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Landesrichtergesetz Baden-Württemberg

In der Fassung vom 19. Juli 1972 (GBl. S. 432)
Zuletzt geändert am 15. Dezember 1997 (GBl. S. 522)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 - 14

Zweiter Abschnitt: Richtervertretungen Dritter Abschnitt: Richterwahlausschuss 46 - 61 Vierter Abschnitt: Richterdienstgerichte Fünfter Abschnitt: Staatsanwälte Sechster Abschnitt: Notare mit Richteramtsbefähigung im Landesdienst 96 - 99
(Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe) Siebenter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften § 1 Grundsatz

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Richter sprechen Recht im Namen des Volkes.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichter im Landesdienst.

(2) Für Staatsanwälte und Landesanwälte gilt das Gesetz, soweit es besonders bestimmt ist.

(3) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Staatsgerichtshofs bleibt von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.

§ 3 Ausschreibung von Stellen

Bewerber um freie Planstellen für Richter, Staatsanwälte und Landesanwälte werden durch Ausschreibung ermittelt.

§ 4 Richtereid

(1) Der Richter leistet in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den Richtereid gemäß § 38 des Deutschen Richtergesetzes mit der gleichzeitigen Verpflichtung auf die Landesverfassung. Die Eidesformel lautet:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

§ 5 Dienstliche Beurteilung

(1) Der Richter ist von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen, wenn er

(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Richters. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.

(3) Die Beurteilung ist dem Richter bekannt zu geben, auf Verlangen mit ihm zu besprechen und mit einer etwaigen Äußerung des Richters zu dessen Personalakten zu nehmen.

(4) Von der regelmäßigen Beurteilung nach Absatz 1 Nr. 3 sind Richter ausgenommen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder die am Beurteilungstermin länger als ein Jahr beurlaubt sind.

(5) Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten auch bei der Erteilung eines Dienstzeugnisses auf Antrag (§ 116 des Landesbeamtengesetzes).

§ 6 Altersgrenze

(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwer behindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zur Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt.

§ 7 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einem Richter ist auf Antrag

  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
  2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn er
         a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
         b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
             Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Der Wegfall der
             Gründe ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 7a Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die Bewilligungsbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die Bewilligungsbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7a Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

(1) Richtern ist wegen einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
  2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die Bewilligungsbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die Bewilligungsbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 7 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

§ 7b Teilzeitbeschäftigung

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden,
  4. der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, in dem nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 83 Abs. 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die Bewilligungsbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.

§ 7c Freistellungen und berufliches Fortkommen

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 7 oder § 7b dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 8 Geltung des Beamtenrechts

Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.

§ 9 Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte

(1) In Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte wirkt im Landespersonalausschuss (§ 122 des Landesbeamtengesetzes) als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalabteilung des Justizministeriums, im Verhinderungsfalle sein jeweiliger Vertreter mit.

(2) In Angelegenheiten der Richter sind fünf auf Lebenszeit ernannte Richter nichtständige ordentliche Mitglieder; sie und ihre Stellvertreter werden auf Antrag des Justizministeriums im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien vom Ministerpräsidenten berufen Die Berufung erfolgt auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Lande. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Zahl der als Mitglieder und Stellvertreter vorgesehenen Richter enthalten. Die einzelnen Gerichtszweige sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) In Angelegenheiten der Staatsanwälte tritt an Stelle des lebensjüngsten Richters als fünftes nichtständiges ordentliches Mitglied ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt. Der Staatsanwalt und sein Stellvertreter werden auf Antrag des Justizministeriums vom Ministerpräsidenten berufen. Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend.

(4) Zur Beschlussfähigkeit (§ 127 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes) müssen mindestens sechs Mitglieder anwwesend sein.

§ 10 Mitgliedschaft in Volksvertretungen und Regierungen anderer Länder

Wird ein Richter mit seiner Zustimmung zum Mitglied der Regierung eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes ernannt, so gelten die §§ 22, 23 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung entsprechend.

§ 11 Übertragung eines weiteren Richteramtes

Einem Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit bei einem Amtsgericht oder Arbeitsgericht kann ein weiteres Richteramt bei einem gleichen Gericht desselben Gerichtszweigs übertragen werden. 0hne die Zustimmung des Richters ist die Übertragung nur zulässig, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.

§ 12 Fehlerhafte Ernennungsurkunde

(1) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.

(2) Fehlt in der Ernennungsurkunde lediglich der Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" oder "auf Probe", so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Fehlt bei der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zum Richter der Zusatz "auf Lebenszeit" oder "kraft Auftrags", so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters kraft Auftrags. Fehlt bei der Ernennung eines Richters auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer der Berufung, so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe; handelt es sich um die Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zum Richter auf Zeit, so hat er die Rechtsstellung eines Richters kraft Auftrags.

(3) Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art (§ 17 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes), so behält der Richter seine bisherige Rechtsstellung.

§ 13 Eid der ehrenamtlichen Richter

(1) Die von den ehrenamtlichen Richtern nach § 45 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Eidesformel hat folgenden Wortlaut:

"Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Das von den ehrenamtlichen Richtern nach § 45 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Gelöbnis hat folgenden Wortlaut:

"Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

(3) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid nach § 45 Abs. 6 des Deutschen Richtergesetzes dahin, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz nur die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.

