Privatdozent Dr. Thomas Groß, Gießen
Verfassungsrechtliche Möglichkeiten und Begrenzungen für eine Selbstverwaltung der Justiz
II. Die demokratische Legitimation der Justiz
III. Die verfassungsrechtliche Stellung der Richterwahlausschüsse
zu I 1: (Möglichst weitgehende Unabhängigkeit der Judikative von der Exekutive aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips)
"Folglich sind alle Gerichtszweige ... in das System der 'checks and balances' zwischen zweiter und dritter Gewalt eingebunden."
zu I 2 (Minimierung des exekutiven Einflusses auf Personalentscheidungen in der Justiz)
"Zwar kann auch durch andere Entscheidungen der Justizverwaltung, z.B. bei der Ressourcenzuteilung in haushaltsrelevanten Fragen, Einfluß auf die Bedingungen richterlicher Tätigkeit genommen werden, doch konzentrieren sich die folgenden Überlegungen auf das praktisch wichtigere Problem des Lenkungspotentials von Personalentscheidungen."
zu I 3 (Unterschiedlicher Status von Richtern und Beamten)
"... die Gleichbehandlung von Richtern und Beamten eine begründungsbedürftige Ausnahme ist. Es gibt folglich keinen funktionalen Grund, die Anstellung von Richtern dem Tätigkeitsbereich der Exekutive zuzuordnen.
... ist auf die in § 176 BBG vorgesehene Personalhoheit von Bundestag, Bundesrat und BVerfG zu verweisen.
... spricht auch gegen die vom BVerfG praktizierte Anwendung von Art. 33 V GG auf die Richterschaft."
zu II 1 (Legitimation der von Richtern ausgeübten Staatsgewalt durch die Anwendung des Gesetzes und durch das Verfahren der Personalauswahl)
"Das einzige Legitimationsmittel für die Ausübung richterlicher Gewalt ist das Gesetz. ...
Der einzige über die Gesetzesbindung hinausgehende Anknüfungspunkt für eine Legitimation, die den Richter an das Volk rückbindet, ist der Mechanismus der Personalauswahl."
zu II 2 (Keine Legitimation der Beteiligung der Exekutive an der Personalauswahl bei Richtern)
"Die Beteiligung der Exekutive an der Bestellung der Richter kann folglich nicht mit ihrer demokratischen Legitimation erklärt werden. ... Nichtsdestotrotz sieht das Grundgesetz in Art. 95 II und 98 IV GG sowohl für die Bundes- wie für die Landesebene ein Verfahren der Richterbestellung vor, das die zuständigen Minister notwendig beteiligt."
zu II 3 (Regelung der erstmaligen Berufung zum Landes- bzw. Bundesrichter durch Grundgesetz)
"Art. 95 II und 98 IV GG regeln nur die 'Berufung' bzw. 'Anstellung' der Richter. ...
Von der Anstellung zu unterscheiden ist die Übertragung hervorgehobener Funktionen innerhalb der Gerichte ...
Da alle Richter in ihrer Unabhängigkeit gleichberechtigt sind, handelt es sich bei Funktionsänderungen innerhalb der Judikative nicht um Entscheidungen, die einer zusätzlichen externen Legitimation bedürfen. ...
Da für die hierfür erforderliche Beurteilung der Eignung in erster Linie eine Bewertung der bisherigen richterlichen Tätigkeit erforderlich ist, ist aufgrund der Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit ein materielles Auswahlrecht der Exekutive auszuschließen. Sie muß vielmehr aus funktionalen, aber auch aus fachlichen Gründen durch Richter erfolgen. Es bleiben jedoch mehrere andere Alternativen der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens." (Groß nennt hier: Richterwahlausschüsse, Wahl durch das Parlament, innergerichtliche Wahlverfahren.)
zu III 3 (Mitwirkung von Richtern an Personalentscheidungen im Bereich der Judikative)
"Es ist nicht einzusehen, warum Richter als Ausschußmitglieder keine sachgerechten Personalentscheidungen treffen können sollen, obwohl ihnen in ihrer richterlichen Funktion unter Umständen noch sehr viel bedeutsamere Sachentscheidungen anvertraut werden. Da der Begriff der Selbstverwaltung nur unnötige Ressentiments gegen eine Verselbständigung der Justiz weckt, sollte er durch einen geeigneteren Begriff, wie z.B. unabhängigkeitssichernde Personalauswahlverfahren, ersetzt werden."