< home RiV >
Dieser Gesetzestext in digitaler Form wurde dem Hamburgischen Richterverein freundlicherweise vom NOMOS-Verlag zur Verfügung gestellt. Vom Homepage-Betreuer nachträglich eingearbeitet sind die Gesetze vom 25.5.99, 19.12.00, 30.1.01.

Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)

Vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169)
 
Änderungen
Datum Fundstelle HmbGVBl.  Rechtsvorschrift Art der Änderung

09.03.1994 S. 75, 78 § 5 geändert

23.12.1996  S. 360 § 11 neu gefasst

11.06.1997 S. 193, 195 §§ 4, 72 geändert
§§ 5a, 6a eingefügt
§§ 5, 6 neu neu gefasst

25.05.1999 S. 95, 97 §§ 4, 5, 7, 72 geändert
§§ 5a neu gefasst
§§ 6 aufgehoben

19.12.2000 S. 414 § 17 III 4 eingefügt
30.01.2001 S. 20 §§ 5 V, 5a I 2,
    72 I 3e
eingefügt
§ 72 I Nr. 5 geändert
 [Präambel]

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
 
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften
§§ 1 bis 13
Zweiter Abschnitt 
Richterwahl
§§ 14 bis 27
Dritter Abschnitt 
Richtervertretungen
l. Allgemeines
§ 28
2. Richterräte
§§ 29 bis 60
3. Präsidialräte
§§ 61 bis 69
4. Rechtsstreitigkeiten
§ 70
Vierter Abschnitt 
Richterdienstgerichte
1. Errichtung, Zuständigkeit und Rechtszug
§§ 71 bis 74
2. Besetzung
§§ 75 bis 79
3. Präsidien
§§ 80 bis 81
4. Disziplinarverfahren
§§ 82 bis 86
5. Versetzungsverfahren und Prüflingsverfahren
§§ 87 bis 91
Fünfter Abschnitt 
Übergangs- und Schlussvorschriften
§§ 92 bis 95
 
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.

(2) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Hamburgischen Verfassungsgerichts bleibt unberührt.
 

§ 2 Richtereid

(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung des oberen Landesgerichts des Gerichtszweiges, bei dem er verwendet werden soll, zu leisten:

»Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.«

(2) Der Eid kann ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.

(3) Der Eid soll vor Beginn der richterlichen Tätigkeit geleistet werden.
 

§ 3 Eid oder Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter

(1) 1Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen. 2Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes. 3Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(2) 1Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht:

»Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.«

2Der Eid kann ohne die Worte »so wahr mir Gott helfe« geleistet werden. 3Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.

(3) 1Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte:

»Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.«

2Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.

(4) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.

(5) 1Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin,

die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.

2Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.

 
§ 4 Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung aus familiären Gründen [Geändert 11. 6. 1997 (HmbGVBl. S. 193, 195)]

(1) Einem Richter ist auf Antrag

1. der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen,
2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,

wenn er mindestens

a) ein Kind unter achtzehn Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) 1Die Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 5 Absatz 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. 2Der Antrag auf Verlängerung eines ermäßigten Dienstes oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während der Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag der zuständige Dienstvorgesetzte. Er soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 
§ 5 Beurlaubung bei Bewerberüberhang

(1) 1Einem Richter ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

zu bewilligen.

(2) 1Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

2Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. 3Der Dienstvorgesetzte darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nummer 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung nicht zuwiderlaufen. 4Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) 1Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. 2Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 4 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. 3Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Abweichend von Absatz 1 ist einem Richter nach einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung im öffentlichen Dienst von zusammen mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 3, § 5a Absatz 1 oder § 6 erreicht ist, die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 nicht vorliegen und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(5) Bis zum 31. Dezember 2004 ist einem Richter Urlaub nach Absatz 1 Nummer 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres zu bewilligen. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.
 
§ 5a Teilzeitbeschäftigung bei Bewerbermangel [Eingefügt 11. 6. 1997 (HmbGVBl. S. 193, 195)]

(1) 1Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.  2Teilzeitbeschäftigung kann auch so geregelt werden, dass nach einer im voraus festgelegten Abfolge Phasen einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst wechseln.

(2) 1Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

2Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist.  3§ 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag der zuständige Dienstvorgesetzte. 2§ 5  Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

 
§ 6 Höchstgrenzen [aufgehoben 25.5.1999 (HmbGVBl. S. 95, 98)]

 
§ 6a Benachteiligungsverbot [Eingefügt 11. 6. 1997 (HmbGVBl. S. 193, 195)]

1Die Ermäßigung des Dienstes nach § 4 sowie die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 5 und 5a dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. 2Eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit ermäßigtem Dienst oder Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit regelmäßigem Dienst ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

 
§ 7 Eintritt in den Ruhestand

(1) Die Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) 1Der Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

2Dem Antrag nach Satz 1 Nummer 1 ist nur zu entsprechen, wenn sich der Richter unwiderruflich verpflichtet, ab Beginn des Ruhestandes bis zur Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt.

 
§ 8 Geltung von Beamtenrecht

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen und das Wesen des Richteramtes (Artikel 97 des Grundgesetzes) nicht entgegensteht, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.

(2) Erleidet ein Richter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

 
§ 9 Mitgliedschaft in Volksvertretungen anderer Bundesländer

(1) 1Ein Richter darf die Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes nur annehmen, wenn er ohne Bezüge beurlaubt worden ist. 2Einem Antrag auf eine solche Beurlaubung ist stattzugeben.

(2) 1Die Zeit der Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts, soweit sie vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze liegt. 2Die Entlassung eines Richters wegen einer solchen Tätigkeit ist unzulässig.

 
§ 10 Verschwiegenheitspflicht

(1) 1Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im Richterwahlausschuss, in Richtervertretungen oder als Wahlvorstand wahrnehmen oder wahrgenommen haben oder die zu den Sitzungen oder als Büropersonal hinzugezogen worden sind, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für

1. die Mitglieder eines Gremiums untereinander,
2. die Mitglieder des Richterrats gegenüber dem Gericht und der anderen Verwaltungseinheit nach § 32 Absatz 3,
3. die Schwerbehindertenvertretungen gegenüber ihren Richtervertretungen,
4. das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die durch Einsicht in Personalakten nach § 48 Satz 4 bekannt geworden sind oder Verschlusssachen nach § 60 Absatz 1 betreffen.

 
§ 11 Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter [Neu gefasst 23. 12. 1996 (HmbGVBl. S. 360)]

1Im Landespersonalausschuss nach § 102 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung treten in Angelegenheiten der Richter an die Stelle der vier von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften vorzuschlagenden Mitglieder und ihre Stellvertreter vier Richter und ihre Stellvertreter, die von den Vorsitzenden aller Richterräte benannt werden. 2Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter können ebenfalls Richter sein.

 
§ 12 Laufbahn für das Amt des Staatsanwalts

(1) Wer später unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt werden soll, kann seine Probezeit nur als Richter auf Probe ableisten.

(2) Eine Abkürzung der Probezeit im Einzelfalll ist nicht zulässig.

 
§ 13 Aufgabenzuweisung

Richtern können die Aufgaben

1. eines Vorsitzers der öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle,
2. eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds im Ordnungsausschuss einer Hochschule,
3. eines Mitglieds in einem für eine Hamburger Vollzugsanstalt bestellten Anstaltsbeirat,
4. eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Seeamts Hamburg oder des Bundesoberseeamts

übertragen werden.

 
Zweiter Abschnitt
Richterwahl

§ 14 Amtszeit des Richterwahlausschusses

(1) Der Richterwahlausschuss nach Artikel 63 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gebildet.

(2) 1Der Richterwahlausschuss führt seine Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis der neue Richterwahlausschuss gebildet ist. 2Die erneute Berufung der Mitglieder ist zulässig.