§ 14 Unfallfürsorge für ehrenamtliche Richter

Bei ehrenamtlichen Richtern gilt § 102 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass auch ein von dem Richter erlittener Körperschaden die Ersatzleistung nach § 102 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nicht ausschließt. An die Stelle des Dienstvorgesetzten (§ 102 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes) tritt der Präsident des Gerichts. Über die Ersatzleistung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Gerichte oder Behörden übertragen. Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt das Finanzministerium.

§ 15 Richterrat und Präsidialrat

Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen errichtet:

  1. Richterräte für die Beteiligung der Richter an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten nach Maßgabe des § 20 und des § 21,
  2. Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung von Richtern und an sonstigen Angelegenheiten nach Maßgabe des § 32.
§ 16 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder der Richtervertretungen sind ehrenamtlich tätig.

§ 17 Amtszeit

Die Amtszeit der Richtervertretungen dauert vier Jahre.

§ 18 Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied einer Richtervertretung, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, darf während der Dauer der Untersagung seine Tätigkeit in der Richtervertretung nicht ausüben.

§ 19 Rechtsweg

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend.

(2) Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalrat entscheiden die Verwaltungsgerichte nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 86 Abs. 2 und des § 87 des Landespersonalvertretungsgesetzes.

§ 20 Aufgaben des Richterrats

Der Richterrat wird beteiligt

  1. an den in §§ 68, 78, 79 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 bis 14, Abs. 4, § 80 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 10, § 83 des Landespersonalvertretungsgesetzes bezeichneten allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
  2. gemeinsam mit dem Personalrat an den in §§ 68, 78, 79 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 bis14, Abs. 4, § 80 Abs. 1 Nr. 1, 2 und10, § 83 des Landespersonalvertretungsgesetzes bezeichneten allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten).
§ 21 Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf die Richterräte und ihre Mitglieder die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Insbesondere gelten für die Befugnisse und Pflichten der Richterräte in allgemeinen und sozialen Angelegenheiten die §§ 66 bis 74, 78, 80 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 9 und §§ 83 bis 85 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 22 Bildung von Richterräten, Zahl der Mitglieder

(1) Richterräte werden bei allen Gerichten gebildet, bei denen in der Regel mindestens drei Richter beschäftigt sind.

(2) Gerichte, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, können durch die oberste Dienstbehörde einem anderen Gericht des gleichen Gerichtszweigs zugeteilt werden. Bei einem Gericht kann ein Richterrat auch dann gebildet werden, wenn erst durch Zuteilung die Voraussetzungen des Absatzes 1 erreicht werden.

(3) Mehrere Gerichte des gleichen Gerichtszweigs können durch die oberste Dienstbehörde zu einem Gericht im Sinne dieser Vorschriften zusammengefasst werden. Die oberste Dienstbehörde kann ferner Teile eines Gerichts zu einem selbstständigen Gericht im Sinne dieser Vorschriften erklären.

(4) Der Richterrat besteht bei Gerichten mit in der Regel 3 bis 20 wahlberechtigten Richtern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Richtern aus drei Mitgliedern, über 50 wahlberechtigten Richtern aus fünf Mitgliedern.

§ 23 Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird. Der Präsident, sein ständiger Vertreter und der Aufsicht führende Richter eines Gerichts sind nicht wählbar.

(2) Ein an ein Gericht abgeordneter Richter ist für den Richterrat des Gerichts, an das er abgeordnet ist, nicht wählbar; er wird wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Zu diesem Zeitpunkt verliert er seine Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. Gehört er dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheidet er zum gleichen Zeitpunkt aus.

(3) Ein Richter, der an eine andere Dienststelle abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, verliert Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat, sobald die Abordnung oder Beurlaubung länger als drei Monate gedauert hat. Gehört er dem Richterrat an, so scheidet er zum gleichen Zeitpunkt aus.

(4) Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags, die bei einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde verwendet werden, verlieren ihre Wahlberechtigung und ihre Wählbarkeit für den Richterrat in dem Zeitpunkt, in dem sie einer dieser Behörden zur Verwendung zugewiesen werden. Gehören sie dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheiden sie zum gleichen Zeitpunkt aus.

§ 24 Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus einer Person, so findet Mehrheitswahl statt.

§ 25 Wahlverfahren

(1) Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Präsident oder der Aufsicht führende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richter ein. Die Versammlung wird von dem lebensältesten Richter geleitet. Sie besteht einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus drei Richtern, wenn dem Richterrat mindestens drei Mitglieder angehören; er führt die Wahl durch.

(2) In den Fällen, in denen der Richterrat nur aus einem Mitglied besteht, beschließt die Versammlung die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Sie kann auch beschließen, dass die Wahl in der gleichen Versammlung durchgeführt wird.

(3) Besteht der Richterrat aus mindestens drei Mitgliedern, gelten für die Wahl mit Ausnahme der Vorschuften über die Gruppenwahl die Vorschuften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Die wahlberechtigten Richter können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge müssen von einem Zehntel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

(4) Ort und Zeit der Versammlung sowie deren Gegenstand sind allen wahlberechtigten Richtern mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen; dabei ist in den Fällen des Absatzes 2 darauf hinzuweisen, dass auch die Durchführung der Wahl in der gleichen Versammlung beschlossen werden kann.

