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Berliner Richtergesetz
    vom 18. Januar 1963; in der Fassung vom 27. April 1970

Übersicht
Erster Abschnitt
   Allgemeine Vorschriften  1–8 
Zweiter Abschnitt 
   Richterwahlausschuß 9–18
Dritter Abschnitt 
   Richtervertretungen 19 
     I. Richterrat  20–30
    II. Präsidialrat 31–37
Vierter Abschnitt
   Richterdienstgerichte 
     I. Errichtung und Zuständigkeit    38–40
    II. Besetzung 
       1. Allgemeine Vorschriften  41–43 
       2. Dienstgericht  44–46
       3. Dienstgerichtshof  47–49 
   III. Disiziplinarverfahren  50–54 
   IV. Verfahren bei Fernbleiben vom Dienst  55
    V. Versetzungs- und Prüfungsverfahren
        1. Allgemeines    56
        2. Versetzungsverfahren  57
        3. Prüfungsverfahren  58–60
Fünfter Abschnitt
    Wahlen 61–64
Sechster Abschnitt 
    Staatsanwälte 65–67
Siebenter Abschnitt 
    Übergangs- und Schlußvorschriften 68–78
ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine Vorschriften

Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichter des Landes Berlin. (1) Über die Berufung und Beförderung der Richter, mit Ausnahme der vom Abgeordnetenhaus zu wählenden Präsidenten der oberen Landesgerichte, entscheidet der Senator für Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß.
Gehört der einzelne Gerichtszweig nicht zum Geschäftsbereich des Senators
für Justiz, entscheidet das für diesen Gerichtszweig zuständige Mitglied des
Senats gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß und im Benehmen mit dem Senator für Justiz.
Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Probe oder spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter kraft Auftrags ist der Richterwahlausschuß zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob er der Berufung zum Richter auf Lebenszeit zustimmt.
Diese Entscheidung ist spätestens drei Jahre und neun Monate nach der Ernennung zum Richter auf Probe oder zwei Jahre und drei Monate nach der Ernennung zum Richter kraft Auftrags zu treffen. Ist gemäß Satz 1 über die Berufung oder Beförderung eines Richters entschieden, so ist er zu ernennen.

(2) Bei der Berufung zum Richter auf Probe kann der Richterwahlausschuß in Ausnahmefällen auch nachträglich entscheiden; die Entscheidung ist alsbald, spätestens sechs Monate nach der Ernennung, herbeizuführen.
Lehnt der Richterwahlausschuß die Berufung zum Richter auf Probe ab, so ist der Richter zu entlassen.

(3) Vor der Entlassung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags ohne dessen schriftliche Zustimmung ist der Richterwahlausschuß zu hören.

(4) Bei einer erneuten Berufung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Richters, der wieder dienstfähig geworden ist, ist nach Absatz 1 zu verfahren.

(5) Der Senat ernennt und entläßt die Richter. Er kann dieses Recht auf die oberste Dienstbehörde übertragen.
 

(1) Der Richter hat in einer öffentlichen Sitzung des oberen Landesgerichts, dessen Bereich er angehört, folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung von Berlin und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
 

(1) Einem Richter ist auf Antrag
  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
  2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
zu bewilligen, wenn er

   a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
   b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
     sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 3 b Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten.
Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden.
Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde.
Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann.
Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
 

(1) Einem Richter ist wegen der Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
  2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauerbis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
  1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  2. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,
  3. der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, so ist die Bewilligung zu widerrufen.
Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.
In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Urlaub
nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 3 a dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Für die Bestimmung des Ruhestands im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels II des Gesetzes vom 23. Oktober 1979 (GVBl. S. 1852) fort, wenn vor dem 1. Juli 1997 Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist.
Das Gleiche gilt, wenn vor dem 1. Juli 1997 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands unter der Voraussetzung bewilligt worden ist, dass das 55. Lebensjahr vollendet war und eine Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens 20 Jahren oder Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die insgesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung von 20 Jahren entsprechen, vorausgegangen sind.
 