 
§ 15 Senatoren und Staatsräte

Der Senat bestimmt in seiner Geschäftsverteilung die drei Senatoren oder Staatsräte, die dem Richterwahlausschuss angehören.

 
§ 16 Bürgerliche Mitglieder

1Die sechs bürgerlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses werden von der Bürgerschaft gewählt. 2Sie müssen zur Bürgerschaft wählbar und sollen im Rechtsleben erfahren sein.

 
§ 17 Richterliche Mitglieder

(1) 1Die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses werden vom Senat auf Vorschlag der Richter der hamburgischen Gerichte berufen. 2Die vorzuschlagenden Richter werden von den Richtern in geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Richter aller hamburgischen Gerichte wählen aus ihrer Mitte zwei auf Lebenszeit ernannte Richter.

(3) 1Die Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts, des Landgerichts Hamburg, des Amtsgerichts Hamburg mit allen angeschlossenen Amtsgerichten, des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, des Verwaltungsgerichts Hamburg, des Landesarbeitsgerichts Hamburg, des Arbeitsgerichts Hamburg, des Landessozialgerichts Hamburg, des Sozialgerichts Hamburg und des Finanzgerichts Hamburg wählen jeweils aus ihrer Mitte einen weiteren auf Lebenszeit ernannten Richter. 2Als drittes richterliches Mitglied des Richterwahlausschusses wirkt jeweils der Richter des Gerichts mit, bei dem der zu wählende Richter verwendet werden soll. 3Bei der Wahl eines Richters auf Probe, der bei der Staatsanwaltschaft verwendet werden soll, ist Mitglied der Richter, der nach Satz 1 von den Richtern des Hanseatischen Oberlandesgerichts gewählt worden ist. 4Bei der Beschlußfassung über die Vorschläge für die Wahl der berufsrichterlichen Mitglieder des Disziplinargerichts und des Disziplinarhofs wirkt als weiterer Richter (drittes richterliches Mitglied) der nach Satz 1 von den Richtern des Verwaltungsgerichts Hamburg (Disziplinargericht) bzw. des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Disziplinarhof) gewählte Richter mit.

(4) 1Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit gilt § 33 Absatz 2 entsprechend. 2Gewählt sind die Richter, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, als ihre Stellvertreter die Richter mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. 3Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(5) 1Leiter der Wahlen ist der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts. 2Er regelt die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens im Verwaltungswege.

(6) Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts übermittelt die Berufungsvorschläge dem Senat.

 
§ 18 Weitere Mitglieder

(1) Die zwei Rechtsanwälte im Richterwahlausschuss werden auf Vorschlag des Vorstands der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer von der Bürgerschaft gewählt.

(2) Bei der Wahl von Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wirken an Stelle der zwei Rechtsanwälte je ein auf diesen Rechtsgebieten erfahrener Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mit, die auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber von der Bürgerschaft gewählt werden.

 
§ 19 Stellvertreter

(1) Für jedes Mitglied des Richterwahlausschusses ist ein Stellvertreter zu berufen.

(2) Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend.

 
§ 20 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft der nach § 15 bestimmten Mitglieder erlischt

1. mit der Bestimmung eines anderen Mitglieds durch die Geschäftsverteilung des Senats,
2. mit dem Verlust des Amtes.

(2) Die Mitgliedschaft der nach § 16 gewählten Mitglieder erlischt

1. durch Verzicht,
2. mit dem Verlust der Wählbarkeit,
3. durch Abberufung; dazu sind zwei übereinstimmende Beschlüsse der Bürgerschaft erforderlich, die der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl bedürfen und zwischen denen ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen liegen muss.

(3) Die Mitgliedschaft der nach § 17 berufenen Mitglieder erlischt

1. durch Verzicht,
2. durch Verlust des Amtes und
3. bei den nach § 17 Absatz 3 vorgeschlagenen Richtern auch dann, wenn sie

(4) Die Mitgliedschaft der nach § 18 gewählten Mitglieder erlischt,

1. durch Verzicht,
2. bei den nach § 18 Absatz 1 gewählten Mitgliedern auch dann, wenn sie bei keinem hamburgischen Gericht mehr zugelassen sind.

(5) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Richterwahlausschusses auszusprechen.

 
§ 21 Berufung von Nachfolgern

(1) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss aus, so wird ein Nachfolger berufen.

(2) 1Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds oder eines Stellvertreters nach § 17 ist als Nachfolger der Richter vorzuschlagen, der bei der Wahl nach § 17 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. 2§ 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

 
§ 22 Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines Richters ruht, solange

1. gegen ihn ein Verfahren nach Artikel 63 Absatz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt anhängig ist,
2. ihm ein Richterdienstgericht die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt hat.

(2) Die Mitgliedschaft eines nach § 16 oder nach § 18 Absatz 1 gewählten Rechtsanwalts ruht, solange gegen ihn ein Vertretungsverbot besteht.

 
§ 23 Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn Umstände vorliegen, die § 41 Nummer 1, 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung entsprechen.

(2) 1Im Übrigen schließt die Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung im Richterwahlausschuss aus. 2Ob die Besorgnis begründet ist, entscheidet auf Antrag eines Mitglieds der Ausschuss ohne die Stimme des Betroffenen.

 
§ 24 Eintritt der Stellvertreter

Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung des Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt der Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft an seine Stelle.

 
§ 25 Vorsitz, Aufgaben des Vorsitzenden, Einsichtnahme in Personalakten

(1) 1Den Vorsitz im Richterwahlausschuss führt ein Senator. 2Er und sein Stellvertreter werden vom Senat bestimmt.

(2) Der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder und Stellvertreter durch Handschlag auf gerechte und gewissenhafte Pflichterfüllung, vor allem auch darauf, dass sie ihre Stimme nur solchen Bewerbern geben dürfen, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Fähigkeiten die Gewähr dafür bieten, dass sie den Aufgaben des Amtes gewachsen sind und im Amt und außerhalb des Amtes nicht gegen das Grundgesetz und die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg verstoßen.

(3) 1Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Richterwahlausschusses ein und bereitet diese vor. 2Die Einladung und die Tagesordnung sollen den Mitgliedern und den nach § 26 Absatz 1 Satz 2 teilnahmeberechtigten Personen mindestens drei Wochen vor der Sitzung zugehen. 3Den nach § 17 Absatz 3 und § 18 nicht mitwirkenden Personen und ihren Stellvertretern werden Personalbögen und sonstige Unterlagen über Vorschläge nicht übersandt oder auf andere Weise zugänglich gemacht.

(4) 1Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter haben ein Recht auf Einsichtnahme in die Personalakten der Bewerber. 2Dies gilt nicht für die nach § 17 Absatz 3 und § 18 nicht mitwirkenden Personen und ihre Stellvertreter.

 
§ 26 Teilnahme an den Sitzungen, Beschlussfassung

(1) 1Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. 2Die nach § 17 Absatz 3 und § 18 nicht mitwirkenden Personen und die Stellvertreter können an den Sitzungen teilnehmen. 3Andere Personen, insbesondere die Gerichtspräsidenten, können hinzugezogen werden. 4Auf Verlangen von mindestens fünf seiner Mitglieder gibt der Richterwahlausschuss dem Vorsitzenden des zuständigen Präsidialrats im Einzelfall Gelegenheit zur Teilnahme. 5Nach den Sätzen 2 bis 4 anwesende Personen haben das Recht, sich zu äußern.

(2) 1Der Richterwahlausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern beschlussfähig. 2Er beschließt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Der Richterwahlausschuss darf erst beschließen, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist des § 69 Absatz 1 Satz 1 verstrichen ist.

 
§ 27 Niederschrift

1In jeder Sitzung des Richterwahlausschusses ist eine Niederschrift über die gefassten Beschlüsse zu fertigen. 2Diese ist dem Senat zu übersenden.