(5) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss die Bestellung des Wahlvorstandes und in den Fällen des Absatzes 2 auch die Wahlordnung und das Ergebnis einer durchgeführten Wahl enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern eine Wahl durchgeführt worden ist, auch vom Wahlvorstand zu unterzeichnen.

(6) In den Fällen, in denen eine vorzeitige Neuwahl erforderlich ist, ist die Versammlung der wahlberechtigten Richter unter Einhaltung der in Absatz 4 vorgesehenen Frist unverzüglich, im Übrigen auf einen Zeitpunkt spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats einzuberufen.

§ 26 Anfechtung der Wahl

Unter den Voraussetzungen und innerhalb der Frist des § 25 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes können drei wahlberechtigte Richter sowie der Präsident und der Aufsicht führende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet ist, die Wahl anfechten. Gehören einem Gericht weniger als fünf wahlberechtigte Richter an, so sind zwei Wahlberechtigte zur Anfechtung berechtigt.

§ 27 Vorsitzender des Richterrats

Besteht der Richterrat aus mehreren Mitgliedern, so wählen sie aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter Der Vorsitzende fuhrt die laufenden Geschäfte und vertritt den Richterrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.

§ 28 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt (§ 20 Nr. 2), so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in den Personalrat.

(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muss zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen, wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zu der Zahl der wahlberechtigten Beamten, Angestellten und Arbeiter des Gerichts. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 15 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mitgliedern. Ist die Zahl der nach Satz 1 zu entsendenden Richter größer als die Zahl der Mitglieder des Richterrats, so sind, soweit vorhanden, Ersatzmitglieder im erforderlichen Umfang heranzuziehen.

(3) Bei der entsprechenden Anwendung des § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes gelten die in den Personalrat entsandten Mitglieder des Richterrats als Vertreter einer Gruppe.

§ 29 Einigungsstelle
(§ 71 des Landespersonalvertretungsgesetzes)

In gemeinsamen Angelegenheiten werden die vom Personalrat zu bestehenden Beisitzer der Einigungsstelle auf Grund gemeinsamer Beschlussfassung bestellt (§ 28); ein Beisitzer muss ein auf Lebenszeit ernannter Richter sein.

§ 30 Gemeinsame Personalversammlungen

Soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, können die Richter an den Personalversammlungen der Gerichte mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten teilnehmen.

§ 31 Gesamtrichterrat

(1) In den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 2 kann durch Beschluss der einzelnen Richterräte neben diesen ein Gesamtrichterrat errichtet werden Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Richterräte der Teile des Gerichts, bei denen mindestens 75 vom Hundert der Richter beschäftigt sind.

(2) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats werden von den Richtern des Gerichts gewählt, für das der Gesamtrichterrat gebildet wird.

(3) Die Vorschriften des §§ 16 bis 30 finden auf den Gesamtrichterrat und seine Mitglieder entsprechende Anwendung. Eine Versammlung der Richter zur Bestellung des Wahlvorstandes findet nicht statt. Für die Wahl gelten mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend. Der Wahlvorstand wird vom Präsidenten oder aufsichtsführenden Richter des Gerichts, für den der Gesamtrichterrat gebildet wird, bestellt. In gemeinsamen, zu seiner Zuständigkeit gehörenden Angelegenheiten ist der Gesamtrichterrat für die Entsendung der Mitglieder in den Personalrat oder Gesamtpersonalrat zuständig.

§ 32 Aufgaben des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei

  1. Ernennung eines Richters, mit Ausnahme der Ernennung zum Richter auf Probe oder zum Richter kraft Auftrags,
  2. Beschäftigung eines Richters auf Probe über die Dauer von 18 Monaten hinaus,
  3. Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts an einem Gericht,
  4. Versetzung und Amtsenthebung eines Richters auf Lebenszeit außer in Fällen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes,
  5. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
  6. Versagung der Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit, wenn derbetroffene Richter die Beteiligung beantragt,
  7. Entlassung eines Richters auf Grund der §§ 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 2, 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes, sofern der Richter seiner Entlassung nicht schriftlich zugestimmt hat,
  8. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung und Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen Richter, sofern der Richter die Beteiligung beantragt.
(2) Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem der Richter verwendet werden soll, im Übrigen der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter angehört.

§ 33 Bildung des Präsidialrats

Für jeden Gerichtszweig wird ein Präsidialrat errichtet.

§ 34 Zusammensetzung der Präsidialräte

(1) Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus einem Vorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern, die Präsidialräte der anderen Gerichtsbarkeiten bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Präsidialrats werden von den Richtern der betreffenden Gerichtsbarkeit gewählt. Es werden außerdem jeweils ein Stellvertreter des Vorsitzenden und außer den weiteren Mitgliedern die gleiche Anzahl Ersatzmitglieder gewählt.

(2) Gibt es in der betreffenden Gerichtsbarkeit nur einen Gerichtspräsidenten, so ist dieser Vorsitzender des Präsidialrats, Stellvertreter des Vorsitzenden ist in diesem Falle sein Vertreter im Amt. Eine Wahl entfällt insoweit.

§ 35 Ersatzmitglieder

(1) Scheidet der gewählte Vorsitzende vorzeitig aus dem Präsidialrat aus, so tritt der bei seiner Wahl bestimmte Stellvertreter für den Rest der Amtszeit an seine Stelle. Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden auch, wenn dieser verhindert ist. Im Falle des Satzes 1 wählt der Präsidialrat aus seiner Mitte einen neuen Stellvertreter des Vorsitzenden für den Verhinderungsfall. Satz 1 findet auf den aus der Mitte des Präsidialrats gewählten Stellvertreter keine Anwendung.