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.
Teilzeitbeschäftigung kann auch so geregelt werden, dass nach einer im Voraus festgelegten Abfolge Phasen einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst wechseln.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden,
  4. der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraums außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach §7 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 28 bis 30 des Landesbeamtengesetzes Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumsentscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.
  Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach §3 a oder §3 c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
  (1) Einem Richter kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes bewilligt werden, wenn
  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  3. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war,
  4. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt und
  5. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Altersteilzeit).
Bei Satz 1 Nr. 3 gilt eine vorhergehende geringfügig verringerte Dienstzeit als
Vollzeitbeschäftigung.

(2) § 3 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
 

(1) Der Richter auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen

  1. frühestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze oder
  2. als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.
Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebentel der monatlichen Bezugsgröße (§ 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt.
  Oberste Dienstbehörde, auch der Richter im Ruhestand, ist das für den einzelnen Gerichtszweig jeweils zuständige Mitglied des Senats.
  Bei der Vorbereitung allgemeiner richterrechtlicher Regelungen sind die Berufsverbände der Richter zu beteiligen.
  Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.
  (1) Die unabhängige Stelle für Richter (§ 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes, §§ 61, 62 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) besteht aus dem Senator für Justiz als Vorsitzendem und folgenden, vom Senat aus der Mitte des Richterwahlausschusses bestellten Mitgliedern:
  1. zwei Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
  2. je einem Richter der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit,
  3. drei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 gewählten Mitgliedern des Richterwahlausschusses,
  4. einem Rechtsanwalt.
(2) Der Senator für Justiz kann sich durch einen Beamten seiner Verwaltung vertreten lassen. Die übrigen Mitglieder werden durch ihre Stellvertreter im Richterwahlausschuß vertreten.

(3) Erlischt oder ruht die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß, so tritt die gleiche Folge für die Mitgliedschaft in der unabhängigen Stelle ein.

(4) Die unabhängige Stelle entscheidet in den Fällen des § 12 Abs. 1 und 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und des § 10 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Landesbeamtengesetzes.
Die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu bestimmende Frist beträgt für Richter ein Jahr.

(5) Die Gerichtspräsidenten und ihre Vertreter brauchen vor ihrer Ernennung Ämter, die über der Besoldungsgruppe A 15 liegen, nicht zu durchlaufen.

ZWEITER ABSCHNITT: Richterwahlausschuß

(1) Das Abgeordnetenhaus wählt zu Mitgliedern des Richterwahlausschusses:
  1. sechs Mitglieder und ihre Stellvertreter auf Grund von Vorschlägen aus der Mitte des Abgeordnetenhauses,
  2. zwei Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und je einen Richter der übrigen Gerichtszweige sowie deren Stellvertreter aus den Vorschlagslisten der Richter (§ 10),
  3. einen Rechtsanwalt und seinen Stellvertreter aus einer Vorschlagsliste der Rechtsanwaltskammer (§ 11).
(2) Bei der Wahl der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist zu bestimmen, welcher Richter im Falle des § 12 Satz 2 mitwirkt.

(3) Gewählt werden kann nur, wer zum Abgeordnetenhaus wählbar ist. Die Mitglieder brauchen nicht Abgeordnete zu sein. Die Wahl jedes Mitgliedes bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten.
 

Die auf Lebenszeit ernannten Richter jedes Gerichtszweiges wählen die dem
Abgeordnetenhaus für ihren Gerichtszweig vorzuschlagenden Richter.
Für die ordentliche Gerichtsbarkeit sind mindestens vier, für die übrigen Gerichtszweige mindestens zwei auf Lebenszeit ernannte Richter vorzuschlagen.
Wählt das Abgeordnetenhaus einen Vorgeschlagenen nicht und ist die Vorschlagsliste erschöpft, so ist dem Abgeordnetenhaus für die noch zu wählenden Mitglieder des Richterwahlausschusses oder ihre Stellvertreter unverzüglich eine neue Vorschlagsliste entsprechend den Bestimmungen von Satz 1 vorzulegen.
  Die im Bezirk des Kammergerichts zugelassenen Rechtsanwälte wählen nach näherer Regelung der Rechtsanwaltskammer in einer Kammerversammlung mindestens zwei dem Abgeordnetenhaus vorzuschlagende Rechtsanwälte.
§ 10 Satz 3 gilt entsprechend.
  Bei den Entscheidungen des Richterwahlausschusses wirken von den richterlichen Mitgliedern die Richter der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit mit. Ist über einen Richter zu entscheiden, der der Finanzgerichtsbarkeit angehören soll oder angehört, so wirken je ein Richter der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit mit.
  (1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind nicht an Weisungen gebunden.