 
Dritter Abschnitt
Richtervertretungen

1. Allgemeines

§ 28 Begriff, Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Richtervertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Richterräte,
2. die Präsidialräte.

(2) 1Die Mitglieder der Richtervertretungen führen ihr Amt unentgeltlich. 2Sie sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit zu befreien, soweit es zur Wahrnehmung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben notwendig ist.

(3) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Recht der Richtervertretungen wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

 
2. Richterräte

§ 29 Bildung und Zusammensetzung

(1) Je ein Richterrat wird gebildet bei dem

1. Hanseatischen Oberlandesgericht,
2. Landgericht Hamburg,
3. Amtsgericht Hamburg für alle hamburgischen Amtsgerichte,
4. Hamburgischen Oberverwaltungsgericht,
5. Verwaltungsgericht Hamburg,
6. Landesarbeitsgericht Hamburg gemeinsam mit dem Arbeitsgericht Hamburg,
7. Landesozialgericht Hamburg gemeinsam mit dem Sozialgericht Hamburg,
8. Finanzgericht Hamburg.

(2) 1Die Richterräte bestehen bei dem Landgericht Hamburg und bei dem Amtsgericht Hamburg aus jeweils fünf Mitgliedern, im Übrigen aus jeweils drei Mitgliedern, soweit nicht weitere Mitglieder nach § 34 Absatz 4 oder 6 hinzutreten. 2Dem Richterrat bei dem Amtsgericht Hamburg soll mindestens ein Richter der angeschlossenen Amtsgerichte angehören. 3Dem bei dem Landesarbeitsgericht Hamburg gemeinsam mit dem Arbeitsgericht Hamburg bestehenden Richterrat soll mindestens ein Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg, dem bei dem Landessozialgericht Hamburg gemeinsam mit dem Sozialgericht Hamburg bestehenden Richterrat mindestens ein Richter des Landessozialgerichts Hamburg angehören.

 
§ 30 Zusammenarbeit

Richterrat und Gericht arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Richter unter Berücksichtigung der Belange der anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertrauensvoll zusammen.

 
§ 31 Aufgaben

(1) Der Richterrat wird nach Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt

1. an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
2. an personellen Angelegenheiten der Richter, soweit nicht der Präsidialrat zu beteiligen ist,
3. an sonstigen Angelegenheiten der Richter,
4. gemeinsam mit den Personalräten an Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen.

(2) Der Richterrat hat außerdem die Aufgaben,

1. Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und den Richtern unter Berücksichtigung der Belange der anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen,
2. daraufhinzuwirken, dass die zugunsten der Richter geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
3. Beschwerden und Anregungen von Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Gericht auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
4. Maßnahmen zur Eingliederung und zur beruflichen Entwicklung schwerbehinderter Richter zu beantragen,
5. die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Gericht einzusetzen.

 
§ 32 Zuständigkeiten

(1) 1Der Richterrat ist für das Gericht zuständig, bei dem er besteht. 2Bei Abordnungen an ein anderes Gericht, die wesentlich auch dazu dienen, zusätzliche Erkenntnisse über Eignung und Leistung eines Richters zu gewinnen, ist nur der Richterrat des Gerichts zuständig, dem der Richter angehört.

(2) 1Ist oder wird eine andere Verwaltungseinheit für eine Angelegenheit zuständig, so tritt sie an die Stelle des Gerichts; dies gilt nicht für die oberste Dienstbehörde. 2Die Zuständigkeit des Richterrats wird hierdurch nicht berührt. 3Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 erfolgt die Beteiligung des Richterrats durch den Präsidenten des Gerichts, dem der Richter angehört.

(3) 1Für das Gericht handelt der Präsident, für eine andere Verwaltungseinheit ihr Leiter. 2Der Präsident und der Leiter der Verwaltungseinheit können sich durch von ihnen benannte Personen vertreten lassen.

 
§ 33 Wahl des Richterrats

(1) Der Richterrat wird von den Richtern aus ihrer Mitte gewählt.

(2) 1Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei dem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird. 2Die beurlaubten Richter sind wahlberechtigt bei dem Gericht, bei dem sie zuletzt beschäftigt waren. 3Nicht wählbar sind die Präsidenten der Gerichte, ihre ständigen Vertreter und die Aufsicht führenden Richter der dem Amtsgericht Hamburg angeschlossenen Amtsgerichte.

(3) Die Wahlen finden im Regelfall alle vier Jahre statt.

(4) 1Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin ist der Richterrat zu wählen, wenn

l. die Gesamtzahl der Mitglieder des Richterrats nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
2. der Richterrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
3. die Wahl mit Erfolg nach § 37 angefochten worden ist,
4. der Richterrat durch gerichtliche Entscheidung nach § 39 Absatz 1 aufgelöst ist.

2Hat eine Wahl nach Satz 1 abweichend vom regelmäßigen Wahltermin stattgefunden, so ist der Richterrat zum nächsten regelmäßigen Wahltermin neu zu wählen, ist der Richterrat zu diesem Zeitpunkt noch nicht ein Jahr im Amt, so findet die Neuwahl zum übernächsten regelmäßigen Wahltermin statt.

 
§ 34 Wahlgrundsätze

(1) Der Richterrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen einer mit der Persönlichkeitswahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

(2) 1Jeder Wahlberechtigte hat für die Persönlichkeitswahl Erststimmen bis zur regelmäßigen Zahl der Mitglieder des Richterrats nach § 29 Absatz 2 Satz 1 und eine Zweitstimme für die Wahl einer Liste. 2Mit den Erststimmen bestimmt der Wahlberechtigte auch über die Rangfolge, nach der die Gewählten den Listen zu entnehmen sind.

(3) 1Die Zahl der Sitze, die auf die jeweiligen Listen entfallen, bestimmt sich wie folgt: Die regelmäßige Zahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die eine Liste erreicht hat, wird durch die Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Listen geteilt. 2Dabei werden die übrigen gültigen Stimmzettel, auf denen keine Liste angestrichen ist, wie eine weitere Liste behandelt. 3Jede Liste erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. 4Weitere Sitze sind den Listen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung ergeben, zuzuteilen. 5Erhält danach eine Liste, auf die mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmzettel entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der regelmäßigen Zahl der Sitze, so wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Satz 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. 6Sodann noch zu vergebende Sitze werden nach Satz 5 vergeben. 7Sitze, die danach auf die nach Satz 3 wie eine weitere Liste behandelten Stimmzettel entfallen, werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vergeben.

(4) 1Hat ein Richter, der nicht nach Absatz 3 gewählt ist, eine Zahl von Erststimmen erhalten, die nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Wahl ausreichen würde, so ist er ebenfalls gewählt. 2In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Mitglieder des Richterrats.

(5) 1Werden keine Listenwahlvorschläge eingereicht, so findet die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt. 2Die Wahlberechtigten geben in diesem Fall nur Erststimmen ab.

(6) Ist nach den Absätzen 1 bis 5 kein Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg als Mitglied des Richterrats nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 oder des Landessozialgerichts Hamburg als Mitglied des Richterrats nach § 29 Absatz 1 Nummer 7 gewählt, so wird der Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg oder des Landessozialgerichts Hamburg, der die höchste Zahl der Erststimmen erhalten hat, zusätzliches Mitglied des Richterrats.

(7) Bei Stimmengleichheit und gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

 
§ 35 Wahlvorschläge

(1) Die wahlberechtigten Richter und die Berufsverbände der Richter, die in dem Gericht vertreten sind, können Wahlvorschläge als Einzelvorschläge oder Listenvorschläge machen.

(2) Die Wahlvorschläge sollen Richterinnen und Richter in angemessenem Verhältnis berücksichtigen.