(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Präsidialrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Präsidialrats verhindert ist.

(3) Die Ersatzmitglieder treten nach der sich aus dem Ergebnis der Wahl ergebenden Reihenfolge ein.

§ 36 Wahlrecht

(1) Für den Präsidialrat sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht des Gerichtszweigs beschäftigt sind, für den der Präsidialrat gebildet wird.

(2) In den Präsidialrat können nur Richter gewählt werden, die seit mindestens fünf Jahren Richter auf Lebenszeit sind.

(3) Ein Richter, der an eine andere Dienststelle als ein Gericht seines Gerichtszweigs abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, kann nicht Mitglied eines Präsidialrats sein. Gehört er einem Präsidialrat an, so scheidet er drei Monate nach Beginnder Abordnung oder Beurlaubung aus.

§ 37 Wahlgrundsätze

(1) Der von den Richtern zu wählende Vorsitzende des Präsidialrats und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der wahlberechtigten Gerichtspräsidenten, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Mitte der wahlberechtigten Richter geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Der von den Richtern zu wählende Vorsitzende (Stellvertreter) und die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Präsidialrats werden auf Grund von Wahlvorschlägen durch Mehrheitswahl bestimmt. Wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen nur so viele Bewerber gültig benannt, dass im Falle ihrer Wahl die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Präsidialrats vorliegen würden, so findet Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Wahl wird von einem Wahlvorstand durchgeführt. Der Wahlvorstand ist in den Fällen der vorzeitigen Neuwahl unverzüglich, im Übrigen spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Präsidialrats zu bestellen.

(4) Die wahlberechtigten Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Lande können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge müssen von einem Zehntel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Falle genügt die Unterzeichnung durch dreißig wahlberechtigte Richter.

(5) Stellvertreter des gewählten Vorsitzenden des Präsidialrats wird, wer bei der Wahl des Vorsitzenden nach diesem die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Zu Ersatzmitgliedern des Präsidialrats sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt.

§ 38 Anfechtung der Wahl

(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds des Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

  1. mindestens drei Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren,
  2. die oberste Dienstbehörde des Gerichtszweigs.
(3) Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet der Gewählte aus dem Präsidialrat aus.

§ 39 Ausscheiden von Mitgliedern

(1) Ein gewähltes Mitglied kann auf Antrag des Präsidialrats oder der obersten Dienstbehörde wegen grober Vernachlässigung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen werden.

(2) Ein gewähltes Mitglied scheidet ferner aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit zu diesem Präsidialrat verliert.

§ 40 Neuwahl

(1) Nach Ablauf der Amtszeit führt der Präsidialrat die Geschäfte weiter, bis der neue Präsidialrat gewählt ist, längstens jedoch drei Monate.

(2) Der Präsidialrat ist neu zu wählen, wenn

  1. die Zahl seiner Mitglieder auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliederzahl gesunken ist,
  2. er mit der Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Sind sowohl der gewählte Vorsitzende als auch sein bei der Wahl bestimmter Stellvertreter vorzeitig aus dem Präsidialrat ausgeschieden, so werden diese für den Rest der Amtszeit neu gewählt.

§ 41 Ausübung des Amtes

(1) Die Mitglieder des Präsidialrats sind bei Ausübung ihres Amtes unabhängig.

(2) Sie haben, auch nach dem Ausscheiden aus dem Präsidialrat, über Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Präsidialrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

§ 42 Geschäftsordnung, Kosten

(1) Der Präsidialrat regelt seine Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

(2) Die notwendigen Kosten, welche durch Wahl und Tätigkeit des Präsidialrats entstehen, fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

§ 43 Verfahren bei der Beteiligung

(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags und der in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen beim Vorsitzenden des Präsidialrats. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

(2) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers dem Präsidialrat vorgelegt werden. Die Stellungnahme des Präsidialrats ist zu den Personalakten zu nehmen.

(3) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 sind dem Präsidialrat die Bewerbungen aller Bewerber, mit deren Zustimmung auch die Personalakten, ferner die vom Ministerium etwa eingeholten Besetzungsvorschläge mitzuteilen. Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will. Er kann auch zu anderen Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen.

(4) Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme gegen die von der obersten Dienstbehörde beabsichtigte Maßnahme aus und erklärt sich diese nicht bereit, einem etwaigen Gegenvorschlag des Präsidialrats zu folgen, so ist die Angelegenheit zwischen dem für den Gerichtszweig zuständigen Minister oder seinem ständigen Vertreter und dem Präsidialrat mit dem Ziel einer Einigung mündlich zu erörtern. Die Einigungsverhandlung hat innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats stattzufinden.

(5) Führt die mündliche Erörterung nach Absatz 4 zu keiner Einigung, so entscheidet über die Berufung in ein Richteramt (Anstellung, Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts) sowie über eine Versetzung, mit Ausnahme der Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) und der Versetzung wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes) der zuständige Minister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss. Die Entscheidung des Richterwahlausschusses ist unverzüglich herbeizuführen

§ 44 Beschlussfassung

(1) Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Beschlussfähig ist der Präsidialrat

  1. der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern,
  2. der übrigen Gerichtsbarkeiten bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.
Fasst der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

(3) Ein Mitglied ist von der Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn bei ihm die Voraussetzungen des § 41 Nr. 2 oder 3 der Zivilprozessordnung vorliegen oder die Besorgnis der Befangenheit besteht. Ob diese Besorgnis begründet ist, entscheidet auf Antrag eines Mitglieds der Präsidialrat ohne die Stimme des Betroffenen.

