Zweiter Abschnitt: Richtervertretungen
I. Gemeinsame Vorschriften
§ 7 Richterrat und Präsidialrat
§ 8 Amtszeit
§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 10 Ruhen der Mitgliedschaft
§ 11 Schweigepflicht
§ 12 Kosten
§ 13 Rechtsweg
II. Richterräte
§ 14 Geltung des Landespersonalvertretungsgesetzes
§ 15 Bildung der Richterräte
§ 16 Zusammensetzung
§ 17 Wahl der Mitglieder
§ 18 Wahlvorschläge
§ 18a Allgemeine Wahlgrundsätze
§ 18b Wahlvorstand
§ 18c Wahlordnung
§ 19 Eintritt der Ersatzmitglieder
§ 19a Bezirks- und Hauptrichterräte
§ 20 Gemeinsame Beteiligung von Richterrat
und Personalrat
§ 21 Gemeinsame Personalversammlung
§ 21a Einigungsstelle
III.Präsidialräte
§ 22 Bildung
§ 23 Ordentliche Gerichtsbarkeit
§ 24 Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 25 Finanzgerichtsbarkeit
§ 26 Arbeitsgerichtsbarkeit
§ 27 Sozialgerichtsbarkeit
§ 28 Wählbarkeit und Wahlberechtigung
§ 28a Vorsitzender des Präsidialrates
§ 28b Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrates
§ 28c Anzuwendende Wahlvorschriften
§ 29 Anfechtung der Wahl
§ 30 Ausscheiden von Mitgliedern
§ 31 Eintritt der Ersatzmitglieder, Stellvertretung
§ 32 Aufgaben
§ 33 Durchführung der Beteiligung
§ 34 Beschlußfassung des Präsidialrats
Dritter Abschnitt: Richterdienstgerichte
I. Errichtung und Zuständigkeit
1. Allgemeine Vorschriften
§ 35 Errichtung
§ 36 Bildung mehrerer Spruchkörper
§ 37 Zuständigkeit des Dienstgerichts
§ 38 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
§ 39 Mitglieder der Richterdienstgerichte
§ 40 Verbot der Amtsausübung
§ 41 Erlöschen des Amtes
2. Dienstgericht für Richter
§ 42 Besetzung
§ 43 Vorsitzender und ständiger Beisitzer
§ 44 Nichtständiger Beisitzer
§ 45 Geschäftsverteilung
3. Dienstgerichtshof für Richter
§ 46
II. Disziplinarverfahren
§ 47 Geltung der Disziplinarordnung
§ 48 Disziplinarmaßnahmen
§ 49 Abordnung
§ 50 Einleitungsbehörde
§ 51 Erweiterte Zuständigkeit des Dienstgerichts
§ 52 Pfleger, Betreuer und Untersuchungsführer
§ 53 Zulässigkeit der Revision
§ 54 Bekleidung mehrerer Ämter
§ 55 Richter auf Probe und kraft Auftrags
III. Versetzungs- und Prüfungsverfahren
1. Allgemeine Vorschriften
§ 56 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
2. Versetzungsverfahren
§ 57 Einleitung des Verfahrens
§ 58 Urteilsformel
3. Prüfungsverfahren
§ 59 Einleitung des Verfahrens
§ 60 Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit
mit Zustimmung
§ 61 Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit
ohne Zustimmung
§ 62 Bekleidung mehrerer Ämter
§ 63 Urteilsformel
§ 64 Aussetzung von Verfahren
§ 65 Kostenentscheidung in besonderen Fällen
Vierter Abschnitt: Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte
§ 66 Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
§ 67 Nichtständiger Beisitzer
§ 68 Eid des nichtständigen Beisitzers
§ 69 Zulässigkeit der Revision
Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
I. Ermächtigung zum Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
§ 70
II. Änderung von Landesrecht
§ 71 - § 76
III. Übergangsvorschriften und Inkrafttreten
§ 77 Befreiung von der Eidesleistung
§ 78 Überleitungsvorschriften für Beamte
auf Probe und
auf Widerruf
im staatsanwaltlichen Dienst
§ 79 Überleitungsvorschriften für ehrenamtliche
Richter
§ 80 Überleitung von Gerichtsverfahren
§ 81 laufende Fristen
§ 82 Wiederaufnahme früherer Verfahren
§ 83 Beginn der ersten Wahlperiode für die
Richtervertretungen
§ 84 Landespersonalausschuß für Richterangelegenheiten
§ 84a
§ 85 Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichter des Landes; es gilt für
ehrenamtliche Richter und für Staatsanwälte, soweit dies besonders
bestimmt ist.
Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den Richtereid nach § 38 des Deutschen Richtergesetzes mit der Verpflichtung auf die Landesverfassung zu leisten. Die Eidesformel lautet:
(1) Für den Richter ist das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze.
(2) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er die Altersgrenze erreicht.
(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(4) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen
(Absatz 4; Inkraft ab 01.02.2001):
(4) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand
zu versetzen
(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für die Beamten des Landes entsprechend. Im Falle des § 106 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes tritt an die Stelle des Innenministeriums das Justizministerium. § 104 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes findet auf Richter und Staatsanwälte keine Anwendung.
(2) Für die Angelegenheiten der Richter treten im Landespersonalausschuß (§ 107 des Landesbeamtengesetzes) an die Stelle der von den Landesorganisationen der kommunalen Spitzenverbände zu benennenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Landespersonalausschusses je zwei vom Justizministerium im Einvernehmen mit den die Dienstaufsicht führenden Fachministerien zu benennende Mitglieder und an die Stelle der von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande zu benennenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder je sechs von den zuständigen Berufsverbänden zu benennende Mitglieder. Bei der Benennung sollen die einzelnen Gerichtszweige angemessen berücksichtigt werden. Die vom Justizministerium und den zuständigen Berufsverbänden zu benennenden Mitglieder müssen Richter auf Lebenszeit sein. Vorsitzender ist das vom Justizministerium bestimmte Mitglied (§ 108 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes).
(3) Der Landespersonalausschuß in der Zusammensetzung nach Absatz
2 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwälte.
An die Stelle von zwei von den zuständigen Berufsverbänden zu
benennenden Richtern treten zwei von den zuständigen Berufsverbänden
zu benennende Staatsanwälte.
Entspricht eine Ernennungsurkunde nicht der in § 17 Abs. 3 Satz
1 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung
nicht vor. Fehlt bei der Begründung des Richterverhältnisses
in der Ernennungsurkunde der Zusatz ,,auf Lebenszeit" oder ,,auf Probe",
so gilt der Ernannte als Richter auf Probe, fehlt der Zusatz ,,kraft Auftrags",
so gilt der Ernannte als Richter kraft Auftrags; fehlt der Zusatz ,,auf
Zeit", so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Gesetz
oder Verordnung bestimmt ist.
(1) Für die in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufenen Richter gelten, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes für Ehrenbeamte entsprechend.
(2) Die in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufenen Richter
haben, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, in öffentlicher
Sitzung eines Gerichts den Richtereid (§ 2 Satz 2 und 3) zu leisten.
(1) Einem Richter ist auf Antrag
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 6b Absatz 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.
(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag der Dienstvorgesetzte. Er soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 2 i.V.m. Absatz
2 Satz 1 besteht Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in
entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen.
Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger
eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach §
10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
(1) Einem Richter ist in der Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 6 a dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(4) Für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne des Absatzes1 Nr. 2 gelten die am 30. Juni 1997 geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand fort, wenn vor dem 1. Juli 1997 Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 6 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in der bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung bewilligt worden ist.
(5) Bis zum 31. Dezember 2004 ist einem Richter Urlaub nach Absatz 1
Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres zu bewilligen.
Absatz 3 Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer
des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.
