Verhaltenskodex der Richter
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 3. Mai 2004
Präambel
Im Bewusstsein, dass die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 
und die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft bestimmen, dass jede Person ein 
Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und 
unparteiischen Gericht hat,
im Bewusstsein, dass es für den Rechtsstaat von grundlegender Bedeutung ist, 
dass Richterinnen und Richter, als Einzelne und in der Gesamtheit, das 
richterliche Amt achten und danach streben, das Vertrauen in das Rechtssystem zu 
stärken und zu erhalten, beachten die Richterinnen und Richtern die folgenden 
Verhaltensgrundsätze.
Die Grundsätze sollen dazu beitragen, dass die Mitglieder der Exekutive und der 
Legislative, die Anwaltschaft und die Öffentlichkeit die Justiz besser verstehen 
und sie in ihren Anliegen und Aufgaben unterstützen.
Hintergrund, Zweck und Geltung
Nach ausdrücklichem Willen des basellandschaftlichen Gesetzgebers wird die 
richterliche Tätigkeit an den Gerichten vorwiegend von Personen ausgeübt, deren 
Haupttätigkeit - erwerblicher oder nicht-erwerblicher Art - ausserhalb der 
richterlichen Tätigkeit liegt.
Die Richter und Richterinnen bringen ihre Berufs- und Lebenserfahrung in ihr Amt 
ein. Entsprechend wird das Gerichtsmandat als Nebenamt entschädigt. Die 
Richterinnen und Richter sind in der Regel auf ein Einkommen aus einer 
erwerblichen Haupttätigkeit angewiesen.
Aus diesen Rahmenbedingungen kann sich ein Spannungsverhältnis zum Prinzip der 
richterlichen Unabhängigkeit ergeben. Die nachfolgenden Grundsätze sollen die 
Ausübung der nebenamtlichen richterlichen Tätigkeit so regeln, dass der 
Kerngehalt der richterlichen Unabhängigkeit gewährleistet ist. Direkt oder 
sinngemäss sind sie auch auf die hauptamtlichen Richterinnen und Richter 
anwendbar.
Die Grundsätze sind als eine selbst auferlegte Ordnung der Richterschaft zu 
verstehen. Ihre Geltung ergibt sich durch die letztlich freiwillige Beachtung 
durch die Richter und Richterinnen. 
UNABHÄNGIGKEIT
Grundsatz
Richterliche Unabhängigkeit ist eine wesentliche Voraussetzung für den 
Rechtsstaat. Die Richterinnen und Richter gewährleisten die richterliche 
Unabhängigkeit und veranschaulichen sie in ihrem individuellen und 
institutionellen Aspekt.
Anwendung
1.1. Die Richter und Richterinnen üben die richterliche Funktion auf der 
Grundlage ihrer eigenen Wertung der Fakten und in Übereinstimmung mit einem 
gewissenhaften Verständnis des Rechts aus. Sie lassen sich von Dritten in keiner 
Weise beeinflussen. Sie vermeiden auch den Anschein der Beeinflussung.
1.2. Die Richterinnen und Richter entscheiden unabhängig vom Druck der 
öffentlichen Meinung und von den Verfahrensparteien.
1.3. Die Richter und Richterinnen vermeiden die Beeinflussung und den Anschein 
der Beeinflussung durch die exekutive und legislative Gewalt.
1.4. Bei der Ausübung ihres Amtes sind die Richterinnen und Richter unabhängig 
von ihren Kollegen oder Kolleginnen.
1.5. Eine nicht richterliche berufliche oder politische Tätigkeit ist so zu 
gestalten und auszuüben, dass sie die richterliche Unabhängigkeit in ihrem Kern 
nicht beeinträchtigt. Umgekehrt ist die Ausübung der beruflichen oder 
politischen Tätigkeit nur insofern und insoweit eingeschränkt, als durch die 
richterliche Unabhängigkeit geboten.
UNPARTEILICHKEIT
Grundsatz
Die Unparteilichkeit der Richterinnen und Richter ist eine grundlegende 
Voraussetzung der richterlichen Tätigkeit.
Anwendung
2.1. Die Richter und Richterinnen üben ihre richterlichen Pflichten ohne 
Bevorzugung, Vorurteil oder Voreingenommenheit aus. Sie treten in den Ausstand, 
wenn sie in einer Sache dazu nicht in der Lage sind, oder wenn der Anschein 
besteht, sie seien dazu nicht in der Lage.
Insbesondere treten sie in den Ausstand,
* wenn sie gegenüber einer Partei Vorurteile hegen,
* wenn sie in einer Sache aufgrund einer nicht richterlichen Funktion über 
besondere Kenntnisse der persönlichen Verhältnisse verfügen,
* wenn sie zuvor in nicht richterlicher Funktion als Verfahrensbeteiligte in der 
Sache tätig waren oder in der Sache Zeuge oder Zeugin sein können,
* wenn sie oder nahestehende Dritte direkt oder indirekt ein Interesse am 
Ausgang des Verfahrens haben, 
2.2. Die Richterinnen und Richter nehmen in der Öffentlichkeit nicht bewusst zu 
einem laufenden oder bevorstehenden Verfahren Stellung. Sie enthalten sich jeden 
Kommentars, der den fairen Prozess oder irgendeine Person beeinflussen könnte.
KORREKTES VERHALTEN
Grundsatz
Die Richterinnen und Richter gewährleisten mit ihrem Verhalten ihre persönliche 
Integrität, die ihres Gerichts und die der Justiz insgesamt.
Anwendung
3.1. Die Richter und Richterinnen besorgen ihre richterlichen Aufgaben kompetent 
und gewissenhaft.
3.2. Die Glaubwürdigkeit eines Richters oder einer Richterin wird auch durch das 
Auftreten ausserhalb der richterlichen Tätigkeit bestimmt. Richterinnen und 
Richter tragen daher ihrem Amt auch im privaten, (haupt-)beruflichen und 
gesellschaftlichen Umgang Rechnung.
3.3. Das Ansehen einer Richterin oder eines Richters wird in der Regel nicht 
beeinträchtigt durch die Vertretung, Verteidigung oder Beratung von Dritten, 
welche gegen das Gesetz verstossen haben. Die Richterinnen und Richter 
gewährleisten, dass sich ihre Tätigkeit eindeutig im Rahmen der Rechtsordnung 
bewegt. Verpönt ist eine Beratungs- und Vertretungstätigkeit, welche 
Rechtsverletzungen ermöglicht oder fördert.
3.4. Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter besorgen ihre hauptberufliche 
Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt im Rahmen der geltenden Rechtsordnung und 
nach bestem Wissen und Gewissen.