(2) Bei der Berufung der Richter entscheidet der Richterwahlausschuß, ob der zu Berufende nach seiner Persönlichkeit und seiner bisherigen Tätigkeit für das Richteramt geeignet ist und die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin eintritt.
Bei Berufungen und Beförderungen trifft der Richterwahlausschuß seine Auswahl (§ 2 Abs. 1) auf der Grundlage der Stellungnahme des Präsidialrats (§ 37 Abs. 3) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, gewerkschaftliche Zugehörigkeit, Herkunft oder Beziehungen; dabei soll der Beste den Vorzug erhalten.
 

Nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Abgeordnetenhauses ist unverzüglich ein neuer Richterwahlausschuß zu wählen. Mit der Neuwahl endet die Amtszeit des bisherigen Richterwahlausschusses.
  (1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß erlischt mit der Wahl eines neuen Richterwahlausschusses oder wenn
  1. ein Mitglied schriftlich auf seine Mitgliedschaft gegenüber dem Senator für Justiz verzichtet,
  2. ein Mitglied seine Wählbarkeit (§ 9 Abs. 3 Satz 1) verliert,
  3. ein Mitglied durch rechtskräftiges Urteil wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten Dauer verurteilt wird,
  4. das Richterverhältnis eines richterlichen Mitglieds zum Land Berlin endet oder dieses ein Richteramt in einem Gerichtszweig übernimmt, für den es nicht gewählt worden ist,
  5. ein als Rechtsanwalt gewähltes Mitglied in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat das Abgeordnetenhaus unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Die Ersatzwahl erfolgt auf Grund neuer Vorschläge aus der Mitte des Abgeordnetenhauses (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) oder aus den bestehenden Vorschlagslisten der Richter und der Rechtsanwaltskammer (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3).
Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft oder wählt das Abgeordnetenhaus die noch auf der Vorschlagsliste stehenden Richter oder Rechtsanwälte nicht, so ist dem Abgeordnetenhaus unverzüglich ein neuer Vorschlag entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 und 11 vorzulegen. (1) Die Mitgliedschaft eines gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 gewählten richterlichen
Mitglieds im Richterwahlausschuß ruht, solange der Richter sein Richteramt nicht ausübt. Das gleiche gilt für die Mitgliedschaft eines gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 gewählten Rechtsanwalts, solange er den Anwaltsberuf nicht ausübt.

(2) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß ruht ferner, solange

  1. gegen ein Mitglied ein richterlich eröffnetes Strafverfahren (Voruntersuchung oder Hauptverfahren) wegen einer vorsätzlichen Straftat, die nicht nur auf Antrag verfolgbar ist, schwebt oder
  2. ein richterliches oder beamtetes Mitglied vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist oder
  3. gegen ein der Rechtsanwaltskammer angehörendes Mitglied ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden ist.
(1) Das Erlöschen und das Ruhen der Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß (§§ 15, 16) stellt der Senator für Justiz fest.

(2) Gegen diese Feststellung kann der Betroffene das für die Prüfung der
Wahlen zum Abgeordnetenhaus zuständige Gericht anrufen.
 

(1) Nähere Bestimmungen über das Verfahren des Richterwahlausschusses trifft die Richterwahlordnung.

(2) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgelder nach den Vorschriften über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen.

