§ 1 Geltungsbereich. (1) 1Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichter des Landes. 2Es gilt für ehrenamtliche Richter und für Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
§ 2 Richtereid. (1) Die Richter haben in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
(2) Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.
§ 3 Eid und Gelöbnis ehrenamtlicher Richter. (1) 1Die ehrenamtlichen Richter leisten den Eid nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes mit der zusätzlichen Verpflichtung auf die Landesverfassung. 2Die Eidesformel lautet:
"Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
(2) 1Im Falle des § 45 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes legen die ehrenamtlichen Richter das Gelöbnis mit der zusätzlichen Verpflichtung auf die Landesverfassung ab. 2Sie sprechen die Worte:
"Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
(3) 1Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. 2Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.
(4) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4 Altersgrenze. (1) Die Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) 1Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen
§ 5 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen. (1) 1Einem Richter ist auf Antrag
(2) 1Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 6 Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. 2Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(3) 1Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. 2Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.
(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(5) 1Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. 2Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. 3Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. 4Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen. 2Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
§ 6 Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen. (1) 1Einem Richter ist wegen der Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
(2) 1Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
(3) 1Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. 2Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 5 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. 3Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(4) 1Ab dem 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2004 kann einem Richter Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. 2Absatz 3 Satz 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.
§ 6a Teilzeitbeschäftigung. (1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.
(2) 1Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
(3) 1Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. 2Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann.
§ 6 b Freistellungen und berufliches Fortkommen. Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach §§ 5 oder 6 a dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§ 6 c Altersteilzeit. (1) 1Einem Richter ist auf Antrag, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn
(2) § 6 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 7 Dienstliche Beurteilung. (1) 1Richter auf Lebenszeit und Richter auf Zeit sind bis zum Erreichen ihres fünfzigsten Lebensjahres alle fünf Jahre oder bei Veranlassung aufgrund dienstlicher oder persönlicher Verhältnisse dienstlich zu beurteilen. 2Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der Regelbeurteilung zulassen. 3Richter auf Probe sind spätestens fünfzehn Monate nach Beginn sowie unmittelbar vor Ablauf der Probezeit, im übrigen unter Berücksichtigung der Fristen der §§ 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes , Richter kraft Auftrags sind spätestens vor der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit zu beurteilen.
(2) 1Der Beurteilung unterliegen allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Richters. 2Die Beurteilung darf die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.
(3) 1Die Beurteilung erfolgt durch den Dienstvorgesetzten und im Wege der Überbeurteilung durch den höheren Dienstvorgesetzten in der jeweiligen Gerichtsbarkeit. 2Sie ist dem Richter in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. 3Auf Verlangen des Richters ist der Richterrat an der Besprechung zu beteiligen. 4Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
§ 8 Stellenausschreibung. (1) Freie Planstellen für Richter und Staatsanwälte mit Ausnahme des Generalstaatsanwalts sind auszuschreiben.
(2) Soweit Richtern, die nach Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages die Befähigung zum Berufsrichter besitzen, bereits ein Richteramt zugewiesen ist, sind diese nach Ernennung zum Richter auf Lebenszeit in dem ihnen zugewiesenen Amt nach Maßgabe von Buchstabe 1 dieser Bestimmung weiterzuverwenden.
§ 9 Beteiligung der Spitzenorganisationen. (1) Bei der Vorbereitung allgemeiner Richter oder Staatsanwälte betreffender Regelungen sind die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter (Spitzenorganisationen) zu beteiligen.
(2) Die Beteiligung wird von der zuständigen Dienstbehörde durchgeführt.
§ 10 Verschwiegenheitspflicht. (1) 1Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im Richterwahlausschuß, in Richtervertretungen oder als Wahlvorstand wahrnehmen oder wahrgenommen haben oder die zu den Sitzungen hinzugezogen worden sind, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Gremiums, für Mitglieder der Richtervertretungen, mit Ausnahme der Präsidialräte, gegenüber anderen Richtervertretungen sowie gegenüber Beauftragten der Berufsorganisationen und der Gewerkschaften, soweit diese aufgrund gesetzlicher Vorschrift (§ 9) beteiligt werden; sie entfällt ferner gegenüber der Dienststelle, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt wird.
§ 11 Geltung des Beamtenrechts. (1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Landes entsprechend.
(2) 1In Angelegenheiten der Richter wirkt im Landespersonalausschuß als weiteres ständiges ordentliches Mitglied ein vom Minister der Justiz benannter Vertreter mit, falls nicht der Leiter der Personalabteilung des Ministeriums der Justiz ohnehin ständiges Mitglied ist. 2An die Stelle der auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände zu benennenden zwei ordentlichen und zwei stellvertretenden Mitglieder treten je zwei vom Minister der Justiz zu benennende Richter. 3Die weiteren ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen berufen und müssen Richter sein.
(3) Der Landespersonalausschuß in der Zusammensetzung nach Absatz 2 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwälte; an die Stelle der von den Spitzenorganisationen zu benennenden Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder treten von den zuständigen Spitzenorganisationen zu benennende Staatsanwälte.
§ 12 Zuständigkeit des Richterwahlausschusses. (1) Über jede Einstellung, Anstellung, Beförderung und Versetzung eines Richters entscheidet der zuständige Minister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß.
