Berliner Richtergesetz
vom 18. Januar 1963; in der Fassung vom 27. April
1970
Übersicht
ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltung für Berufsrichter
Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichter
des Landes Berlin.
§ 2 Berufung und Ernennung
(1) Über die Berufung und Beförderung der Richter, mit Ausnahme
der vom Abgeordnetenhaus zu wählenden Präsidenten der oberen
Landesgerichte, entscheidet der Senator für Justiz gemeinsam mit dem
Richterwahlausschuß.
Gehört der einzelne Gerichtszweig nicht zum Geschäftsbereich
des Senators
für Justiz, entscheidet das für diesen Gerichtszweig zuständige
Mitglied des
Senats gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß und im Benehmen
mit dem Senator für Justiz.
Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zum Richter auf
Probe oder spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter kraft
Auftrags ist der Richterwahlausschuß zur Entscheidung darüber
einzuberufen, ob er der Berufung zum Richter auf Lebenszeit zustimmt.
Diese Entscheidung ist spätestens drei Jahre und neun Monate nach
der Ernennung zum Richter auf Probe oder zwei Jahre und drei Monate nach
der Ernennung zum Richter kraft Auftrags zu treffen. Ist gemäß
Satz 1 über die Berufung oder Beförderung eines Richters entschieden,
so ist er zu ernennen.
(2) Bei der Berufung zum Richter auf Probe kann der Richterwahlausschuß
in Ausnahmefällen auch nachträglich entscheiden; die Entscheidung
ist alsbald, spätestens sechs Monate nach der Ernennung, herbeizuführen.
Lehnt der Richterwahlausschuß die Berufung zum Richter auf Probe
ab, so ist der Richter zu entlassen.
(3) Vor der Entlassung eines Richters auf Probe oder eines Richters
kraft Auftrags ohne dessen schriftliche Zustimmung ist der Richterwahlausschuß
zu hören.
(4) Bei einer erneuten Berufung eines wegen Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand versetzten Richters, der wieder dienstfähig geworden
ist, ist nach Absatz 1 zu verfahren.
(5) Der Senat ernennt und entläßt die Richter. Er kann dieses
Recht auf die oberste Dienstbehörde übertragen.
(1) Der Richter hat in einer öffentlichen Sitzung des oberen Landesgerichts,
dessen Bereich er angehört, folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung von Berlin und getreu dem Gesetz
auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person
zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir
Gott helfe."
(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
§ 3 a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären
Gründen
(1) Einem Richter ist auf Antrag
-
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen
Dienstes,
-
ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der
Möglichkeit der Verlängerung
zu bewilligen, wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen tatsächlich
betreut oder pflegt.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung
mit Urlaub nach § 3 b Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten.
Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder
eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten
Freistellung zu stellen.
(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der
Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung
und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen
Gericht desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden.
Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn
der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt
desselben Gerichtszweigs zustimmt.
(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen
nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung
nicht zuwiderlaufen.
(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung
oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der
Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige
Dienstbehörde.
Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des
Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung
zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen
Umfang nicht zugemutet werden kann.
Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen
eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung
des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 3 b Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
(1) Einem Richter ist wegen der Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher
Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches
Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen
Dienst zu beschäftigen,
-
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs
Jahren, mindestens von einem Jahr,
-
nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauerbis
zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
-
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
-
der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,
-
der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums
auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten
und entgeltliche Tätigkeiten nach § 7 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 30 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben,
wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher
Pflichten ausüben könnte.
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, so ist die
Bewilligung zu widerrufen.
Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung
des Richters nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit
sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.
In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem
Urlaub zugelassen werden, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs
nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.
Urlaub
nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 3 a dürfen zusammen eine
Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes
1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter
nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung
zurückzukehren.
(4) Für die Bestimmung des Ruhestands im Sinne des Absatzes 1 Nr.
2 gilt § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels II des
Gesetzes vom 23. Oktober 1979 (GVBl. S. 1852) fort, wenn vor dem 1. Juli
1997 Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist.
Das Gleiche gilt, wenn vor dem 1. Juli 1997 Urlaub ohne Dienstbezüge
bis zum Beginn des Ruhestands unter der Voraussetzung bewilligt worden
ist, dass das 55. Lebensjahr vollendet war und eine Vollzeitbeschäftigung
im öffentlichen Dienst von mindestens 20 Jahren oder Vollzeitbeschäftigung
und Teilzeitbeschäftigung, die insgesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung
von 20 Jahren entsprechen, vorausgegangen sind.
§ 3 c Teilzeitbeschäftigung
(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte
des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer
zu bewilligen.
