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Ein Seminar der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen in der SPD Hamburg am 24./25. Mai 1997
(Die vollständige Dokumentation in Papierform enthält
zT auch Reden und Referate. Sie ist erhältlich bei der SPD Hamburg,
Kurt-Schumacher-Allee 10, 20097 Hamburg,
email
Sylvia.Mittelstaedt_LO-Hamburg@spd.de)
Arbeitsgruppe 2 - Reformbedarf der Justiz aus anwaltlicher Sicht
Arbeitsgruppe 3 - Reformbedarf der Justiz aus wirtschaftlicher Sicht
Arbeitsgruppe 4 -
Binnenansichten der Justiz
- Justiz als Dienstleistungsunternehmen?
Arbeitsgruppe 5 -
Justiz heute
- Abwicklung des Rechtsstaates?
Mit der vorliegenden Dokumentation des Wochenendseminars der AsJ-Hamburg am 24./25. Mai 1997 "Justiz heute - zwischen Sparzwang und Reformangst" möchten wir die dort gehaltenen Reden, Referate in den Arbeitsgruppen sowie die entsprechenden Ergebnisprotokolle für die gegenwärtige Diskussion über die Rolle der Justiz und die Notwendigkeiten von Veränderungen (Reformen) über den Kreis der Teilnehmer hinaus fruchtbar machen.
Folgende Eckpunkte lassen sich als Ergebnis der Diskussion in den Arbeitsgruppen und der abschließenden Plenumsdebatte des Seminars festhalten:
1. Die Justiz ist gegenwärtig in der Gefahr, zerrieben zu werden zwischen einerseits gesellschaftspolitisch oft falschen, weil zu umfassenden Rollenzuweisungen, andererseits einer Wahrnehmung vor allem durch die Politik primär als Kostenfaktor.
2. Eine Diskussion über die Rolle und Reform der Justiz muß ihren Ausgangspunkt haben in der Bestimmung ihrer verfasssungsrechtlichen und gesellschaftspolitischen Aufgabe.
3. Die Justiz hat als eine der drei Gewalten Verfassungsrang. Sie soll die Bürgerinnen und Bürger vor Übergriffen der anderen Gewalten schützen. Ihr wichtige gesellschaftliche Funktion besteht in der Sicherung des inneren Friedens, in der Herstellung von Rechtsfrieden. Eine gut arbeitende Justiz ist, wie oft vernachlässigt wird, ein wichtiger Standortfaktor.
Die Justiz ist nach den Vorgaben von Verfassung und Gesetzen für die Gesellschaft, für die Bürgerinnen und Bürger da. In diesem Sinne hat die Justiz - wie es übereinstimmend von den meisten Teilnehmern aus den unterschiedlichsten Bereichen genannt worden ist - bei aller Unabhängigkeit eine Dienstleistung zu erbringen.
4. Zur Erfüllung dieser Aufgabe müssen der Justiz die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere für die dringend notwendige Modernisierung der in weiten Teilen veralteten Justiz.
Die Justiz kann sich angesichts der bestehenden Krise öffentlicher Haushalte nicht der Spardiskussion entziehen. Die Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch auf ei-nen effizienten, zweckrationalen Einsatz der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel.
5. Die Justiz wird ihrer Aufgabe häufig nicht gerecht: Lange Verfahrensdauer, unverständliche Entscheidungen, fehlende Erreichbarkeit, Binnenorientierung statt Zuwendung hin zum Justizverbraucher sind Stichworte der in unterschiedlicher Intensität von den Teilnehmern geäußerten Kritik. Defizite bestehen auch hinsichtlich der Arbeitsabläufe und des effizienten Mitteleinsatzes.
6. Die Justiz selbst muß sich aktiv in den gegenwärtigen Diskussionsprozeß einschalten und offensiv ihre Bedeutung darstellen. Den gegenwärtigen Tendenzen in der Politik, die Justiz nur als Kostenlast zu sehen, wird sie um so besser entgegenwirken können, als sie selbst ihren Aufgaben gerecht wird und sich der Kritik an ihr stellt. Der Ruf nach mehr Geld und Stellen, die Beschwörung der Überlastung oder der Rückzug auf die richterliche Unabhängigkeit dürfte kontraproduktiv sein. Die Präsenz oder die Organisation der Arbeitsabläufe sind keine Frage der Unabhängigkeit.
