(Aus einer Eingabe von RiLG
Wolfgang Hirth vom 11.09.98 an den Rechtsausschuss der Hamburger Bürgerschaft:)
Gegen die Einführung eines Gerichtsmanagers
sprechen folgende rechtspolitische Argumente:
BayJM Leeb, DRiZ 1997, 287:
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erhebliches Konfliktpotential zu Richtern (gemäß Erfahrung aus
den USA),
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teuer,
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fehlbesetzte Gerichtsmanager sind nicht anderweitig verwendbar,
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leistungsstarke Justizbeamte würden durch Wegnahme einer Spitzenposition
demotiviert,
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in Bayern bereits durchgeführte Alternative: externe Fortbildungsveranstaltungen.
Darüber hinaus widerspricht es auch dem Neuen Steuerungsmodell, wenn
der Gerichtsmanager nicht dem Gerichtspräsidenten, sondern der Justizbehörde
unterstellt ist:
"Das Neue Steuerungsmodell läßt sich auf die Justiz nur
übertragen, wenn man ihr Selbstverwaltung gewährt. Es beruht
nämlich nicht bloß auf der Dezentralisierung von Verantwortung
und Kompetenz, sondern fordert ein zentrales Controlling, das sich mit
der richterlichen Unabhängigkeit nicht verträgt, wenn das Zentrum
außerhalb der Justiz liegt." (Röhl DRiZ 1998, 241, 246)
Hierzu sei bemerkt, daß die Justizbehörde - laut Entwurf des
"Handbuchs für Controlling der Justiz" von diesem Sommer – die Einführung
einer "zentralen Steuerungsstelle" plant. Wenn dazu auch noch der von der
Justizbehörde gesteuerte Gerichtsmanager kommt, dann wird die ohnehin
schon mager ausgestaltete Selbstverwaltung noch weiter ausgehöhlt,
statt ausgebaut.