(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
(3) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 ist auf Antrag auch in der Weise zu bewilligen, dass dem Richter gestattet wird, auf die Dauer von drei bis sieben Jahren die Dienstzeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel des regelmäßigen Dienstes mit der Maßgabe zu ermäßigen, dass er zwei bis sechs Jahre voll beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst freigestellt wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle, in denen die angestrebte volle Freistellung weniger als ein Jahr betragen soll oder in denen dem Richter bereits eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 oder nach § 6 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung bewilligt worden ist.
(4) § 6a Abs. 5 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 6 a oder § 6 c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
Als Richtervertretungen werden errichtet
(1) Die Amtszeit der Richtervertretungen beträgt vier Jahre; sie beginnt und endet mit der jeweiligen Wahlperiode.
(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richtervertretungen ihre
Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist.
(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.
(2) Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretung erforderlich ist.
(4) Für die Mitglieder gilt § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
entsprechend.
Die Mitgliedschaft eines Richters in der Richtervertretung ruht, solange
ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt
oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.
(1) Die Mitglieder haben, auch nach dem Ausscheiden aus der Richtervertretung, über dienstliche Angelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretung sowie für Angelegenheiten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Für die Mitglieder des Richterrats entfällt die Schweigepflicht
auch gegenüber den Behörden und Richterräten, die der Richterrat
im Rahmen seiner Befugnisse anruft.
Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden
notwendigen Kosten trägt das Land. § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3,
Abs. 2 bis 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalrat entscheiden die Gerichte nach den Verfahrensvorschriften des § 79 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes und in der Besetzung des § 80 des Landespersonalvertretungsgesetzes.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Richterräte
die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(1) Richterräte werden gebildet
(4) Die Richterräte bei den nicht mit einem Präsidenten besetzten
Amtsgerichten nehmen ihre Aufgaben auch gegenüber dem Präsidenten
des übergeordneten Landgerichts wahr. Sie treten im Landesgerichtsbezirk
zu gemeinsamen Beratungen und Entscheidungen zusammen bei Angelegenheiten,
die nicht nur die Belange eines Gerichts berühren. Sie können
auch zu gemeinsamen Beratungen mit dem Richterrat des Landgerichts zusammentreten.
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Richterräte
bei den Arbeitsgerichten.
(1) Die Richterräte bestehen
(1) Die Mitglieder des Richterrates werden von den Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt. Die Wahl erfolgt in jedem Gerichtszweig gleichzeitig; den Wahltag bestimmt der Hauptwahlvorstand.
(2) Wahlberechtigt sind alle Richter, die am Wahltage bei einem Gericht hauptamtlich verwendet werden, für das der Richterrat gebildet wird. Ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, der an ein anderes Gericht abgeordnet ist, verliert die Wahlberechtigung zum Richterrat seines Gerichts, sobald die Abordnung länger als sechs Monate dauert; von diesem Zeitpunkt an ist er zum Richterrat des anderen Gerichts wahlberechtigt. Bei der Abordnung eines Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit an eine Verwaltungsbehörde gilt Satz 2 1. Halbsatz entsprechend.
(3) Wählbar sind die wahlberechtigten Richter, die am Wahltage seit sechs Monaten bei einem Gericht verwendet werden. Nicht wählbar sind der Präsident und der Vizepräsident eines Gerichts, ferner der Direktor des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird.
(4) Ein Richter scheidet aus dem Richterrat aus, wenn er die Wahlberechtigung zu diesem Richterrat oder die Wählbarkeit nach Absatz 3 Satz 2 verliert.
(5) Ein Richter, der bei einer Verwaltungsbehörde verwendet wird,
ist zur Personalvertretung der Verwaltungsbehörde wahlberechtigt,
sofern er nicht zum Richterrat nach Absatz 2 Satz 3 wahlberechtigt ist.
Er wird zur Personalvertretung wählbar, sobald die Verwendung bei
der Verwaltungsbehörde länger als sechs Monate dauert. Der Richter
gilt insoweit als Angehöriger der Gruppe der Beamten oder, wenn er
bei einer Staatsanwaltschaft verwendet wird, als Staatsanwalt. Die Personalvertretung
ist in Personalangelegenheiten des Richters nicht zu beteiligen.