7. Als wichtiger Ansatz für eine Reform der Justiz wurde die Stärkung der Selbstverwaltung der Gerichte durch (mehr) Autonomie sowie eigene Mittelverwaltung und -verantwortung gesehen. Hierbei muß u.a. die Möglichkeit bestehen, daß etwaige Einsparungen als Ergebnis eines effektiven Mitteleinsatzes jedenfalls zum Teil dem jeweiligen Gericht zur weiteren Verwendung erhalten bleibt.
Einigkeit bestand darüber, daß ein solcher Ansatz nur Sinn macht, wenn die Selbstverwaltung und deren Elemente als Teil des sog. Neuen Steuerungsmodells eingebunden sind in eine Zieldiskussion und nicht Sparen zum Selbstzweck wird. Jedoch sind - auch hierüber bestand breiter Konsens - Flexibilität, Bereitschaft und Offenheit des richterlichen und nichtrichterlichen Personals gegenüber der Einführung moderner und kundenfreundlicher Abläufe die Voraussetzung dafür, die von der Politik zu fordernden Ausstattungen sinnvoll und rationell einsetzen zu können. Die Rechtssuchenden als Kunden zu betrachten, verlangt vielfach einen Umdenkungsprozeß.
Einvernehmen bestand darüber, daß sich die Gerichte über den Mitteleinsatz gegenüber der Behörde und der Politik verantworten müssen. Umstritten war dabei jedoch, wieweit dies bei der richterlichen Tätigkeit selbst reicht. Hier dürfte einer der zentralen Diskussionspunkte der nächsten Zeit liegen.
8. Viele, insbesondere das Verfahren betreffenden Gesetzesänderungen der letzten Zeit haben nicht die seitens der Politik erhoffte Entlastung gebracht, vieles hat im Gegenteil zu Mehraufwand geführt. Teilweise ist darin - unter dem Vorwand des Kostenargumentes - eine Verkürzung des Rechtsstaates zu sehen. Ob und wenn ja in welchem Umfang andere Wege außergerichtlicher Streitschlichtung beschritten werden können, war umstritten. Hier wird weiterer Diskussionsbedarf bestehen.
Mit der vorliegenden Dokumentation verbinden wir die Hoffnung, den einen oder anderen Impuls für die weitere Debatte zu geben und damit einen Beitrag zu leisten, der Justiz den ihr gebührenden Stellenwert in der öffentlichen Diskussion wieder zukommen zu lassen.
Friedrich-Joachim Mehmel
Hamburg, im Juli 1997
Sehr verehrte Damen und Herren,
liebe Genossinnen und Genossen,
in der derzeitigen gesellschaftspolitischen ("Reform"-)Diskussion droht die Gefahr, daß die Justiz an den Rand gedrängt wird, wenn sie es nicht sogar schon ist. Die gegenwärtige Lage der Justiz ist dadurch geprägt, daß vor dem Hintergrund knapper öffentlicher Kassen und großem Spardruck die Finanzpolitiker in dem Bestreben der Sanierung öffentlicher Kassen in allererster Linie die Senkung der Ausgaben auch im Bereich der Justiz im Blick haben, inhaltlich interessiert sie Justiz zu wenig. Die Justiz wird in der politischen Landschaft vorrangig als Randbereich, als Kostenlast und als Störfaktor wahrgenommen. Das Argument des Sparens wird von einer Reihe von Politikern, und zwar unabhängig vom Parteibuch benutzt, um Justiz dort zu beschränken, wo sie lästig ist. Das ist derzeit in fast allen Rechtsbereichen festzustellen, sei es z.B., daß die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die lange Dauer von Großverfahren verantwortlich gemacht wird oder die Kontrolle von Verwaltungshandeln als lästig empfunden wird, verbunden mit der Forderung nach Beschränkung entsprechender Rechte, sei es, daß strafprozessuale Rechtspositionen abgebaut werden sollen. Daß eine leistungsfähige Justiz Rechtssicherheit und Rechtsfrieden "produzieren" kann - und damit den Standort Deutschland wesentlich sichern hilft - und daß Justiz eine verfassungsrechtlich gleichrangige Staatsfunktion ist, die nicht zur Disposition steht, dies gerät in der öffentlichen Diskussion in den Hintergrund.