DRITTER ABSCHNITT: Richtervertretungen

Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen Richterräte und Präsidialräte gebildet.

I . R i c h t e r r a t

(1) Es werden folgende Richterräte gebildet:
  1. ein Richterrat für jedes Gericht,
  2. ein Gesamtrichterrat für jeden Gerichtszweig mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit,
  3. ein Hauptrichterrat für alle Gerichtszweige.
Die Aufgabe des Gesamtrichterrats für die Finanzgerichtsbarkeit nimmt der
Richterrat für das Finanzgericht wahr.

(2) Die Gerichtsvorstände, ihre ständigen Vertreter, Aufsicht führende Richter und an eine Verwaltungsbehörde abgeordnete Richter können den Richterräten nicht angehören.

(3) Die regelmäßige Amtszeit des Richterrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung des neu gewählten Richterrats. Sie endet spätestens am 15. Dezember des Jahres, in dem gemäß § 23 Abs. 1 die regelmäßigen Wahlen der Richterräte stattfinden.
 

(1) Die Richterräte bestehen bei Gerichten mit regelmäßig bis 30 Richtern aus zwei Mitgliedern, sonst aus drei Mitgliedern.

(2) Der Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus zwölf, die Gesamtrichterräte der anderen Gerichtszweige bestehen aus je drei Mitgliedern.
Die Richterräte des Kammergerichts, des Landgerichts und der sechs
größten Amtsgerichte entsenden je eines ihrer Mitglieder in den Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Bei den anderen Gesamtrichterräten wird jeweils ein Mitglied von den dem Gerichtszweig angehörenden Richterräten aus dem Kreis ihrer Mitglieder bestimmt.
Die übrigen Mitglieder der Gesamtrichterräte werden durch die Richter des jeweiligen Gerichtszweigs unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.

(3) Der Hauptrichterrat besteht aus vier Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit, je zwei Richtern der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und einem Richter der Finanzgerichtsbarkeit.
Der Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit entsendet von seinen Mitgliedern zwei Richter, die Gesamtrichterräte der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Richterrat der Finanzgerichtsbarkeit entsenden je einen Richter aus dem Kreis ihrer Mitglieder in den Hauptrichterrat.
Die übrigen Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.
 

(1) Die Richterräte regeln ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

(2) Die Kosten der Richterräte fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last.
Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(3) Die Mitgliedschaft im Richterrat ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder der
Richterräte sind auf ihren Antrag in ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit angemessen zu entlasten, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten § 107 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und § 11 des Personalvertretungsgesetzes sinngemäß.
 

(1) Die regelmäßigen Wahlen der Richterräte finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember statt.

(2) Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin ist der Richterrat neu zu
wählen, wenn

  1. nach einem Jahr seit der Wahl die Zahl der Richter um die Hälfte gesunken oder gestiegen ist,
  2. die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem Eintritt der Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
  3. er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
  4. er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 führt der Richterrat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Richterrats weiter.

(4) Hat außerhalb des für die regelmäßige Richterratswahl festgelegten Zeitraums eine Richterratswahl stattgefunden, so ist der Richterrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Richterratswahl neu zu wählen.
Hat die Amtszeit des Richterrats zu Beginn dieses Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Richterrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Richterratswahlen neu zu wählen.
 

Ein Viertel der Wahlberechtigten kann auf Ausschluß eines Mitglieds aus
dem Richterrat oder auf Auflösung des Richterrats wegen grober Verletzung
gesetzlicher Pflichten klagen. Der Richterrat kann aus den gleichen Gründen auf Ausschluß eines Mitglieds klagen.
  Die Mitgliedschaft im Richterrat erlischt durch
  1. Ablauf der Amtszeit,
  2. Niederlegung des Amtes,
  3. Beendigung des Richterverhältnisses,
  4. Ausscheiden aus dem Gericht,
  5. Verlust der Wählbarkeit,
  6. gerichtliche Feststellung, daß der Gewählte nicht wählbar war,
  7. Ausschluß auf Grund gerichtlicher Entscheidung nach § 24.

  8.  