(2) Der Präsident eines oberen Landesgerichts wird auf Vorschlag der Landesregierung vom Richterwahlausschuß gewählt.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) und für Versetzungen wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes).
§ 13 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses. (1) Der Landtag wählt zu Mitgliedern des Richterwahlausschusses
§ 14 Wahl der Abgeordneten. (1) 1Zu Beginn jeder Wahlperiode, spätestens sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt, wählt der Landtag die Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und für jedes Mitglied einen Abgeordneten als Vertreter. 2Alle Fraktionen müssen im Richterwahlausschuß vertreten sein.
(2) Kommt die Wahl innerhalb der Frist des Absatzes 1 nicht zustande, tritt an die Stelle des Richterwahlausschusses der Rechtsausschuß des Landtages, bis eine Wahl durch den Landtag stattgefunden hat.
§ 15 Wahl der weiteren Mitglieder. (1) 1Der Landtag wählt spätestens sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die weiteren Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und für jedes Mitglied eine Person als Vertreter. 2Kommt die Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
(2) Gewählt werden kann nur, wer auf einer Vorschlagsliste (§ 16) benannt worden ist.
(3) 1In die Vorschlagsliste für die Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 können nur Richter des Landes aufgenommen werden, die auf Lebenszeit ernannt sind. 2Ausgenommen sind Mitglieder des Präsidialrats und deren Vertreter sowie Richter, die an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Staatsanwaltschaft oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.
(4) In die Vorschlagsliste für das Mitglied nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 können nur Rechtsanwälte gewählt werden, die in Brandenburg bei einem Gericht zugelassen und zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer (§§ 65 und 66 der Bundesrechtsanwaltsordnung) wählbar sind.
(5) Für jedes vom Landtag nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zu wählendes Mitglied sind dem Landtag vier Personen vorzuschlagen.
§ 16 Vorschlagslisten.
(1) 1Die
in die Vorschlagslisten nach § 15 Abs. 2 aufzunehmenden Richter werden
von den auf Lebenszeit ernannten Richtern nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl unmittelbar und geheim gewählt. 2Wahlberechtigt
sind für die Vorschlagsliste der Richter nach § 13 Abs. 1 Nr.
2 alle Richter des Landes, für die Vorschlagsliste der Richter nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 nur die Richter des jeweiligen Gerichtszweiges;
nicht wahlberechtigt sind Richter, die für länger als sechs Monate
an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Staatsanwaltschaft
oder Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge
beurlaubt sind.
(2) Die in die Vorschlagsliste nach § 15 Abs. 2 aufzunehmenden Rechtsanwälte werden nach näherer Regelung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in einer Kammerversammlung von Rechtsanwälten gewählt, die in Brandenburg bei einem Gericht zugelassen sind.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über das Wahlverfahren für die in die Vorschlagsliste nach § 15 Abs. 2 aufzunehmenden Richter, insbesondere über die Veranlassung und Einreichung von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Vorschlagsrechts und die Feststellung des Vorschlagsergebnisses sowie die Erstellung einer Vorschlagsliste zu treffen.
§ 17 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft. (1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß erlischt
(3) Die Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts (§ 13 Abs. 1 Nr. 4) erlischt auch, wenn er im Land Brandenburg keine Kanzlei mehr unterhält.
(4) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3) ruht, solange es vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.
§ 18 Ausschließungsgründe. (1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung vorliegen oder wenn das Mitglied sich um eine ausgeschriebene Richterstelle bewirbt und die Richterstelle noch nicht besetzt ist.
(2) 1Ein Mitglied kann von dem zuständigen Minister, einem anderen Mitglied des Richterwahlausschusses oder von einem Bewerber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. 2Das Mitglied hat einen Ablehnungsgrund auch selbst anzuzeigen.
(3) Über den Ausschluß eines Mitglieds nach Absatz 1 oder die Ablehnung nach Absatz 2 entscheiden die übrigen Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne seinen Vertreter.
§ 19 Ersatzwahl und Vertretung. (1) 1In den Fällen des § 17 Abs. 1 bis 3 nimmt der Landtag unverzüglich eine Ersatzwahl vor. 2Die Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 aufgrund neuer Vorschläge aus der Mitte des Landtages, für ein Mitglied nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 aus den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten.
(2) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung seines Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt der Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft an seine Stelle.
§ 20 Einberufung. 1Der zuständige Minister beruft die Sitzung des Richterwahlausschusses ein. 2Die Einladung muß die Tagesordnung und eine Personalübersicht für jeden vorgeschlagenen Bewerber enthalten und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.
§ 21 Sitzung. (1) 1Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. 2Der Richterwahlausschuß kann in den Sitzungen Bewerber und andere Personen anhören.
(2) 1Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine Niederschrift angefertigt. 2Der Vorsitzende kann einen Landesbediensteten als Protokollführer hinzuziehen.
§ 22 Beschlußfassung. (1) 1Der Richterwahlausschuß wählt den Bewerber, der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeignet ist. 2Die Wahl darf erst stattfinden, wenn der Präsidialrat im Falle seiner Beteiligung Stellung genommen hat oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist und wenn in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes die Beratung oder Anhörung stattgefunden hat.