Das kann aber nicht bedeuten, daß Justiz sich der Diskussion auch über ihre eigene Leistungsfähigkeit entziehen darf. Natürlich hat die Gesellschaft, haben die Bürger einen Anspruch auf eine Justiz, die zügig entscheidet, die dienstleistungsorientiert ist, die eine verständliche Sprache spricht und mit den Ressourcen verantwortungsbewußt umgeht: ein Anspruch, dem die Justiz doch häufig genug nicht gerecht wird. Justiz ist weiterhin gekennzeichnet durch eine Binnenorientierung: es wird nur die eigene Akte, der zu lösende Fall gesehen. Eine Reflexion über die Aufgaben der Justiz findet nicht statt. Das mangelnde Selbstbewußtsein der Richterschaft zeigt sich exemplarisch darin, daß sie sich auf den überkommenen Begriff der Rechtspflege festlegen läßt, was weder ihrem verfassungsrechtlichen Rang noch ihrem Auftrag gerecht wird. Die Richterschaft muß Problembewußtsein entwickeln und selbst aktiv werden. Die bisherige hoheitliche Prägung wird einer Neuorientierung Platz zu machen haben. Die Justiz muß lernen, sich auch als Dienstleister zu begreifen.
Und: In der Justiz gibt es viele ungenutzte Ressourcen, insbesondere in der Organisation von Arbeitsabläufen, aber auch in der Nutzung der - auch richterlichen - Arbeitskraft. Angesichts des derzeitigen Drucks auf die Justiz kommt sie mit den nach wie vor gerne gepflegten Ritualen der Beschwörung des Stillstandes der Rechtspflege, dem formelhaften Verweis auf die Überlastung der Justiz oder der Berufung auf die richterliche Unabhängigkeit, um sich jeglicher Diskussion zu entziehen, nicht mehr weiter. Will die Justiz in der gegenwärtigen gesellschaftspolitischen Diskussion bestehen, muß sie ihre Hausaufgaben machen, also ihre eigenen Probleme lösen, muß sie positiv ihre Rolle besetzen und durch ihre eigene Leistungsbereitschaft unter Beweis stellen, daß sie es wert ist, verteidigt zu werden. Hier muß Justiz - auch von außen - in die Pflicht genommen werden.
Es wird also in Zukunft darum gehen, einerseits in der Gesellschaft, der Politik das Bewußtsein zu scharfen für die Bedeutung der Justiz und andererseits der Justiz selbst die Notwendigkeit einer auch selbstkritischen Beteiligung an dieser Diskussion sowie ei(ge)ner Reform deutlich zu machen. Dies wollen wir mit dem Seminar versuchen, zu dem wir herzlich einladen.
Mit freundlichen Gruß
Friedrich-Joachim Mehmel
Hamburg, den 11. April 1997
Seminarverlauf
Sonnabend, den 24. Mai 1997
11.00 Uhr Eröffnung, Begrüßungsansprache durch den Vorsitzenden
der AsJ-Hamburg
anschließend
Zur Funktionssicherung der Justiz heute
Vortrag von Gerd Walter, Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein
Diskussion
13.00 Uhr Mittagspause
14.15 - 19.00 Uhr Arbeitsgruppen mit Kurzreferaten zum Themeneinstieg:
Arbeitsgruppe 1 : Leitbild des Juristen/Richters
mit Dr. Helmut Büchel VRiLG, Abteilungsleiter für u.a. Gesetzgebung
den höheren Justizdienst, Justizbehörde Hmb.
Dr. Jürgen Kühling Richter am Bundesverfassungsgericht
Moderation: Dr. Hans-Jürgen Grambow, Rechtsanwalt
Berichterstatter: Joachim Mose, Präsidialrichter am LG Hamburg
Arbeitsgruppe 2: Reformbedarf der Justiz aus anwaltlicher Sicht
mit Klaus Eschen Notar in Brandenburg
Dr. Klaus Landry Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer
Moderation: Dr. Heiko Raabe, Vorsitzender des Hamb. Richtervereins,
Vizepräsident des Hans. OLG
Berichterstatter: Jan Pörksen, AsJ
Arbeitsgruppe 3: Reformbedarf der Justiz aus wirtschaftlicher Sicht
mit Christoph Hennigsmeyer Rechtsanwalt (Wirtschafts- und Konkursrecht) in
Hamburg
Dr. Hanspeter Vogel Leiter des Stabsbereichs Recht der Handelskammer Hamburg
Moderation: Rainer Biskup, Präsident des VG Hamburg
Berichterstatter: Dr. Heino ter Veen, RiLG Hamburg
Arbeitsgruppe 4: Binnenansichten der Justiz - Justiz als Dienstleistungsunternehmen?
mit Hans-Ernst Böttcher, Präsident des LG Lübeck, ÖTV
Wilhelm Rapp, Präsident des Hanseatischen OLG
Moderation: Thomas Schröder-Kamprad, Leiter der Verwaltung der Behörde
für Arbeit, Gesundheit u. Soziales, Hmb.