(1) Zur Wahl des Richterrates können die wahlberechtigten Richter und die an dem Gericht vertretenen Berufsorganisationen der Richter Wahlvorschläge machen. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richter soll mindestens das Zweifache der Anzahl der zum Richterrat zu wählenden Richter erreichen.
(2) Die von den Richtern eingereichten Wahlvorschläge müssen mindestens von einem Zehntel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von zwei Richtern unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfundzwanzig Richter.
(3) Jeder Richter darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
Der Richterrat wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat
aus einem Richter, so findet Personenwahl statt.
(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit (§ 8 Abs. 1) bestellt der Richterrat drei wahlberechtigte Richter als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden.
(2) Besteht bei einem Gericht, bei dem ein Richterrat zu bilden ist, noch kein Richterrat, so beruft der Direktor oder Präsident des Gerichts eine Richterversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Richterversammlung wählt einen Versammlungsleiter. Dasselbe gilt, wenn der Richterrat zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat und drei wahlberechtigte Richter oder eine an dem Gericht vertretene Berufsorganisation die Bestellung beantragen.
(3) Findet eine Richterversammlung nach Absatz 2 nicht statt oder wählt die Richterversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Direktor oder Präsident des Gerichts auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Richtern oder einer an dem Gericht vertretenen Berufsorganisation.
(4) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig vorzubereiten; sie hat spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrates stattzufinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Direktor oder Präsident des Gerichts auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Richtern oder einer an dem Gericht vertretenen Berufsorganisation eine Richterversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Je ein Beauftragter der an dem Gericht vertretenen Berufsorganisationen
ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme
teilzunehmen. Die Sitzungen sind den Berufsorganisationen bekanntzugeben.
(1) Die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten entsprechend.
(2) Die Richter eines Gerichts, bei dem kein Richterrat gebildet ist,
geben ihre Stimme schriftlich ab.
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Richterrates verhindert ist, für die Zeit der Verhinderung.
(2) Die Ersatzmitglieder treten ein
b) bei Personenwahl in der Reihenfolge der jeweils höchsten Stimmenzahl, die auf die nicht gewählten Richter entfallen ist.
Die §§ 17 bis 19 gelten für die Bezirks- und Hauptrichterräte
entsprechend.
(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beratung und Beschlußfassung Mitglieder in den Personalrat.
(2) Der Richterrat entsendet:
ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als fünf Mitglieder
hat,
zwei Mitglieder in einen Personalrat, der nicht mehr als neun Mitglieder
hat,
drei Mitglieder in einen Personalrat mit mehr als neun Mitgliedern.
(3) Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Personalrats gleich groß, so treten beide Vertretungen zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zusammen; den Vorsitz führt der Vorsitzende des Richterrats.
(4) Für den Bezirksrichterrat und den Hauptrichterrat gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt
werden, die Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten
teil.
(1) Bei jeder zuständigen obersten Dienstbehörde wird für die Dauer der Wahlperiode der Richtervertretungen eine Einigungsstelle für Richter gebildet. § 67 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Einigung nach Satz 3 dieser Vorschrift zwischen der obersten Dienstbehörde und den bei ihr gebildeten Hauptrichterräten herbeizuführen ist.
(2) Die Einigungsstelle wird tätig in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, seinem Stellvertreter und der sich aus Satz 2 ergebenden Zahl von Beisitzern. Die Beisitzer werden auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der bei ihr gebildeten Hauptrichterräte je zur Hälfte aus dem Kreis der von ihnen benannten Beisitzer (§ 67 Abs. 1 Satz 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes) entnommen; von dem Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden zwei Beisitzer, von den Hauptrichterräten der anderen Gerichtszweige wird je ein Beisitzer vorgeschlagen.
(3) In den Fällen des § 20 Abs. 4 wird von jedem Hauptrichterrat, der an der Angelegenheit beteiligt ist, und von der obersten Dienstbehörde je ein weiterer Beisitzer in die nach § 67 des Landespersonalvertretungsgesetzes gebildete Einigungsstelle entsandt. Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Einigungsstelle nach den Absätzen 2 und 3 ist beschlußfähig, wenn ein Vorsitzender und die sich aus diesen Vorschriften ergebende Zahl von Beisitzern anwesend sind.