Teilzeitbeschäftigung kann auch so geregelt werden, dass nach
einer im Voraus festgelegten Abfolge Phasen einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme
mit Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen
Dienst wechseln.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
-
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
-
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
-
der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung
und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen
Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden,
-
der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraums
außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen
nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach §7 dieses Gesetzes in Verbindung
mit §§ 28 bis 30 des Landesbeamtengesetzes Richtern die Ausübung
von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen von der Verpflichtung
nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis
vereinbar ist. § 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 29 Abs.
2 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass von
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht
auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird
die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung
zu widerrufen.
(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung
oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der
Dauer des Bewilligungszeitraumsentscheidet auf Antrag die zuständige
Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung
des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung
zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen
Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.
§ 3 d Freistellungen und berufliches Fortkommen
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach §3 a oder §3
c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine
unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung
gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig,
wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
(1) Einem Richter kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn
des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte
des regelmäßigen Dienstes bewilligt werden, wenn
-
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
-
der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,
-
er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung
insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war,
-
die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt und
-
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Altersteilzeit).
Bei Satz 1 Nr. 3 gilt eine vorhergehende geringfügig verringerte Dienstzeit
als
Vollzeitbeschäftigung.
(2) § 3 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Der Richter auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand,
in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand
zu versetzen
-
frühestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze oder
-
als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes
frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.
Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Richter
unwiderruflich dazu verpflichtet, aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten
durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der
ein Siebentel der monatlichen Bezugsgröße (§ 14 a Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt.
§ 5 Oberste Dienstbehörde
Oberste Dienstbehörde, auch der Richter im Ruhestand, ist das für
den einzelnen Gerichtszweig jeweils zuständige Mitglied des Senats.
§ 6 Beteiligung der Berufsverbände
Bei der Vorbereitung allgemeiner richterrechtlicher Regelungen sind die
Berufsverbände der Richter zu beteiligen.
§ 7 Geltung des Beamtenrechts
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen,
gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter bis zu einer besonderen
Regelung die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.
§ 8 Unabhängige Stelle für Richter
(1) Die unabhängige Stelle für Richter (§ 71 Abs. 3 des
Deutschen Richtergesetzes, §§ 61, 62 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)
besteht aus dem Senator für Justiz als Vorsitzendem und folgenden,
vom Senat aus der Mitte des Richterwahlausschusses bestellten Mitgliedern:
-
zwei Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
-
je einem Richter der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit,
-
drei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 gewählten Mitgliedern des Richterwahlausschusses,
-
einem Rechtsanwalt.
(2) Der Senator für Justiz kann sich durch einen Beamten seiner Verwaltung
vertreten lassen. Die übrigen Mitglieder werden durch ihre Stellvertreter
im Richterwahlausschuß vertreten.
(3) Erlischt oder ruht die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß,
so tritt die gleiche Folge für die Mitgliedschaft in der unabhängigen
Stelle ein.
(4) Die unabhängige Stelle entscheidet in den Fällen des §
12 Abs. 1 und 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und des § 10 Abs.
1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Landesbeamtengesetzes.
Die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu
bestimmende Frist beträgt für Richter ein Jahr.
(5) Die Gerichtspräsidenten und ihre Vertreter brauchen vor ihrer
Ernennung Ämter, die über der Besoldungsgruppe A 15 liegen, nicht
zu durchlaufen.
ZWEITER ABSCHNITT: Richterwahlausschuß
(1) Das Abgeordnetenhaus wählt zu Mitgliedern des Richterwahlausschusses:
-
sechs Mitglieder und ihre Stellvertreter auf Grund von Vorschlägen
aus der Mitte des Abgeordnetenhauses,
-
zwei Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und je einen Richter der
übrigen Gerichtszweige sowie deren Stellvertreter aus den Vorschlagslisten
der Richter (§ 10),
-
einen Rechtsanwalt und seinen Stellvertreter aus einer Vorschlagsliste
der Rechtsanwaltskammer (§ 11).
(2) Bei der Wahl der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist zu bestimmen,
welcher Richter im Falle des § 12 Satz 2 mitwirkt.
(3) Gewählt werden kann nur, wer zum Abgeordnetenhaus wählbar
ist. Die Mitglieder brauchen nicht Abgeordnete zu sein. Die Wahl jedes
Mitgliedes bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten.
§ 10 Vorschlagslisten der Richter
Die auf Lebenszeit ernannten Richter jedes Gerichtszweiges wählen
die dem
Abgeordnetenhaus für ihren Gerichtszweig vorzuschlagenden Richter.
Für die ordentliche Gerichtsbarkeit sind mindestens vier, für
die übrigen Gerichtszweige mindestens zwei auf Lebenszeit ernannte
Richter vorzuschlagen.
