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Dieser Gesetzestext in digitaler Form wurde dem Hamburgischen Richterverein freundlicherweise vom Beck-Verlag im Dezember 2000 zur Verfügung gestellt. Dieser Text wird nicht "von Amts wegen" aktualisiert. Mitteilungen von Gesetzesänderungen durch unsere Besucher sind willkommen.

Bayerisches Richtergesetz (BayRiG) *

In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1977 (BayRS 301-1-J)

Geändert durch

Beachte auch Deutsches Richtergesetz i. d. F. der Bek. vom 19. 4. 1972 (BGBl. I S. 713); abgedruckt in Schönfelder Nr. 97.


* Abkürzung des Gesetzes angefügt durch § 2 Gesetz vom 16. 7. 1986 (GVBl. S. 128).

Amtliche Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften Art. 1–15 Art.  1 Geltungsbereich
Art.  2 Geltung des Beamtenrechts
Art.  3 Ehrenamtliche Richter
Art.  4 Richter auf Zeit
Art.  5 Richtereid
Art.  6 Dienstliche Beurteilung
Art.  7 Altersgrenze und Ruhestand
Art.  8 Ermäßigung des Dienstes und Urlaub aus familiären Gründen
Art.  8 a Ermäßigung des Dienstes auf Antrag
Art.  8 b Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
Art.  8 c Altersdienstermäßigung
Art.  8 d Zuständigkeit, Hinweispflicht
Art.  9 Übertragung eines weiteren Richteramts
Art. 10 Zusammensetzung des Landespersonalausschusses in
            Angelegenheiten der Richter und der Staatsanwälte
Art. 11 Beamtete Professoren des Rechts als Richter
Art. 12 Fehlerhafte Ernennungsurkunde
Art. 13 Festsetzung des allgemeinen Dienstalters der Richter
            in besonderen Fällen
Art. 14 Übertragene Aufgaben
Art. 15 Ernennungszuständigkeit und Stellenausschreibung
Zweiter Abschnitt. Vertretung der Richter Art. 16–45 Art. 16 Richterräte und Präsidialräte I. Richterräte Art. 17–34 Art. 17 Aufgaben der Richterräte und
            Geltung des Personalvertretungsgesetzes
Art. 18 Amtszeit der Richterräte
Art. 19 Schweigepflicht
Art. 20 Vorsitzender, Beschlussfassung und
            Geschäftsordnung der Richterräte
Art. 21 Errichtung und Zusammensetzung des Richterrats
Art. 22 Wahlgrundsätze
Art. 23 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Art. 24 Neuwahl
Art. 25 Stufenvertretungen
Art. 26 Errichtung und Zusammensetzung der Hauptrichterräte
Art. 27 Errichtung und Zusammensetzung der Bezirksrichterräte
Art. 28 Wahl der Hauptrichterräte
Art. 29 Wahl der Bezirksrichterräte
Art. 30 Sonstige Wahlvorschriften
Art. 31 Zuständigkeit der Stufenvertretungen
Art. 32 Verfahren bei der Beteiligung
Art. 33 Teilnahme an Personalversammlungen
Art. 34 Rechtsweg
II. Präsidialräte Art. 35–45 Art. 35 Aufgaben des Präsidialrats
Art. 36 Errichtung des Präsidialrats
Art. 37 Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Art. 38 Präsidialräte der übrigen Gerichtsbarkeiten
Art. 39 Ausübung des Amts
Art. 40 Amtszeit und Wahl der Mitglieder der Präsidialräte
Art. 41 Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern
Art. 42 Neuwahlen, Eintritt der Stellvertreter
Art. 43 Verfahren bei der Beteiligung
Art. 44 Beschlussfassung
Art. 45 Rechtsweg in Angelegenheiten des Präsidialrats
Dritter Abschnitt. Vertretung der Staatsanwälte Art. 46–55 Art. 46 Staatsanwaltsvertretungen
Art. 47 Gemeinsame Angelegenheiten
Art. 48 Beteiligung an Personalangelegenheiten
Art. 49 Zusammensetzung der Staatsanwaltsvertretungen
Art. 50 Ausübung des Amts und Verfahren bei der
            Beteiligung in Personalangelegenheiten
Art. 51 Wahl der Staatsanwaltsräte und der Bezirksstaatsanwaltsräte
Art. 52 Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats
Art. 53 Gleichzeitige Wahl
Art. 54 Rechtsweg
Art. 55 Richter auf Probe
Vierter Abschnitt. Dienstgerichte für Richter Art. 56–82
I. Errichtung und Zuständigkeit Art. 56–58 Art. 56 Errichtung
Art. 57 Zuständigkeit der Dienstgerichte
Art. 58 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
II. Besetzung Art. 59–66
1. Allgemeine Vorschriften Art. 59–61 Art. 59 Mitglieder der Dienstgerichte
Art. 60 Verbot der Amtsausübung
Art. 61 Erlöschen und Ruhen des Amts
2. Dienstgerichte bei den Oberlandesgerichten Art. 62, 63 Art. 62 Besetzung
Art. 63 Ständige und nichtständige Mitglieder
3. Dienstgerichtshof bei dem Obersten Landesgericht Art. 64, 65 Art. 64 Besetzung
Art. 65 Ständige und nichtständige Mitglieder
4. Staatsanwälte und Landesanwälte als nichtständige Mitglieder Art. 66 Art. 66 Staatsanwälte und Landesanwälte III. Disziplinarverfahren Art. 67–72 Art. 67 Anwendung der Bayerischen Disziplinarordnung
Art. 68 Entscheidung des Dienstgerichts an Stelle der Einleitungsbehörde
Art. 69 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Gehalt
Art. 70 Untersuchungsführer und Betreuer oder Pfleger
Art. 71 Bekleidung mehrerer Ämter
Art. 72 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags
IV. Versetzungs- und Prüfungsverfahren Art. 73–82
1. Allgemeine Vorschriften Art. 73, 74 Art. 73 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
Art. 74 Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte
2. Versetzungsverfahren Art. 75, 76 Art. 75 Einleitung des Verfahrens
Art. 76 Urteilsformel
3. Prüfungsverfahren Art. 77–82 Art. 77 Einleitung des Verfahrens
Art. 78 Versetzung von Richtern auf Lebenszeit in den Ruhestand
            wegen Dienstunfähigkeit
Art. 78 a Begrenzte Dienstfähigkeit
Art. 79 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
            bei Bekleidung mehrerer Ämter
Art. 80 Urteilsformel
Art. 81 Aussetzung von Prüfungsverfahren
Art. 82 Kostenentscheidung bei Feststellung der
            Nichtigkeit der Ernennung und der Entlassung
Fünfter Abschnitt. Übergangs- und Schlussvorschriften Art. 82 a–84 Art. 82 a Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes
Art. 82 b (aufgehoben)
Art. 83 Wiederaufnahme früherer Verfahren
Art. 84 In-Kraft-Treten

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht anderes bestimmt ist, für die Berufsrichter im Dienst des Freistaates Bayern.

(2) Dieses Gesetz und das Deutsche Richtergesetz gelten nicht für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs.

Art. 2* Geltung des Beamtenrechts

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte** entsprechend.

(2) 1Für die Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Richter gelten die für die in den Landtag gewählten Richter maßgebenden Vorschriften in den Art. 16 Abs. 3, Art. 30 bis 32 und 34 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes entsprechend. 2Steht dem Richter auf Grund seiner Mitgliedschaft keine Entschädigung mit Alimentationscharakter zu, werden ihm 50 v. H. seiner zuletzt bezogenen Besoldung weitergewährt; allgemeine Besoldungserhöhungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes werden berücksichtigt.

(3) 1Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der Rechtsverhältnisse der Richter durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften in einer laufenden, umfassenden und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit; über Vorschläge der Spitzenorganisa-
tionen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, ist auf deren Verlangen der Landtag zu unterrichten. 2Soweit allgemeine Vorschriften für Beamte Anwendung finden, gilt Art. 104 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend.



* Art. 2 Abs. 3 Satz 1 geändert durch § 23 Gesetz vom 16. 12. 1999 (GVBl. S. 521).
** Siehe hierzu insbesondere Bayerisches Beamtengesetz.

Art. 3 Ehrenamtliche Richter

Ehrenamtliche Richter können über ihre Bestellung eine Urkunde ausgehändigt erhalten.

Art. 4 Richter auf Zeit

(1) Für Richter auf Zeit gelten die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Dienstverhältnis der Richter auf Zeit endet mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, sofern sie nicht erneut in dasselbe Richteramt für eine weitere Amtszeit berufen werden.

(3) Richter auf Zeit treten mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Richter- oder Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben, es sei denn, sie werden erneut in dasselbe Richteramt für eine weitere Amtszeit berufen oder sie lehnen entgegen der gesetzlichen Verpflichtung (Absatz 6) die Weiterführung des Richteramts ab.

(4) Richter auf Zeit treten ferner mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Richter (Art. 7 Abs. 1 und 4) erreichen, in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Richter- oder Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Richter auf Zeit ernannt worden waren.

(5) 1Für die Ruhestandsversetzung von Richtern auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit gilt Art. 56 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend. 2Das Verfahren richtet sich nach Art. 78 dieses Gesetzes.

(6) 1Richter auf Zeit sind nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleichgünstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Richteramt berufen werden sollen und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Art. 189 Abs. 4 * des Bayerischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.



* Nunmehr Art. 128 Abs. 4 BayBG.

Art. 5** Richtereid

(1) Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Bayern und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) 1Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid oder das Gelöbnis (§ 45 Abs. 3 bis 5 und 7 des Deutschen Richtergesetzes) dahin, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Bayern und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und der Gerechtigkeit zu dienen. 2Die Verpflichtung gemäß Satz 1, den Eid oder das Gelöbnis auf die Verfassung des Freistaates Bayern zu leisten, gilt für die ehrenamtlichen Richter der Finanzgerichtsbarkeit nach § 45 Abs. 6 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.