§ 45 Beteiligung der obersten Dienstbehörde

Die oberste Dienstbehörde kann gegenüber dem Präsidialrat Stellung nehmen und zu diesem Zweck in Sitzungen des Präsidialrats einen Vertreter entsenden.

§ 46 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses

(1) Der Richterwahlausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern, und zwar

  1. sechs Richtern als ständige Mitglieder,
  2. zwei Richtern des Gerichtszweiges, für den die Wahl stattfindet, als nichtständige Mitglieder,
  3. sechs Abgeordneten des Landtags und
  4. einem Vertreter der Rechtsanwaltschaft.
(2) Der zuständige Minister oder sein ständiger Vertreter führt den Vorsitz; er hat kein Stimmrecht.

§ 47 Wahl der Abgeordneten

(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode wählt der Landtag nach den Regeln der Verhältniswahl binnen eines Monats nach seinem Zusammentritt sechs Abgeordnete zu Mitgliedern des Richterwahlausschusses und für jedes Mitglied einen Abgeordneten als Vertreter.

(2) Jede Fraktion des Landtags kann einen Wahlvorschlag einbringen, in dem für jedes vorgeschlagene Mitglied ein Vertreter benannt sein muss. Die als Mitglieder gewählten Abgeordneten werden nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) bestimmt; bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.

§ 48 Wahl der richterlichen Mitglieder

(1) Die richterlichen Mitglieder sowie ihre Vertreter werden für die Dauer von vier Jahren geheim und unmittelbar von den Richtern gewählt.

(2) Wählbar sind Richter auf Lebenszeit im Landesdienst, ausgenommen Richter, die Mitglieder oder Ersatzmitglieder eines Präsidialrates sowie Richter, die an einem Gericht außerhalb des Landes oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet oder die ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.

(3) Wahlberechtigt sind Richter auf Lebenszeit, ausgenommen Richter, die am Wahltag an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Die ständigen richterlichen Mitglieder und ihre Vertreter werden von allen wahlberechtigten Richtern im Landesdienst, die nichtständigen richterlichen Mitglieder von den wahlberechtigten Richtern des betreffenden Gerichtszweiges gewählt.

(4) Die Wahl der richterlichen Mitglieder und ihrer Vertreter erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Regeln der Mehrheitswahl. § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Als Vertreter der richterlichen Mitglieder sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der Reihenfolge ihrer erreichten Stimmenzahlen gewählt.

§ 49 Anfechtung der Wahl

(1) Für die Anfechtung der Wahl von richterlichen Mitgliedern gilt § 38 entsprechend.

(2) Wird die Wahl aller oder einzelner richterlicher Mitglieder oder Vertreter für ungültig erklärt, so werden die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses für den Rest der Amtszeit neu gewählt. Von der Rechtskraft der Entscheidung bis zur Neuwahl wirken die richterlichen Mitglieder und Vertreter aus der vorangegangenen Amtsperiode im Richterwahlausschuss mit.

§ 50 Wahl des Vertreters der Rechtsanwaltschaft

Der Vertreter der Rechtsanwaltschaft und sein Vertreter werden auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammer auf die Dauer von vier Jahren vom Landtag gewählt. Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die bei einem Gericht des Landes zugelassen sind. Jede Rechtsanwaltskammer des Landes kann eine Vorschlagsliste einreichen; sie muss mindestens die Namen von zwei wählbaren Rechtsanwälten enthalten.

§ 51 Fortführung der Geschäfte

Der Richterwahlausschuss führt seine Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis der neue Richterwahlausschuss gebildet ist.

§ 52 Ausschließungsgründe

Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 2 oder 3 der Zivilprozessordnung vorliegen oder die Besorgnis der Befangenheit besteht. Ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes des Richterwahlausschusses, des Vorsitzenden oder eines Bewerbers der Richterwahlausschuss ohne die Stimme des Betroffenen und seines Vertreters.

§ 53 Ende und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss endet

  1. durch Ablauf der Amtszeit,
  2. durch Verzicht, der dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären ist,
  3. durch Verlust der Wählbarkeit zum Richterwahlausschuss.
(2) Die Mitgliedschaft eines Richters ruht,
  1. solange ein Verfahren nach Artikel 66 Abs. 2 der Landesverfassung anhängig ist,
  2. solange er vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.
(3) Die Mitgliedschaft des Vertreters der Rechtsanwaltschaft ruht, solange gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist.

§ 54 Vorzeitiges Ausscheiden eines Mitglieds, Vertretungsfälle

(1) Scheidet ein richterliches Mitglied des Richterwahlausschusses vorzeitig aus, so wird der in der Reihenfolge erste Vertreter für den Rest der Amtszeit Mitglied. Scheidet ein Abgeordneter aus dem Richterwahlausschuss vorzeitig aus, so rückt der Nachfolger aus der Vorschlagsliste nach, aus der der Ausscheidende gewählt worden ist. Der Vertreter der Rechtsanwaltschaft und sein Vertreter werden bei vorzeitigem Ausscheiden für den Rest der Amtszeit neu gewählt.