(2) 1Der Richterwahlausschuß wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 2Das gilt auch für Beschlüsse nach § 23 Abs. 1 und 2. 3Für andere Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der offen abgegebenen Stimmen.
(3) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn von seinen Mitgliedern oder Vertretern mindestens die Hälfte anwesend ist.
§ 23 Übernahme und Entlassung von Richtern auf Probe und Richtern kraft Auftrags. (1) 1Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter kraft Auftrags legt der zuständige Minister die Unterlagen des Richters dem Richterwahlausschuß zur Entscheidung vor, ob auch dieser der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt. 2Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn der Richter zustimmt.
(2) Lehnt der Richterwahlausschuß die Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach Absatz 1 ab, so ist der Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes).
§ 24 Entschädigung. (1) 1Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden für ihre Tätigkeit nach den für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen entschädigt. 2Die Reisekostenvergütung richtet sich nach der höchsten Reisekostenstufe.
(2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.
§ 25 Geschäftsordnung. Der Richterwahlausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Ministers der Justiz bedarf.
§ 26
Richterrat, Präsidialrat und Vertretung ehrenamtlicher Richter.
(1) Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen gebil-
det
(3) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung und in der Vertretung ehrenamtlicher Richter ist ein Ehrenamt.
§ 27 Amtszeit. (1) 1Die Amtszeit der Richtervertretung dauert vier Jahre. 2Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit.
(2) Die Richtervertretung führt ihre Geschäfte weiter, bis eine neue Vertretung gewählt ist.
§ 28 Rechtsstellung der Mitglieder. (1) 1Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. 2Sie sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretung erforderlich ist.
(2) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht, solange einem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.
§ 29 Kosten. Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt erforderlichenfalls Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
§ 30
Rechtsweg. Für Streitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit
der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten
offen.
§ 31 Bildung des Richterrats. (1) Bei allen Gerichten des Landes werden Richterräte gebildet.
(2) Es werden ferner Gesamtrichterräte gebildet
§ 33 Wahl der Mitglieder. (1) 1Die Mitglieder des Richterrats werden von den Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt. 2Die Wahl erfolgt für alle Gerichte gleichzeitig; den Wahltag bestimmt der Landeswahlvorstand.
(2) 1Wahlberechtigt sind alle Richter, die am Wahltage bei einem Gericht hauptamtlich verwendet werden, für das der Richterrat gebildet wird. 2Ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, der an ein anderes Ge richt abgeordnet ist, verliert die Wahlberechtigung zum Richterrat seines Gerichts, sobald die Abordnung länger als sechs Monate dauert; von diesem Zeitpunkt an ist er zum Richterrat des anderen Gerichts wahlberechtigt. 3Bei der Abordnung eines Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit an eine Verwaltungsbehörde gilt Satz 2 1. Halbsatz entsprechend.
(3) 1Wählbar sind die wahlberechtigten Richter, die am Wahltage seit sechs Monaten bei einem Gericht verwendet werden. 2Nicht wählbar sind die Präsidenten und Direktoren der Gerichte sowie ihre ständigen Vertreter und die dienstaufsichtsführenden Richter.
(4) 1Ein Richter, der bei einer Verwaltungsbehörde oder einer Staatsanwaltschaft verwendet wird, ist zu deren Personalvertretung wahlberechtigt, sofern er nicht zum Richterrat nach Absatz 2 Satz 3 wahlberechtigt ist. 2Er wird zu deren Personalvertretung wählbar, sobald die Verwendung bei der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft länger als sechs Monate dauert.
§ 34 Wahlvorschläge. (1) 1Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richter und die in dem Gericht vertretenen Berufsverbände der Richter Wahlvorschläge machen. 2Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richter soll mindestens das Zweifache der Anzahl der zum Richterrat zu wählenden Richter erreichen.
(2) Die von den Richtern eingereichten Wahlvorschläge müssen von einem Zehntel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von zwei Richtern unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch zehn Richter.
(3) Jeder Richter darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
§ 35 Allgemeine Wahlgrundsätze. 1Der Richterrat wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 2Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus einem Richter, so findet Persönlichkeitswahl statt.
§ 36 Wahlvorstand. (1) 1Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Richterrat drei wahlberechtigte Richter als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. 2Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden.
(2) 1Besteht bei einem Gericht, bei dem ein Richterrat zu bilden ist, noch kein Richterrat, so beruft der Präsident oder der Direktor des Gerichts eine Richterversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. 2Die Richterversammlung wählt einen Versammlungsleiter. 3Dasselbe gilt, wenn der Richterrat zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat und drei wahlberechtigte Richter oder ein in dem Gericht vertretener Berufsverband die Bestellung beantragen.
(3) Findet eine Richterversammlung nach Absatz 2 nicht statt oder wählt die Richterversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident oder Direktor des Gerichts auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Richtern oder einem in dem Gericht vertretenen Berufsverband.