** Bek. (StMJ) über Leistung des Richtereides durch Berufsrichter und Verpflichtung der ehrenamtlichen Richter auf ihr Amt in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (einschließlich der Berufsgerichte) vom 7. 2. 1977 (JMBl. S. 67), geändert durch Bek. vom 8. 8. 1991 (JMBl. S. 227). Bek. (StMAS) über Leistung des Richtereides durch Berufsrichter und Verpflichtung der ehrenamtlichen Richter der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vom 13. 4. 1977 (AMBl. S. A 134, ber. S. A 171).

Art. 6*** Dienstliche Beurteilung

(1) 1Richter auf Lebenszeit sind alle vier Jahre vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). 2Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Richter nicht mehr periodisch beurteilt werden. 3Sie kann ferner bestimmen, dass Richter auch aus Anlass einer Versetzung oder einer Bewerbung zu beurteilen sind.

(2) 1Beurteilt werden fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Richter. 2Die Beurteilung ist mit einer Bewertung abzuschließen. 3Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten.

(3) 1Richter auf Probe sind spätestens 18 Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen. 2Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, daß die Beurteilung nur mit der Feststellung abzuschließen ist, ob der Richter auf Probe für die Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet, noch nicht geeignet oder nicht geeignet ist.

(4) Richter kraft Auftrags sind spätestens vor der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit zu beurteilen.



*** Art. 6 Abs. 2 Satz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 22. 7. 1999 (GVBl. S. 304).

Art. 7* Altersgrenze und Ruhestand

(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) 1Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1. das 63. Lebensjahr vollendet hat oder

2. schwerbehindert im Sinn des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.

2Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres aus Beschäftigungen und Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt. 3Satz 2 findet keine Anwendung auf Entschädigungen für die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter, die nach Art. 73 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes nicht als Nebentätigkeit gelten.

(4) 1Für einen Richter auf Lebenszeit, der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienst befindet und der durch eine Maßnahme der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis e des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes bezeichneten Art geschädigt ist und deswegen Anspruch auf Wiedergutmachung nach dem genannten Gesetz hat, gilt auf Antrag die Vollendung des 68. Lebensjahres als Altersgrenze im Sinn des Absatzes 1. 2Das gleiche gilt für einen Richter, der nach § 31b Abs. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes berechtigt ist. 3Der Antrag muß sechs Monate vor dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Richter sonst in den Ruhestand treten würde. 4Unberührt bleibt das Recht, auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit jederzeit in den Ruhestand zu treten (Absatz 3). 5Soweit bei Richtern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der Eintritt in den Ruhestand nach Art. 218** des Bayerischen Beamtengesetzes bis zu drei Jahren hinausgeschoben worden ist, hat es dabei sein Bewenden.



* Art. 7 Abs. 3 Satz 2 neu gefaßt durch § 3 Gesetz vom 23. 7. 1994 (GVBl. S. 611), Satz 3 angefügt durch § 5 Gesetz vom 24. 7. 1990 (GVBl. S. 237), Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 geändert durch § 2 Gesetz vom 28. 6. 1996 (GVBl. S. 223).
** Nunmehr Art. 154 BayBG.

Art. 8*** Ermäßigung des Dienstes und Urlaub aus familiären Gründen

(1) Auf Antrag ist einem Richter

1. der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen,

2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,

wenn er

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) 1Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach Art. 8b dieses Gesetzes und Art. 80 b und 80 c des Bayerischen Beamtengesetzes sowie einer Teilzeitbeschäftigung nach Art. 80 b Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes zwölf Jahre nicht überschreiten. 2Der Antrag auf Verlängerung einer Dienstermäßigung oder eines Urlaubs soll spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung gestellt werden.

(3) 1Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung des Umfangs oder bei Beendigung der Ermäßigung des Dienstes auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden. 2Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs zustimmt.

(4) Während der Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) 1Während der Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen. 2Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch hat.

(6) 1Über eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs und eine Änderung des Umfangs oder eine vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. 2Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs oder die vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes zulassen, wenn dem Richter die Ermäßigung des Dienstes im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. 3Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. 4Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.



*** Art. 8 neu gefaßt durch § 5 Gesetz vom 20. 2. 1998 (GVBl. S. 52).

Art. 8a* Ermäßigung des Dienstes auf Antrag
(1) Auf Antrag ist einem Richter der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu ermäßigen.

(2) 1Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amts eine Ermäßigung des Dienstes zuläßt,

2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

3. der Richter zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung des Umfangs oder bei Beendigung der Ermäßigung des Dienstes auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs mit demselben Endgrundgehalt verwendet zu werden,

4. der Richter sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach Art. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 73 ff. des Bayerischen Beamtengesetzes Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

2Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. 3Art. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Dienstermäßigung auszugehen ist. 4Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(3) 1Über eine Änderung des Umfangs oder die Beendigung der Ermäßigung des Dienstes während des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. 2Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs oder die vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes zulassen, wenn dem Richter die Ermäßigung des Dienstes im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.

(4) 1Wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist auf Antrag des Richters die Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes nach Absatz 1 in der Weise zu bewilligen, dass nach einer im Voraus festgelegten Abfolge auf die Phase einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst folgen. 2Der gesamte Bewilligungszeitraum darf zwei Jahre nicht unterschreiten und sieben Jahre nicht überschreiten.

(5) 1Treten während des Bewilligungszeitraums einer Ermäßigung des Dienstes nach Absatz 4 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung vom Dienst unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von Art. 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig:

1. bei Beendigung des Richterverhältnisses,
2. beim Dienstherrnwechsel,
3. bei Gewährung von Urlaub nach Art. 8 b Abs. 1 Nr. 2 oder
4. in besonderen Härtefällen, wenn dem Richter die Fortsetzung der Ermäßigung des Dienstes nicht mehr zuzumuten ist.
2Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und nur in dem Umfang erfolgen, der dem tatsächlich geleisteten Dienst entspricht.

(6) 1Wird langfristig Urlaub nach einer anderen Vorschrift als Art. 8 b Abs. 1 Nr. 2 bewilligt, so verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. 2In diesem Fall ist auf Antrag des Richters die Bewilligung der Ermäßigung des Dienstes zu widerrufen.



* Art. 8a neu gefasst durch § 5 Gesetz vom 20. 2. 1998 (GVBl. S. 52), Abs. 4 bis 6 angefügt durch Gesetz vom 22. 7. 1999 (GVBl. S. 304).

Art. 8b** Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

(1) Einem Richter auf Lebenszeit ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerbungsüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Personen im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,

2. unbeschadet Nummer 1 nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen.

(2) 1Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

2. der Richter einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs mit demselben Endgrundgehalt zustimmt,

3. der Richter erklärt, während des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach Art. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 des Bayerischen Beamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

2Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. 3Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. 4Art. 8 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach Art. 8 dieses Gesetzes und Art. 80 b und 80 c des Bayerischen Beamtengesetzes sowie einer Teilzeitbeschäftigung nach Art. 80 b Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes zwölf Jahre nicht überschreiten. 2Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) 1Bis zum 31. Dezember 2004 ist einem Richter Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres zu bewilligen. 2Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht übersteigen darf.



** Art. 8b eingefügt durch § 2 Gesetz vom 28. 6. 1996 (GVBl. S. 223) und neu gefasst durch § 5 Gesetz vom 20. 2. 1998 (GVBl. S. 52), Abs. 4 angefügt durch Gesetz vom 22. 7. 1999 (GVBl. S. 304).

Art. 8c* Altersdienstermäßigung

(1) Einem Richter auf Lebenszeit, der das in Absatz 4 festgelegte Lebensalter vollendet hat, ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, der Dienst in der Weise zu ermäßigen, dass

1. während des gesamten Bewilligungszeitraums der Dienst im Umfang der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu leisten ist

oder

2. der vollen dienstlichen Inanspruchnahme während der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums eine vollständige Freistellung vom Dienst in der zweiten Hälfte des Bewilligungszeitraums folgt (Blockmodell).

(2) 1Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn 1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amts eine Ermäßigung des Dienstes zulässt,

2. der Richter in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Ermäßigung des Dienstes insgesamt mindestens drei Jahre vollen Dienst geleistet hat,

3. die Ermäßigung des Dienstes vor dem 1. August 2004 beginnt und

4. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

2Bei Satz 1 Nr. 2 bleiben geringfügige Ermäßigungen des Dienstes außer Betracht. 3Der gesamte Bewilligungszeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten.

(3) 1Art. 8 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2 bis 4 und Abs. 5 gelten entsprechend. 2Die Bewilligung von Altersdienstermäßigung ist auch dann entsprechend Art. 8 a Abs. 5 zu widerrufen, wenn die vorgesehene Abwicklung durch die Gewährung von Urlaub nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 unmöglich wird. 3Bei Bewilligung von Altersdienstermäßigung im Blockmodell muß der Richter bereits bei Antritt der Altersdienst-
ermäßigung erklären, ob er mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten wird oder ob er einen Antrag nach Art. 7 Abs. 3 stellen will.

(4) Als Altersgrenze nach Absatz 1 gilt

1. in der Zeit vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000 das vollendete 60. Lebensjahr, für Schwerbehinderte im Sinn des § 1 des Schwerbehindertengesetzes das vollendete 58. Lebensjahr,

2. in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2001 das vollendete 59. Lebensjahr, für Schwerbehinderte im Sinn des § 1 des Schwerbehindertengesetzes das vollendete 57. Lebensjahr,

3. in der Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2002 das vollendete 58. Lebensjahr, für Schwerbehinderte im Sinn des § 1 des Schwerbehindertengesetzes das vollendete 56. Lebensjahr,

4. in der Zeit vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2003 das vollendete 56. Lebensjahr, für Schwerbehinderte im Sinn des § 1 des Schwerbehindertengesetzes das vollendete 55. Lebensjahr, und

5. ab 1. August 2003 das vollendete 55. Lebensjahr.



* Neuer Art. 8 c eingefügt durch Gesetz vom 22. 7. 1999 (GVBl. S. 304).