(3) 1Listenwahlvorschläge müssen von mindestens sechs, bei dem Landgericht Hamburg und dem Amtsgericht Hamburg von mindestens zehn wahlberechtigten Richtern unterzeichnet sein, Einzelwahlvorschläge müssen von mindestens drei, bei dem Landgericht Hamburg und dem Amtsgericht Hamburg von mindestens fünf wahlberechtigten Richtern unterzeichnet sein. 2Den Wahlvorschlägen ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber zu ihrer Benennung beizufügen. 3Jeder Richter darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

(4) Die Gesamtzahl der auf einer Liste vorgeschlagenen Richter soll mindestens die Zahl der zu wählenden Richter erreichen.

(5) Die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Verwaltungswege.

 
§ 36 Wahlvorstand

(1) 1Spätestens acht Wochen vor dem Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Richterrat drei Wahlberechtigte zum Wahlvorstand für die Wahl zum Richterrat. 2In den Fällen des § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 2 erfolgt die Bestellung des Wahlvorstands umgehend.

(2) 1Der Präsident des Gerichts beruft eine Richterversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein, wenn

1. sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats kein Wahlvorstand besteht,
2. drei Wochen nach Eintritt eines Falles von § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2 kein Wahlvorstand besteht,
3. ein Fall von § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eingetreten ist oder
4. aus einem anderen Grund kein Richterrat besteht.

2Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. 3Wählt die Richterversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident des Gerichts.

(3) Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt oder gewählt werden.

(4) 1Der Wahlvorstand leitet die Wahl unverzüglich ein. 2Sie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden.

(5) 1Sogleich nach der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in dem Gericht bekannt. 2Dem Präsidenten des Gerichts ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

(6) Kommt der Wahlvorstand seinen Pflichten nicht nach, so beruft der Präsident des Gerichts eine Richterversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein.

 
§ 37 Wahlanfechtung

(1) Die Wahl kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß nicht beeinflusst worden sein kann.

(2) 1Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte und der Präsident des Gerichts. 2Die Anfechtung ist nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstands können nur zusammen mit der Wahl angefochten werden.

(4) Ist die Wahl mit Erfolg angefochten, so nimmt zunächst der Wahlvorstand der angefochtenen Wahl, nach der Wahl oder der Bestellung eines Wahlvorstands nach § 36 Absatz 2 dieser die Aufgaben und Befugnisse des Richterrats bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der neuen Richterratswahl wahr.

 
§ 38 Amtszeit des Richterrats

(1) 1Die regelmäßige Amtszeit des Richterrats beträgt vier Jahre. 2Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Richterrat besteht, mit dem Ablauf dessen Amtszeit.

(2) Im Fall des § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 endet die Amtszeit des bisherigen Richterrats mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(3) 1Im Fall des § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 endet die Amtszeit mit dem Rücktritt. 2Der zurückgetretene Richterrat führt die Geschäfte weiter, bis der neue Richterrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

(4) Im Fall des § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 endet die Tätigkeit, im Fall des § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 die Amtszeit des Richterrats mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

(5) 1In den Fällen des § 33 Absatz 4 endet die Amtszeit des neugewählten Richterrats zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des vorher turnusgemäß gewählten Richterrats geendet hätte. 2Ist der neugewählte Richterrat zu diesem Zeitpunkt noch nicht ein Jahr im Amt, so verlängert sich seine Amtszeit um vier Jahre.

 
§ 39 Auflösung und Ausschluss

(1) 1Ein Viertel der Wahlberechtigten und der Präsident des Gerichts können beim Verwaltungsgericht die Auflösung des Richterrats oder den Ausschluss eines Mitglieds wegen grober Vernachlässigung der Aufgaben oder Befugnisse oder grober Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz beantragen. 2Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Richterrat beantragt werden.

(2) Ist der Richterrat aufgelöst, so gilt § 37 Absatz 4 entsprechend.

 
§ 40 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Richterrat erlischt durch

1. Ende der Amtszeit,
2. Niederlegung des Amtes,
3. Beendigung des Dienstverhältnisses,
4. Ausscheiden aus dem Gericht,
5. Abordnung,
6. Beurlaubung ohne Bezüge für länger als drei Monate,
7. Verlust des passiven Wahlrechts in den Fällen des § 33 Absatz 4 Satz 3,
8. erfolgreiche Wahlanfechtung, Auflösung des Richterrats oder Ausschluss aus dem Richterrat durch gerichtliche Entscheidung,
9. gerichtliche Feststellung, dass der Gewählte nicht wählbar war, wenn der Mangel noch vorliegt; die Feststellung kann auch nach dem Ablauf der Frist für die Wahlanfechtung beantragt werden.

 
§ 41 Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschluss von der Mitwirkung

Für das Ruhen der Mitgliedschaft gilt § 22 Absatz 1, für den Ausschluss eines Mitglieds von der Mitwirkung im Einzelfall gilt § 23 entsprechend.

 
§ 42 Ersatzmitglieder

(1) 1Erlischt die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Richterrats, so tritt nach Maßgabe der folgenden Absätze ein anderes Mitglied oder ein Ersatzmitglied an seine Stelle. 2Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied des Richterrats an die Stelle eines anderen getreten ist.

(2) War das zu ersetzende Mitglied nach § 34 Absatz 3 über eine Liste gewählt, so tritt der Richter an seine Stelle, der auf dieser Liste vorgeschlagen wurde und die nächsthöchste Zahl der Erststimmen erhalten hat.

(3) War das zu ersetzende Mitglied nach § 34 Absatz 3 Satz 8 oder Absatz 5 gewählt, so tritt der Richter an seine Stelle, der die nächsthöchste Zahl der abgegebenen Erststimmen erhalten hat.

(4) War das zu ersetzende Mitglied nach § 34 Absatz 4 gewählt, so tritt der Richter an seine Stelle, der die nächsthöchste Zahl der abgegebenen Erststimmen erhalten hat, sofern diese Zahl höher ist als die eines nach § 34 Absatz 3 über eine Liste gewählten Mitglieds.

(5) War das zu ersetzende Mitglied der einzige dem Richterrat nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 angehörende Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg oder des Landessozialgerichts Hamburg, so tritt der aus diesem Gericht stammende Richter als Ersatzmitglied ein, der die nächsthöchste Zahl der Erststimmen erhalten hat.

(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Mitglieder entsprechend.

 
§ 43 Stellvertreter

1Für die Vertretung eines Mitglieds im Fall der zeitweiligen Verhinderung gilt § 42 Absätze 2 bis 5 entsprechend; eine Vertretung eines nach § 34 Absatz 4 gewählten Mitglieds findet jedoch nicht statt. 2Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend.

 
§ 44 Einberufung, Vorsitz, Geschäftsführung

(1) Innerhalb einer Woche nach dem Beginn der Amtszeit beruft der Wahlvorstand den Richterrat ein.

(2) Der Richterrat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.

(3) 1Zu den weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende den Richterrat ein. 2Er lädt dazu die Mitglieder des Richterrats und die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein. 3Eine Verhinderung soll unverzüglich mitgeteilt werden; der Vorsitzende lädt sodann den Stellvertreter ein.

(4) Der Vorsitzende hat den Richterrat einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn

1. der Präsident des Gerichts,
2. ein Viertel der Mitglieder des Richterrats,
3. in Angelegenheiten der Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung

es beantragt.

(5) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Richterrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse und ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die dem Richterrat gegenüber abzugeben sind.

 
§ 45 Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Richterrats sind nicht öffentlich.

(2) Der Präsident des Gerichts oder ein von ihm benannter Vertreter nimmt an den Sitzungen teil, deren Einberufung der Präsident des Gerichts beantragt hat oder zu denen der Präsident des Gerichts ausdrücklich eingeladen worden ist.