Wählt das Abgeordnetenhaus einen Vorgeschlagenen nicht und ist
die Vorschlagsliste erschöpft, so ist dem Abgeordnetenhaus für
die noch zu wählenden Mitglieder des Richterwahlausschusses oder ihre
Stellvertreter unverzüglich eine neue Vorschlagsliste entsprechend
den Bestimmungen von Satz 1 vorzulegen.
§ 11 Vorschlagsliste der Rechtsanwaltskammer
Die im Bezirk des Kammergerichts zugelassenen Rechtsanwälte wählen
nach näherer Regelung der Rechtsanwaltskammer in einer Kammerversammlung
mindestens zwei dem Abgeordnetenhaus vorzuschlagende Rechtsanwälte.
§ 10 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 12 Mitwirkung der richterlichen Mitglieder
Bei den Entscheidungen des Richterwahlausschusses wirken von den richterlichen
Mitgliedern die Richter der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Arbeits-
und der Sozialgerichtsbarkeit mit. Ist über einen Richter zu entscheiden,
der der Finanzgerichtsbarkeit angehören soll oder angehört, so
wirken je ein Richter der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-,
der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit mit.
(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind nicht an Weisungen gebunden.
(2) Bei der Berufung der Richter entscheidet der Richterwahlausschuß,
ob der zu Berufende nach seiner Persönlichkeit und seiner bisherigen
Tätigkeit für das Richteramt geeignet ist und die Gewähr
dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin eintritt.
Bei Berufungen und Beförderungen trifft der Richterwahlausschuß
seine Auswahl (§ 2 Abs. 1) auf der Grundlage der Stellungnahme des
Präsidialrats (§ 37 Abs. 3) nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse,
Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, gewerkschaftliche
Zugehörigkeit, Herkunft oder Beziehungen; dabei soll der Beste den
Vorzug erhalten.
Nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Abgeordnetenhauses ist
unverzüglich ein neuer Richterwahlausschuß zu wählen. Mit
der Neuwahl endet die Amtszeit des bisherigen Richterwahlausschusses.
§ 15 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß erlischt mit der Wahl
eines neuen Richterwahlausschusses oder wenn
-
ein Mitglied schriftlich auf seine Mitgliedschaft gegenüber dem Senator
für Justiz verzichtet,
-
ein Mitglied seine Wählbarkeit (§ 9 Abs. 3 Satz 1) verliert,
-
ein Mitglied durch rechtskräftiges Urteil wegen einer vorsätzlichen
Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten Dauer verurteilt
wird,
-
das Richterverhältnis eines richterlichen Mitglieds zum Land Berlin
endet oder dieses ein Richteramt in einem Gerichtszweig übernimmt,
für den es nicht gewählt worden ist,
-
ein als Rechtsanwalt gewähltes Mitglied in der Liste der Rechtsanwälte
gelöscht wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat das Abgeordnetenhaus unverzüglich
eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Die Ersatzwahl erfolgt auf Grund neuer Vorschläge aus der Mitte
des Abgeordnetenhauses (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) oder aus den bestehenden
Vorschlagslisten der Richter und der Rechtsanwaltskammer (§ 9 Abs.
1 Nr. 2 und 3).
Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft oder wählt das
Abgeordnetenhaus die noch auf der Vorschlagsliste stehenden Richter oder
Rechtsanwälte nicht, so ist dem Abgeordnetenhaus unverzüglich
ein neuer Vorschlag entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 und
11 vorzulegen.
§ 16 Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 gewählten
richterlichen
Mitglieds im Richterwahlausschuß ruht, solange der Richter sein
Richteramt nicht ausübt. Das gleiche gilt für die Mitgliedschaft
eines gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 gewählten Rechtsanwalts,
solange er den Anwaltsberuf nicht ausübt.
(2) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß ruht ferner, solange
-
gegen ein Mitglied ein richterlich eröffnetes Strafverfahren (Voruntersuchung
oder Hauptverfahren) wegen einer vorsätzlichen Straftat, die nicht
nur auf Antrag verfolgbar ist, schwebt oder
-
ein richterliches oder beamtetes Mitglied vorläufig seines Dienstes
enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig
untersagt ist oder
-
gegen ein der Rechtsanwaltskammer angehörendes Mitglied ein Berufs-
oder Vertretungsverbot verhängt worden ist.
§17 Feststellung des Erlöschens und Ruhens
(1) Das Erlöschen und das Ruhen der Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß
(§§ 15, 16) stellt der Senator für Justiz fest.
(2) Gegen diese Feststellung kann der Betroffene das für die Prüfung
der
Wahlen zum Abgeordnetenhaus zuständige Gericht anrufen.
§ 18 Verfahren, Sitzungsgelder
(1) Nähere Bestimmungen über das Verfahren des Richterwahlausschusses
trifft die Richterwahlordnung.
(2) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses erhalten für ihre
Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgelder nach den Vorschriften über
die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen.