    § 26 Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Richterrat ruht, solange
  1. der Richter an ein Gericht oder eine Behörde abgeordnet ist,
  2. er vorläufig seines Dienstes enthoben ist,
  3. ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist,
  4. er vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte als Gerichtsvorstand oder als dessen ständiger Vertreter beauftragt ist.

  5.  

    § 27 Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Richterrats zeitweilig verhindert ist.

(2) Ersatzmitglieder sind der Reihe nach die Richter, die die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten haben; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
 

(1) Die Richterräte haben folgende Aufgaben:
  1. Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
  2. gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Beamte, Angestellte oder Arbeiter des Gerichts betreffen.
(2) Die Gesamtrichterräte sind an den in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten zu beteiligen, die die Richter mehrerer Gerichte betreffen. Sie schlagen ferner Richter zur Berufung als nichtständige Mitglieder der Richterdienstgerichte (§ 46 Abs. 2 und § 49) vor.

(3) Der Hauptrichterrat ist an den in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten zu beteiligen, die die Richter mehrerer Gerichtszweige betreffen. Er hat die
Richterräte und Gesamtrichterräte bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu
beraten und zu unterstützen.

(4) Für die Befugnisse und Pflichten des Richterrats gelten § 2 Abs. 1, §§ 70
bis 72 Abs. 1 Nr. 4, §73, § 74 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 5, Abs. 3 Satz 1,
§§ 77 bis 80 Abs. 3, §§ 81 bis 82 Abs. 4, §§ 83 bis 84, § 85 Abs. 1 Nr. 3 und 4,
6 bis 8, Abs. 2 Nr. 2, 4 und 8 bis 10, § 86 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und §90
Nr. 2 bis 4 des Personalvertretungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Senators für Inneres der Senator für Justiz und an die Stelle des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts der Präsident des Kammergerichts tritt.
 

(1) In gemeinsamen Angelegenheiten (§ 28 Abs. 1 Nr. 2) entsenden die
Richterräte für die gemeinsame Beschlussfassung die in § 15 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mitgliedern in die Personalräte.

(2) Für die Gesamtrichterräte gilt Absatz 1 entsprechend, soweit eine
gemeinsame Angelegenheit mehrere Gerichte eines Gerichtszweigs betrifft;
Letzteres gilt nicht in den Fällen des Absatzes 3.

(3) Der Hauptrichterrat entsendet in gemeinsamen Angelegenheiten von seinen Mitgliedern zwei Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und je einen Richter der übrigen Gerichtszweige in den Hauptpersonalrat. Soweit eine gemeinsame Angelegenheit mehrere Gerichtszweige betrifft, entsendet der Hauptrichterrat die Genannten in den Gesamtpersonalrat.
 

Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit des Richterrats steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von
Richterrat und Personalvertretung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2) nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 91 Abs. 2 und des § 92 des Personalvertretungsgesetzes.

I I . P r ä s i d i a l r a t

(1) Bei jedem oberen Landesgericht wird ein Präsidialrat gebildet. Er besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und Mitgliedern, die von den Richtern des Gerichtszweiges gewählt werden.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen wählen je ein Mitglied, die Gerichte der übrigen Gerichtszweige je zwei Mitglieder; die Amtsgerichte gelten als ein Gericht.
Mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder eines jeden Präsidialrats muß sich in einem Beförderungsamt befinden.
Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreter können dem Präsidialrat nicht angehören.

(3) Die Amtszeit des Präsidialrats beträgt vier Jahre.
 

(1) Ein gewähltes Mitglied kann durch gerichtliche Entscheidung aus dem
Präsidialrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob vernachlässigt, insbesondere seine Schweigepflicht verletzt.

(2) Die Entscheidung kann die Mehrheit der Mitglieder des Präsidialrats oder die oberste Dienstbehörde beantragen.
 