Berichterstatter: Christian Scherf, AsJ
Arbeitsgruppe 5: Justiz heute - Abwicklung des Rechtsstaates?
mit: Prof. Dr. Dr. Jörg Berkemann, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Thomas Darnstädt, Der Spiegel
Moderation: Prof. Dr. Ramsauer, VRiVG Hamburg, Vors. der Vereinigung hamb.
Verwalwaltungsrichterinnen und -richter
Berichterstatterin: Ariane Abayan, Präsidialrichterin am VG Hamburg
19.00 Uhr Abfahrt zum Hafen (Ponton-Anlage am Vorsetzen)
20 - 23 Uhr Fahrt auf der Barkasse Edwin im Hafen und auf der Elbe mit Buffet
- die Barkasse ist wettergeschützt
Sonntag, den 25. Mai 1997
10.00 Uhr Kurzberichte aus den Arbeitsgruppen
(Pause mit Obst und Kaffee)
10.45 Uhr Plenumsdiskussion mit den Referenten zu den Hauptproblemen des
Tagungsthemas
13.00 Uhr Ende der Tagung
des Vorsitzenden der AsJ-Hamburg Friedrich-Joachim Mehmel am 24. Mai 1997 auf dem AsJ-Wochenendseminar "Justiz heute - zwischen Sparzwang und Reformangst?"
Es gilt das gesprochene Wort
Sehr geehrter Herr Minister Walter,
Sehr verehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Genossinnen und Genossen,
ich freue mich, auch die Referenten des heutigen Nachmittags begrüßen zu dürfen.
Justiz heute - zwischen Sparzwang und Reformangst?
Daß der Sparzwang für die öffentlichen Haushalte auch vor der Justiz nicht halt macht, ist nicht neu. Daß entsprechende Bestrebungen von der Justiz immer wieder von der Beschwörung der Überlastung der Justiz und des Zusammenbruchs des Rechtsstaates begleitet wird, allerdings auch nicht. Als ich 1981 als Richter anfing, war das schon so.
Neu ist allerdings eine für unsere Gesellschaft, für unseren Staat bedrohliche Entwicklung: Die Justiz wird in der gegenwärtigen gesellschaftspolitischen Diskussion förmlich an den Rand gedrängt. Im Vordergrund steht für Politik das Verdikt des Sparens. Justiz wird von der Politik als Randbereich und Kostenlast gesehen. Schlimmer noch: In einer Zeit, in der es nahezu die Regel geworden ist, die eigentlich verfolgten politischen Absichten nicht mehr offenzulegen, sondern statt dessen nach konsensfähigen Scheinbegründungen zu suchen, daß mit dem Argument des Sparens ganz andere Ziele verfolgt werden.
Man muß sich dabei eins vergegenwärtigen: Die Stellung der Gewalten ist nicht statisch sondern unterliegt ständigen wechselseitigen Beeinflussungen und Versuchen der Veränderung. Behandlung von Justiz als Randbereich und Kostenlast ist immer auch ein Versuch der Veränderung der Gewichte der Gewalten.
So wird derzeit die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die lange Dauer von Großverfahren verantwortlich gemacht, obwohl es in Wahrheit darum geht, die Kontrolldichte gerade in diesem Bereich - also da, wo es darauf ankommt - zu verringern. Im strafprozessualen Bereich wird in inzwischen schon "uralter" Tradition die Forderung nach dem kurzen Prozeß verkleistert durch die Sorge um lange Verfahrensdauer dadurch, daß der Angeklagte von den ihn eingeräumten Rechten Gebrauch macht.