(4) 1Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig vorzubereiten; sie hat spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats stattzufinden. 2Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Präsident oder der Direktor des Gerichts auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Richtern oder einem in dem Gericht vertretenen Berufsverband eine Richterversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. 3Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) 1Je ein Beauftragter des in dem Gericht vertretenen Berufsverbandes ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. 2Die Sitzungen sind den Berufsverbänden bekanntzugeben.
§ 37 Anfechtung der Wahl. (1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerichtlich angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind
§ 38 Wahlordnung. Die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz finden entsprechende Anwendung.
§ 39 Ausscheiden von Mitgliedern. Ein Richter scheidet aus dem Richterrat aus, wenn er die Wahlberechtigung zu diesem Richterrat oder die Wählbarkeit nach § 33 Abs. 3 Satz 2 verliert.
§ 40 Eintritt der Ersatzmitglieder. (1) 1Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. 2Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Richterrats verhindert ist, für die Zeit der Verhinderung.
(2) Die Ersatzmitglieder treten ein
b) bei Persönlichkeitswahl in der Reihenfolge der jeweils höchsten Stimmenzahl, die auf die nicht gewählten Richter entfallen ist. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) 1Die §§ 33 bis 40 gelten für die Gesamtrichterräte entsprechend. 2§ 36 gilt mit der Maßgabe, daß der Präsident des oberen Landesgerichts den Wahlvorstand bestellt, wenn ein Gesamtrichterrat nicht besteht oder der Gesamtrichterrat den Wahlvorstand nicht bestellt.
§ 42 Zuständigkeit der Richterräte. (1) Es sind zu beteiligen
§ 44 a Mitwirkung bei organisatorischen Angelegenheiten. Der Richterrat wirkt in folgenden organisatorischen Angelegenheiten mit:
§ 45 Initiativrecht. Zu den Aufgaben des Richterrats gehört es,
2. darauf hinzuwirken, daß die zugunsten der Richter geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
3. Beschwerden und Anregungen von Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Gerichtsvorstand auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
4. Maßnahmen zur Eingliederung und zur beruflichen Entwicklung schwerbehinderter Richter zu beantragen,
5. die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Gericht einzusetzen.
(2) 1Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Ihm sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3Gerichtsvorstand und Richterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen. 4Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Richters und durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrates eingesehen werden. 5Soweit Mitglieder des Richterrates Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für einen Richter ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Richter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
§ 46 Verfahren bei der Mitbestimmung. (1) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Der Gerichtsvorstand unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. 2Der Beschluß des Richterrats ist dem Gerichtsvorstand innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. 3In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden.
(3) 1Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. 2Der Gerichtsvorstand gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt. 3Er erteilt einen Zwischenbescheid, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist. 4Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. 5Ablehnung der beantragten Maßnahme und Zwischenbescheid sind zu begründen.
§ 47 Schlichtung. 1Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem Gerichtsvorstand und dem Richterrat nicht zu einer Einigung oder erklären sich Richterrat oder Gerichtsvorstand nicht innerhalb der Fristen des § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 46 Abs. 3 Satz 2 und 4, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist die Sache schriftlich der übergeordneten Dienststelle oder dem Gesamtrichterrat vorgelegt werden. 2Gesamtrichterrat und übergeordnete Dienststelle verhandeln innerhalb von zwei Wochen. 3In der Finanzgerichtsbarkeit beteiligt die übergeordnete Dienststelle den Richterrat. 4In dringenden Fällen kann die Verhandlung binnen einer Woche beantragt werden.
§ 48 Einigungsstelle. (1) 1Wenn der Schlichtungsversuch scheitert, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs schriftlich unter Angabe von Gründen die Einigungsstelle angerufen werden. 2Die Einigungsstelle kann auch nach Ablauf der Fristen des § 47 Satz 2 angerufen werden.
(2) 1Die Einigungsstelle wird bei der zuständigen obersten Dienstbehörde für die Dauer der Wahlperiode gebildet. 2Sie besteht aus je drei von ihr und dem Gesamtrichterrat, in der Finanzgerichtsbarkeit dem Richterrat, bestellten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. 3Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, bestellt ihn der Präsident des Landtages. 4In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 52 gehören der Einigungsstelle statt drei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und vom Personalrat benanntes Mitglied sowie ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. 5Bei gleicher Anzahl von Wahlberechtigten entscheidet das Los.
(3) 1Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. 2Dem Gerichtsvorstand und dem Gesamtrichterrat, in der Finanzgerichtsbarkeit dem Richterrat, ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen.
§ 48 a Beschlußfassung der Einigungsstelle. (1) 1Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluß. 2Der Beschluß wird von des Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefaßt. 3Der Beschluß soll innerhalb von dreißig Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.
(2) Der Beschluß ist auf Antrag unverzüglich schriftlich abzufassen, zu begründen, von dem unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen und den Beteiligten zu übersenden.
(3) 1Die Einigungsstelle beschließt in den Fällen von § 43 a Nr. 2, 3, 4 und § 43 b Nr. 3, 4, 5 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, die sodann endgültig entscheidet. 2In den übrigen Fällen ist der Beschluß für die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach § 48 b ganz oder teilweise aufgehoben wird.
§ 48 b Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der Einigungsstelle. (1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden, wenn durch den Beschluß der Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird.