Art. 8d* Zuständigkeit, Hinweispflicht

(1) Die Entscheidungen nach den Art. 8 bis 8 c trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(2) Bei der Beantragung einer Freistellung nach den Art. 8 bis 8 c sind die Richter auf die rechtlichen Folgen der Freistellung hinzuweisen.



* Früherer Art. 8 c eingefügt durch § 2 Gesetz vom 28. 6. 1996 (GVBl. S. 223) und neu gefasst durch § 5 Gesetz vom 20. 2. 1998 (GVBl. S. 52), bisheriger Art. 8 c wurde Art. 8 d und in Abs. 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 22. 7. 1999 (GVBl. S. 304).

Art. 9 Übertragung eines weiteren Richteramts

Einem Richter auf Lebenszeit an einem Amtsgericht oder an einem Arbeitsgericht kann ein weiteres Richteramt an einem gleichen Gericht desselben Gerichtszweigs übertragen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.

Art. 10 Zusammensetzung des Landespersonalausschusses in Angelegenheiten der Richter und der Staatsanwälte

(1) In Angelegenheiten der Richter und der Staatsanwälte setzt sich der Landespersonalausschuß (Art. 106 des Bayerischen Beamtengesetzes) wie folgt zusammen:

1. Zu den aus der staatlichen Verwaltung berufenen drei Mitgliedern und deren Stellvertretern tritt ein weiteres ordentliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied aus dem Staatsministerium der Justiz.

2. 1An die Stelle der nach Art. 106 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes berufenen Mitglieder des Landespersonalausschusses treten fünf Richter als ordentliche und fünf Richter als stellvertretende Mitglieder, von denen drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter berufen werden. 2Dabei sollen die einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeit angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die nach Absatz 1 zu berufenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden von der Staatsregierung auf die Dauer von sechs Jahren berufen.

Art. 11 Beamtete Professoren des Rechts als Richter

(1) Beamtete Professoren des Rechts, die die Befähigung zum Richteramt besitzen (§§ 5 bis 7 des Deutschen Richtergesetzes), können zu Richtern auf Lebenszeit bei dem Obersten Landesgericht, bei einem Oberlandesgericht, einem Landgericht oder einem Amtsgericht, bei dem Landessozialgericht oder einem Landesarbeitsgericht ernannt werden.

(2) Für beamtete Professoren, die ein Richteramt innehaben, gelten für das Richterverhältnis die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes und dieses Gesetzes; die Vorschriften über die Altersgrenze (Art. 7) gelten nur für das Richteramt.

Art. 12 Fehlerhafte Ernennungsurkunde

(1) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.

(2) 1Fehlen nur die Zusätze "auf Lebenszeit", "auf Zeit" oder "auf Probe", so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. 2Fehlen diese Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art (§ 17 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes), so behält der Richter seine bisherige Rechtsstellung; entsprechendes gilt bei Fehlen des Zusatzes "kraft Auftrags". 3Fehlt bei der Begründung eines Richterverhältnisses auf Zeit die Zeitdauer der Berufung in der Urkunde, so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe.

Art. 13?Festsetzung des allgemeinen Dienstalters der Richter in besonderen Fällen

Für die Festsetzung des allgemeinen Dienstalters nach der Verordnung über das allgemeine Dienstalter der Richter in besonderen Fällen vom 22. Juni 1962 (BGBl. I S. 423) sind zuständig

1. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Präsident des Oberlandesgerichts für die Richter seines Bezirks und der Präsident des Obersten Landesgerichts für die Richter dieses Gerichts,

2. in der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs für die Richter der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs,

3. in der Sozialgerichtsbarkeit der Präsident des Landessozialgerichts für die Richter der Sozialgerichte und des Landessozialgerichts,

4. in der Arbeitsgerichtsbarkeit der Präsident des Landesarbeitsgerichts für die Richter seines Bezirks,

5. in der Finanzgerichtsbarkeit der Präsident des Finanzgerichts für die Richter seines Gerichts.

Art. 14 Übertragene Aufgaben

(1) Die Aufgaben des Leiters einer Jugendarrestanstalt können durch Anordnung des Staatsministeriums der Justiz dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts übertragen werden.

(2) Die rechtliche Beratung der Selbstverwaltungsorgane einer wissenschaftlichen Hochschule und die Mitwirkung in Disziplinarverfahren gegen Studierende können einem Richter übertragen werden.

Art. 15* Ernennungszuständigkeit und Stellenausschreibung

(1) 1Die Staatsregierung ernennt die Präsidenten des Obersten Landesgerichts, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, der Landesarbeitsgerichte, der Finanzgerichte, der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte. 2Die übrigen Richter und Staatsanwälte werden durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Staatsregierung ernannt; diese können die Ausübung dieser Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, für die Übertragung höherwertiger Ämter auch dann, wenn es dazu keiner Ernennung bedarf.

(2) 1Freie Planstellen für Richter und Staatsanwälte sind auf Grund einer Ausschreibung zu besetzen.** 2Dies gilt nicht für die Stellen der Richter und Staatsanwälte, die von der Staatsregierung ernannt werden, sowie für Eingangsstellen.

(3) Für Richter und Staatsanwälte, für deren Ernennung nach Absatz 1 Satz 1 die Staatsregierung zuständig ist, trifft die Entscheidung nach Art. 8 c Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes und Art. 80 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes die Staatsregierung.



* Art. 15 neu gefasst durch § 5 Gesetz vom 20. 2. 1998 (GVBl. S. 52), Abs. 3 angefügt durch Gesetz vom 22. 7. 1999 (GVBl. S. 304).
** Bek. (StMJ) über Personalangelegenheiten vom 29. 3. 1984 (JMBl. S. 73, ber. S. 83), ge-än-dert durch Bek. vom 14. 3. 1985 (JMBl. S. 59).
Zweiter Abschnitt. Vertretung der Richter

Art. 16 Richterräte und Präsidialräte

Als Richtervertretungen werden errichtet:

1. Richterräte als Personal- und Stufenvertretungen der Richter für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,

2. Präsidialräte für die Beteiligung an Personalangelegenheiten der Richter.

I. Richterräte

Art. 17* Aufgaben der Richterräte und Geltung des Personalvertretungsgesetzes

(1) Die Richterräte werden beteiligt

1. an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,

2. gemeinsam mit dem Personalrat an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten).

(2) 1Auf die Richterräte sind die Vorschriften des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält. 2Insbesondere gelten für die Befugnisse und die Pflichten der Richterräte in allgemeinen und sozialen Angelegenheiten die Art. 2 Abs. 1, Art. 67 bis 74, 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2, Abs. 2, 3 und 4, Art. 75a, 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 sowie die Art. 79 und 80 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.


* Art. 17 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst durch § 5 Gesetz vom 24. 7. 1990 (GVBl. S. 237).

Art. 18 Amtszeit der Richterräte

(1) 1Die regelmäßige Amtszeit der Richterräte dauert vier Jahre. 2Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Richterrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit.

(2) 1Die regelmäßige Amtszeit der Richterräte endet mit Ablauf des 31. März des Jahres, in dem nach Absatz 3 die allgemeinen Richterratswahlen stattfinden. 2Zum gleichen Zeitpunkt endet auch die Amtszeit der Richterräte, die während der regelmäßigen Amtszeit gewählt wurden.

(3) Die allgemeinen Richterratswahlen finden alle vier Jahre statt.

(4) Die Richterräte führen die Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist, längstens jedoch drei Monate.

(5) Antragsberechtigt nach Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes sind auch die Berufsorganisationen der Richter.

Art. 19 Schweigepflicht

Für die Schweigepflicht der Mitglieder des Richterrats gilt Art. 10 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes mit der Maßgabe, daß diese in gemeinsamen Angelegenheiten auch gegenüber Mitgliedern des Personalrats entfällt.

Art. 20 Vorsitzender, Beschlußfassung und Geschäftsordnung der Richterräte

(1) Besteht der Richterrat aus mehreren Mitgliedern, so wählen sie aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Richterrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse.

(3) 1Die Beschlüsse des Richterrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder im schriftlichen Verfahren der abstimmenden Mitglieder gefaßt. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag oder eine Maßnahme abgelehnt. 3Der Richterrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 4Der Vorsitzende kann im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht; sämtliche Mitglieder müssen Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

(4) Der Richterrat regelt im übrigen die Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

Art. 21 Errichtung und Zusammensetzung des Richterrats

(1) Ein Richterrat wird errichtet bei allen Gerichten, bei denen in der Regel wenigstens drei Richter beschäftigt sind.

(2) 1Gerichte, bei denen nach Absatz 1 kein Richterrat zu errichten ist, werden von dem Präsidium des übergeordneten Gerichts einem benachbarten Gericht oder in besonderen Fällen dem übergeordneten Gericht zugeteilt. 2Bei einem Gericht kann ein Richterrat auch dann errichtet werden, wenn erst durch die Zuteilung die für die Errichtung eines Richterrats erforderliche Zahl der Richter (Absatz 1) erreicht wird.

(3) Der Richterrat besteht bei Gerichten mit
3 bis 20 wahlberechtigten Richtern aus einer Person
21 bis 50 wahlberechtigten Richtern aus drei Mitgliedern
51 bis 150 wahlberechtigten Richtern aus fünf Mitgliedern
mehr als 150 wahlberechtigten Richtern aus sieben Mitgliedern.

Art. 22* Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder des Richterrats werden von den Richtern aus ihrer Mitte in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) 1Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. 2Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. 3Bei Gerichten, deren Richterrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(3) 1Der Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Richterratsmitglieder zu wählen sind. 2Findet Verhältniswahl statt, so kann der Wahlberechtigte seine Stimme nur Bewerbern geben, deren Namen in demselben Wahlvorschlag enthalten sind. 3Er kann durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen. 4Innerhalb der Gesamtzahl der zulässigen Stimmen kann er einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.