(5) Im übrigen ist § 67 Abs. 2 und 4 bis 7 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Für jeden Gerichtszweig wird ein Präsidialrat gebildet.
(1) Der Präsidialrat besteht aus
Der Präsidialrat besteht aus
(1) Der Präsidialrat besteht aus
(1) Der Präsidialrat besteht aus
Der Präsidialrat besteht aus
(1) Die Mitglieder des Präsidialrats müssen Richter auf Lebenszeit sein und dem Gerichtszweig angehören, für den der Präsidialrat gebildet ist. Ein Richter, der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, ist nicht wählbar.
(2) Wahlberechtigt sind alle Richter, die am Wahltage bei einem Gericht
des Gerichtszweigs hauptamtlich verwendet werden, für den der Präsidialrat
gebildet wird. Ein Richter, der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs
abgeordnet ist, ist zum Präsidialrat dieses Gerichtszweigs nicht wahlberechtigt;
er ist jedoch wahlberechtigt zum Präsidialrat des bisherigen Gerichtszweigs.
Bei der Abordnung an eine Verwaltungsbehörde gilt Satz 2 2. Halbsatz
entsprechend.
(1) Der Vorsitzende des Präsidialrates wird von allen Richtern des Gerichtszweiges nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt.
(2) Vorsitzender wird, wer von den vorgeschlagenen Gerichtspräsidenten
die meisten Stimmen auf sich vereint.
(1) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrates erfolgt unmittelbar und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wird nur ein Vorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt.
(2) Mitglieder, die nach den §§ 23 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 26
Abs. 2 aus einem bestimmten Gerichtsbezirk kommen müssen, werden nur
von den Richtern dieses Bezirks gewählt.
(1) Die Vorschriften über die Wahl der Richterräte gelten im übrigen mit der Maßgabe entsprechend, daß für die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder getrennte Wahlvorschläge einzureichen sind.
(2) Die Wahl zum Präsidialrat erfolgt gleichzeitig mit den Richterratswahlen.
Die für die Richterratswahlen zuständigen Wahlvorstände
führen auch die Wahl zum Präsidialrat durch.
(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerichtlich angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind
(1) Ein Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.
(2) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats
oder der obersten Dienstbehörde kann ein Mitglied wegen grober Verletzung
seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat
ausgeschlossen werden. § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Scheidet der Vorsitzende aus dem Präsidialrat aus oder ist er verhindert, so tritt der nichtgewählte Präsident mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl ein. Ist ein solcher nicht vorhanden, so wählt der Präsidialrat aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden für den Verhinderungsfall; im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden findet eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode statt.
(2) Scheidet ein weiteres Mitglied aus oder ist es verhindert, so gilt
§ 19 entsprechend.
Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
(2) Dem Antrag sind im Falle des § 32 Nr. 1 die Bewerbungsunterlagen sowie der Personal- und Befähigungsnachweis des Richters oder Bewerbers beizufügen, den die oberste Dienstbehörde zur Ernennung vorschlagen will. Der Präsidialrat nimmt zur persönlichen und fachlichen Eignung dieses Richters oder Bewerbers Stellung. Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung des Richters oder Bewerbers vorgelegt werden.
(3) Zur Erörterung der Angelegenheiten nach § 32 kann die
oberste Dienstbehörde zu Sitzungen des Präsidialrats Vertreter
entsenden; Zeit und Ort der Sitzungen sind ihr vorher mitzuteilen.
(1) Der Präsidialrat beschließt mit der Mehrheit der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich bei einer Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
(2) Der Präsidialrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Bei der Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe erhalten.
(3) Sonstige Bestimmungen über die Beschlußfassung und Geschäftsführung kann der Präsidialrat in einer Geschäftsordnung treffen.
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter.
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Düsseldorf, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Hamm errichtet. Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte steht dem Justizministerium zu.