(2) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, so tritt sein Vertreter für die Dauer der Verhinderung an seine Stelle. Die Verhinderung ist dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen.

§ 55 Verpflichtung der Mitglieder, Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreter durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung.

(2) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Justizminister.

§ 56 Einberufung

(1) Der Vorsitzende beruft den Richterwahlausschuss unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich ein.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

§ 57 Geschäftsordnung

Der Richterwahlausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere zu bestimmen ist, wie die Berichterstatter ausgewählt werden und inwieweit Bewerber oder andere Personen anzuhören sind. Einer der Berichterstatter muss Richter sein.

§ 58 Beschlussfassung

(1) Für die nach § 43 Abs. 5 zu treffende Entscheidung hat der zuständige Minister das Vorschlagsrecht. Er legt dem Ausschuss die Personalunterlagen des Vorgeschlagenen und die weiteren Unterlagen, die zu seinem Vorschlag geführt haben, einschließlich der Personalunterlagen der Mitbewerber und der zu allen Bewerbungen abgegebenen Stellungnahmen sowie etwaige Gegenvorschläge des Präsidialrats mit einem Bericht vor. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers vorgelegt werden.

(2) Der Richterwahlausschuss hat zu prüfen, ob der für ein Richteramt Vorgeschlagene überhaupt und unter den Bewerbern die besten fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt. Erhält der Vorgeschlagene nicht die erforderliche Mehrheit, so kann der Richterwahlausschuss einen der anderen Bewerber wählen.

(3) Der Richterwahlausschuss entscheidet in den Fällen des Absatzes 2 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; das Gleiche gilt für Beschlüsse nach § 59 Abs. 1. Im Übrigen beschließt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

§ 59 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags

(1) Wird ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags, den der zuständige Minister für ein Richteramt vorgeschlagen hat, nach § 58 Abs. 2 nicht gewählt, so hat der Richterwahlausschuss auf Antrag des zuständigen Ministers auch darüber zu beschließen, ob er die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ablehnt.

(2) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ab, so ist der Richter zu entlassen (§§ 22 Abs. 2 Nr. 2, 23 des Deutschen Richtergesetzes).

§ 60 Vollziehung der Entscheidung

(1) Stimmt der zuständige Minister der Entscheidung des Richterwahlausschusses zu, so trifft er die weiteren Maßnahmen.

(2) Erreicht kein Bewerber im Richterwahlausschuss die für die Wahl erforderliche Mehrheit oder stimmt der zuständige Minister der Entscheidung des Richterwahlausschusses nicht zu, so kann der zuständige Minister dem Präsidialrat erneut einen Bewerber vorschlagen oder die Stelle neu ausschreiben.

§ 61 Entschädigung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses erhalten für ihre Tätigkeit die gleiche Entschädigung wie die Mitglieder des Landtags für die Teilnahme an Sitzungen eines Landtagsausschusses.

(2) Mitglieder, die nicht Landtagsabgeordnete sind, erhalten außerdem Fahrkostenerstattung entsprechend § 5 des Landesreisekostengesetzes. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge wird die für die Dienstreisen der Beamten in § 6 Abs. 1 und 3 des Landesreisekostengesetzes vorgesehene Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gewährt.

§ 62 Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter (Dienstgericht) und der Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof).

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Karlsruhe, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Stuttgart errichtet.

(3) Bei Bedarf können bei dem Dienstgericht mehrere Kammern, bei dem Dienstgerichtshof mehrere Senate gebildet werden. Die Zahl der Kammern und Senate bestimmt das Justizministerium.

(4) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.

§ 63 Zuständigkeit des Dienstgerichts

Das Dienstgericht entscheidet

  1. in Disziplinarsachen der Richter, auch der Richter im Ruhestand,
  2. Über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richter gesetzes),
  3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
         a) Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),
         b) Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
         c) Entlassung aus dem Dienstverhältnis (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
         d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
             (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),

     4. bei Anfechtung

§ 64 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

  1. über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
  2. in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen das Gericht des zweiten Rechtszugs zuständig ist.
§ 65 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte führt das Justizministerium.

§ 66 Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.

(2) Die Mitglieder werden für vier Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist. Das Präsidium ist dabei an Vorschlagslisten nach Maßgabe des § 67 gebunden. Wiederholte Bestimmung ist zulässig.

(3) Wird während der Amtszeit die Bestimmung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit bestimmt.

§ 67 Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die ständigen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten, welche die Präsidien der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet wird (§ 62 Abs. 2), in der erforderlichen Anzahl bestimmt. Das Präsidium ist an die Vorschlagslisten und deren Reihenfolge gebunden; die Beisitzer aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind abwechselnd den Vorschlagslisten der beiden Oberlandesgerichte zu entnehmen.

(2) Die nichtständigen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten, welche die in Absatz 1 genannten Präsidien aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet wird (§ 62 Abs. 2), in der erforderlichen Anzahl bestimmt. Das Präsidium ist an die Vorschlagslisten gebunden.

§ 68 Besetzung des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer.