(3) Auf Beschluss des Richterrats können andere Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

 
§ 46 Beschlussfassung, Sitzungsniederschrift

(1) Der Richterrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

(3) Der Präsident des Gerichts oder der von ihm benannte Vertreter ist bei der Beschlussfassung nicht anwesend.

(4) 1Über jede Verhandlung des Richterrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthält. 2Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. 3Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer selbst einzutragen hat.

 
§ 47 Kosten und Geschäftsbetrieb

(1) Die durch die Wahl und die Tätigkeit des Richterrats entstehenden Kosten trägt die zuständige Behörde.

(2) Die Mitglieder des Richterrats erhalten bei Reisen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz inder Fassung vom 21. Mai 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159), zuletzt geändert am 29. April 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Gericht sorgt dafür, dass die äußeren Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb des Richterrats geschaffen werden; insbesondere sind dem Richterrat für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung in dem zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal bereitzustellen.

 
§ 48 Beteiligungsgrundsätze

1Der Richterrat ist von dem Gericht zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Ihm sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3Gericht und Richterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen. 4Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Richters und nur durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrats eingesehen werden. 5Soweit Mitglieder des Richterrats Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für einen Richter ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Richter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
 

§ 49 Inhalt und Verfahren bei der Mitbestimmung

(1) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Das Gericht unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. 2Der Beschluss des Richterrats ist dem Gericht innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. 3Das Gericht kann die Frist in dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen.

(3) 1Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie dem Gericht vorzuschlagen und den Vorschlag zu begründen. 2Das Gericht gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. 3Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. 4Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind zu begründen.

 
§ 50 Schlichtungsstelle

(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem Gericht und dem Richterrat nicht zur Einigung oder erklärt sich der Richterrat oder das Gericht nicht innerhalb der Frist des § 49 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist schriftlich die Schlichtungsstelle angerufen werden.

(2) 1Die Schlichtungsstelle wird beim zuständigen Senator gebildet. 2Sie besteht aus dem Senator oder einem von ihm benanntenStellvertreter, zwei Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators und drei vom Richterrat benannten Mitgliedern. 3Den Vorsitz führt der Senator oder der von ihm benannte Stellvertreter. 4Die Verhandlung der Schlichtungsstelle ist nicht öffentlich.

(3) 1In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58 gehören der Schlichtungsstelle statt drei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und vom Personalrat benanntes Mitglied sowie ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. 2Bei gleicher Anzahl von Wahlberechtigten entsenden Richterrat und Personalrat je zwei Mitglieder in die Schlichtungsstelle; in diesem Fall gehört der Schlichtungsstelle ein weiterer Angehöriger des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators an.

 
§ 51 Einigungsstelle

(1) 1Wenn der Schlichtungsversuch scheitert, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs schriftlich unter Angabe von Gründen die Einigungsstelle angerufen werden. 2Die Einigungsstelle kann auch angerufen werden, wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung tätig wird.

(2) 1Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. 2Sie besteht aus je drei von ihr und dem Richterrat bestellten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. 3Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, bestellt ihn der Präsident der Bürgerschaft. 4In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58 gilt § 50 Absatz 3 entsprechend.

(3) 1Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. 2Dem Gericht und dem Richterrat ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen.

(4) 1Die Einigungsstelle beschließt nach mündlicher Beratung mit Mehrheit. 2Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen.

(5) 1Der Beschluss der Einigungsstelle ist den Beteiligten mit schriftlicher Begründung bekanntzugeben. 2Er ersetzt die Einigung, soweit in Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist.

(6) 1Der Beschluss der Einigungsstelle gilt in

1. den sozialen Angelegenheiten nach § 55 Nummer 3, soweit der Beschluss, erhebliche Auswirkungen insbesondere in organisatorischer, finanzieller oder baulicher Hinsicht hat,
2. den personellen Angelegenheiten nach § 56 Absatz 1,
3. den sonstigen Angelegenheiten nach § 57 Absatz 1

als Empfehlung. 2Die Beteiligten können den Beschluss innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe dem Senat zur endgültigen Entscheidung vorlegen. 3Die endgültige Entscheidung ist den Beteiligten mit schriftlicher Begründung bekanntzugeben.

 
§ 52 Verfahren bei der Mitwirkung

(1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende Maßnahme darf nur nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens getroffen werden.

(2) 1Das Gericht teilt dem Richterrat die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit und begründet sie. 2Der Richterrat hat Einwendungen oder abweichende Vorschläge dem Gericht innerhalb von zwei Wochen unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von zwei Wochen oder erhält er bei der Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

(4) Entspricht das Gericht den Einwendungen oder den Vorschlägen des Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt es dem Richterrat seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

 
§ 53 Vorläufige Regelungen

1Das Gericht kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2Der Richterrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.

 

§ 54 Dienstvereinbarungen

1Dienstvereinbarungen sind zulässig. 2Sie werden vom Präsidenten des Gerichts und vom Richterrat geschlossen, schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in dem Gericht bekanntgegeben.

 
§ 55 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:

1. Aufstellung von Urlaubsplänen und Festlegung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs im Einzelfall, falls zwischen dem Gericht und dem Richter keine Übereinstimmung erzielt wird,
2. Regelung der Ordnung in dem Gericht, soweit hiervon Richter betroffen sind,
3. Gestaltung der Arbeitsplätze,
4. Festsetzung von Vergütungssätzen für Nebentätigkeiten,
5. Gewährung von Vorschüssen sowie von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
6. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
7. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
8. Bestellung von Personal- und Vertrauensärzten,
9. Geltendmachung von Ersatzansprüchen,
10. Durchführung der beruflichen Fortbildung mit Ausnahme der Gestaltung der Veranstaltungen und der Auswahl der Vortragenden,
11. Regelungen über einen richterlichen Eil- und Notdienst, soweit nicht das Präsidium zuständig ist.

 
§ 56 Beteiligung an personellen Angelegenheiten

(1) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinnen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden personellen Angelegenheiten mitzubestimmen:

1. Ablehnung von Anträgen auf Ermäßigung des Dienstes, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, Widerruf der Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Ermäßigung des Dienstes und der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung, zur Ermäßigung des Dienstes und zur Teilzeitbeschäftigung,
2. allgemeine Regelungen über Nebentätigkeitensowie Entscheidungen im Einzelfall, wenn die Versagung der Genehmigung oder der Widerruf beabsichtigt ist,
3. Erlass von Disziplinarverfügungen und Ausspruch schriftlicher Missbilligungen,
4. Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen,
5. Erlass von Beurteilungsrichtlinien,
6. Auswahl von Richtern für die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung.

(2) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden personellen Angelegenheiten mitzuwirken:

1. Entlassung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags mit Ausnahme der Fälle, in denen der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt oder die Richter die Entlassung selbst beantragt haben,
2. Stellung von Anträgen an die zuständige Behörde, die Probezeit vor der Beschlussfassung des Richterwahlausschusses über die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zu verlängern,
3. Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung, sofern diese nach Dauer und Umfang nicht unerheblich sind,
4. Abordnung ab einer Dauer von sechs Monaten; bei kürzerer Dauer nur, wenn die Abordnung an ein anderes Gericht wesentlich auch dazu dient, zusätzliche Erkenntnisse über Eignung und Leistung eines Richters zu gewinnen,
5. Abordnung von Richtern auf Lebenszeit ohne ihre Zustimmung,
6. Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3 und des Absatzes 2 Nummern 1 und 2 wird der Richterrat bei Entscheidungen im Einzelfall nur auf Antrag der betroffenen Richter beteiligt. 2Das Gericht hat die Richter rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

 
§ 57 Beteiligung an sonstigen Angelegenheiten

(1) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden sonstigen Angelegenheiten mitzubestimmen:

1. Einführung oder wesentliche Ausweitung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und wesentliche Änderung von Arbeitsmethoden,
2. Einführung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen,
3. Einführung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung von Richtern zu überwachen,
4. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung,
5. Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung und Zusammenlegung von Gerichten oder wesentlichen Teilen von ihnen.