Mit Sorge ist in diesem Zusammenhang auch die Diskussion über die Verkürzung der Rechtswege zu sehen. Ob die Einführung der Dreigliedrigkeit des Rechtszuges in der Ziviljustiz sinnvoll ist, ist das eine. Nur: Die Reduzierung des Rechtsweges in vielen Bereichen auf eine Instanz, verbunden im landgerichtlichen Verfahren bis zu einem bestimmten Streitwert mit dem Einzelrichter und die Einführung des vereinfachten Urteils lassen Zweifel daran aufkommen, ob dahinter mehr als Aktionismus und Populismus steht. Gerade hierdurch werden die Verläßlichkeit und Planbarkeit privaten und staatlichen Handelns durch die dann nicht mehr gewährleistete Rechtseinheitlichkeit gefährdet - als Beispiele möchte ich hier das Mietrecht und das Reisevertragsrecht nennen. Andere wichtige Aspekte sind der Verlust von Qualitätskontrolle und die Gewährleistung von Gesetzesbindung. Wer als Anwalt vor Zivilgerichten tätig ist, weiß, wovon ich rede. Auch wenn dies unbequem ist und bei aller Bereitschaft zur Kritik auch an den Erkenntnissen von Oberinstanzen: Die Überprüfung von Urteilen durch die nächste Instanz ist ein unverzichtbares Korrektiv zur richterlichen Unabhängigkeit. Wie unbequem dies sein kann, zeigt die Vielzahl von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichtes zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens als Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach dem irreführend Vereinfachungsnovelle genannten Gesetzgebungsvorhaben bereits der 70 er Jahre. Dasselbe gilt für den Bereich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Gefahr, die richterliche Unabhängigkeit zu mißbrauchen im Interesse der Arbeitsvermeidung ist eben nicht allein durch Selbstkontrolle zu steuern.
Daß es in diesem Bereich der sogenannten Verfahrensbeschleunigung noch nicht einmal vorrangig um praktische und rationale Überlegungen geht, zeigt die Erscheinung, daß es gar keine oder keine hinreichende Erfolgskontrolle in bezug auf die postulierten Ziele von Änderungen der Verfahrensgesetze gibt. Die nächste Einschränkung kommt schon oder wird diskutiert, bevor überhaupt Erfahrungen aus vorangegangenen Gesetzgebungsvorhaben empirisch vorliegen können. Hier wird empirische Kontrolle durch Glaubensbekenntnisse ersetzt.
Bedrohlich ist für die Justiz neben den eben beschriebenen Tendenzen der Politik, die Justiz lediglich als Kostenlast zu sehen, daß sie, die Justiz, einen starken Ansehensverlust erlitten hat. Ich meine hier nicht die derzeitige, derzeit gerade in Hamburg, wohl auch als Folge der Vorwahlkampfzeit unter der Überschrift "Innere Sicherheit" geführte öffentliche Diskussion über zu milde Urteile der Strafjustiz. Hierzu nur soviel: Die Strafjustiz ist sicher nicht die erste Adresse, wenn es um die Herstellung der Inneren Sicherheit geht. Regelungen zum Opferschutz oder die Höhe des Strafrahmens sind Sache des Gesetzgebers, ganz abgesehen davon, daß, wie gerade wieder durch neue Untersuchungen in den USA bestätigt wird, sich die Experten einig sind, daß höhere Strafen keinen Abschreckungseffekt haben; dies hat allenfalls eine hohe Aufklärungsquote.
Bedrohlich für die Justiz ist vielmehr, daß nach Meinungsumfragen wie z.B. Forsa das Ansehen der Justiz noch nie so schlecht war wie heute. Ihr Erscheinungsbild ist in vielen Bereichen nicht das Beste: Lange Verfahrensdauer mit teilweise existenzbedrohenden Folgen, Binnenorientierung statt Zuwendung hin zum Bürger, zum "Justizverbraucher", obrigkeitsstaatliches Auftreten von Geschäftsstellen und Richtern sind hier nur einige Stichworte. Dr. Rolf Lamprecht, der Autor des Buches "Vom Mythos der Unabhängigkeit", hat dies auf einer AsJ-Veranstaltung am 7. April so auf den Punkt gebracht: Wäre die Justiz eine Firma, ließe keiner bei ihr arbeiten, wenn er die Wahl dazu hätte.
Gerade vor diesem Hintergrund wird deutlich, daß es allerhöchste Zeit ist, daß die Justiz ihre eigene Leistungsbereitschaft unter Beweis stellt. Sie kann sich angesichts der dramatischen Finanzlage öffentlicher Haushalte nicht von jeglicher Spardiskussion abkoppeln - andere öffentliche Aufgaben wie Gesundheits-, Sozial- oder Bildungspolitik oder z.B. die Innere Sicherheit haben auch einen hohen Stellenwert. Hier hat die Gesellschaft, damit also auch wir alle, einen Anspruch darauf, daß auch die Justiz kostenbewußt mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln umgeht. Dieser Anspruch ist allerdings eher vom steuerzahlenden Bürger als vom Parlament legitim zu stellen, weil die sträfliche Vernachlässigung der Ausstattung der Justiz als durchgehende Erscheinung der letzten Jahrzehnte hinreichend zeigt, daß der "Kampf der Gewalten" noch allemal im Verteilungskampf um die Mittelzuteilung geführt wird. Politik hat wenig Anlaß, Mißstände zu beklagen, die durch permanent verweigerte zeitgerechte Ausstattung überhaupt erst herbeigeführt worden sind.