Die Mitgliedschaft im Präsidialrat ruht, solange der Richter an ein Gericht
eines anderen Gerichtszweiges oder eine Behörde abgeordnet ist. Im übrigen gilt § 26 Nr. 2 und 3 entsprechend.
  Stellvertreter des Vorsitzenden des Präsidialrats ist der ständige Vertreter des Präsidenten des jeweiligen oberen Landesgerichts; ist auch dieser verhindert oder ein ständiger Vertreter nicht bestellt, so wählen die übrigen Mitglieder des Präsidialrats aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
Für die Stellvertretung der übrigen Mitglieder des Präsidialrats gilt § 27 entsprechend.
  Auf die Präsidialräte sind die Vorschriften über
1. die Geschäftsführung (§ 22 Abs. 1),
2. die Kosten (§ 22 Abs. 2),
3. die Rechtsstellung der Mitglieder (§ 22 Abs. 3, 4),
4. die Neuwahl (§ 23 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3),
5. das Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 25),
6. den Rechtsweg (§ 30 Satz 1)
der Richterräte sinngemäß anzuwenden.
  (1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
  1. jeder Wahl, Berufung und Beförderung von Richtern,
  2. einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
  3. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, sofern der Richter die Beteiligung beantragt,
  4. Versagung der Einwilligung zur Übernahme einer Nebentätigkeit,
  5. der Rücknahme der Ernennung und der Entlassung eines Richters auf Probe und eines Richters kraft Auftrags; das gilt nicht, wenn der Richter der Rücknahme oder der Entlassung schriftlich zustimmt, oder wenn der Richter entlassen wird, weil der Richterwahlausschuß seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt hat.
(2) Der Präsidialrat ist vor der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme
durch Disziplinarverfügung und vor der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen Richter anzuhören, sofern der Betroffene die Beteiligung beantragt.

(3) Zuständig ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig, dem der Richter
angehört; im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig zuständig, bei dem der Richter verwendet werden soll.
 

(1) Die oberste Dienstbehörde veranlaßt die Stellungnahme des Präsidialrats.
Die Frist zur Stellungnahme beträgt drei Wochen.
Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

(2) Der Vorstand des Gerichts oder die Dienstbehörde kann bei Maßnahmen,
die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Präsidialrat ist davon unverzüglich zu unterrichten.

(3) Bei Berufung oder Beförderung von Richtern sind dem Präsidialrat alle
Bewerber namhaft zu machen und, soweit er es wünscht, deren Unterlagen einschließlich der Personal- und Befähigungsnachweise zu übermitteln.
Der Präsidialrat kann zu der Eignung der Bewerber eine schriftlich begründete Stellungnahme abgeben, die diesen, soweit sie sie betrifft, bekanntzugeben ist.

(4) Personalakten dürfen nur mit Einwilligung des Bewerbers beigefügt werden.

(5) Ein Richter darf erst gewählt, berufen oder befördert werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist des Absatzes 1 verstrichen ist.

VIERTER ABSCHNITT: Richterdienstgerichte

I . E r r i c h t u n g  u n d  Z u s t ä n d i g k e i t

(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht und der Dienstgerichtshof.

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht, der Dienstgerichtshof bei
dem Kammergericht errichtet.

(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht
errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.
 

Das Dienstgericht entscheidet
1. in Disziplinarverfahren, auch der Richter im Ruhestand,
2. in Verfahren bei Fernbleiben vom Dienst,
3. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege,
4. bei Richtern auf Lebenszeit über die
    a) Nichtigkeit einer Ernennung,
    b) Rücknahme einer Ernennung,
    c) Entlassung,
    d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
5. bei Anfechtung
    a) einer Maßnahme wegen Veränderung
        der Gerichtsorganisation,
    b) der Abordnung eines Richters
        gemäß § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
    c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder
        kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung
        zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner
        Ernennung festgestellt oder durch die er wegen
        Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
    d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
    e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen
        des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
     f) einer Verfügung über Teilzeitbeschäftigung oder
        Beurlaubung nach den §§ 3 a, 3 b oder 3 c.
  Der Dienstgerichtshof entscheidet
  1. über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
  2. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.
I I . B e s e t z u n g
1. Allgemeine Vorschriften (1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Der Präsident eines Gerichts oder sein ständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.