(4) 1Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richter Wahlvorschläge einreichen. 2Bei Gerichten bis zu 20 wahlberechtigten Richtern kann jeder wahlberechtigte Richter einen Wahlvorschlag unterbreiten. 3Bei Gerichten mit mehr als 20 wahlberechtigten Richtern müssen die Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Richter unterzeichnet sein. 4Die Unterzeichnung durch zehn wahlberechtigte Richter genügt in jedem Fall.

(5) 1Der Wahlvorstand besteht bei Gerichten mit weniger als zehn wahlberechtigten Richtern aus einem Richter, bei den übrigen Gerichten aus drei Richtern. 2Im übrigen gilt für die Wahl der Mitglieder des Richterrats mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz** entsprechend.



* Art. 22 Abs. 4 neu gefasst durch § 2 Gesetz vom 16. 7. 1986 (GVBl. S. 128).
** Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) vom 12. 12. 1995 (GVBl. S. 868, BayRS 2035-2-F).

Art. 23 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) 1Wahlberechtigt zum Richterrat sind alle Richter, die am Wahltag dem Gericht angehören, für das der Richterrat gebildet wird. 2Richter, die am Wahltag für eine längere Zeit als sechs Monate unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) 1Wählbar zum Richterrat sind alle wahlberechtigten Richter, die am Wahltag seit sechs Monaten dem Gericht angehören, für das der Richterrat gebildet wird. 2Der Präsident eines Gerichts, der dienstaufsichtführende Richter eines Gerichts sowie die als deren ständige Vertreter bestellten Richter sind nicht wählbar.

(3) 1Ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, ist wahlberechtigt und wählbar für den Richterrat des Gerichts, bei dem er seine Planstelle hat. 2Ist er länger als sechs Monate ausschließlich bei einem anderen Gericht beschäftigt, so ist er für den Richterrat dieses Gerichts wahlberechtigt und wählbar. 3Zu diesem Zeitpunkt verliert er seine Wahlberechtigung und seine Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. 4Gehört er dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheidet er zu demselben Zeitpunkt aus ihm aus.

(4) 1Ein abgeordneter Richter bleibt bei dem bisherigen Gericht wahlberechtigt. 2Er verliert jedoch seine Wählbarkeit für den Richterrat dieses Gerichts, sobald die Dauer der Abordnung sechs Monate überschreitet. 3Gehört er dem Richterrat an, so scheidet er zu demselben Zeitpunkt aus ihm aus.

(5) Richter, bei deren Gericht ein Richterrat nicht errichtet ist, sind für den Richterrat des Gerichts, dem ihr Gericht zugeteilt ist (Art. 21 Abs. 2), wahlberechtigt und wählbar; sie geben ihre Stimme schriftlich ab.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags entsprechend.

Art. 24 Neuwahl

(1) Der Richterrat ist neu zu wählen, wenn

1. die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,

2. er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder

3. er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 führt der Richterrat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Richterrats weiter.

Art. 25 Stufenvertretungen

Zur Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter und zur gemeinsamen Beteiligung mit den Stufenvertretungen der Bediensteten werden für alle Gerichtszweige Hauptrichterräte, für die ordentliche Gerichtsbarkeit und für die Arbeitsgerichtsbarkeit auch Bezirksrichterräte gebildet.

Art. 26 Errichtung und Zusammensetzung der Hauptrichterräte

(1) 1Der Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist beim Obersten Landesgericht errichtet. 2Er besteht aus sieben Mitgliedern, von denen drei im Oberlandesgerichtsbezirk München (einschließlich Oberstes Landesgericht) und je zwei in den Oberlandesgerichtsbezirken Nürnberg und Bamberg Richter sein müssen.

(2) 1Der Hauptrichterrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist beim Verwaltungsgerichtshof errichtet. 2Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(3) 1Der Hauptrichterrat der Sozialgerichtsbarkeit ist beim Landessozialgericht errichtet. 2Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(4) 1Der Hauptrichterrat der Arbeitsgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung errichtet. 2Er besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei im Landesarbeitsgerichtsbezirk München und zwei im Landesarbeitsgerichtsbezirk Nürnberg Richter sein müssen.

(5) 1Der Hauptrichterrat für die Finanzgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium der Finanzen errichtet. 2Er besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei beim Finanzgericht München und eines beim Finanzgericht Nürnberg Richter sein müssen.

Art. 27 Errichtung und Zusammensetzung der Bezirksrichterräte

(1) 1Die Bezirksrichterräte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind bei den Oberlandesgerichten errichtet. 2Der Bezirksrichterrat beim Oberlandesgericht München besteht aus sieben, die Bezirksrichterräte bei den Oberlandesgerichten Nürnberg und Bamberg bestehen aus je fünf Mitgliedern. 3Der Bezirksrichterrat beim Oberlandesgericht München ist zugleich erste Stufenvertretung für die Richter beim Obersten Landesgericht.

(2) Die Bezirksrichterräte in der Arbeitsgerichtsbarkeit sind bei den Landesarbeitsgerichten errichtet; sie bestehen aus je drei Mitgliedern.

(3) Die beim Verwaltungsgerichtshof und beim Landessozialgericht errichteten Hauptrichterräte übernehmen in gemeinsamen Angelegenheiten (Art. 17 Abs. 1 Nr. 2) zugleich die Aufgaben eines Bezirksrichterrats.

Art. 28 Wahl der Hauptrichterräte

(1) Die Mitglieder der Hauptrichterräte werden von den Richtern der einzelnen Gerichtszweige aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.

(2) Zum Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit wählen die Richter des Oberlandesgerichtsbezirks München und des Obersten Landesgerichts die Mitglieder aus dem Oberlandesgerichtsbezirk München (einschließlich Oberstes Landesgericht); die Richter der Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg wählen jeweils die Mitglieder aus ihrem Bezirk.

(3) Zum Hauptrichterrat der Arbeitsgerichtsbarkeit wählen die Richter der Landesarbeitsgerichtsbezirke München und Nürnberg jeweils die Mitglieder aus ihrem Bezirk.

(4) Zum Hauptrichterrat der Finanzgerichtsbarkeit wählen die Richter der Finanzgerichte München und Nürnberg jeweils die Mitglieder aus ihrem Gericht.

Art. 29 Wahl der Bezirksrichterräte

(1) 1Die Mitglieder der Bezirksrichterräte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden jeweils von den Richtern des Oberlandesgerichtsbezirks in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. 2Zum Bezirksrichterrat bei dem Oberlandesgericht München sind auch die Richter bei dem Obersten Landesgericht wahlberechtigt und wählbar.

(2) Die Mitglieder der Bezirksrichterräte in der Arbeitsgerichtsbarkeit werden jeweils von den Richtern des Landesarbeitsgerichtsbezirks in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.

Art. 30* Sonstige Wahlvorschriften

1Die Richterräte und die Stufenvertretungen sollen gleichzeitig gewählt werden; im übrigen gelten für die Wahl die Art. 22 bis 24 dieses Gesetzes sowie Art. 53 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend. 2Abweichend von Art. 22 Abs. 4 Satz 4 genügt für Wahlvorschläge zur Wahl der Stufenvertretungen in jedem Fall die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Richter.



* Art. 30 Satz 2 angefügt durch § 2 Gesetz vom 16. 7. 1986 (GVBl. S. 128).

Art. 31 Zuständigkeit der Stufenvertretungen

1Die Stufenvertretungen der Richter sind zu beteiligen in Angelegenheiten der Richter, in denen der Präsident eines übergeordneten Gerichts, bei dem eine Stufenvertretung gebildet ist, oder die oberste Dienstbehörde entscheidet. 2In der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist in Angelegenheiten, in denen die oberste Dienstbehörde entscheidet, der Hauptrichterrat zu beteiligen.

Art. 32 Verfahren bei der Beteiligung

(1) 1In gemeinsamen Angelegenheiten (Art. 17 Abs. 1 Nr. 2) beteiligt die zur Entscheidung befugte Dienststelle den bei ihr gebildeten Personalrat. 2Der Richterrat

entsendet für die Beschlußfassung Mitglieder in den Personalrat, und zwar ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als drei Mitglieder hat, im übrigen zwei Mitglieder. 3Ist bei dem Gericht ein Richterrat nicht gebildet (Art. 21 Abs. 1 und 2), so entsendet der Richterrat des benachbarten oder des übergeordneten Gerichts die Mitglieder. 4Besteht bei der Dienststelle kein Personalrat, so ist in gemeinsamen Angelegenheiten der Richterrat zu beteiligen.

(2) 1In gemeinsamen Angelegenheiten, in denen nach Art. 80 Abs. 2 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes von der zur Entscheidung befugten Dienststelle die Stufenvertretung der Bediensteten zu beteiligen ist, entsenden die Stufenvertretungen der Richter (Hauptrichterräte) Mitglieder in die Stufenvertretungen der Bediensteten, und zwar ein Mitglied, wenn die Stufenvertretung der Bediensteten aus fünf Mitgliedern besteht, und zwei Mitglieder, wenn die Stufenvertretung der Bediensteten aus sieben oder neun Mitgliedern besteht. 2Die Bezirksrichterräte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in der Arbeitsgerichtsbarkeit entsenden in gemeinsamen Angelegenheiten Mitglieder in den jeweils zuständigen Bezirkspersonalrat.

(3) In die Stufenvertretung der Bediensteten bei dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung entsenden die Hauptrichterräte bei dem Landessozialgericht und dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, wenn gemeinsame Angelegenheiten der Richter beider Gerichtszweige berührt werden, zusammen drei Mitglieder, und zwar der Hauptrichterrat bei dem Landessozialgericht zwei Mitglieder, der Hauptrichterrat bei dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung ein Mitglied.

(4) 1Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 3Die Beschlußfähigkeit des Personalrats bestimmt sich nach den hierfür geltenden Vorschriften. 4Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder ein Mitglied des Personalrats. 5Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, über die der Personalrat unter Beteiligung der vom Richterrat entsandten Mitglieder beschließt.