Daß in der Justiz noch ungenutzte Ressourcen vorhanden sind, die Zustände teilweise miserabel sind, davon muß man nach den inzwischen vorliegenden Organisationsuntersuchungen und -analysen von diversen Unternehmensberatern und Justizverwaltungen ausgehen. Gemeinsamer Nenner all dieser Kritikpunkte sind:
miserables Management
fehlende Dienstleistungsorientierung
hochspezialisierte und umständliche Arbeitsabläufe
ein ständiges Hin und Her der Akten
Hierachisierung und fehlende Verantwortlichkeit für das eigene Arbeistergebnis verbunden mit fehlender Kontrolle; m.E. ist dies einer der wichtigsten Kritikpunkte
der richterliche Arbeitseinsatz selbst.
Bestätigt werden diese Kritikpunkte im übrigen auch von "Insidern" der Justiz: wer sich mal die Mühe macht, Referendare nach ihren Stationserfahrungen zu befragen, wird viele dieser Kritikpunkte wiederfinden.
Ein wesentlicher Punkt in diesem Zusammenhang ist die schon erwähnte "Binnenorientierung", d.h. es wird nur die eigene Akte, der zu lösende Fall gesehen, es muß ein Urteil gefällt werden. Eine Reflexion auf die Aufgaben der Justiz, eben u.a. auch Rechtsfrieden herzustellen, in diesem Sinne nach den Vorgaben von Verfassung und Gesetz eine Dienstleistung zu erbringen, findet allzu selten statt. Das Bewußtsein, daß aus Sicht des Empfängers einer solchen gerichtlichen Leistung zu deren Qualität nicht nur das Urteil sondern der Umgang des Gerichts mit seinem Anliegen von - untechnisch gesprochen - der Annahme der Klage über die Schreiben, Telefonate der Geschäftsstelle, vernünftige Fristen, rechtzeitige Terminierungen, Verhandlungsführung, Verständlichkeit bis hin zur zügigen Entscheidungsabsetzung gehören, ist z.T. nicht sehr ausgeprägt. Der Richter löst den Fall, was die Geschäftsstelle tut, interessiert ihn häufig nicht. Geschäftsstelle und Richter arbeiten nebeneinander her. Gemeinsame Verantwortlichkeit für das Produkt, um im Jargon der neuen Verwaltungsreformmodelle zu sprechen, ist nicht vorhanden und wird durch die gegenwärtige hierarchische Aufgabenteilung verhindert. Es besteht unter Richtern eine Tendenz, sich abzukapseln vor der Bewertung der Justiz durch ihre Adressaten und der sonst am Rechtsfindungsprozess beteiligten. Gerade im Bereich der Justiz selbst liegen m.E. viele Ressourcen nicht nur für eine bessere Akzeptanz der Justiz in der Bevölkerung sondern auch und gerade für einen ökonomischeren Umgang brach. Es spricht viel dafür, daß es sich jedenfalls auch um eine hausgemachte Krise der Justiz handelt.
Die Folgen eines Weiterso, Spardruck, Verfahrensbeschleunigungsgesetze, Abbau von Rechtsstaatlichkeit auf der einen und ein Weiterwursteln der Justiz wie bisher auf der anderen Seite müssen wir alle tragen:
Für die Gerichte bedeutet dies die Gefahr einer allein an Erledigungszahlen und Kosten pro Fall orientierten Bewertung richterlicher Arbeit mit der Folge eines Qualitätsverlust der Entscheidungen und damit auch eine Schwächung der Funktion, Rechtsfrieden herzustellen.
Justiz droht zu einem negativen Standortfaktor zu werden; gerade Verläßlichkeit, Rechtseinheitlichkeit aber auch eine zügige Justiz sind für die Planbarkeit wirtschaftlichen und staatlichen Handelns eine wichtige Voraussetzung.
Schon jetzt sehen wir als Folge dieser Entwicklung eine Zunahme von Schiedsgerichtsverfahren im Bereich der Wirtschaft, denen Justiz einfach zu lange dauert, und eine verstärkte Diskussion über andere Formen außergerichtlicher Konfliktbewältigung - insbesondere Mediation. All dies mag zwar "Einzelfallgerechtigkeit" befördern, dem hohen Gut der Rechtsverläßlichkeit, Rechtseinheitlichkeit und damit letztlich der Rechtssicherheit wirkt diese "drohende "Privatisierung" der Justiz entgegen.