(2) Die oberste Dienstbehörde hebt Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder teilweise auf und entscheidet endgültig, sofern der Beschluß gegen geltendes Recht verstößt.
§ 49 Verfahren bei der Mitwirkung. (1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende Maßnahme darf nur nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens getroffen werden.
(2) 1Der Gerichtsvorstand teilt dem Richterrat die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit und begründet sie. 2Der Richterrat teilt Einwendungen oder abweichende Vorschläge innerhalb von zwei Wochen unter Angabe der Gründe mit.
(3) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält er bei der Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.
(4) Entspricht der Gerichtsvorstand den Einwendungen oder den Vorschlägen des Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt er dem Richterrat seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
§ 50 Vorläufige Regelungen. 1Der Gerichtsvorstand kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2Der Richterrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
§ 51 Dienstvereinbarungen. (1) 1Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen. 2Sie werden vom Präsidenten oder Direktor des Gerichts und dem Richterrat geschlossen, schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in dem Gericht bekanntgegeben.
(2) 1Dienstvereinbarungen können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. 2Die Dienstvereinbarung, die einen der in §§ 48 a Abs. 3 Satz 1 und 48 b Abs. 1 genannten Fälle regelt, kann der Präsident oder Direktor des Gerichts jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
§ 52 Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten. (1) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beratung und Beschlußfassung Mitglieder in den Personalrat.
(2) Der Richterrat entsendet ein Mitglied, wenn der Personalrat aus drei Mitgliedern besteht, zwei Mitglieder, wenn der Personalrat aus fünf oder mehr Mitgliedern besteht.
(3) Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Personalrats gleich groß, so treten beide Vertretungen zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zusammen; den Vorsitz hat der Vorsitzende des Richterrats.
(4) Besteht der Personalrat nur aus einer Person, so hat diese dem Richterrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Für den Gesamtrichterrat gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 53 Gemeinsame Personalversammlung. An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.
§ 53 a Richtervertretung bei der obersten Dienstbehörde. (1) 1Die §§ 43 bis 46 und die §§ 49 bis 52 gelten für Maßnahmen der obersten Dienstbehörde entsprechend. 2Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme nicht zu einer Einigung, entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.
(2) 1Bei Angelegenheiten, die mehrere Gerichtszweige betreffen, bilden die betroffenen Gesamtrichterräte und der Richterrat bei dem Finanzgericht einen gemeinsamen Gesamtrichterrat, der aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern der jeweiligen Richtervertretung besteht; den Vorsitz führt der lebensälteste Vorsitzende. 2Besteht der Richterrat bei dem Finanzgericht nur aus einem Richter, wird mit diesem der gemeinsame Gesamtrichterrat gebildet.
§ 54 Bildung von Präsidialräten. Präsidialräte werden für die ordentliche Gerichtsbarkeit bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei dem Oberverwaltungsgericht, für die Arbeitsgerichtsbarkeit bei dem Landesarbeitsgericht, für die Sozialgerichtsbarkeit bei dem Landessozialgericht und für die Finanzgerichtsbarkeit bei dem Finanzgericht gebildet.
§ 55 Mitglieder. Der Präsidialrat besteht
2. bei dem Oberverwaltungsgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und drei weiteren Richtern,
3. bei dem Landesarbeitsgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und drei weiteren Richtern,
4. bei dem Landessozialgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und drei weiteren Richtern,
5. bei dem Finanzgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und zwei weiteren Richtern.
(2) In den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten Richter gewählt werden, die am Tag der Wahl seit mindestens fünf Jahren Richter und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht des Landes im Hauptamt tätig sind.
§ 57 Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats. 1Die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats erfolgt unmittelbar und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 2Wird nur ein Vorschlag eingereicht, so findet Persönlichkeitswahl statt.
§ 58 Anzuwendende Wahlvorschriften. 1Die Vorschriften über die Wahl der Richterräte und ihre Anfechtung (§§ 34 bis 38) gelten entsprechend. 2Die Wahl zum Präsidialrat erfolgt gleichzeitig mit den Richterratswahlen. 3Die für die Richterratswahlen zuständigen Wahlvorstände führen auch die Wahl zum Präsidialrat durch.
§ 59 Ausscheiden von gewählten Mitgliedern. (1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.
(2) 1Auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats kann ein gewähltes Mitglied wegen grober Verletzung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden. 2§ 37 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 60 Ersatzmitglieder, Stellvertretung. (1) 1Der Präsidialrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden für den Verhinderungsfall. 2Ist der Vorsitzende verhindert, übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben.
(2) Scheidet ein weiteres Mitglied aus oder ist es verhindert, so gilt § 40 entsprechend.
§ 61 Aufgaben. (1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
3. Abordnungen ab einer Dauer von sechs Monaten,
4. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
5. einer Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
6. der Übertragung eines anderen Richteramtes mit geringerem Endgrundgehalt und der Amtsenthebung infolge einer Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes).
(3) Zuständig ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig, dem der Richter angehört; im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig zuständig, bei dem der Richter verwendet werden soll.
§ 62 Durchführung der Beteiligung. (1) 1Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. 2Die Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und binnen drei Wochen nach Eingang des Antrags abzugeben; sie ist zu den Personalakten zu nehmen. 3Eine Entscheidung darf erst getroffen werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.