(5) Erachtet die Mehrheit der Mitglieder des Personalrats oder ein in den Personalrat entsandtes Mitglied des Richterrats einen in gemeinsamen Angelegenheiten gefaßten Beschluß als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der vertretenen Bediensteten oder der Richter, so ist auf ihren Antrag der Vollzug des Beschlusses auf die Dauer von einer Woche auszusetzen; im übrigen gilt Art. 39 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

(6) 1Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob in einer Angelegenheit Personalrat und Richterrat zu beteiligen sind, so können der Leiter der Dienststelle, der Personalrat und der Richterrat eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde beantragen, bei der eine Stufenvertretung für Bedienstete besteht. 2Diese entscheidet nach Verhandlungen mit den Stufenvertretungen der Bediensteten und der Richter; im übrigen gelten Art. 72 Abs. 5 und 6 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend bei der Beratung und Beschlußfassung der Stufenvertretungen der Personalräte und der Richter in gemeinsamen Angelegenheiten.

(8) In gemeinsamen Angelegenheiten muß sich unter den Beisitzern der Einigungsstelle, die gemäß Art. 71 Abs. 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes von der Personalvertretung bestellt werden, mindestens ein Richter befinden.

Art. 33 Teilnahme an Personalversammlungen

An der Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten in Personalversammlungen (Art. 48 bis 52 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes)* der Gerichte können die Richter mit den gleichen Rechten wie die Bediensteten teilnehmen.

Art. 34 Rechtsweg

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit der Richterräte ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

(2) Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (Art. 32) entscheiden die Verwaltungsgerichte nach den Verfahrensvorschriften des Art. 81 Abs. 2 und in der Besetzung des Art. 82 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der bei den Verwaltungsgerichten bestehenden Fachkammern richtet sich in den Fällen des Absatzes 2 nach Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung.**



** Nunmehr Art. 2 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. der Bek. vom 20. 6. 1992 (GVBl. S. 162, BayRS 34-1-I).
II. Präsidialräte

Art. 35 Aufgaben des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei

1. jeder Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,

2. der Versetzung oder Amtsenthebung eines Richters im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) oder bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),

3. der Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes), sofern dieser die Beteiligung beantragt,

4. der Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes), an der der Präsidialrat beteiligt war,

5. der Entlassung eines Richters nach § 21 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie nach §§ 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes, sofern der Richter die Beteiligung beantragt und sofern nicht nach Art. 48 Abs. 2 Nr. 4 der Hauptstaatsanwaltsrat zu beteiligen ist,

6. einem förmlichen Disziplinarverfahren gegen einen Richter, sofern dieser die Beteiligung beantragt.

(2) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 6 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter angehört.

Art. 36 Errichtung des Präsidialrats

Ein Präsidialrat wird errichtet für die Gerichte

1. der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Obersten Landesgericht,
2. der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei dem Verwaltungsgerichtshof,
3. der Sozialgerichtsbarkeit bei dem Landessozialgericht,
4. für Arbeitssachen bei dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,
5. der Finanzgerichtsbarkeit bei dem Staatsministerium der Finanzen.
Art. 37 Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit

1Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus

1. dem Präsidenten des Obersten Landesgerichts als Vorsitzenden und

2. sechs von den Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern, von denen drei im Oberlandesgerichtsbezirk München (einschließlich Oberstes Landesgericht), zwei im Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg und eines im Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg Richter sein müssen.

2Für jedes gewählte Mitglied ist ein Stellvertreter und ein weiterer Stellvertreter zu wählen. 3Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.

Art. 38 Präsidialräte der übrigen Gerichtsbarkeiten

(1) 1Der Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht aus

1. dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs als Vorsitzenden und

2. vier von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern.

2Für jedes zu wählende Mitglied ist ein Stellvertreter und ein weiterer Stellvertreter zu wählen. 3Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.

(2) 1 Der Präsidialrat der Sozialgerichtsbarkeit besteht aus

  1. dem Präsidenten des Landessozialgerichts als Vorsitzenden und
  2. vier von den Richtern der Sozialgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern.
2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) 1 Der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus

  1. dem Präsidenten eines Landesarbeitsgerichts als Vorsitzenden und
  2. vier von den Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern, von denen je zwei in den Landesarbeitsgerichtsbezirken München und Nürnberg Richter sein müssen.
2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Vorsitzender ist in den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 der Präsident des Landesarbeitsgerichts, in dessen Bezirk einem Richter das Richteramt übertragen werden soll, in den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 der Präsident des Landesarbeitsgerichts, dessen Bezirk der betroffene Richter angehört. 4 Für die Vertretung des Vorsitzenden gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(4) 1 Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit besteht aus

  1. dem Präsidenten eines Finanzgerichts als Vorsitzenden und
  2. vier von den Richtern der Finanzgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern, von denen zwei bei dem Finanzgericht München und zwei bei dem Finanzgericht Nürnberg Richter sein müssen.
2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Vorsitzender ist in den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 der Präsident des Finanzgerichts, bei dem einem Richter das Richteramt übertragen werden soll, in den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 der Präsident des Finanzgerichts, dem der betroffene Richter angehört. 4 Für die Vertretung des Vorsitzenden gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

Art. 39 Ausübung des Amts

(1) 1 Die Mitglieder des Präsidialrats sind bei der Ausübung ihres Amts unabhängig. 2 Sie sind ehrenamtlich tätig. 3 Von ihren dienstlichen Aufgaben sind sie freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsmäßigen Durchführung ihres Amts erforderlich ist. 4 Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des Präsidialrats Art. 18 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes sowie Art. 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und Art. 44 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Ein Mitglied des Präsidialrats, dem die Führung seiner Dienstgeschäfte nach § 35 des Deutschen vorläufig untersagt ist, kann während der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt nicht ausüben.

(3) 1 Ein Mitglied des Präsidialrats ist von der Mitwirkung bei der Beschlußfassung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 der Zivilprozeßordnung vorliegen; gewählte Mitglieder sind ausgeschlossen, wenn sie als Dienstvorgesetzte oder als Personalreferenten an dem Personalvorschlag beteiligt waren. 2 Über das Vorliegen der Ausschlußgründe entscheidet der Präsidialrat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

(4) 1 Die Mitglieder des Präsidialrats und deren Stellvertreter haben auch nach dem Ausscheiden aus dem Präsidialrat oder nach Beendigung des Richterverhältnisses über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Präsidialrat bekanntgeworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Diese Schweigepflicht gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Präsidialrats und gegenüber der obersten Dienstbehörde. 3 Die Schweigepflicht besteht ferner nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Art. 40 Amtszeit und Wahl der Mitglieder der Präsidialräte

(1) Die Amtszeit der Präsidialräte dauert vier Jahre; sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Präsidialrat besteht, mit Ablauf seiner Amtszeit.

(2) 1 Die zu wählenden Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von den Richtern des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat errichtet wird, in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. 2 Art. 28 Abs. 2, 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) 1 Wahlberechtigt sind alle Richter, die am Wahltag einem Gericht des Gerichtszweigs angehören, für den der Präsidialrat gebildet ist; Abordnungen berühren die Wahlberechtigung nicht; Art. 23 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Richter, die mehrere Richterämter bei verschiedenen Gerichtszweigen innehaben, sind wahlberechtigt für den Präsidialrat des Gerichtszweigs, bei dem sie ihre Planstelle haben. 3 Die zuständigen Berufsorganisationen der Richter sowie die Richter des Gerichtszweigs können Richter zur Wahl vorschlagen. 4 Die Wahlvorschläge der Richter müssen vom mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Richter unterzeichnet sein; die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Richter genügt in jedem Fall. 5 Im übrigen gilt mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz entsprechend.

(4) 1 Wählbar im Sinn des Absatzes 2 sind alle Richter auf Lebenszeit, die am Wahltag bei einem Gericht des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat gebildet ist, seit sechs Monaten beschäftigt sind und seit mindestens acht Jahren ohne Unterbrechung im richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst tätig sind; eine nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt als Beamter des höheren Dienstes ausgeübte Tätigkeit steht dem gleich. 2 Für die Wählbarkeit der Richter, die Richterämter bei mehreren Gerichtszweigen innehaben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. 3 Ein abgeordneter Richter kann dem Präsidialrat des Gerichtszweigs, in den er abgeordnet ist, nicht angehören. 4 Ein Richter, der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs, an ein Gericht des Bundes oder eines anderen Landes, an eine Verwaltungsbehörde, eine Staatsanwaltschaft oder an eine sonstige Stelle abgeordnet ist, kann nicht Mitglied des Präsidialrats sein; gehört er zur Zeit der Abordnung dem Präsidialrat an, so scheidet er mit Beginn der Abordnung aus ihm aus.

(5) 1 Die gewählten Mitglieder und ihre Stellvertreter sind zur Übernahme des Ehrenamts verpflichtet. 2 Sie können die Übernahme nur aus wichtigen Gründen ablehnen. 3 Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Gewählte infolge seines Gesundheitszustands oder infolge sonstiger in seiner Person liegender Umstände an der Übernahme des Amts verhindert ist. 4 Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheiden die übrigen Mitglieder des Präsidialrats.

(6) 1 Die Wahl der Richterräte und der Präsidialräte soll gleichzeitig durchgeführt werden. 2 Die Wahlvorstände für die Wahl der Hauptrichterräte sind in diesem Fall zugleich Wahlvorstand für die Wahl der Präsidialräte. 3 Art. 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Art. 53 Abs. 3 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und Art. 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

Art. 41 Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern

(1) 1 Sind bei der Wahl eines Mitglieds des Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte. 2 Anfechtungsberechtigt sind

  1. mindestens drei Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren,
  2. die oberste Dienstbehörde, der die Dienstaufsicht über die Gerichte zusteht, für die der Präsidialrat errichtet ist.
3 Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet der Gewählte aus dem Präsidialrat aus.