Justiz ist für den Menschen dar und nicht umgekehrt. Sie hat ihren besonderen Verfassungsrang für die Bürgerinnen und Bürger auch und gerade gegenüber den anderen Staatsgewalten. Wenn die Justiz ihren (Verfassungs-) Rang behalten will, kann sie nicht weiterwursteln wie bisher, sondern muß selbstbewußt ihren Verfassungsrang herstellen und sich dazu auch der öffentlichen Kritik stellen und innere Reformbereitschaft zeigen, auch in Bereichen, in denen es weh tut. Stellt sie sich diesen Anforderungen nicht, setzt sie sich dem berechtigten Verdacht aus, feudalistisches Besitzstandsdenken zu verteidigen. Die richterliche Unabhängigkeit ist noch allemal geschützt und zu schützen vor staatlichen Übergriffen, sei es durch Exekutive oder Legislative. Sie schafft aber keinen kritikfreien Raum in bezug auf die Aufgabenerfüllung und den zweckrationalen Umgang mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln. Wer sich nicht reformiert, wird die Bürgerinnen und Bürger nicht überzeugen können, daß die Justiz es wert ist, verteidigt zu werden und die notwendigen Mittel zur Aufgabenerfüllung zu bekommen.
Gefordert sind also Gesellschaft, Politik und Justiz gleichermaßen, das Bewußtsein zu schärfen für die Rolle der Justiz, aber auch der Justiz die Notwendigkeit einer selbstkritischen Beteiligung an dieser Diskussion und (eigener) Reform deutlich zu machen. Die positive Resonanz auf diese Veranstaltung, Ihr zahlreiches Erscheinen lassen mich hoffen auf eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit an diesem Wochenende und darauf, daß es uns gelingen kann, der Diskussion über die Rolle der Justiz neue Impulse über Hamburg hinaus zu geben.
1.
Spätestens seitdem die
Handlungsspielräume des rechtsanwendenden Juristen (Stichwort: "Unbegrenzte
Auslegung") in das allgemeine Bewußtsein gerückt sind, wird um
die Festlegung eines Leitbildes des Juristen gestritten. Es geht dabei nicht
nur um fachliche Anforderungen, sondern auch um Persönlichkeitsmerkmale
und affektive Einstellungen zu den beruflichen Aufgaben.
2.
Die Diskussion wird vor allem im Zusammenhang
mit der Juristenausbildung geführt. Einen Höhepunkt hat sie im
Zusammenhang mit der Reformdebatte der 70er Jahre erreicht. Repräsentativ
für den damals erreichten Stand sind etwa die in einer Broschüre
des Hessischen Justizministeriums zur einstufigen Juristenausbildung enthaltenen
Thesen. Die gegenwärtigen Reformüberlegungen geben ihr neue
Nahrung.
3.
In fachlicher Hinsicht ging der Streit vor
allem um die Einbeziehung der Sozialwissenschaften in die Juristenausbildung.
Während auf der einen Seite gefordert wurde, die Rechtswissenschaft
"als" Sozialwissenschaft neu zu begründen, hielt die Gegenseite daran
fest, daß der Jurist vor allem einer konventioneller Dogmatik verpflichtet
bleiben müsse. "Sozialingenieur" oder "Begriffsjurist" waren die jeweils
der Gegenseite zugeschriebenen Leitbilder.
4.
Hinter der Kontroverse standen politische
Erwartungen an die Resultate juristischer Arbeit. Vom sozialwissenschaftlich
imprägnierten Juristen wurde Parteinahme für die Benachteiligten
und Unterprivilegierten erwartet, dem konventionellen Rechtsverständnis
wurde stärkere Gesetzesbindung und ein insgesamt konservativerer Gestus
zugeschrieben.
5.
Diese Zuspitzungen haben viel dazu beigetragen,
daß die an sich fruchtbar verlaufenden Experimente mit der einstufigen
Juristenausbildung abgebrochen wurden.
6.
Die Leitbilddiskussion ist seinerzeit folgenlos
geblieben, soweit sie sich in gesetzlichen oder administrativen Regelungen
niedergeschlagen hat. Selbst Prüfungsordnungen haben wenig bewirkt.
Andererseits hat sie Einfluß auf die Lehrinhalte einzelner Fakultäten
genommen, an denen ihre Ergebnisse aufgenommen wurden und denen die
Prüfungsordnungen Raum für neue Wege ließen.