(3) Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts ist die Geschäftsstelle
des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.
Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet
ist, bestimmt für die Dauer des Geschäftsjahres, ob mehrere Spruchkörper
(Kammern, Senate) gebildet werden. § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes
gilt entsprechend.
Das Dienstgericht entscheidet
1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand,
2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege
(§§ 31, 30 des Deutschen Richtergesetzes),
3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
Der Dienstgerichtshof entscheidet
(1) Die Richterdienstgerichte werden mit der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern, ständigen und nichtständigen Beisitzern sowie von regelmäßigen Vertretern der Vorsitzenden und ständigen Beisitzer besetzt.
(2) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen Richter auf Lebenszeit sein und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.
(3) Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem
das Richterdienstgericht errichtet ist, für fünf Geschäftsjahre
bestimmt. Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für den Rest der
Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.
Ein Richter, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren oder
wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet
oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt
ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer der Untersagung
sein Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben.
Das Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts erlischt, wenn
Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem
Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer.
(1) Der Vorsitzende muß der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sein regelmäßiger Vertreter und der ständige Beisitzer der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dessen regelmäßiger Vertreter der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören. Die Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden aus den Richtern des Landgerichts Düsseldorf, die der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts aufstellt, bestimmt.
(2) Sind die regelmäßigen Vertreter an der Mitwirkung verhindert,
so bestimmt das Präsidium (§ 39 Abs. 3 Satz 1) aus den Richtern
seines Gerichts einen zeitweiligen Vertreter.
(1) Der nichtständige Beisitzer muß dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören. Er wird nach Vorschlagslisten bestimmt, die die Präsidien der Oberlandesgerichte, des Oberverwaltungsgerichts, der Finanzgerichte, der Landesarbeitsgerichte und des Landessozialgerichts aufstellen. Die Präsidien der Finanzgerichte und der Landesarbeitsgerichte stellen jeweils eine gemeinschaftliche Vorschlagsliste auf.
(2) Das Präsidium (§ 39 Abs. 3 Satz 1) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit herangezogen werden. Bei der Heranziehung der nichtständigen Beisitzer der anderen Gerichtszweige ist das Präsidium an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden.
(3) Die Heranziehung des nichtständigen Beisitzers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist er bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt der nächstfolgende Beisitzer an seine Stelle. Ist er später verhindert, so vertritt ihn der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.
(4) Sind alle nichtständigen Beisitzer eines Gerichtszweigs an
der Mitwirkung verhindert, so ist ein Beisitzer aus einem anderen Gerichtszweig
heranzuziehen. Das Nähere bestimmt das Präsidium vor Beginn jedes
Geschäftsjahres.
(1) Innerhalb des Dienstgerichts (Kammer) verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder.
(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Kammer nötig wird.
(1) Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen und zwei nichtständigen Beisitzern.
(2) Der Vorsitzende und ein ständiger Beisitzer müssen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, ihre regelmäßigen Vertreter der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Der weitere ständige Beisitzer und sein regelmäßiger Vertreter werden jeweils für eine Amtszeit aus den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit in dieser Reihenfolge bestimmt. Die Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden aus den Richtern des Oberlandesgerichts Hamm, die der anderen Gerichtszweige nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten, die die Präsidien des Oberverwaltungsgerichts, der Landesarbeitsgerichte und des Landessozialgerichts aufstellen, bestimmt; die Präsidien der Landesarbeitsgerichte stellen eine gemeinschaftliche Vorschlagsliste auf.
(3) § 43 Abs. 2 und §§ 44, 45 gelten entsprechend.
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten in Disziplinarsachen die Vorschriften der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(2) Bei einem Dienstvergehen, das eine schwerere Disziplinarmaßnahme
als einen Verweis rechtfertigt, ist § 4 der Disziplinarordnung nicht
anzuwenden.
(1) Disziplinarmaßnahmen sind:
(3) Die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt kann mit Gehaltskürzung verbunden werden. Im übrigen darf in demselben Disziplinarverfahren nur eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.