(2) Die Mitglieder werden für fünf Geschäftsjahre bestellt.
 

Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.
Das gleiche gilt, wenn der Richter vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Präsidenten eines Gerichts oder seines ständigen Vertreters beauftragt ist.
  Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder schwereren Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt wird. Im übrigen gilt § 25 Nr. 1 bis 4 entsprechend.

2. Dienstgericht

Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer.
  Das Präsidium des Landgerichts bestimmt die Mitglieder einschließlich der Stellvertreter und beschließt die Reihenfolge ihres Einsatzes jeweils für ein Geschäftsjahr.
  (1) Der nichtständige Beisitzer muß dem Gerichtszweig und dem Gericht des betroffenen Richters angehören, es sei denn, daß das Gericht sonst nicht ordnungsgemäß besetzt werden könnte. Die Amtsgerichte und die Gerichte für Arbeitssachen gelten als je ein Gericht.

(2) Die Gesamtrichterräte reichen dem Präsidium ihres oberen Landesgerichts Vorschlagslisten ein, in denen mindestens vier Richter jedes Gerichts enthalten sein müssen. Aus diesen Listen wählen die Präsidien je zwei Richter jedes Gerichts aus und benennen sie dem Präsidium des Landgerichts.

3. Dienstgerichtshof

Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit
einem Vorsitzenden, zwei ständigen und zwei nichtständigen Beisitzern.
  Das Präsidium des Kammergerichts bestimmt die Mitglieder einschließlich
der Stellvertreter und beschließt die Reihenfolge ihres Einsatzes jeweils für ein Geschäftsjahr.
  Für die nichtständigen Beisitzer gilt § 46 entsprechend. Die Vorschlagslisten müssen jedoch mindestens acht Richter jedes Gerichts enthalten, aus denen je vier Richter auszuwählen sind.

I I I . D i s z i p l i n a r v e r f a h r e n

Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften der Landesdisziplinarordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Gegen Entscheidungen des Dienstgerichts nach § 33 Abs. 4 Satz 2 der Landesdisziplinarordnung ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zulässig.
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den Vorschriften der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes statthaft, wenn auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde eine dieser Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt hat.
  Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden.
  (1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde
durch Beschluß über
  1. die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens,
  2. die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens,
  3. die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen
sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen.
Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.
Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig, jedoch kann der Beschluß gemäß Nr. 1 von dem Richter nicht angefochten werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.
 

Zum Betreuer, zum Pfleger oder zum Untersuchungsführer kann nur ein
Richter bestellt werden.
  (1) Die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richter auf Probe gelten auch für Richter kraft Auftrags.

(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des
Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen ihn nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.

IV. Ve r f a h r e n  b e i  F e r n b l e i b e n  v o m  D i e n s t

(1) Gegen die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge wegen Fernbleibens vom Dienst und des Verlustes der Versorgungsbezüge wegen Ablehnung einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis kann der Richter binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides die Entscheidung des Dienstgerichts beantragen.

(2) Das Dienstgericht kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren
erheben. Es entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde zulässig. Wegen der Kosten gelten die Bestimmungen der Landesdisziplinarordnung sinngemäß.

(3) Verhängt der Dienstvorgesetzte zugleich eine Disziplinarmaßnahme und beantragt der Richter hiergegen die Entscheidung des Dienstgerichts oder wird gegen den Richter das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, so kann das Dienstgericht das Disziplinarverfahren mit dem Verfahren nach Absatz 1 verbinden.

V. Ve r s e t z u n g s - u n d  P r ü f u n g s v e r f a h r e n

1. Allgemeines

Für die Verfahren nach § 39 Nr. 3 (Versetzungsverfahren) und § 39 Nr. 4 und 5 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Revision an das Dienstgericht des Bundes ist stets zuzulassen; sie kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.