(2) 1 Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es seine Wählbarkeit zu diesem Präsidialrat verliert, durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen wird oder das Amt niederlegt. 2 Art. 40 Abs. 5 gilt entsprechend für die Niederlegung des Ehrenamts.

(3) 1 Ein gewähltes Mitglied kann durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob vernachlässigt oder seine Schweigepflicht verletzt. 2 Die gerichtliche Entscheidung können beantragen:

  1. mindestens drei Mitglieder des Präsidialrats,
  2. die oberste Dienstbehörde.
Art. 42 Neuwahlen, Eintritt der Stellvertreter

1 Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus, so tritt für den Rest der Wahlperiode sein Stellvertreter oder der weitere Stellvertreter an seine Stelle; ist auch dieser ausgeschieden, so ist für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger für das Mitglied von der obersten Stufenvertretung des Richterrats des betreffenden Gerichtszweigs zu wählen. 2 Für die Wahl gelten die Grundsätze der Personenwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Die Stimmabgabe ist geheim. 4 Die oberste Stufenvertretung beschließt über die Einzelheiten des Wahlverfahrens. 5 Über den Verlauf der Sitzung ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen, die die Beschlüsse sowie den Hergang und das Ergebnis der Wahl enthalten muß.

Art. 43 Verfahren bei der Beteiligung

(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so unterrichtet ihn die oberste Dienstbehörde oder die sonst zuständige Behörde über die beabsichtigte Maßnahme.

(2) 1 In den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 teilt die oberste Dienstbehörde dem Präsidialrat mit, wem sie das Richteramt zu übertragen beabsichtigt. 2 Sie übersendet dem Präsidialrat das Bewerbungsgesuch, den Personalbogen und die dienstliche Beurteilung des Ausgewählten sowie die Bewerbungsgesuche – auf Verlangen des Präsidialrats auch die Personalbogen und die dienstlichen Beurteilungen – der anderen Bewerber; gegebenenfalls übermittelt sie auch den vom zuständigen Gerichtspräsidenten vorgelegten in der Regel drei Namen enthaltenden Besetzungsvorschlag (Dreiervorschlag). 3 Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung des Betroffenen zugeleitet werden.

(3) 1 Der Präsidialrat kann binnen eines Monats eine schriftlich begründete Stellungnahme abgeben; die oberste Dienstbehörde kann die Frist in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzen. 2 Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 bei dem Vorsitzenden des Präsidialrats eingehen. 3 Maßnahmen dürfen erst ergehen, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt, wenn die in Satz 1 bestimmte Frist abgelaufen ist oder wenn im Fall des Absatzes 4 Satz 3 die Aussprache stattgefunden hat oder die beiden Fristen verstrichen sind.

(4) 1 In den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 nimmt der Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung des Vorgeschlagenen Stellung. 2 Er kann sich auch zu der persönlichen und fachlichen Eignung der anderen Bewerber äußern und im Rahmen der Bewerbungen oder des Besetzungsvorschlags Gegenvorschläge machen. 3 Folgt die oberste Dienstbehörde dem Gegenvorschlag nicht, so teilt sie die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen seit Eingang des Gegenvorschlags mit; innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen gewährt der zuständige Minister dem Präsidialrat auf Verlangen eine Aussprache.

(5) 1 In den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 teilt die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme des Präsidialrats dem Bewerber mit, soweit sie ihn betrifft und sofern sie seine Eignung für die zu besetzende Stelle verneint. 2 Die Stellungnahme wird, soweit sie den Bewerber betrifft, zu den Personalakten genommen, bei einer erfolglosen Bewerbung jedoch nur, wenn der Bewerber es beantragt.

(6) In den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 teilt die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme des Präsidialrats dem Richter mit; sodann wird die Stellungnahme zu den Personalakten genommen.

Art. 44 Beschlußfassung

1 Der Präsidialrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich bei der Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3 Bei Verhinderung eines Mitglieds wirkt der Stellvertreter und bei dessen Verhinderung der weitere Stellvertreter mit. 4 Der Präsidialrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. 5 Bei Beschlüssen im schriftlichen Verfahren müssen sämtliche Mitglieder oder deren Stellvertreter Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

Art. 45 Rechtsweg in Angelegenheiten des Präsidialrats

Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit des Präsidialrats sowie in den Fällen des Art. 41 Abs. 1 und 3 ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

Dritter Abschnitt: Vertretung der Staatsanwälte

Art. 46 Staatsanwaltsvertretungen

(1) 1 Für die Beteiligung der Staatsanwälte an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten werden bei allen Staatsanwaltschaften Staatsanwaltsräte errichtet. 2 Als Stufenvertretungen werden bei den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten Bezirksstaatsanwaltsräte und bei der Staatsanwaltschaft bei dem Obersten Landesgericht ein Hauptstaatsanwaltsrat errichtet.

(2) 1 Für die Staatsanwaltsvertretungen gelten Art. 17 Abs. 2 , Art. 19 und 20 , für die Zuständigkeit der Stufenvertretungen gilt Art. 31 entsprechend. 2 Die Amtszeit der Staatsanwaltsvertretungen bestimmt sich nach Art. 18 ; sie endet jedoch jeweils mit Ablauf des 30. April.

Art. 47 Gemeinsame Angelegenheiten

1 In allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Staatsanwälte als auch andere Beschäftigte der Staatsanwaltschaften betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), wird die Staatsanwaltsvertretung gemeinsam mit der Personalvertretung beteiligt. 2 Im übrigen gelten Art. 32 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 sowie Art. 33 entsprechend.

Art. 48 Beteiligung an Personalangelegenheiten

(1) In Personalangelegenheiten der Staatsanwälte hat der Hauptstaatsanwaltsrat zugleich die Aufgaben des Präsidialrats.

(2) Der Hauptstaatsanwaltsrat ist zu beteiligen bei

  1. jeder Übertragung eines Staatsanwaltsamts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,
  2. der Versetzung eines Staatsanwalts in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (Art. 56 des Bayerischen Beamtengesetzes), sofern dieser die Beteiligung beantragt,
  3. der Rücknahme einer Ernennung (Art. 15 des Bayerischen Beamtengesetzes), an der der Hauptstaatsanwaltsrat beteiligt war,
  4. der Entlassung eines Staatsanwalts im Richterverhältnis auf Probe nach § 21 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie nach § 22 des Deutschen Richtergesetzes oder eines Staatsanwalts im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe nach Art. 10 Abs. 1 des Rechtsstellungsgesetzes,

  5. Amtliche Fussnote: Nunmehr Art. 33 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes, BayRS 1100-1-I
    nach Art. 40 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 sowie nach Art. 42 des Bayerischen Beamtengesetzes, sofern der Staatsanwalt die Beteiligung beantragt,
  6. einem förmlichen Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt, sofern dieser die Beteiligung beantragt.
Art. 49 Zusammensetzung der Staatsanwaltsvertretungen

(1) Der Staatsanwaltsrat besteht bei Staatsanwaltschaften mit bis zu 20 wahlberechtigten Staatsanwälten aus einer Person, bei den übrigen Staatsanwaltschaften aus drei Mitgliedern.

(2) 1 Der Bezirksstaatsanwaltsrat besteht bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München aus fünf Mitgliedern, bei den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten Nürnberg und Bamberg aus je drei Mitgliedern. 2 Der Bezirksstaatsanwaltsrat bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München ist zugleich erste Stufenvertretung für die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft bei dem Obersten Landesgericht.

(3) 1 Der Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus fünf gewählten Mitgliedern, von denen drei im Bezirk der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München (einschließlich der Staatsanwaltschaft bei dem Obersten Landesgericht) und je eines in den Bezirken der Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten Nürnberg und Bamberg Staatsanwälte sein müssen. 2 Sofern der Hauptstaatsanwaltsrat in Personalangelegenheiten tätig wird (Art. 48 ), gehört ihm außerdem der Generalstaatsanwalt bei dem Obersten Landesgericht, im Fall seiner Verhinderung sein Vertreter im Amt, als Vorsitzender an.

Art. 50 Ausübung des Amts und Verfahren bei der Beteiligung in Personalangelegenheiten

1 Sofern der Hauptstaatsanwaltsrat in Personalangelegenheiten tätig wird, gelten Art. 39, 43 und 44 entsprechend. 2 Die Einberufung für diese Angelegenheiten hat Vorrang vor der Einberufung in allgemeinen und sozialen Angelegenheiten.

Art. 51 Wahl der Staatsanwaltsräte und der Bezirksstaatsanwaltsräte

Für die Wahl der Staatsanwaltsräte und der Bezirksstaatsanwaltsräte gelten Art. 22 Abs. 1 bis 3, 4 Sätze 1 bis 3, Abs. 5, Art. 23 Abs. 1, 2 und 4, Art. 24 und 29 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie Art. 53 Abs. 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

Art. 52 Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats

(1) Für die Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats gelten Art. 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 und 5, Art. 28 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes sowie Art. 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Art. 53 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes 11) entsprechend.

(2) Für die Wahlberechtigung gelten Art. 40 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 entsprechend.

(3) 1 Für die Wählbarkeit gelten Art. 40 Abs. 4 Sätze 1 und 3 entsprechend; es genügt jedoch eine Tätigkeit von mindestens sechs Jahren im richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst oder als Beamter des höheren Dienstes nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt. 2 Ein Staatsanwalt, der an eine andere Dienststelle als eine Staatsanwaltschaft abgeordnet ist, kann nicht Mitglied des Hauptstaatsanwaltsrats sein; gehört er zur Zeit der Abordnung dem Hauptstaatsanwaltsrat an, so scheidet er mit Beginn der Abordnung aus diesem aus.

(4) Hinsichtlich der Übernahme des Amts als Mitglied des Hauptstaatsanwaltsrats ist Art. 40 Abs. 5 , hinsichtlich der Anfechtung der Wahl und des Ausscheidens aus dem Hauptstaatsanwaltsrat ist Art. 41 entsprechend anzuwenden.