(2) 1Bei der Bemessung des Personalbedarfs sowie der Aufstellung des Organisations- und des Stellenplans des Gerichts gibt das Gericht dem Richterrat unter Vorlage von Entwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Ergibt sich keine Übereinstimmung, so legt das Gericht die Entwürfe mit der Stellungnahme des Richterrats dem zuständigen Senator und der obersten Dienstbehörde vor.

(3) Vorentwurfspläne und Entwurfspläne für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten des Gerichts sowie für Dienst- und Aufenthaltsräume sind vor der Einreichung bei der zuständigen Stelle mit dem Richterrat zu beraten.

(4) 1Das Gericht und die in § 31 Absatz 2 Nummer 5 genannten Stellen haben den Richterrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen einschließlich aller Besichtigungen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. 2Das Gericht hat dem Richterrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in § 31 Absatz 2 Nummer 5 genannten Stellen mitzuteilen. 3Der Richterrat wirkt bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten des Gerichts nach § 719 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung mit. 4An den Besprechungen des Gerichts mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem nach § 719 Absatz 4 der Reichsversicherungsordnung gebildeten Sicherheitsausschuss nehmen die vom Richterrat beauftragten Mitglieder teil. 5Der Richterrat erhält die Niederschriften über Besichtigungen, Untersuchungen und Besprechungen, zu denen er nach den Sätzen 1 und 3 hinzuzuziehen ist. 6Das Gericht hat dem Richterrat die Dienstunfallberichte oder Unfallanzeigen und die Krankenstatistiken zur Kenntnisnahme vorzulegen sowie ihm Abschriften zu überlassen; soweit diese Angaben über gesundheitliche Verhältnisse einer Person enthalten, ist deren Zustimmung erforderlich. 7§ 1552 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend.

 
§ 58 Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten

(1) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat beteiligt, so beraten und beschließen beide in einer gemeinsamen Sitzung, an der die Mitglieder des Personalrats und eine nach Maßgabe von Absatz 2 bestimmte Zahl von Mitgliedern des Richterrats teilnehmen.

(2) 1Die Zahl der an der gemeinsamen Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Richterrats verhält sich zur Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zur Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten. 2Bei der Bildung der Zahl wird auf- oder abgerundet. 3Grundsätzlich werden Bruchteile ab 0,5 aufgerundet, ist die Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten höher als die Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten, so wird unabhängig von der Höhe des Bruchteils aufgerundet, wenn andernfalls die Zahl der teilnehmenden Richterratsmitglieder die Zahl der Mitglieder des Personalrats nicht überstiege. 4Ist die Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten niedriger als die Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten, so wird unabhängig von der Höhe des Bruchteils abgerundet, wenn andernfalls die Zahl der teilnehmenden Mitglieder des Richterrats ebenso hoch wäre wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats.

(3) 1Ist die nach Absatz 2 ermittelte Zahl der an der gemeinsamen Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Richterrats höher als die Zahl der Mitglieder des Richterrats, so nehmen außer den Mitgliedern des Richterrats die nächstberufenen Ersatzmitglieder an der gemeinsamen Sitzung teil. 2Ist die Zahl niedriger als die Zahl der Mitglieder des Richterrats, so bestimmt der Richterrat die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder.

(4) 1Für die gemeinsame Sitzung gelten die Vorschriften des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 17), zuletzt geändert am 20. Februar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 31), in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Sitzung wird vom Vorsitzenden des Richterrats einberufen und geleitet, wenn die Zahl der Richter nach Absatz 2 mindestens ebenso hoch ist wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats.

 
§ 59 Vereinbarungen mit den Berufsverbänden der Richter

(1) 1In den Fällen, in denen das Recht des Richterrats auf Mitbestimmung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, ist die allgemeine Regelung mit den Berufsverbänden der Richter verbindlich zu vereinbaren, soweit es sich ausschließlich um Angelegenheiten der Richter handelt. 2In den Fällen des § 51 Absatz 6 Satz 1 gilt die Vereinbarung mit den Berufsverbänden der Richter als Empfehlung an die oberste Dienstbehörde.

(2) In den Fällen, in denen das Recht des Richterrats auf Mitwirkung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, wirken die Berufsverbände der Richter mit, soweit es sich ausschließlich um Angelegenheiten der Richter handelt.

(3) Die Berufsverbände der Richter sind bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der richterlichen Verhältnisse zu beteiligen.

(4) Die Beteiligung wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.

 
§ 60 Verschlusssachen

(1) Soweit Angelegenheiten, an denen ein Richterrat zu beteiligen ist, als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrads "VS-Vertraulich" eingestuft sind, tritt an die Stelle des Richterrats ein von ihm zu bestimmendes Mitglied, das nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt ist, Kenntnis von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads zu erhalten.

(2) 1Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads zu erhalten. 2Das nach Absatz 1 bestimmte Mitglied muss Mitglied der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle sein.

(3) § 45 Absatz 3 gilt nicht.

(4) 1Der zuständige Senator oder die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass dem Mitglied nach Absatz 1, der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. 2In Verfahren nach § 70 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(5) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58, die Verschlusssachen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass neben das Mitglied nach Absatz 1 ein vom Personalrat zu benennendes Mitglied tritt.

 
3. Präsidialräte

 
§ 61 Bildung und Zusammensetzung

(1) Für jeden Gerichtszweig ist ein Präsidialrat zu bilden.

(2) 1Der Präsidialrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht aus dreizehn Mitgliedern, der Präsidialrat für die Finanzgerichtsbarkeit aus drei Mitgliedern. 2Die übrigen Präsidialräte bestehen aus sieben Mitgliedern.

(3) Dem Präsidialrat gehören die Präsidenten und die gewählten Mitglieder der zu dem Gerichtszweig gehörenden Gerichte an.

(4) Von den gewählten Mitgliedern gehören an

1. je zwei dem Hanseatischen Oberlandesgericht, dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht Hamburg, dem Landessozialgericht Hamburg und dem Finanzgericht Hamburg,
2. je drei dem Verwaltungsgericht Hamburg, dem Arbeitsgericht Hamburg, dem Sozialgericht Hamburg,
3. je vier dem Landgericht Hamburg und den Amtsgerichten.

 
§ 62 Aufgaben

(1) Der Präsidialrat wird beteiligt vor jeder

1. Einstellung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags,
2. Ernennung von Richtern auf Lebenszeit,
3. Übertragung von Richterämtern mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes,
4. Versetzung von Richtern auf Lebenszeit an ein anderes Gericht mit schriftlicher Zustimmung,
5. Einleitung von Verfahren vor dem Richterdienstgericht in den Fällen der §§ 31 und 34 des Deutschen Richtergesetzes,
6. Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 und § 32 des Deutschen Richtergesetzes,
7. Rücknahme von Ernennungen nach § 19 des Deutschen Richtergesetzes, an denen der Präsidialrat beteiligt war,
8. Entlassung von Richtern nach § 21 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 5 bis 8 wird der Präsidialrat nur auf Antrag der betroffenen Richter beteiligt. 2Das Gericht hat die Richter rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

 
§ 63 Zuständigkeiten

(1) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweiges, in dem der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 5, 7 und 8 der Präsidialrat des Gerichtszweiges, dem der Richter angehört.

(2) Bei einem Richter auf Probe, der in der Staatsanwaltschaft verwendet werden soll, ist der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig.