(4) Durch Disziplinarverfügung können nur Warnung und Verweis
verhängt werden.
Ein Richter, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet
wird oder eingeleitet worden ist, kann an ein anderes Gericht seines Gerichtszweigs
abgeordnet werden.
Einleitungsbehörde ist die oberste Dienstbehörde.
(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch Beschluß über
(2) Die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen kann das Dienstgericht nach Anhörung der obersten Dienstbehörde auch von Amts wegen anordnen.
3) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann nur die ablehnende Entscheidung angefochten werden.
(4) Bei veränderten Umständen kann der Beschuldigte die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 beantragen.
(5) Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung eingelegt, so entscheidet
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Dienstgerichtshof.
Pfleger, Betreuer und Untersuchungsführer (§ 19 Abs. 2, §
55 Abs. 2 der Disziplinarordnung) müssen Richter sein.
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht
des Bundes nach Maßgabe der §§ 81 und 82 des Deutschen
Richtergesetzes zulässig, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit
geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag
des Vertreters der obersten Dienstbehörde diese Maßnahme nicht
verhängt hat.
Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind die Vorschriften über
das Disziplinarverfahren gegen Richter anzuwenden.
(1) Gegen einen Richter auf Probe oder einen Richter kraft Auftrags findet ein förmliches Disziplinarverfahren dann nicht statt, wenn der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Die oberste Dienstbehörde beauftragt einen Richter mit der Untersuchung; dieser hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers. Wird eine Untersuchung angeordnet, so gelten die Vorschriften der §§ 91 bis 96 der Disziplinarordnung sinngemäß; § 56 ist anzuwenden.
(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.
Für die Verfahren nach § 37 Nr. 2 (Versetzungsverfahren), Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV. NW. S. 47) entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den Vorbescheid sind nicht anzuwenden. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.
Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde
eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
Das Verfahren wird in den Fällen des § 37 Nr. 3 durch einen
Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Nummer 4
durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur
in den Fällen des § 37 Nr. 4 statt.
(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so hat sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand zu erklären, ob er ihn nach pflichtmäßigem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten zu erfüllen.
(2) Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand
entscheidet, ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten
nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
(1) Hält der Dienstvorgesetzte einen Richter auf Lebenszeit oder einen Richter auf Zeit für dienstunfähig und stellt der Richter keinen Antrag nach § 60 Abs. 1, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Richter oder seinem Betreuer mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Ist der Richter zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, so bestellt das Amtsgericht auf Antrag des Dienstvorgesetzten einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Zum Betreuer kann nur ein Richter bestellt werden.
(2) Stimmt der Richter oder sein Betreuer der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so stellt die oberste Dienstbehörde das Verfahren ein oder beantragt beim Dienstgericht die Fortführung des Verfahrens. Das Dienstgericht entscheidet durch unanfechtbaren Beschluß. Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten.
(3) Zur Fortführung des Verfahrens beauftragt die oberste Dienstbehörde einen Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts; dieser hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Richter oder sein Betreuer ist zu den Vernehmungen zu laden; er ist berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zur Feststellung der Dienstfähigkeit zu beantragen. Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Richter oder sein Betreuer zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.
(4) Wird die Dienstfähigkeit des Richters festgestellt, so ist
das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter oder seinem
Betreuer zuzustellen. Die einbehaltenen Dienstbezüge sind nachzuzahlen.
Hält die oberste Dienstbehörde den Richter für dienstunfähig,
so beantragt sie beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung
in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist
der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig
geworden ist, frühestens jedoch mit Ablauf der in Absatz 2 Satz 3
bezeichneten Frist, in den Ruhestand zu versetzen; die einbehaltenen Dienstbezüge
werden nicht nachgezahlt. Weist das Gericht den Antrag zurück, so
ist das Verfahren einzustellen; Satz 2 und 3 sind anzuwenden.
Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind für seine Versetzung
in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Vorschriften für
Richter anzuwenden.