DRITTER ABSCHNITT: Richtervertretungen
§ 19 Richterrat und Präsidialrat
Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen Richterräte und Präsidialräte
gebildet.
I . R i c h t e r r a t
§ 20 Bildung von Richterräten
(1) Es werden folgende Richterräte gebildet:
-
ein Richterrat für jedes Gericht,
-
ein Gesamtrichterrat für jeden Gerichtszweig mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit,
-
ein Hauptrichterrat für alle Gerichtszweige.
Die Aufgabe des Gesamtrichterrats für die Finanzgerichtsbarkeit nimmt
der
Richterrat für das Finanzgericht wahr.
(2) Die Gerichtsvorstände, ihre ständigen Vertreter, Aufsicht
führende Richter und an eine Verwaltungsbehörde abgeordnete Richter
können den Richterräten nicht angehören.
(3) Die regelmäßige Amtszeit des Richterrats beträgt
vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung des neu gewählten
Richterrats. Sie endet spätestens am 15. Dezember des Jahres, in dem
gemäß § 23 Abs. 1 die regelmäßigen Wahlen der
Richterräte stattfinden.
(1) Die Richterräte bestehen bei Gerichten mit regelmäßig
bis 30 Richtern aus zwei Mitgliedern, sonst aus drei Mitgliedern.
(2) Der Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus
zwölf, die Gesamtrichterräte der anderen Gerichtszweige bestehen
aus je drei Mitgliedern.
Die Richterräte des Kammergerichts, des Landgerichts und der sechs
größten Amtsgerichte entsenden je eines ihrer Mitglieder
in den Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Bei den anderen Gesamtrichterräten wird jeweils ein Mitglied von
den dem Gerichtszweig angehörenden Richterräten aus dem Kreis
ihrer Mitglieder bestimmt.
Die übrigen Mitglieder der Gesamtrichterräte werden durch
die Richter des jeweiligen Gerichtszweigs unmittelbar und geheim aus ihrer
Mitte gewählt.
(3) Der Hauptrichterrat besteht aus vier Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
je zwei Richtern der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und
einem Richter der Finanzgerichtsbarkeit.
Der Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit entsendet von
seinen Mitgliedern zwei Richter, die Gesamtrichterräte der Arbeits-,
Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Richterrat der Finanzgerichtsbarkeit
entsenden je einen Richter aus dem Kreis ihrer Mitglieder in den Hauptrichterrat.
Die übrigen Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und
geheim aus ihrer Mitte gewählt.
§ 22 Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Richterräte regeln ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung
in einer Geschäftsordnung.
(2) Die Kosten der Richterräte fallen dem Haushalt der Gerichte
zur Last.
Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur
Verfügung.
(3) Die Mitgliedschaft im Richterrat ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder
der
Richterräte sind auf ihren Antrag in ihrer sonstigen dienstlichen
Tätigkeit angemessen zu entlasten, soweit es zur ordnungsgemäßen
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(4) Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten § 107
Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und § 11 des Personalvertretungsgesetzes
sinngemäß.
(1) Die regelmäßigen Wahlen der Richterräte finden alle
vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember statt.
(2) Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin ist der Richterrat
neu zu
wählen, wenn
-
nach einem Jahr seit der Wahl die Zahl der Richter um die Hälfte gesunken
oder gestiegen ist,
-
die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem Eintritt der Ersatzmitglieder
um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
-
er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen
hat oder
-
er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 führt der Richterrat
die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Richterrats weiter.
(4) Hat außerhalb des für die regelmäßige Richterratswahl
festgelegten Zeitraums eine Richterratswahl stattgefunden, so ist der Richterrat
in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen
Richterratswahl neu zu wählen.
Hat die Amtszeit des Richterrats zu Beginn dieses Zeitraums noch nicht
ein Jahr betragen, so ist der Richterrat in dem übernächsten
Zeitraum der regelmäßigen Richterratswahlen neu zu wählen.
§ 24 Ausschluß, Auflösung
Ein Viertel der Wahlberechtigten kann auf Ausschluß eines Mitglieds
aus
dem Richterrat oder auf Auflösung des Richterrats wegen grober
Verletzung
gesetzlicher Pflichten klagen. Der Richterrat kann aus den gleichen
Gründen auf Ausschluß eines Mitglieds klagen.
§ 25 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Richterrat erlischt durch
-
Ablauf der Amtszeit,
-
Niederlegung des Amtes,
-
Beendigung des Richterverhältnisses,
-
Ausscheiden aus dem Gericht,
-
Verlust der Wählbarkeit,
-
gerichtliche Feststellung, daß der Gewählte nicht wählbar
war,
-
Ausschluß auf Grund gerichtlicher Entscheidung nach § 24.