(5) 1 Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Hauptstaatsanwaltsrat aus und ist ein Ersatzmitglied nicht mehr vorhanden, so ist für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen. 2 Die Wahl nimmt der Bezirksstaatsanwaltsrat des Bezirks vor, aus dem der Nachfolger zu wählen ist. 3 Im übrigen gelten Art. 42 Sätze 2 bis 5 entsprechend.

Art. 53 Gleichzeitige Wahl

1 Die Wahl der Staatsanwaltsräte und der Stufenvertretungen soll gleichzeitig durchgeführt werden. 2 Art. 53 Abs. 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

Art. 54 Rechtsweg

1 Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit der Staatsanwaltsvertretungen sowie in den Fällen der Art. 41 Abs. 1 und 3 , Art. 52 Abs. 4 ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. 2 Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Staatsanwalts- und Personalvertretung gelten Art. 34 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Art. 55 Richter auf Probe

Richter auf Probe im staatsanwaltschaftlichen Dienst gelten als Staatsanwälte im Sinn dieses Abschnitts.

Vierter Abschnitt: Dienstgerichte für Richter

I. Errichtung und Zuständigkeit

Art. 56 Errichtung

(1) Bei jedem Oberlandesgericht wird ein Dienstgericht für die Richter des Bezirks und bei dem Obersten Landesgericht ein Dienstgerichtshof errichtet.

(2) 1 Bei Bedarf können bei den Dienstgerichten und dem Dienstgerichtshof mehrere Senate gebildet werden. 2 Die Anzahl der Senate bestimmt das Staatsministerium der Justiz.

(3) Die Dienstaufsicht über die Dienstgerichte obliegt dem Staatsministerium der Justiz.

(4) 1 Die Dienstgerichte und der Dienstgerichtshof geben sich eine Geschäftsordnung, die von den ständigen Mitgliedern der Dienstgerichte oder des Dienstgerichtshofs beschlossen wird. 2 Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Staatsminister der Justiz, der die Genehmigung im Einvernehmen mit den Staatsministern des Innern, der Finanzen, für Arbeit und Sozialordnung und dem Präsidenten des Obersten Rechnungshofs erteilt.

(5) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Dienstgericht oder der Dienstgerichtshof errichtet ist, nimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts wahr.

Art. 57* Zuständigkeit der Dienstgerichte

(1) Die Dienstgerichte entscheiden

1. in Disziplinarverfahren gegen Richter, auch wenn diese sich im Ruhestand befinden,

2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),

3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

a) Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),

b) Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),

c) Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),

d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder über die Herabsetzung des Dienstes wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),

4. über die Anfechtung

a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),

b) der Abordnung eines Richters nach § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (§ 42 des Deutschen Richtergesetzes),

e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

f) der Übertragung eines weiteren Richteramts (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes),

g) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Urlaub (Art. 8 bis 8c).

(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner 1. in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Landesanwälte, auch wenn diese sich im Ruhestand befinden,

2. in Disziplinarverfahren und Prüfungsverfahren (Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. a,
d und e) gegen die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 und 3 des Rechnungshofgesetzes, auch wenn diese sich im Ruhestand befinden.



*Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d und Nr. 4 Buchst. g neu gefasst durch Gesetz vom 22. 7. 1999 (GVBl. S. 304).

Art. 58 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

1. in Disziplinarverfahren (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2) über Berufungen gegen Urteile der Dienstgerichte,

2. über Beschwerden gegen Beschlüsse der Dienstgerichte, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen vorgesehen sind.

II. Besetzung
1. Allgemeine Vorschriften

Art. 59 Mitglieder der Dienstgerichte

(1) 1Die Mitglieder der Dienstgerichte und des Dienstgerichtshofs müssen, soweit sie nicht Staatsanwälte oder Landesanwälte sind (Art. 66), auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das 35. Lebensjahr vollendet haben. 2Sie müssen ihr Richteramt im Bezirk des Gerichts haben; bei den Richtern der Finanzgerichtsbarkeit ist nur erforderlich, daß sie einem bayerischen Finanzgericht angehören. 3Der Präsident eines Gerichts und der zu seinem ständigen Vertreter bestellte Richter können nicht Mitglied sein.

(2) 1Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, für fünf Jahre bestellt. 2Sie können nach Ablauf der Amtszeit wieder bestellt werden. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.

Art. 60 Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied eines Dienstgerichts oder des Dienstgerichtshofs, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt nicht ausüben.

Art. 61 Erlöschen und Ruhen des Amts

(1) Das Amt des Mitglieds eines Dienstgerichts oder des Dienstgerichtshofs erlischt, wenn

1. eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,

2. der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt wird,

3. der Richter nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amts enthoben wird.

(2) Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist.
2. Dienstgerichte bei den Oberlandesgerichten

Art. 62 Besetzung

(1) Die Dienstgerichte entscheiden in der Besetzung mit

1. einem Vorsitzenden und einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,

2. einem nichtständigen Beisitzer aus dem Gerichtszweig, dem der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

(2) 1Sind sämtliche nichtständigen Mitglieder eines Gerichtszweigs an der Mitwirkung verhindert, so ist ein Mitglied aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. 2Die ständigen Mitglieder des Dienstgerichts bestimmen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, in welcher Art und Weise das geschieht.

Art. 63 Ständige und nichtständige Mitglieder

(1) Die ständigen und die nichtständigen Mitglieder bestellt das Präsidium des Oberlandesgerichts.

(2) 1Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit sein. 2Ist auch der Vertreter des Vorsitzenden verhindert, so führt das dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter das dem Lebensalter nach älteste ständige Mitglied den Vorsitz.

(3) Als weitere ständige Mitglieder bestellt das Präsidium des Oberlandesgerichts Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die von dem Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs vorgeschlagen werden.

(4) 1Bei der Bestellung der nicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehörenden nichtständigen Mitglieder ist das Präsidium des Oberlandesgerichts an Vorschlagslisten gebunden, die von den Präsidien des Verwaltungsgerichtshofs und des Landessozialgerichts eingereicht werden. 2Für die Richter der Finanzgerichtsbarkeit reicht das Präsidium des Finanzgerichts München eine Vorschlagsliste bei dem Oberlandesgericht Nürnberg und das Präsidium des Finanzgerichts Nürnberg eine Vorschlagsliste bei dem Oberlandesgericht München ein. 3Für die Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit reicht das Präsidium des Landesarbeitsgerichts München eine Vorschlagsliste bei dem Oberlandesgericht München, das Präsidium des Landesarbeitsgerichts Nürnberg je eine Vorschlagsliste bei dem Oberlandesgericht Bamberg und dem Oberlandesgericht Nürnberg ein.

(5) Über die Vorschlagslisten beschließen die Präsidien mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

(6) Die ständigen Mitglieder der Dienstgerichte bestimmen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die ständigen und die nichtständigen Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner ständiger oder nichtständiger Mitglieder des Dienstgerichts nötig wird.

3. Dienstgerichtshof bei dem Obersten Landesgericht

Art. 64 Besetzung

(1) Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit

1. einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als ständigen Mitgliedern, von denen je ein Beisitzer der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören muß,

2. zwei nichtständigen Beisitzern aus dem Gerichtszweig, dem der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

(2) Art. 62 Abs. 2 gilt entsprechend.

Art. 65 Ständige und nichtständige Mitglieder

(1) 1Die ständigen und die nichtständigen Mitglieder bestellt das Präsidium des Obersten Landesgerichts. 2Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Richter am Obersten Landesgericht, die weiteren ständigen Mitglieder müssen jeweils zur Hälfte Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sein. 3Die Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit schlägt das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs vor.

(2) Die nichtständigen Mitglieder der Finanzgerichtsbarkeit schlägt das Präsidium des Finanzgerichts München, die nichtständigen Mitglieder der Arbeitsgerichtsbarkeit schlägt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts München vor.

(3) Im übrigen gelten Art. 63 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 6 entsprechend.

4. Staatsanwälte und Landesanwälte als nichtständige Mitglieder

Art. 66* Staatsanwälte und Landesanwälte

(1) 1In förmlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte wirken als nichtständige Mitglieder der Dienstgerichte und des Dienstgerichtshofs auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte mit. 2Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren vom Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht für das jeweilige Dienstgericht und vom Generalstaatsanwalt bei dem Obersten Landesgericht für den Dienstgerichtshof berufen. 3Die Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände der Staatsanwälte können Vorschläge für die Berufung unterbreiten. 4Die Staatsanwälte als nichtständige Mitglieder sind ehrenamtliche Richter im Sinn des Deutschen Richtergesetzes.

(2) 1In Verfahren gegen den seiner Dienstaufsicht unterstellten Staatsanwalt darf der Dienstvorgesetzte als nichtständiges Mitglied nicht mitwirken. 2Im übrigen gelten für die Staatsanwälte als nichtständige Mitglieder Art. 59 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Art. 60, 61 und 63 Abs. 6 entsprechend.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Landesanwälte entsprechend. 2Diese werden vom Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht und vom Generalstaatsanwalt bei dem Obersten Landesgericht im Einvernehmen mit dem Generallandesanwalt berufen.



*Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 neu gefasst durch Gesetz vom 22. 7. 1999 (GVBl. S. 304).
III. Disziplinarverfahren

Art. 67 Anwendung der Bayerischen Disziplinarordnung

(1) Für Disziplinarverfahren gegen Richter gelten die Vorschriften der Bayerischen Disziplinarordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.

(2) Gegen einen Richter, einen Staatsanwalt oder einen Landesanwalt kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden.

(3) 1Im förmlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen Richter außer den in Art. 6 Abs. 1 der Bayerischen Disziplinarordnung vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden; Umzugskosten werden nicht erstattet. 2Diese Disziplinarmaßnahme kann mit Gehaltskürzung verbunden werden. 3Sie wird dadurch vollstreckt, daß die oberste Dienstbehörde den Richter nach Rechtskraft des Urteils versetzt.