(1) In dem Falle des § 37 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 37 Nr. 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 37 Nr. 4 Buchstaben a bis d und f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(4) In dem Fall des § 37 Nr. 4 Buchstabe e stellt das Gericht die
Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts
davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen
des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist,
so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor
dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist
zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.
In Verfahren nach § 18 Abs. 3 und § 21 Abs. 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt und der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.
In Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte, auch soweit sie im Ruhestand
sind, entscheiden die Richterdienstgerichte.
(1) Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Sie werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Justizministeriums für fünf Geschäftsjahre als ehrenamtliche Richter bestellt. Die zuständigen Berufsverbände können dem Justizministerium Beisitzer vorschlagen.
(2) Das Präsidium (§ 39 Abs. 3 Satz 1) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.
(3) § 39 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und die §§ 40
und 41 gelten entsprechend.
Der nichtständige Beisitzer hat vor der ersten Entscheidung, an
der er mitwirkt, den Richtereid (§ 2 Satz 2 und 3) zu leisten.
Für Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte gilt § 53 entsprechend.
Soweit nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften für die
Beamten des Landes (§ 4 Abs. 1) das Innenministerium, das Finanzministerium
oder beide gemeinsam zum Erlaß von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
ermächtigt sind, ist bei besonderen Regelungen für Richter das
Einvernehmen des Justizministeriums erforderlich.
Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes den Richtereid nach § 38
des Deutschen Richtergesetzes geleistet hat oder nach § 105 Abs. 3
des Deutschen Richtergesetzes nicht zu leisten braucht, ist von der Pflicht
zur Eidesleistung nach § 2 befreit.
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis auf Probe oder auf Widerruf die Aufgaben eines Staatsanwalts
wahrnimmt, erhält die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Die
Fristen in § 12 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes
rechnen von der Einstellung ab.
(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Aufgaben eines ehrenamtlichen Richters als Ehrenbeamter wahrnimmt, erhält die Rechtsstellung eines in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufenen Richters.
(2) Hat der in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufene Richter
aus Anlaß der Übertragung seines Ehrenamts einen Eid geleistet,
so ist er von der Pflicht zur Eidesleistung nach § 6 Abs. 2 befreit.
Die Richterdienstgerichte nehmen ihre Tätigkeit am 1. Januar 1967
auf. Verfahren, für die nach diesem Gesetz die Richterdienstgerichte
zuständig sind, gehen in der Lage, in der sie sich zu diesem Zeitpunkt
befinden, auf das nunmehr zuständige Gericht über.
Läuft am 1. Januar 1967 eine Frist für eine Klage, ein Rechtsmittel
oder eine andere Handlung, die dem Gericht gegenüber vorzunehmen ist,
so gilt die Handlung, wenn sie gegenüber dem bisher zuständigen
Gericht vorgenommen wird, als gegenüber dem nach diesem Gesetz zuständigen
Gericht vorgenommen.
Soweit die Richterdienstgerichte nach diesem Gesetz zuständig sind,
entscheiden sie auch in Verfahren über die Wiederaufnahme von Verfahren,
die von den bisher zuständigen Gerichten abgeschlossen worden sind.
Die erste Wahlperiode der Richtervertretungen beginnt am 1. Januar 1967.
(1) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Landespersonalausschusses in der Zusammensetzung für Richterangelegenheiten endet am 31. Dezember 1966.
(2) Die erste Amtszeit des Landespersonalausschusses in der Zusammensetzung
nach § 4 Abs. 2 und 3 beginnt am 1. Januar 1967 und endet am 31. Mai
1970.
Eine Richterin, die nach dem 31. März 1967 auf ihr Verlangen entlassen
worden ist, weil sie im Zeitpunkt der Entlassung mit mindestens einem Kind
unter sechzehn Jahren, für das sie oder ihr Ehemann unterhaltspflichtig
war, in häuslicher Gemeinschaft lebte, soll auf ihren Antrag erneut
in das Richterverhältnis berufen werden, wenn sie die dazu erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt und den Antrag bis zum 30. Juni 1970 stellt.
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1966 in Kraft.