 
§ 64 Wahl, anwendbare Vorschriften

(1) Die Richter des Gerichts wählen die nach § 61 Absatz 4 auf das Gericht entfallenden Mitglieder des Präsidialrats in geheimer und unmittelbarer Wahl aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl.

(2) Gewählt sind die Richter, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) 1Für jedes zu wählende Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. 2Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(4) 1Jeder Wahlberechtigte hat Stimmen bis zur Zahl der auf das Gericht entfallenden gewählten Mitglieder des Präsidialrats. 2Im Übrigen gelten für die Wahl des Präsidialrats und ihre Anfechtung § 33 Absätze 2 bis 4, § 34 Absatz 7, § 35 Absatz 5 sowie die §§ 36 und 37 entsprechend.

(5) Für die Amtszeit des Präsidialrats, seine Auflösung, den gerichtlichen Ausschluss gewählter Mitglieder, das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft und den Ausschluss eines Mitglieds von der Mitwirkung im Einzelfall gelten § 22 Absatz 1, § 23 und die §§ 38 bis 40 entsprechend.

 
§ 65 Stellvertreter und Ersatzmitglieder

(1) Im Fall der zeitweiligen Verhinderung wird ein gewähltes Mitglied durch seinen Stellvertreter vertreten.

(2) Erlischt die Mitgliedschaft eines gewählten Mitglieds, so tritt sein Stellvertreter als Ersatzmitglied ein.

(3) 1Erlischt die Mitgliedschaft eines nach Absatz 2 eingetretenen Mitglieds, so tritt als Ersatzmitglied ein, wer die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. 2Sein Stellvertreter ist der Richter, der die danach nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat.

 
§ 66 Vorsitz, Geschäftsführung, Beschlussfassung

(1) Vorsitzender des Präsidialrats ist der Präsident des oberen Landesgerichts des Gerichtszweiges.

(2) Die Präsidenten der Gerichte werden im Präsidialrat durch ihre ständigen Vertreter vertreten.

(3) Für die Geschäftsführung, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gelten § 44 Absatz 3 Sätze 2 und 3 und Absatz 5, § 46 Absätze 1 und 2 und § 47 Absätze 1 und 2 entsprechend.

 
§ 67 Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Präsidialrats sind nicht öffentlich.

(2) 1Die zuständige Behörde kann sich gegenüber dem Präsidialrat äußern und zu diesem Zweck einen Vertreter in die Sitzungen des Präsidialrats entsenden. 2An der Beschlussfassung nimmt der Vertreter nicht teil.

(3) Hat in den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 3 und 4 der Bewerber keine Planstelle in dem Gerichtszweig inne, in dem er planmäßig verwendet werden soll, so nehmen die Mitglieder des Präsidialrats des Gerichtszweiges, in dem der Bewerber eine Planstelle innehat, an der Beratung, nicht jedoch an der Beschlussfassung des Präsidialrats teil.

(4) Auf Beschluss des Präsidialrats können andere Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

 
§ 68 Einleitung der Beteiligung

(1) 1In den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 beantragt die zuständige Behörde die Stellungnahme des Präsidialrats, wenn sie dem Richterwahlausschuss einen Bewerber zur Wahl aufgibt. 2Dem Antrag sind die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen.

(2) In den übrigen Fällen unterrichtet die zuständige Behörde den Präsidialrat rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme und begründet sie.

(3) Die Mitglieder des Präsidialrats können die Personalakten des Bewerbers oder des betroffenen Richters einsehen.

 
§ 69 Stellungnahme

(1) 1In den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 gibt der Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab. 2Auf Antrag des Bewerbers ist die Stellungnahme zu den Personalakten zu nehmen.

(2) 1In den übrigen Fällen ist der Präsidialrat berechtigt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 2Die beabsichtigte Maßnahme darf erst getroffen werden, wenn die Stellungnahme vorliegt oder die Frist des Satzes 1 verstrichen ist.

 
4. Rechtsstreitigkeiten

§ 70 Verwaltungsgerichtliches Verfahren

(1) Für Streitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen nach diesem Gesetz findet ein Vorverfahren nicht statt.

(2) 1Die Mitglieder der Richtervertretungen und ihre Stellvertreter sind in Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. 2Entsprechendes gilt für den Fall der Wahlanfechtung für vorgeschlagene Richter.

(3) Über Streitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen nach diesem Gesetz entscheidet im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Streitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58, über die in gemeinsamer Sitzung beraten worden ist.

 
Vierter Abschnitt
Richterdienstgerichte

1. Errichtung, Zuständigkeit und Rechtszug

§ 71 Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind die Richterdienstkammer und der Richterdienstsenat.

(2) Die Richterdienstkammer besteht bei dem Landgericht Hamburg, der Richterdienstsenat bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht.

(3) Die Richterdienstgerichte bestehen aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Zahl von ständigen und nichtständigen Mitgliedern.

(4) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.

 
§ 72 Zuständigkeit der Richterdienstkammer [Geändert 11. 6. 1997 (HmbGVBl. S. 193, 195)]

(1) Die Richterdienstkammer entscheidet

1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand,
2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 30
    Absatz 1 Nummer 3, § 31 des Deutschen Richtergesetzes),
3. bei Richtern auf Lebenszeit über die

4. bei Anfechtung 5. bei Streitigkeiten wegen einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung aus familiären Gründen (§ 4), Beurlaubung bei Bewerberüberhang (§ 5) sowie Teilzeitbeschäftigung  (§ 5a).

(2) Die Richterdienstkammer entscheidet ferner in Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden.

 
§ 73 Zuständigkeit des Richterdienstsenats

Der Richterdienstsenat entscheidet

1. über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse der Richterdienstkammer,
2. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.

 
§ 74 Revision

In den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 steht den Beteiligten gegen die Urteile des Richterdienstsenats die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.

 
2. Besetzung

§ 75 Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) 1Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, auf Lebenszeit ernannte Richter sein. 2Sie werden für die Richterdienstkammer von dem Präsidium des Landgerichts Hamburg, für den Richterdienstsenat von dem Präsidium des Hanseatischen Oberlandesgerichts auf drei Jahre bestellt. 3Bei der Bestellung der nichtständigen Beisitzer ist das Präsidium an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden, die von den Präsidien der anderen Gerichte aufgestellt werden. 4Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu bestellen.

(3) Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.

 
§ 76 Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem Verfahren nach § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 3, § 21 Absatz 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 34 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.

 
§ 77 Erlöschen des Amtes

Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

1. eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
2. der Richter im Strafverfahren rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn im Disziplinarverfahren rechtskräftig eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme verhängt wird.

 
§ 78 Besetzung im Einzelfall

(1) 1Die Richterdienstgerichte verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer. 2Der nichtständige Beisitzer soll dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.

(2) § 21f Absatz 2 und § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

 
§ 79 Besetzung der Richterdienstgerichte in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte

(1) 1In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte sind nichtständige Beisitzer der Richterdienstgerichte auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte. 2Sie werden vom Senat auf drei Jahre zu ehrenamtlichen Richtern bestellt.

(2) Die Vorschriften des § 75 Absätze 2 und 3 sowie der §§ 76 und 77 gelten für die ehrenamtlichen Richter entsprechend.

 
3. Präsidien

§ 80 Zusammensetzung

(1) Die Präsidien der Richterdienstkammer und des Richterdienstsenats bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter dem lebensältesten ständigen Beisitzer.

(2) 1Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 
§ 81 Aufgaben

(1) 1Das Präsidium bestimmt vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Mitglieder heranzuziehen sind. 2Das Gleiche gilt für ihre Vertretung im Verhinderungsfall.

(2) Die Bestimmung nach Absatz 1 darf im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, Ausscheidens, Neubestellung oder langdauernder Verhinderung eines Mitglieds erforderlich wird.