§ 26 Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Richterrat ruht, solange
-
der Richter an ein Gericht oder eine Behörde abgeordnet ist,
-
er vorläufig seines Dienstes enthoben ist,
-
ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt
ist,
-
er vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte als
Gerichtsvorstand oder als dessen ständiger Vertreter beauftragt ist.
§ 27 Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied
ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Richterrats zeitweilig verhindert
ist.
(2) Ersatzmitglieder sind der Reihe nach die Richter, die die nächsthöchste
Stimmenzahl erhalten haben; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(1) Die Richterräte haben folgende Aufgaben:
-
Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
-
gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen
Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Beamte, Angestellte oder Arbeiter
des Gerichts betreffen.
(2) Die Gesamtrichterräte sind an den in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten
zu beteiligen, die die Richter mehrerer Gerichte betreffen. Sie schlagen
ferner Richter zur Berufung als nichtständige Mitglieder der Richterdienstgerichte
(§ 46 Abs. 2 und § 49) vor.
(3) Der Hauptrichterrat ist an den in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten
zu beteiligen, die die Richter mehrerer Gerichtszweige betreffen. Er hat
die
Richterräte und Gesamtrichterräte bei der Durchführung
ihrer Aufgaben zu
beraten und zu unterstützen.
(4) Für die Befugnisse und Pflichten des Richterrats gelten §
2 Abs. 1, §§ 70
bis 72 Abs. 1 Nr. 4, §73, § 74 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis
3, 5, Abs. 3 Satz 1,
§§ 77 bis 80 Abs. 3, §§ 81 bis 82 Abs. 4, §§
83 bis 84, § 85 Abs. 1 Nr. 3 und 4,
6 bis 8, Abs. 2 Nr. 2, 4 und 8 bis 10, § 86 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
Abs. 2 und §90
Nr. 2 bis 4 des Personalvertretungsgesetzes sinngemäß mit
der Maßgabe, daß an die Stelle des Senators für Inneres
der Senator für Justiz und an die Stelle des Präsidenten des
Oberverwaltungsgerichts der Präsident des Kammergerichts tritt.
§ 29 Gemeinsame Beteiligung von Richterrat und Personalrat
(1) In gemeinsamen Angelegenheiten (§ 28 Abs. 1 Nr. 2) entsenden die
Richterräte für die gemeinsame Beschlussfassung die in §
15 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mitgliedern
in die Personalräte.
(2) Für die Gesamtrichterräte gilt Absatz 1 entsprechend,
soweit eine
gemeinsame Angelegenheit mehrere Gerichte eines Gerichtszweigs betrifft;
Letzteres gilt nicht in den Fällen des Absatzes 3.
(3) Der Hauptrichterrat entsendet in gemeinsamen Angelegenheiten von
seinen Mitgliedern zwei Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und je
einen Richter der übrigen Gerichtszweige in den Hauptpersonalrat.
Soweit eine gemeinsame Angelegenheit mehrere Gerichtszweige betrifft, entsendet
der Hauptrichterrat die Genannten in den Gesamtpersonalrat.
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit des Richterrats
steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Verwaltungsgericht
entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von
Richterrat und Personalvertretung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2) nach den
Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 91 Abs. 2 und des
§ 92 des Personalvertretungsgesetzes.
I I . P r ä s i d i a l r a t
§ 31 Bildung des Präsidialrats
(1) Bei jedem oberen Landesgericht wird ein Präsidialrat gebildet.
Er besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und Mitgliedern, die
von den Richtern des Gerichtszweiges gewählt werden.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen wählen je ein Mitglied,
die Gerichte der übrigen Gerichtszweige je zwei Mitglieder; die Amtsgerichte
gelten als ein Gericht.
Mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder eines jeden
Präsidialrats muß sich in einem Beförderungsamt befinden.
Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreter können
dem Präsidialrat nicht angehören.
(3) Die Amtszeit des Präsidialrats beträgt vier Jahre.
§ 32 Ausschluß von Mitgliedern
(1) Ein gewähltes Mitglied kann durch gerichtliche Entscheidung aus
dem
Präsidialrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob
vernachlässigt, insbesondere seine Schweigepflicht verletzt.
(2) Die Entscheidung kann die Mehrheit der Mitglieder des Präsidialrats
oder die oberste Dienstbehörde beantragen.
§ 33 Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Präsidialrat ruht, solange der Richter an ein
Gericht
eines anderen Gerichtszweiges oder eine Behörde abgeordnet ist.
Im übrigen gilt § 26 Nr. 2 und 3 entsprechend.
Stellvertreter des Vorsitzenden des Präsidialrats ist der ständige
Vertreter des Präsidenten des jeweiligen oberen Landesgerichts; ist
auch dieser verhindert oder ein ständiger Vertreter nicht bestellt,
so wählen die übrigen Mitglieder des Präsidialrats aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden.