(2) Das Präsidium des Landgerichts Karlsruhe bestimmt aus dem Kreis der ständigen Mitglieder die Vorsitzenden und deren Stellvertreter für die Dauer der Amtszeit. Sie sind jeweils abwechselnd den Vorschlagslisten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entnehmen. Im Falle des § 66 Abs. 3 ist der Nachfolger eines ausgeschiedenen Vorsitzenden oder Stellvertreters der Vorschlagsliste derselben Gerichtsbarkeit zu entnehmen.

(3) Ständiger Beisitzer ist jeweils ein Richter der in Absatz 2 genannten Gerichtsbarkeit, welcher der Vorsitzende nicht angehört.

(4) Der nichtständige Beisitzer muss dem Gerichtszweig angehören, zu dem der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens gehört.

(5) Das Präsidium bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Sind im Einzelfalle alle Beisitzer eines Gerichtszweigs an der Mitwirkung verhindert, so ist nach näherer Regelung des Präsidiums ein Beisitzer eines anderen Gerichtszweigs heranzuziehen.

§ 69 Besetzung des Dienstgerichtshofs

(1) Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen und zwei nichtständigen Beisitzern.

(2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts Stuttgart bestimmt aus dem Kreis der ständigen Mitglieder die Vorsitzenden und deren Stellvertreter für die Dauer ihrer Amtszeit. Sie sind abwechselnd den Vorschlagslisten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entnehmen; § 68 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sollen Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht oder Vorsitzende Richter am Verwaltungsgerichtshof sein.

(3) Ein ständiger Beisitzer ist jeweils ein Richter der in Absatz 2 Satz 2 genannten Gerichtsbarkeit, welcher der Vorsitzende nicht angehört. Der andere ständige Beisitzer gehört der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit oder der Sozialgerichtsbarkeit an.

(4) Für die beiden nichtständigen Beisitzer gilt § 68 Abs. 4 entsprechend.

(5) § 68 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 70 Verbot der Amtsausübung

Das Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens und der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.

§ 71 Erlöschen und Ruhen des Amts

(1) Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfallt,
  2. der Richter aus dem Gerichtszweig, nur den er als Mitglied benannt ist, ausscheidet,
  3. der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt wird,
  4. der Richter nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes enthoben wird.
2) Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist. Das Gleiche gilt, solange der Richter vorüber gehend mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte des Präsidenten eines Gerichts oder seines ständigen Vertreters beauftragt ist.

§ 72 Anwendung der Landesdisziplinarordnung

In Disziplinarsachen (§ 63 Nr. 1) gelten die Vorschriften der Landesdisziplinarordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 73 Disziplinarmaßnahmen

(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

(2) Gegen einen Richter kann außer den in § 5 der Landesdisziplinarordnung vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden. Diese Disziplinarmaßnahme kann mit einer Gehaltskürzung verbunden werden. Die oberste Dienstbehörde hat den Richter nach Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen.

§ 74 Entscheidungen des Dienstgerichts an Stelle der Einleitungsbehörde

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der Einleitungsbehörde durch Beschluss über

  1. die Einleitung und die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens,
  2. die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen,
  3. die Aufhebung der in Nr. 2 genannten Maßnahmen.
Das Dienstgericht entscheidet ferner durch Beschluss über den Antrag des Richters, gegen sich ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten.

(2) Der Beschluss ist der Einleitungsbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.

(3) Der Richter kann die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 sechs Monate nach der Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn schon ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

§ 75 Untersuchungsführer und Pfleger

(1) Zum Untersuchungsführer kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden.

(2) Zum Betreuer oder Pfleger kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

§ 76 Vertreter der Einleitungsbehörde und der obersten Dienstbehörde

Zum Vertreter der Einleitungsbehörde und zum Vertreter der obersten Dienstbehörde kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

§ 77 Revision

Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den Vorschriften der §§ 81, 82 des Deutschen Richtergesetzes zu.

§ 78 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags

(1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags findet ein förmliches Disziplinarverfahren nicht statt. § 123 der Landesdisziplinarordnung ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein auf Lebenszeit ernannter Richter mit der Untersuchung zu beauftragen ist und an die Stelle der Disziplinargerichte die Richterdienstgerichte treten.

(2) Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen. Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluss, der mit Zustimmung des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig. § 77 der Landesdisziplinarordnung gilt entsprechend.

(3) Ist ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen ihn nach den für Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen.

§ 79 Allgemeine Verfahrensvorschriften

(1) Für das Verfahren nach 63 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und § 63 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses (Landesanwaltschaft) wirkt nicht mit.

(2) Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.

§ 80 Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte

Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Die Anordnung des Dienstgerichts tritt außer Kraft, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten das Versetzungs- oder das Prüfungsverfahren gegen den Richter eingeleitet ist.

§ 81 Versetzungsverfahren

(1) Das Versetzungsverfahren (§ 63 Nr. 2) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

§ 82 Einleitung des Prüfungsverfahrens

Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 63 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 63 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 63 Nr. 4 statt.

§ 83 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag

(1) Hält die oberste Dienstbehörde einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit für dienstunfähig und stellt dieser keinen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, so teilt die oberste Dienstbehörde dem Richter mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben

(2) Stimmt der Richter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so ordnet die oberste Dienstbehörde die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist dem Richter zuzustellen.

(3) Wird das Verfahren fortgeführt, so wird ein Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers im Förmlichen Disziplinarverfahren. Der Richter ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören.