(3) § 21h des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) 1Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Regelungen durch den Vorsitzenden getroffen. 2§ 21i Absatz 2 Sätze 2 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

 
4. Disziplinarverfahren

§ 82 Anwendung der Hamburgischen Disziplinarordnung

Für Disziplinarsachen gelten die Vorschriften der Hamburgischen Disziplinarordnung vom 8. Juli 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 133), zuletzt geändert am 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 61), entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

 
§ 83 Besondere Verfahrensvorschriften

(1) Die Aufgaben des Vertreters der Einleitungsbehörde (§ 35 Absatz 2 der Hamburgischen Disziplinarordnung) werden vom Generalstaatsanwalt beim Hanseatischen Oberlandesgericht wahrgenommen.

(2) Zu Vertretern (§ 18 Absatz 2 der Hamburgischen Disziplinarordnung) und zu Untersuchungsführern (§ 39 der Hamburgischen Disziplinarordnung) können nur auf Lebenszeit ernannte Richter bestellt werden.

(3) 1Gegen Disziplinarverfügungen und Beschwerdeentscheidungen kann die Entscheidung der Richterdienstkammer beantragt werden. 2Gegen den Beschluss der Richterdienstkammer ist die Beschwerde an den Richterdienstsenat gegeben.

 
§ 84 Entscheidungen des Richterdienstgerichts an Stelle der Einleitungsbehörde

(1) 1An Stelle der Einleitungsbehörde entscheidet die Richterdienstkammer oder, wenn das Verfahren beim Richterdienstsenat anhängig ist, der Richterdienstsenat auf Antrag der Einleitungsbehörde, des Richters oder des Richters im Ruhestand oder nach Anhörung der Einleitungsbehörde über

1. die Einleitung oder Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens (§§ 34, 48 der Hamburgischen Disziplinarordnung), gegebenenfalls unter Erlass einer Disziplinarverfügung,
2. die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung oder Änderung dieser Anordnungen (§§ 82, 83, § 85 Absatz 1 der Hamburgischen Disziplinarordnung),

durch Beschluss. 2Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter oder dem Richter im Ruhestand zuzustellen. 3Die Aufgabe der Einleitungsbehörde kann von ihrem Vertreter wahrgenommen werden.

(2) Die Entscheidung, durch die das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet wird, ist unanfechtbar.

(3) In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 kann der Richter oder der Richter im Ruhestand eine erneute Entscheidung beantragen, wenn seit der Anordnung sechs Monate vergangen sind.

 
§ 85 Disziplinarmaßnahmen

(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden.

(2) 1Gegen einen Richter kann auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden. 2Die Maßnahme kann mit einer Geldbuße oder mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden.

 
§ 86 Sondervorschriften für Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags

(1) 1Gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags findet ein förmliches Disziplinarverfahren nicht statt. 2Mit der Untersuchung (§ 113 der Hamburgischen Disziplinarordnung) ist ein auf Lebenszeit ernannter Richter zu beauftragen. 3Für die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung oder Änderung dieser Anordnungen gilt § 84 entsprechend.

(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.

 
5. Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren

§ 87 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummer 2 (Versetzungsverfahren) und Nummern 3 bis 5 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzblatt I Seite 17), zuletzt geändert am 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2191), und des Gesetzes vom 29. März 1960 zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 291), zuletzt geändert am 14. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 99), in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) findet nur in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 4 und 5 statt.

(3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 2 und 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 4 und 5 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.

 
§ 88 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) 1Beantragt ein Richter auf Lebenszeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der Dienstvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen. 2Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(2) 1Hält der Dienstvorgesetzte einen Richter auf Lebenszeit auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und stellt dieser keinen Antrag nach Absatz 1, so ist dem Richter oder seinem Vertreter bekanntzugeben, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. 2Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(3) Ein auf Antrag des Dienstvorgesetzten gemäß § 16 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 333, 402) mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 61) in der jeweils geltenden Fassung zu bestellender Vertreter muss ein Richter sein.

(4) 1Stimmt der Richter oder sein Vertreter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so ordnet die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. 2Die Anordnung ist dem Richter oder seinem Vertreter bekannt zu geben.

(5) 1Wird das Verfahren fortgeführt, so wird ein Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. 2Der Richter oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören.

(6) 1Ist es nach dem vorläufigen Ergebnis der Ermittlungen wahrscheinlich, dass der Richter dienstunfähig ist, so beantragt die oberste Dienstbehörde bei dem Richterdienstgericht, die Einbehaltung der Bezüge des Richters, die das Ruhegehalt übersteigen, für zulässig zu erklären. 2Die Vorschriften über die Einbehaltung von Bezügen im Disziplinarverfahren (§ 84) gelten entsprechend. 3Die Einhaltung der Bezüge darf frühestens für die Zeit nach dem Ende des dritten Monats, der dem Monat der Bekanntgabe der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 4) folgt, für zulässig erklärt werden.

(7) 1Wird festgestellt, dass der Richter dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen. 2Die Entscheidung wird dem Richter oder seinem Vertreter bekannt gegeben. 3Die nach Absatz 6 einbehaltenen Beträge werden nachgezahlt.

(8) 1Hält die oberste Dienstbehörde den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Richterdienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. 2Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, von dem ab seine Bezüge nach Absatz 6 einbehalten worden sind, in den Ruhestand zu versetzen. 3Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach Absatz 7 zu verfahren.

 
§ 89 Urteilsformel

(1) In dem Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 2 erklärt das Gericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

(2) In dem Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(4) In den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummer 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(5) In dem Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

 
§ 90 Aussetzung von Verfahren

(1) 1Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten worden und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. 2Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.

(2) 1Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. 2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) 1Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. 2Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. 3Absatz 2 gilt entsprechend.

 
§ 91 Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung und der Entlassung

In Verfahren nach § 72 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.

 
Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 92 Aufhebung von Vorschriften

Das Hamburgische Richtergesetz vom 15. Juni 1964 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 109) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

 
§ 93 Beginn der ersten Amtszeit des Richterwahlausschusses und der Richtervertretungen

(1) 1Die erste Amtszeit des nach diesem Gesetz bestellten Richterwahlausschusses beginnt am 1. Januar 1992. Zu diesem Zeitpunkt sind auch die Mitglieder nach den §§ 15 und 16 neu zu berufen. 2Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der nach der bisherigen gesetzlichen Regelung gebildete Richterwahlausschuss im Amt.

(2) 1Die erste Amtszeit der Richtervertretungen nach diesem Gesetz beginnt am 1. Oktober 1991. 2Bis dahin bleiben die zuvor gewählten Richtervertretungen im Amt. 3Sofern die Amtsperiode des Richterrats oder der gewählten Mitglieder des Präsidialrats vor dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt enden würde, verlängert sie sich bis zu diesem Zeitpunkt. 4Die Beteiligung der Richtervertretungen erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Hamburgischen Richtergesetz vom 15. Juni 1964 in der bei Inkraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

 
§ 94 Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

§ 6 Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 17), zuletzt geändert am 20. Februar 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 31), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 6 erhält folgende Fassung: »6. das Hanseatische Oberlandesgericht, «.
2. Hinter Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt: »7. das Hamburgische Oberverwaltungsgericht,«.
3. Die bisherigen Nummern 7 bis 13 werden Nummern 8 bis 14.

 
§ 95 Amtszeit des bisherigen gemeinsamen Personalrats des Hanseatischen Oberlandesgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts

Die Amtszeit des gemeinsamen Personalrats des Hanseatischen Oberlandesgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts endet mit Bekanntgabe der Ergebnisse der Personalratswahlen zu den Personalräten der Dienststellen nach § 6 Absatz 1 Nummern 6 und 7 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes, spätestens am 31. Mai 1992.

Ausgefertigt Hamburg, den 2. Mai 1991.
Der Senat