Für die Stellvertretung der übrigen Mitglieder des Präsidialrats
gilt § 27 entsprechend.
§ 35 Anwendung von Vorschriften über Richterräte
Auf die Präsidialräte sind die Vorschriften über
1. die Geschäftsführung (§ 22 Abs. 1),
2. die Kosten (§ 22 Abs. 2),
3. die Rechtsstellung der Mitglieder (§ 22 Abs. 3, 4),
4. die Neuwahl (§ 23 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3),
5. das Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 25),
6. den Rechtsweg (§ 30 Satz 1)
der Richterräte sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
-
jeder Wahl, Berufung und Beförderung von Richtern,
-
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
-
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, sofern der Richter die Beteiligung
beantragt,
-
Versagung der Einwilligung zur Übernahme einer Nebentätigkeit,
-
der Rücknahme der Ernennung und der Entlassung eines Richters auf
Probe und eines Richters kraft Auftrags; das gilt nicht, wenn der Richter
der Rücknahme oder der Entlassung schriftlich zustimmt, oder wenn
der Richter entlassen wird, weil der Richterwahlausschuß seine Übernahme
in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt hat.
(2) Der Präsidialrat ist vor der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme
durch Disziplinarverfügung und vor der Einleitung des förmlichen
Disziplinarverfahrens gegen Richter anzuhören, sofern der Betroffene
die Beteiligung beantragt.
(3) Zuständig ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig,
dem der Richter
angehört; im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Präsidialrat
für den Gerichtszweig zuständig, bei dem der Richter verwendet
werden soll.
§ 37 Stellungnahme des Präsidialrats
(1) Die oberste Dienstbehörde veranlaßt die Stellungnahme des
Präsidialrats.
Die Frist zur Stellungnahme beträgt drei Wochen.
Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser
Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.
(2) Der Vorstand des Gerichts oder die Dienstbehörde kann bei Maßnahmen,
die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen
Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Präsidialrat
ist davon unverzüglich zu unterrichten.
(3) Bei Berufung oder Beförderung von Richtern sind dem Präsidialrat
alle
Bewerber namhaft zu machen und, soweit er es wünscht, deren Unterlagen
einschließlich der Personal- und Befähigungsnachweise zu übermitteln.
Der Präsidialrat kann zu der Eignung der Bewerber eine schriftlich
begründete Stellungnahme abgeben, die diesen, soweit sie sie betrifft,
bekanntzugeben ist.
(4) Personalakten dürfen nur mit Einwilligung des Bewerbers beigefügt
werden.
(5) Ein Richter darf erst gewählt, berufen oder befördert
werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die
Frist des Absatzes 1 verstrichen ist.
VIERTER ABSCHNITT: Richterdienstgerichte
I . E r r i c h t u n g u n d Z u s t ä n d i g
k e i t
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht und der Dienstgerichtshof.
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht, der Dienstgerichtshof
bei
dem Kammergericht errichtet.
(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht
errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des
Richterdienstgerichts wahr.
§ 39 Zuständigkeit des Dienstgerichts
Das Dienstgericht entscheidet
1. in Disziplinarverfahren, auch der Richter im Ruhestand,
2. in Verfahren bei Fernbleiben vom Dienst,
3. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege,
4. bei Richtern auf Lebenszeit über die
a) Nichtigkeit einer Ernennung,
b) Rücknahme einer Ernennung,
c) Entlassung,
d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
5. bei Anfechtung
a) einer Maßnahme wegen Veränderung
der Gerichtsorganisation,
b) der Abordnung eines Richters
gemäß §
37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf
Probe oder
kraft Auftrags entlassen,
durch die seine Ernennung
zurückgenommen oder
die Nichtigkeit seiner
Ernennung festgestellt oder
durch die er wegen
Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand versetzt wird,
d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den
Gründen
des § 26 Abs. 3 des
Deutschen Richtergesetzes,
f) einer Verfügung über Teilzeitbeschäftigung
oder
Beurlaubung nach den §§
3 a, 3 b oder 3 c.
§ 40 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
-
über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse
des Dienstgerichts,
-
in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes
und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten
Rechtszuges zuständig ist.
I I . B e s e t z u n g
1. Allgemeine Vorschriften
§ 41 Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit
ernannte Richter sein. Der Präsident eines Gerichts oder sein ständiger
Vertreter kann nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.
(2) Die Mitglieder werden für fünf Geschäftsjahre bestellt.
§ 42 Verbot der Amtsausübung
Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein förmliches
Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren
eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig
untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots
sein Amt nicht ausüben.
Das gleiche gilt, wenn der Richter vorübergehend mit der Wahrnehmung
der Dienstgeschäfte des Präsidenten eines Gerichts oder seines
ständigen Vertreters beauftragt ist.
Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn der Richter
im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren
zu einer Geldbuße oder schwereren Disziplinarmaßnahme rechtskräftig
verurteilt wird. Im übrigen gilt § 25 Nr. 1 bis 4 entsprechend.
2. Dienstgericht
Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem
Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer.
§ 45 Bestimmung der Mitglieder
Das Präsidium des Landgerichts bestimmt die Mitglieder einschließlich
der Stellvertreter und beschließt die Reihenfolge ihres Einsatzes
jeweils für ein Geschäftsjahr.
§ 46 Nichtständige Mitglieder
(1) Der nichtständige Beisitzer muß dem Gerichtszweig und dem
Gericht des betroffenen Richters angehören, es sei denn, daß
das Gericht sonst nicht ordnungsgemäß besetzt werden könnte.
Die Amtsgerichte und die Gerichte für Arbeitssachen gelten als je
ein Gericht.
(2) Die Gesamtrichterräte reichen dem Präsidium ihres oberen
Landesgerichts Vorschlagslisten ein, in denen mindestens vier Richter jedes
Gerichts enthalten sein müssen. Aus diesen Listen wählen die
Präsidien je zwei Richter jedes Gerichts aus und benennen sie dem
Präsidium des Landgerichts.
3. Dienstgerichtshof
Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit
einem Vorsitzenden, zwei ständigen und zwei nichtständigen
Beisitzern.
§ 48 Bestimmung der Mitglieder
Das Präsidium des Kammergerichts bestimmt die Mitglieder einschließlich
der Stellvertreter und beschließt die Reihenfolge ihres Einsatzes
jeweils für ein Geschäftsjahr.
§ 49 Nichtständige Mitglieder
Für die nichtständigen Beisitzer gilt § 46 entsprechend.
Die Vorschlagslisten müssen jedoch mindestens acht Richter jedes Gerichts
enthalten, aus denen je vier Richter auszuwählen sind.
I I I . D i s z i p l i n a r v e r f a h r e n
§ 50 Anwendung der Landesdisziplinarordnung
Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften der
Landesdisziplinarordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt.
Gegen Entscheidungen des Dienstgerichts nach § 33 Abs. 4 Satz
2 der Landesdisziplinarordnung ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zulässig.
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht
des Bundes nach den Vorschriften der §§ 81 und 82 des Deutschen
Richtergesetzes statthaft, wenn auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung
des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters
der obersten Dienstbehörde eine dieser Disziplinarmaßnahmen
nicht verhängt hat.
§ 51 Disziplinarverfügung
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden.
§ 52 Entscheidungen des Dienstgerichts
(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde
durch Beschluß über
-
die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens,
-
die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens,
-
die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen
sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen.
Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter
zuzustellen.
Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig,
jedoch kann der Beschluß gemäß Nr. 1 von dem Richter nicht
angefochten werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 entscheidet an Stelle des
Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges
Urteil des Dienstgerichts vorliegt.
§ 53 Betreuer, Pfleger und Untersuchungsführer
Zum Betreuer, zum Pfleger oder zum Untersuchungsführer kann nur ein
Richter bestellt werden.
§ 54 Richter kraft Auftrags
(1) Die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richter auf Probe
gelten auch für Richter kraft Auftrags.
(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23in Verbindung mit §
22 Abs. 3 des
Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richteramt entlassen worden, so
steht dies der Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens
gegen ihn nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.
IV. Ve r f a h r e n b e i F e r n b
l e i b e n v o m D i e n s t
§ 55 Anrufung des Dienstgerichts
(1) Gegen die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge wegen Fernbleibens
vom Dienst und des Verlustes der Versorgungsbezüge wegen Ablehnung
einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis kann der Richter binnen
zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides die Entscheidung des Dienstgerichts
beantragen.
(2) Das Dienstgericht kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren
erheben. Es entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Gegen die
Entscheidung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde zulässig. Wegen
der Kosten gelten die Bestimmungen der Landesdisziplinarordnung sinngemäß.
(3) Verhängt der Dienstvorgesetzte zugleich eine Disziplinarmaßnahme
und beantragt der Richter hiergegen die Entscheidung des Dienstgerichts
oder wird gegen den Richter das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet,
so kann das Dienstgericht das Disziplinarverfahren mit dem Verfahren nach
Absatz 1 verbinden.
V. Ve r s e t z u n g s - u n d P r ü
f u n g s v e r f a h r e n
1. Allgemeines
§ 56 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
Für die Verfahren nach § 39 Nr. 3 (Versetzungsverfahren) und
§ 39 Nr. 4 und 5 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften
der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt. Die Revision an das Dienstgericht des Bundes ist
stets zuzulassen; sie kann nur darauf gestützt werden, daß das
Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm
beruht. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.
2. Versetzungsverfahren
§ 57 Einleitung, Urteilsformel
(1) Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde
eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes
vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag
zurück.
