4. Selbstverwaltung der Gerichte
a) Selbstverwaltung der Dritten Gewalt.
Die Rechtsprechung ist die Dritte Gewalt. Sie sollte sich um ihrer Unabhängigkeit willen selbst verwalten dürfen. Heute wird die Dritte Gewalt von der Exekutive, der Zweiten Gewalt, verwaltet. Dies ist eine Fessel, die die Rechtsprechung letztlich vom Wohlwollen der Ministerien abhängig macht: Alle bekannten Klagen hierüber sind berechtigt. Die Haushaltslage zwingt dazu, die Selbstverwaltungskräfte der Gerichtsbarkeiten zu stärken. Flexibilisierung der Haushaltsfiihrung und die Delegierung der Stellenverwaltung auf die Gerichtsbarkeiten werden die Ministerien immer mehr entmachten. Sie sollten ganz aus der Verantwortung für die Gerichte entlassen werden.
b) Organisation.
Die Selbstverwaltung der Gerichte könnte wie folgt organisiert werden: Die Gerichtsbarkeiten sind nicht der Exekutive, sondern dem Volk (Rechtsprechung "Im Namen des Volkes!"), also dem Parlament verantwortlich. Beim Parlament wird deshalb die "Kanzlei der Gerichte" errichtet. Sie gliedert sich entsprechend den fünf Gerichtsbarkeiten in fünf Abteilungen, denen auf Zeit (sieben Jahre) gewählte Richter vorstehen. Sie wird von einer Person im Range eines Staatssekretärs geleitet.
Die Kanzlei der Gerichte hat die Aufgaben,
Die Auswirkungen von so organisierter Rechtspflege sind erheblich: Die oft mühevollen Erörterungen mir praxisfernen, manchmal beinahe ahnungslosen Angehörigen des Ministeriums entfallen. Die Präsidenten der Gerichtsbarkeiten sind für ihre Gerichtsbarkeit verantwortlich; die Verantwortung gegenüber dem Parlament bar der Kanzler der Gerichte wahrzunehmen. Er tritt an die Stelle der Justizministerien.
Nach der Verwirklichung dieser Vorschläge könnten das Innen- und das Justizministerium zusammengelegt werden. Es würden Ebenen abgeschafft, Zuständigkeiten zusammengeführt, den Gerichtsbarkeiten erhöhte Verantwortung gegeben. Vor allem aber würde ihre Realisierung die Dritte Gewalt von der Exekutive lösen und sie selbständig neben die beiden anderen Gewalten stellen.