(2) 1Mit dem Antrag sind im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 1 die Bewerbungsunterlagen der vorgeschlagenen Bewerber, auf Verlangen des Präsidialrats auch der anderen Bewerber, vorzulegen. 2Der Präsidialrat nimmt zur persönlichen und fachlichen Eignung des vorgeschlagenen Bewerbers Stellung. 3Er kann auch zu anderen Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen des Bewerbungsverfahrens Gegenvorschläge machen. 4Folgt die oberste Dienstbehörde dem Gegenvorschlag nicht, so teilt sie die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gegenvorschlags mit.
(3) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers vorgelegt werden.
(4) 1Die oberste Dienstbehörde kann gegenüber dem Präsidialrat Stellung nehmen. 2Der Präsidialrat kann die Anwesenheit eines Vertreters der obersten Dienstbehörde gestatten.
§ 63 Beschlußfassung. (1) 1Der Präsidialrat beschließt mit der Mehrheit der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich bei einer Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Die Stimmengleichheit ist im Beschluß kenntlich zu machen.
(2) 1Der Präsidialrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. 2Bei der Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe erhalten.
(3) Sonstige Bestimmungen über die Beschlußfassung und Geschäftsführung kann der Präsidialrat in einer Geschäftsordnung treffen.
§ 64 Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richter. (1) 1Schöffen, Handelsrichter, ehrenamtliche Richter in Landwirtschaftssachen sowie die ehrenamtlichen Richter für Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtssachen können an den Gerichten, an denen sie tätig sind, Vertretungen wählen. 2Die jeweilige Vertretung kann aus bis zu drei Mitgliedern bestehen.
(2) 1Der Präsident oder der Direktor des Gerichts beruft spätestens vier Wochen nach Beginn der Amtszeit eine Versammlung der jeweiligen Gruppe der ehrenamtlichen Richter zur möglichen Wahl der Vertretung ein. 2Die Versammlung entscheidet zunächst darüber, ob sie entsprechend Absatz 1 gewillt ist, eine Vertretung zu wählen. 3Im Falle der Entscheidung für die Wahl einer Vertretung beschließt die Versammlung das Wahlverfahren.
§ 65 Aufgaben der Vertretung ehrenamtlicher Richter. (1) Die Vertretung der ehrenamtlichen Richter wird an Angelegenheiten, die die ehrenamtlichen Richter betreffen, beteiligt.
(2) In Angelegenheiten, die die Berufsrichter und die
ehrenamtlichen Richter gemeinsam betreffen, beraten der Richterrat und
die Vertretung der ehrenamtlichen Richter gemeinsam.
§ 66 Errichtung. (1) Richterdienstgerichte sind das Brandenburgische Dienstgericht für Richter (Dienstgericht) und der Brandenburgische Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof).
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Cottbus, der Dienstgerichtshof bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht errichtet.
(3) Die Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts ist die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.
§ 67 Zuständigkeit des Dienstgerichts. Das Dienstgericht entscheidet
2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
4. bei Anfechtung
2. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.
(2) Die Mitglieder werden für vier Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Richterdienstgericht errichtet worden ist.
(3) Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.
§ 70 Verbot der Amtsausübung. Ein Richter, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer der Untersagung sein Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben.
§ 71 Erlöschen des Amtes. (1) Das Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts erlischt, wenn
2. gegen den Richter im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verhängt wird,
3. der Richter nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes enthoben wird.
§ 72 Besetzung der Dienstgerichte. Die Dienstgerichte verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer.
§ 73 Vorsitzender und ständiger Beisitzer. (1) 1Die Vorsitzenden müssen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, ihre regelmäßigen Vertreter und der ständige Beisitzer der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dessen regelmäßiger Vertreter der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören. 2Für das Dienstgericht werden die Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus den Richtern des Landgerichts Cottbus bestimmt. 3Für den Dienstgerichtshof werden die Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus den Richtern des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestimmt. 4Die Mitglieder der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden nach der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts aufstellt, bestimmt.
(2) 1Das Präsidium (§ 69 Abs. 2) bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Sitzungen heranzuziehen sind. 2Sind im Einzelfall alle Beisitzer an der Mitwirkung verhindert, so ist nach näherer Regelung des Präsidiums ein Beisitzer eines anderen Gerichts heranzuziehen.
§ 74
Nichtständiger Beisitzer. (1) 1Der
nichtständige Beisitzer muß dem Gerichtszweig des betroffenen
Richters angehören. 2Er
wird nach Vorschlagslisten bestimmt, die die Präsidien des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des
Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts
aufstellen.
(2) 1Das Präsidium (§ 69 Abs. 2) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer aus seinem Zuständigkeitsbereich herangezogen werden. 2Es ist an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden.
(3) 1Die Heranziehung des nichtständigen Beisitzers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. 2Ist er bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt der nächstfolgende Beisitzer an seine Stelle. 3Ist er später verhindert, so vertritt ihn der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.
§ 75 Geschäftsverteilung. (1) Innerhalb des Dienstgerichts verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder.