(4) Ist gegen einen Richter im förmlichen Disziplinarverfahren auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt erkannt worden (Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 der Bayerischen Disziplinarordnung), so wird das Urteil dadurch vollstreckt, daß die oberste Dienstbehörde den Richter nach Rechtskraft des Urteils versetzt.

(5) 1Über den Antrag eines Richters, eines Staatsanwalts oder eines Landesanwalts nach Art. 32 Abs. 3 der Bayerischen Disziplinarordnung entscheidet das Dienstgericht durch Beschluß. 2Gegen den Beschluß ist die Beschwerde zum Dienstgerichtshof zulässig.

Art. 68 Entscheidung des Dienstgerichts an Stelle der Einleitungsbehörde

(1) 1In Verfahren gegen Richter entscheidet das Dienstgericht auf Antrag der Einleitungsbehörde durch Beschluß über

1. die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens,

2. die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens nach Art. 58 der Bayerischen Disziplinarordnung,

3. die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Gehalt sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen,

4. die Einstellung der Untersuchung.

2Auch in den Fällen des Art. 35 der Bayerischen Disziplinarordnung entscheidet das Dienstgericht auf Antrag des Richters durch Beschluß. 3Die Beschlüsse sind auch der Einleitungsbehörde zuzustellen. 4Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 5Der Beschluß über die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist unanfechtbar.

(2) 1Auf Antrag kann der Dienstgerichtshof in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen. 2Die Beschlüsse über diese Anträge können vom Dienstgerichtshof jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

Art. 69 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Gehalt

(1) Die vorläufige Dienstenthebung ist nach Anhörung des Richters nur zulässig, wenn gegen ihn

1. das förmliche Disziplinarverfahren gleichzeitig eingeleitet wird oder bereits eingeleitet ist oder

2. in einem Strafverfahren Haftbefehl erlassen ist oder

3. in einem Strafverfahren die Anklage erhoben und der Verlust des Richteramts nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes oder die Entfernung aus dem Amt im anschließenden Disziplinarverfahren zu erwarten ist.

(2) Die Einbehaltung von Gehalt ist nach Anhörung des Richters nur zulässig, wenn auf vorläufige Dienstenthebung erkannt ist und 1. der Richter eines Dienstvergehens dringend verdächtig ist, das seine Entfernung aus dem Amt rechtfertigen würde, oder

2. gegen den Richter ein noch nicht rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil ergangen ist, das den Verlust des Richteramts ausspricht oder nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes nach sich zieht, oder

3. gegen den Richter im förmlichen Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung auf Entfernung aus dem Amt ergangen ist.

(3) 1Sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Gehalt kann auch der Richter die Aufhebung dieser Maßnahmen beantragen; im übrigen gilt Art. 84 der Bayerischen Disziplinarordnung* sinngemäß. 2In den Fällen des Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

Art. 70** Untersuchungsführer und Betreuer oder Pfleger

Zum Untersuchungsführer und zum Betreuer oder Pfleger (Art. 50 Abs. 2 und 3 und Art. 20 Abs. 2 der Bayerischen Disziplinarordnung)* kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter, im Verfahren gegen Staatsanwälte auch ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt, in Verfahren gegen Landesanwälte auch ein auf Lebenszeit ernannter Landesanwalt bestellt werden.



** Art. 70 geändert durch Art. 6 Abs. 22 Gesetz vom 27. 12. 1991 (GVBl. S. 496).

Art. 71 Bekleidung mehrerer Ämter

(1) 1Für beamtete Professoren, die zugleich ein Richteramt innehaben (Art. 11 Abs. 1), gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Beamte. 2Die Entfernung aus dem Amt als Professor und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auch auf das Richteramt. 3Über die vorläufige Dienstenthebung hinsichtlich des Richteramts entscheidet das Dienstgericht auf Antrag der für das Richteramt des Professors zuständigen Einleitungsbehörde in einem besonderen Verfahren durch Beschluß; Art. 68 Abs. 1 und 2 und Art. 69 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.

(2) 1Für Dienstvergehen, die der Professor ausschließlich in Verletzung seiner Pflichten aus dem Richteramt begeht, gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richter. 2Das Dienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.

(3) Über den Erlaß einer Disziplinarverfügung oder über die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens entscheiden das Staatsministerium für Unterricht und Kultus und die für das Richteramt zuständige oberste Dienstbehörde im gegenseitigen Einvernehmen.

(4) 1Bekleidet ein Staatsanwalt mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, so gelten die besonderen Vorschriften über Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, es sei denn, das Dienstvergehen betrifft ausschließlich die Verletzung von Pflichten aus einem anderen Amt. 2Satz 1 gilt für Landesanwälte entsprechend.

(5) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über Disziplinarverfahren gegen Beamte mit mehreren Ämtern.

Art. 72 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags

(1) 1Gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags findet ein förmliches Disziplinarverfahren nicht statt. 2Art. 116 der Bayerischen Disziplinarordnung* gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß ein auf Lebenszeit ernannter Richter mit der Untersuchung zu beauftragen ist.

(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus einem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen ihn nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.

IV. Versetzungs- und Prüfungsverfahren
1. Allgemeine Vorschriften

Art. 73 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

(1) 1Für die Verfahren nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und Art. 57 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt. 2Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.

(2) Gegen Urteile der Dienstgerichte in diesen Verfahren steht den Beteiligten nur die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Dienstgerichte entscheidet der Dienstgerichtshof.

Art. 74 Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte

Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.

2. Versetzungsverfahren

Art. 75 Einleitung des Verfahrens

1Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. 2Ein Vorverfahren findet nicht statt.

Art. 76 Urteilsformel

In dem Urteil erklärt das Gericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.

3. Prüfungsverfahren

Art. 77 Einleitung des Verfahrens

1Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Anfechtung nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. 2Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen der Anfechtung nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 statt.

Art. 78** Versetzung von Richtern auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) 1Beantragt ein Richter auf Lebenszeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen. 2Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(2) 1Hält der Dienstvorgesetzte einen Richter auf Lebenszeit für dienstunfähig und stellt dieser keinen Antrag nach Absatz 1, so ist dem Richter oder seinem Vertreter schriftlich bekanntzugeben, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. 2Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(3) Stimmt der Richter oder sein Vertreter der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so entscheidet die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 1.

(4) 1Stimmt der Richter oder sein Vertreter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so ordnet die oberste Dienstbehörde die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. 2Die Anordnung ist dem Richter oder seinem Vertreter zuzustellen.

(5) 1Wird das Verfahren fortgeführt, so wird ein Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. 2Der Richter oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluß der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören. 3Im Fall der Fortführung des Verfahrens ist das das Ruhegehalt des Richters übersteigende Gehalt für die Zeit nach dem Ende des dritten Monats, der dem Monat der Bekanntgabe der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 4) folgt, bis zum Beginn des Ruhestands einzubehalten.

(6) 1Wird festgestellt, daß der Richter dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen. 2Die Entscheidung wird dem Richter oder seinem Vertreter schriftlich bekanntgegeben. 3Die nach Absatz 5 einbehaltenen Beträge werden nachgezahlt.

(7) 1Hält die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. 2Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter in den Ruhestand zu versetzen, und zwar mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. 3Die nach Absatz 5 einbehaltenen Beträge werden auch dann nicht nachgezahlt, wenn sich der Richter nach der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 4) mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt hat.

(8) Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach Absatz 6 zu verfahren.



** Art. 78 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 geändert, Abs. 2 frühere Sätze 3 und 4 aufgehoben durch Art. 6 Abs. 22 Gesetz vom 27. 12. 1991 (GVBl. S. 496).

Art. 78 a* Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Von der Versetzung eines Richters auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn

1. der Richter das 50. Lebensjahr vollendet hat,

2. er seine Dienstpflichten noch mindestens im Umfang der Hälfte des regelmäßigen Dienstes erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit),

3. das Aufgabengebiet des richterlichen Amts eine Herabsetzung des Dienstes zulässt und

4. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) 1Der Dienst des Richters ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. 2Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ist die Herabsetzung des Dienstes entsprechend zu ändern.

(3) Art. 78 gilt entsprechend.

(4) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.



* Art. 78 a eingefügt durch Gesetz vom 22. 7. 1999 (GVBl. S. 304).

Art. 79 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Bekleidung mehrerer Ämter

(1) 1Ist ein beamteter Professor zugleich Richter (Art. 11 Abs. 1), so gilt für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hinsichtlich seines Richteramts Art. 78 entsprechend. 2Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestellt.

(2) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Hochschullehrergesetzes** über die Entpflichtung und die Ruhestandsversetzung von beamteten Professoren.

Art. 80 Urteilsformel

(1) In den Fällen des Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis d und f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(4) In dem Fall des Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

Art. 81 Aussetzung von Prüfungsverfahren

(1) 1Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. 2Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.

(2) 1Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. 2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) 1Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. 2Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. 3Absatz 2 gilt sinngemäß.

Art. 82 Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung und der Entlassung

In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung sowie zur Feststellung der Entlassung nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.

Fünfter Abschnitt. Übergangs- und Schlussvorschriften

Art. 82a Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes

(1) (Änderungsbestimmung)

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Stelle zu bestimmen, die die allgemeine Dienstaufsicht über die Sozialgerichte und das Landessozialgericht führt (§ 9 Abs. 3, § 30 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes),

2. die Stelle zu bestimmen, der die Festsetzung der Zahl und die Berufung der Sozialrichter und der Landessozialrichter obliegt (§ 13 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes).

Art. 82b* (aufgehoben)


* Art. 82b eingefügt durch § 2 Gesetz vom 28. 6. 1996 (GVBl. S. 223) und aufgehoben durch Gesetz vom 22. 7. 1999 (GVBl. S. 304).

Art. 83 Wiederaufnahme früherer Verfahren

Soweit die Dienstgerichte für Richter nach diesem Gesetz zuständig sind, entscheiden sie auch im Verfahren über die Wiederaufnahme von Verfahren, die vor den bisher zuständigen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

Art. 84 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft.*



* Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 26. 2. 1965 (GVBl. S. 13).