeln. Die Mehrzahl der Ausschußmitglieder müssen Abgeordnete sein. Sie werden vom Präsidium des Landtags aus der Mitte des Landtags bestimmt. Die weiteren Mitglieder sind Richter. Sie werden aus der Richterschaft des Landes berufen. Sätze 1 bis 5 gelten für die Staatsanwaltsberufungsausschüsse entsprechend.
(6) Bei Entscheidungen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchst. o) Abs. 2 des Einigungsvertrags finden die Vorschriften über die Beteiligung der Richtervertretung keine Anwendung. Entscheidungen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchst. h) und k) des Einigungsvertrags werden durch den Staatsminister der Justiz nach Beteiligung des Präsidialrats getroffen. Soweit noch kein Präsidialrat gewählt ist, gilt Absatz 3 Satz 4 mit der Maßgabe, daß bis zu dem in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchst. o) Abs. 2 Satz 1 des Einigungsvertrags genannten Zeitpunkt die Richterwahlausschüsse zu beteiligen sind. Soweit diese Entscheidungen beim Dienstgericht angefochten werden können, gilt das für Anfechtungen nach § 34 Nr. 4 Buchst. d) geltende Verfahren entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Staatsanwälte entsprechend.
(7) Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchst. d) des Einigungsvertrags findet auch auf die Dienstgerichte Anwendung. Richter, die nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchst. o) Abs. 2 Satz 2 des Einigungsvertrags zur Rechtsprechung ermächtigt sind, können nicht Mitglieder eines Dienstgerichts sein.
(8) Zugewiesene Richter nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchst. y) cc) sind wahlberechtigt und wählbar für die Richtervertretungen. Staatsanwälte, die aufgrund einer Satz 1 entsprechenden beamtenrechtlichen Regelung bei einer Staatsanwaltschaft tätig sind, sind wahlberechtigt und wählbar für die Staatsanwaltsvertretungen. Richter, die nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchst. o) Abs. 2 Satz 2 des Einigungsvertrags zur Rechtsprechung ermächtigt sind, sind für die Richtervertretungen weder wahlberechtigt noch wählbar. Für Staatsanwälte gilt Satz 3 entsprechend.
(9) § 5 Abs. 1 gilt bis 31. Dezember 1999 mit der Maßgabe, daß die Altersgrenze mit dem 70. Lebensjahr erreicht ist, soweit dies bei der Ernennung des Richters so bestimmt wurde.
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium der Justiz.
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.