2. Versetzungsverfahren

(1) Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

3. Prüfungsverfahren

Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 39 Nr. 4 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 39 Nr. 5 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 39 Nr. 5 statt.
  (1) In den Fällen des § 39 Nr. 4 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit
fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 39 Nr. 4 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 39 Nr. 5 Buchst. a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(4) In dem Fall des § 39 Nr. 5 Buchst. e stellt das Gericht die Unzulässigkeit
der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
 

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt
das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.

FÜNFTER ABSCHNITT: Wahlen

Die dem Abgeordnetenhaus zur Wahl für den Richterwahlausschuß vorzuschlagenden Richter, die Mitglieder der Richterräte und die zu wählenden Mitglieder der Präsidialräte werden von den Richtern geheim und unmittelbar nach den Grundsätzen der Personen- und Mehrheitswahl gewählt.
  (1) Wahlberechtigt sind alle Richter, die am Wahltag einem Gericht angehören.
§ 10 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Wählbar sind die Richter auf Lebenszeit, die am Wahltag einem Gericht angehören und zum Abgeordnetenhaus wählbar sind.

(3) Nicht wählbar sind

  1. zum Richterrat die Vorstände der Gerichte, ihre ständigen Vertreter, Aufsicht führende Richter und an eine Verwaltungsbehörde abgeordnete Richter,
  2. zum Präsidialrat die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreter.
Der Senat erläßt durch Rechtsverordnung eine Wahlordnung, die das Wahlverfahren im einzelnen regelt und insbesondere Bestimmungen über die Bestellung und die Aufgaben des Wahlvorstandes, die Aufstellung der Wählerliste, die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die dafür erforderlichen Unterschriften, die Wahlhandlung, die Ausübung des Wahlrechts und die Feststellung des Wahlergebnisses und der Gewählten zu enthalten hat.
  (1) Sind bei der Wahl wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl von
mindestens drei Wahlberechtigten binnen zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an bei dem Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.

(2) Stellt das Gericht fest, daß die Wahl ungültig gewesen ist, so wird
dadurch die Wirksamkeit der bis zur Rechtskraft der Entscheidung gefaßten Beschlüsse der Gewählten nicht berührt.

(3) Bis zur Neuwahl nehmen die Richter die Geschäfte wahr, die bis zur
angefochtenen Wahl im Amt waren.

SECHSTER ABSCHNITT: Staatsanwälte

In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, auch im Ruhestand, und in Verfahren bei Fernbleiben vom Dienst entscheiden die Richterdienstgerichte.
  (1) An die Stelle der nichtständigen Beisitzer der Richterdienstgerichte und ihrer Vertreter treten auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte. Der Senator für Justiz benennt sie den Präsidien des Landgerichts und des Kammergerichts aus einer Vorschlagsliste der Personalvertretung der Staatsanwälte. Die Personalvertretung muß mindestens vier Staatsanwälte für das Dienstgericht und acht Staatsanwälte für den Dienstgerichtshof vorschlagen. § 41 Abs. 2, § 45 und § 48 finden Anwendung.

(2) Die Generalstaatsanwälte bei dem Kammergericht und bei dem Landgericht sowie ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.

(3) Für das Verbot der Amtsausübung und für das Erlöschen des Amtes gelten §§ 42 und 43 entsprechend.
 

Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Landesdisziplinarordnung.
§ 50 Satz 3 findet Anwendung.

SIEBENTER ABSCHNITT: Übergangs- und Schlußvorschriften

Von den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Richterwahlausschuß angehörenden Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit wirkt bei Entscheidungen nach § 12 Satz 2 derjenige Richter mit, der bei der Wahl zur Vorschlagsliste nach § 10 die höchste Stimmenzahl erhalten hat.
  (1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften erläßt der Senator für Justiz im Einvernehmen mit den für die einzelnen Gerichtszweige zuständigen Mitgliedern des Senats.

(2) Soweit das nach diesem Gesetz erforderliche Einvernehmen zwischen
mehreren Mitgliedern des Senats nicht erzielt wird, entscheidet der Senat.
 

Dieses Gesetz tritt am 1. März 1963 in Kraft.