(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres
für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an
den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden,
wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels
oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Kammer notwendig wird.
§ 76 Geltung der Disziplinarordnung. (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten in Disziplinarsachen die Vorschriften der Disziplinarordnung des Landes entsprechend.
(2) Einleitungsbehörde ist die oberste Dienstbehörde.
(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
§ 77 Disziplinarmaßnahmen. (1) Disziplinarmaßnahmen sind:
§ 78 Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der Einleitungsbehörde. (1) 1Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der Einleitungsbehörde durch Beschluß über
2. die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie die Aufhebung oder Änderung dieser Maßnahmen.
(2) 1Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann nur die ablehnende Entscheidung angefochten werden.
(3) Bei veränderten Umständen kann der Beschuldigte die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 beantragen.
(4) Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung eingelegt worden, so entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Dienstgerichtshof.
§ 79 Betreuer und Untersuchungsführer. Betreuer und Untersuchungsführer müssen Richter sein.
§ 80 Zulässigkeit der Revision. Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zulässig, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde diese Maßnahme nicht verhängt hat.
§ 81 Bekleidung mehrerer Ämter. (1) Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Richter anzuwenden.
(2) Das Richterdienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.
§ 82 Richter auf Probe und kraft Auftrags. (1) 1Gegen einen Richter auf Probe oder einen Richter kraft Auftrags findet ein förmliches Disziplinarverfahren dann nicht statt, wenn der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. 2Die oberste Dienstbehörde beauftragt einen Richter mit der Untersuchung; dieser hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers. 3Wird eine Untersuchung angeordnet, so gelten die entsprechenden Vorschriften der Disziplinarordnung sinngemäß.
(2) 1Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags Geldbußen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag verhängen. 2Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluß, der mit Zustimmung des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. 3Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig.
(3) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Dienstverhältnis entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.
§ 83 Allgemeine Verfahrensvorschriften. 1Für das Verfahren bei Versetzung im Interesse der Rechtspflege (Versetzungsverfahren) nach § 67 Nr. 2 und das Verfahren in den Fällen des § 67 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 67 Nr. 4 statt. 3Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.
§ 84 Versetzungsverfahren. (1) Das Versetzungsverfahren (§ 67 Nr. 2) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.
(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
§ 85 Einleitung des Prüfungsverfahrens. Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 67 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 67 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.
§ 86 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung. (1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß der Dienstvorgesetzte aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.
(2) Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden, sie kann auch andere Beweise erheben.
§ 87 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung. (1) 1Hält die oberste Dienstbehörde einen Richter auf Lebenszeit oder einen Richter auf Zeit für dienstunfähig und stellt der Richter keinen Antrag nach § 86 Abs. 1, so teilt die oberste Dienstbehörde dem Richter oder seinem Betreuer mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. 2Ist der Richter zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, so bestellt das zuständige Gericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren. 3Zum Betreuer kann nur ein Richter bestellt werden.
(2) 1Stimmt der Richter oder sein Betreuer der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so stellt die oberste Dienstbehörde das Verfahren ein oder beantragt beim Dienstgericht die Fortführung des Verfahrens. 2Das Dienstgericht entscheidet durch unanfechtbaren Beschluß. 3Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten.
(3) 1Zur Fortführung des Verfahrens beauftragt die oberste Dienstbehörde einen Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts; dieser hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. 2Der Richter oder sein Betreuer ist zu den Vernehmungen zu laden; er ist berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zur Feststellung der Dienstfähigkeit zu beantragen. 3Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Richter oder sein Betreuer zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.
(4) 1Wird die Dienstfähigkeit des Richters festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. 2Die Entscheidung ist dem Richter oder seinem Betreuer zuzustellen. 3Die einbehaltenen Dienstbezüge sind nachzuzahlen. 4Hält die oberste Dienstbehörde den Richter für dienstunfähig, so beantragt sie beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. 5Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, frühestens jedoch mit Ablauf der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Frist in den Ruhestand zu versetzen; die einbehaltenen Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. 6Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen; die Sätze 2 und 3 sind anzuwenden.
§ 88 Bekleidung mehrerer Ämter. Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Vorschriften für Richter anzuwenden.
§ 89 Urteilsformel. (1) 1In dem Falle des § 67 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. 2In den Fällen des § 67 Nr. 3 Buchstabe b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 67 Nr. 4 Buchstabe a bis f hebt das Gericht die angefochtene (3) In dem Fall des § 67 Nr. 4 Buchstabe g stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
§ 90 Aussetzung von Verfahren. (1) 1Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. 2Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.
(2) 1Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. 2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) 1Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. 2Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. 3Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 91
Kostenentscheidung in besonderen Fällen. In Verfahren nach
§ 67 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a und c kann das Gericht die Kosten
nach billigem Ermessen der Landeskasse auch insoweit auferlegen, als es
nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern der
Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.
§ 92 Dienstliche Beurteilung. Für die dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte gilt § 7 entsprechend.
§ 93 Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte. (1) 1Für die Beteiligung der Staatsanwälte an allgemeinen, sozialen und personellen Angelegenheiten wird bei jeder Staatsanwaltschaft ein Staatsanwaltsrat gebildet. 2Bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wird ferner ein Gesamtstaatsanwaltsrat errichtet.