3. Prüfungsverfahren
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 39 Nr. 4
durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen
des § 39 Nr. 5 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren
findet nur in den Fällen des § 39 Nr. 5 statt.
(1) In den Fällen des § 39 Nr. 4 Buchst. a stellt das Gericht
die Nichtigkeit
fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 39 Nr. 4 Buchst. b bis d stellt das
Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest
oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 39 Nr. 5 Buchst. a bis d hebt das
Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(4) In dem Fall des § 39 Nr. 5 Buchst. e stellt das Gericht die
Unzulässigkeit
der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
§ 60 Aussetzung von Verfahren
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des
§ 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt
die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens
bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung
bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß
ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig,
so setzt
das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene
Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist
weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts
davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen
des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist,
so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor
dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist
zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.
FÜNFTER ABSCHNITT: Wahlen
Die dem Abgeordnetenhaus zur Wahl für den Richterwahlausschuß
vorzuschlagenden Richter, die Mitglieder der Richterräte und die zu
wählenden Mitglieder der Präsidialräte werden von den Richtern
geheim und unmittelbar nach den Grundsätzen der Personen- und Mehrheitswahl
gewählt.
§ 62 Wahlrecht, Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Richter, die am Wahltag einem Gericht angehören.
§ 10 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Wählbar sind die Richter auf Lebenszeit, die am Wahltag einem
Gericht angehören und zum Abgeordnetenhaus wählbar sind.
(3) Nicht wählbar sind
-
zum Richterrat die Vorstände der Gerichte, ihre ständigen Vertreter,
Aufsicht führende Richter und an eine Verwaltungsbehörde abgeordnete
Richter,
-
zum Präsidialrat die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre
Stellvertreter.
§ 63 Wahlordnung, Vorschlagsliste
Der Senat erläßt durch Rechtsverordnung eine Wahlordnung, die
das Wahlverfahren im einzelnen regelt und insbesondere Bestimmungen über
die Bestellung und die Aufgaben des Wahlvorstandes, die Aufstellung der
Wählerliste, die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die dafür
erforderlichen Unterschriften, die Wahlhandlung, die Ausübung des
Wahlrechts und die Feststellung des Wahlergebnisses und der Gewählten
zu enthalten hat.
(1) Sind bei der Wahl wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht,
die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die
Wahl von
mindestens drei Wahlberechtigten binnen zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe
des Wahlergebnisses an bei dem Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn
der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.
(2) Stellt das Gericht fest, daß die Wahl ungültig gewesen
ist, so wird
dadurch die Wirksamkeit der bis zur Rechtskraft der Entscheidung gefaßten
Beschlüsse der Gewählten nicht berührt.
(3) Bis zur Neuwahl nehmen die Richter die Geschäfte wahr, die
bis zur
angefochtenen Wahl im Amt waren.
SECHSTER ABSCHNITT: Staatsanwälte
§ 65 Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, auch im Ruhestand, und
in Verfahren bei Fernbleiben vom Dienst entscheiden die Richterdienstgerichte.
§ 66 Nichtständige Beisitzer
(1) An die Stelle der nichtständigen Beisitzer der Richterdienstgerichte
und ihrer Vertreter treten auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte.
Der Senator für Justiz benennt sie den Präsidien des Landgerichts
und des Kammergerichts aus einer Vorschlagsliste der Personalvertretung
der Staatsanwälte. Die Personalvertretung muß mindestens vier
Staatsanwälte für das Dienstgericht und acht Staatsanwälte
für den Dienstgerichtshof vorschlagen. § 41 Abs. 2, § 45
und § 48 finden Anwendung.
(2) Die Generalstaatsanwälte bei dem Kammergericht und bei dem
Landgericht sowie ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder
eines Richterdienstgerichts sein.
(3) Für das Verbot der Amtsausübung und für das Erlöschen
des Amtes gelten §§ 42 und 43 entsprechend.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Landesdisziplinarordnung.
§ 50 Satz 3 findet Anwendung.
SIEBENTER ABSCHNITT: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 68 Übergangsvorschriften
Von den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Richterwahlausschuß
angehörenden Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit wirkt bei Entscheidungen
nach § 12 Satz 2 derjenige Richter mit, der bei der Wahl zur Vorschlagsliste
nach § 10 die höchste Stimmenzahl erhalten hat.
§ 72 Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 77 Verwaltungsvorschriften
(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften
erläßt der Senator für Justiz im Einvernehmen mit den für
die einzelnen Gerichtszweige zuständigen Mitgliedern des Senats.
(2) Soweit das nach diesem Gesetz erforderliche Einvernehmen zwischen
mehreren Mitgliedern des Senats nicht erzielt wird, entscheidet der
Senat.
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1963 in Kraft.