(4) Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde anordnen, dass die Besoldungsbezüge des Richters einzubehalten sind, soweit diese das Ruhegehalt übersteigen. Die Einbehaltung der Besoldungsbezüge beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der dem Monat der Zustellung der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) folgt. Für das Verfahren gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(5) Wird festgestellt, dass der Richter dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter zuzustellen. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen.

(6) Hält die oberste Dienstbehörde den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem ihm die Verfügung zugestellt worden ist. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt; dies gilt auch dann, wenn sich der Richter nach der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt hat. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach Absatz 5 zu verfahren.

§ 84 Urteilsformel im Prüfungsverfahren

(1) In dem Falle des § 63 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 63 Nr. 3 Buchstabe b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 63 Nr. 4 Buchstabe a bis e und g hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. In dem Fall des § 63 Nr. 4 Buchstabe f stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

§ 85 Aussetzung von Prüfungsverfahren

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 86 Kostenentscheidung in besonderen Fällen

Im Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung nach § 18 Abs. 3, zur Feststellung der Entlassung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und im Versetzungsverfahren nach § 31 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auferlegen.

§ 87

Für Staatsanwälte und Landesanwälte gilt § 5 entsprechend.

§ 88 Bildung und Aufgaben der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats

(1) Die Vertretung der Staatsanwälte wird durch Staatsanwaltsräte wahrgenommen, die bei jeder Staatsanwaltschaft gebildet werden. Beim Justizministerium wird ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet.

(2) Die Staatsanwaltsräte haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats, der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats.

§ 89 Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats

(1) Die bei jeder Staatsanwaltschaft zu bildenden Staatsanwaltsräte bestehen
     a) bei Staatsanwaltschaften mit mehr als 20 wahlberechtigten
         Staatsanwälten aus drei Staatsanwälten,
     b) im Übrigen aus einem Staatsanwalt.

(2) Der beim Justizministerium zu bildende Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus fünf von den Staatsanwälten gewählten Mitgliedern.

(3) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Vorschriften über den Richterrat, für den Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften über den Präsidialrat entsprechend mit der Maßgabe, dass der Hauptstaatsanwaltsrat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählt; wählbar ist jedes Mitglied.

(4) Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Titels gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags.

§ 90 Zuständigkeit der Richterdienstgerichte

In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, auch gegen Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die Richterdienstgerichte (§ 122 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes).

§ 91 Bestellung der nichtständigen Beisitzer

(1) Als nichtständige Beisitzer wirken in den Richterdienstgerichten Staatsanwälte mit, die auf Lebenszeit ernannt sind und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden für vier Geschäftsjahre vom Justizministerium bestellt. Die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Staatsanwälte im Lande können Vorschläge für die Bestellung machen.

(2) Der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen einen seiner Dienstaufsicht unterstehenden Staatsanwalt nicht als Beisitzer mitwirken.

§ 92 Reihenfolge der Mitwirkung

Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahrs die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.

§ 93 Disziplinarmaßnahmen

Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

§ 94 Verfahren

(1) Zum Untersuchungsführer kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter oder Staatsanwalt bestellt werden.

(2) Zum Vertreter der Einleitungsbehörde kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

(3) § 77 findet Anwendung.

§ 95 Landesanwälte

Die Vorschriften dieses Titels gelten entsprechend für die Landesanwälte bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit.

§ 96 Zuständigkeit der Richterdienstgerichte

In Disziplinarverfahren gegen Notare mit Richteramtsbefähigung im Landesdienst, auch gegen Notare im Ruhestand, entscheiden die Richterdienstgerichte.

§ 97 Bestellung und Mitwirkung der nichtständigen Beisitzer

Als nichtständige Beisitzer wirken in den Richterdienstgerichten Notare mit Richteramtsbefähigung mit, die auf Lebenszeit ernannt sind und das 35. Lebensjahr vollendet haben. § 91 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 2 und § 92 gelten entsprechend.

§ 98 Disziplinarmaßnahmen

Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

§ 99 Verfahren

Für das Verfahren gilt § 94 entsprechend.

§§ 100-112

Hier nicht wiedergegeben

§ 113 Übertragene Aufgaben

(1) Die Aufgaben des Leiters eines Gerichtsgefängnisses und einer Jugendarrestanstalt können durch Anordnung des Justizministeriums einem Richter des Amtsgerichts übertragen werden.

(2) Die Mitwirkung in Disziplinarsachen gegen Studierende an einer wissenschaftlichen Hochschule können einem Richter übertragen werden.

§ 114 Erlass einer Wahlordnung

Die Landesregierung erlässt zur Regelung der Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses, zur Regelung der Wahl der von den Richtern zu wählenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Präsidialrats (§ 37) sowie der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Hauptstaatsanwaltsrats (§ 89 Abs. 3) durch Rechtsverordnungen Vorschriften über

  1. die Bestellung des Wahlvorstandes und dessen Zusammensetzung,
  2. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere Aufstellung der Wählerlisten,
  3. die Frist für Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
  4. das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung,
  5. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
  6. die Stimmabgabe,
  7. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Frist für seine Bekanntmachung,
  8. die Aufbewahrung der Wahlakten.
§ 115 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Justizministerium im Einvernehmen mit den für die einzelnen Gerichtszweige zuständigen Ministerien.

§ 116 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1964 in Kraft.*

*Amtl. Anm.:

Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 25. Februar 1964.