(2) 1Der Staatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats. 2Der Gesamtstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgabe des Gesamtrichterrats und des Präsidialrats, bei der Ernennung des Generalstaatsanwalts ist er nicht zu beteiligen.
(3) Jeder Staatsanwaltsrat besteht aus drei und der Gesamtstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Staatsanwälten.
§ 94 Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte und des Gesamtstaatsanwaltsrats. (1) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Vorschriften über den Richterrat, für den Gesamtstaatsanwaltsrat ferner die Vorschriften über den Personalrat, sofern er in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats wahrnimmt.
(2) Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Kapitels gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags.
§ 95 Zuständigkeit der Richterdienstgerichte. 1In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, auch gegen Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die Dienstgerichte für Richter (§ 66). 2Die Vorschriften für Richter gelten entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 96 Bestellung der nichtständigen Beisitzer. (1) 1Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein und das dreißigste Lebensjahr vollendet haben. 2Sie werden auf vier Jahre vom Minister der Justiz bestellt. 3Die Berufsorganisationen der Staatsanwälte im Lande können Vorschläge für die Bestellung machen.
(2) Das Präsidium (§ 69 Abs. 2) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen einen seiner Dienstaufsicht unterstehenden Staatsanwalt nicht als Beisitzer mitwirken.
(4) § 69 Abs. 3 und die §§ 70 und 71 gelten entsprechend.
§ 97 Disziplinarmaßnahmen. Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
§ 98
Verfahren. Zum Untersuchungsführer kann nur ein Staatsanwalt
oder Richter bestellt werden.
§ 99 Eid und Gelöbnis. Richter und ehrenamtliche Richter, die schon im Land Brandenburg vereidigt worden sind, sind nicht erneut zu vereidigen.
§ 100 Richterwahlausschuß und Richtervertretungen.
(1) (aufgehoben)
(2) 1Die ersten allgemeinen Wahlen der Vertretungen der Richter sind bis spätestens 1. Oktober 1993 durchzuführen. 2Bei den nach § 1 des Brandenburgischen Gerichtsneuordnungsgesetzes eingerichteten Gerichten und Staatsanwaltschaften sind die ersten Wahlen der Vertretungen der Richter und der Staatsanwälte innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Brandenburgischen Gerichtsneuordnungsgesetzes durchzuführen. 3Den Wahltag bestimmt der Landeswahlvorstand. 4Die nächsten Wahlen finden gleichzeitig mit den allgemeinen Wahlen der Vertretungen der Richter statt. 5Bis zu den ersten Wahlen bleiben die nach der bisherigen gesetzlichen Regelung gewählten Richtervertretungen im Amt. 6Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Versammlungen zu den Wahlen der Vertretungen ehrenamtlicher Richter nach § 64 Abs. 2 einzuberufen.
(3) (aufgehoben)
(4) 1Bei der ersten Wahl des Präsidialrats gilt § 56 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß alle wahlberechtigten Richter wählbar sind. 2Bei den nächsten Wahlen des Präsidialrats gilt § 56 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß sich die Frist von fünf Jahren auf zwei Jahre verkürzt.
(5) (aufgehoben)
(6) 1Zugewiesene Richter nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe y cc des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 931) sind für die Richtervertretungen wahlberechtigt und wählbar. 2Staatsanwälte, die aufgrund einer Satz 1 entsprechenden beamtenrechtlichen Regelung bei einer Staatsanwaltschaft tätig sind, sind wahlberechtigt und wählbar.
(7) (aufgehoben)
§ 101 Richterdienstgerichte. (1) (aufgehoben)
(2) Bis zum 3. Oktober 1995 können Mitglieder der Richterdientsgerichte abweichend von § 69 Abs. 1 Satz 1 auch Richter sein, die mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen sind und das dreißigste Lebensjahr vollendet haben.
§ 102 Altersgrenze. (1) Bis zum 31. Dezember 1997 gilt § 4 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Altersgrenze mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres erreicht ist.
(2) Für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 gelten die bis zum 30. Juni 1997 geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand fort, wenn vor dem 1. Juli 1997 Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung dieses Gesetzes bewilligt worden ist.
§ 103 Weitere Übergangsregelungen. (1) Soweit in diesem Gesetz auf das Beamtengesetz und die Disziplinarordnung verwiesen wird, gelten die Verweisungen bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften als Verweisungen auf das Bundesbeamtengesetz und die Bundesdisziplinarordnung, sofern landesrechtlich nicht die Anwendung oder die ergänzende Anwendung anderer Vorschriften bestimmt ist.
(2) 1Bei Entscheidungen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe h und k des Einigungsvertrages findet § 61 Abs. 1 Nr. 2 Anwendung. 2Soweit noch kein Präsidialrat gewählt ist, gilt § 100 Abs. 7. 3Die Entscheidungen können bei den Richterdienstgerichten angefochten werden. 4Das für Anfechtungen nach § 67 Nr. 4 Buchstabe d geltende Verfahren gilt entsprechend.
§ 104 Verwaltungsvorschriften. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister der Justiz.