7. Überlegungen zur Reform der Juristenausbildung sollten daraus die folgenden Konsequenzen ziehen:
8.
Vor einer politischen Überfrachtung
der Leitbilddiskussion ist zu warnen. Es wäre schon viel erreicht, wenn
etwa die Vorschläge des Fakultätentages, die im politischen Raum
auf breiten Konsens rechnen können, die Chance einer praktischen Umsetzung
erhielten.
9.
Das Persönlichkeitsbild des Juristen
formt sich nicht allein und vielleicht nicht einmal überwiegend an der
Hochschule. Das kollegiale Umfeld, die Arbeitsbedingungen vor allem der
Berufsanfänger nehmen erheblichen Einfluß auf das
Selbstverständnis des Juristen und seine Einstellung zu seinen Aufgaben.
Fortbildungsmaßnahmen, in die die Fakultäten verstärkt
eingebunden werden sollten, sind ein weiterer nicht zu unterschätzender
Faktor.
10.
Die Leitbilddiskussion ist kein
abendfüllendes Thema, das mit einer beschreibenden Grundsatzerklärung
abgeschlossen werden könnte. Es geht um einen fortdauernden Prozeß
des Fragens und des Nachdenkens über die Aufgaben, die sich dem Juristen
in den verschiedenen Berufsfeldern stellen und über die Voraussetzungen,
die er erfüllen muß, um diesen Aufgaben gewachsen zu
sein.
I. Richterbild und Richterausbildung
Die Richter müssen sich der Vergangenheit stellen - dieser Satz war und ist immer noch richtig. Die Richter müssen sich aber vor allem auch der Zukunft stellen, darüber wird zuwenig nachgedacht. Zum Bild des Richters gehört die Zukunftsperspektive.
Es gibt kein fest umrissenes Leitbild des Richters, weder in den Augen der Bevölkerung, noch der Juristen. Justiz ist immer noch die stille Gewalt.
Die Anfang der siebziger Jahre unternommenen Versuche, ein Leitbild des Juristen als Ziel der Juristenausbildung gesetzlich zu formulieren, sind im wesentlichen folgenlos geblieben.
Ein Leitbild des Richters müßte sich an den Aufgaben der Justiz orientieren, die sich vom Richter in einer Großen Strafkammer, am Bezirksjugendgericht, Familiengericht, in den Mieteabteilungen, in den Kammern für Handelssachen, im Wettbewerbs- und Presserecht, im Asylrecht, in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in ihren Anforderungen stark unterscheiden.
Das Ausbildungsziel "Befähigung zum Richteramt" darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß die Juristenausbildung nicht hinreichend zum Richterberuf ausbildet. Das gilt nicht nur für die praxisferne, an eindimensionalen Sachverhalten orientierte Universitätsausbildung, sondern auch für die verkürzte und auf nicht der Praxis entsprechenden Examensklausuren fixierte Referendarausbildung. Eine systematische Ausbildung in Verhandlungsführung, Streitschlichtung, ökonomische Prozeßorganisation und Gerichtsverwaltung fehlt.
Die Zukunftssicherung der Justiz hängt wesentlich von der Person der zukünftigen Richter und Staatsanwälte ab. Die Vorstellung, daß die für die Einstellung junger Richter Verantwortlichen ein Leitbild im Kopf haben und die Bewerber danach überprüfen können, ob sie diesem Bild entsprechen, ist Theorie. Die Auswahl unter den zahlreichen Bewerbern ist notwendigerweise ein Geschäft mit vielen Risiken ohne hinreichend sichere Auswahlkriterien, zumal die Entscheidung bei Juristen im Alter von ca. 30 Jahren für ca. 35 Berufsjahre zu treffen ist.
Richter haben trotz der nicht zu leugnenden Arbeitsbelastung und eines stark verbesserungsfähigen Arbeitsplatzes einen privilegierten und attraktiven Beruf, Larmoyanz ist unangebracht.
II. Richter und Gerichtsverwaltung
Auch in den Gerichten müssen betriebswirtschaftliche Betrachtungsweisen und modernes Management verankert werden. Diese Erkenntnis darf sich nicht auf die Gerichtsverwaltung beschränken, sie muß auch von den einzelnen Richtern geteilt werden.
Das herkömmliche System, besonders bewährte Richter an die Spitze der Gerichtsverwaltung zu setzen und die Verwaltung im übrigen den hierzu nicht ausgebildeten Rechtspflegern zu überlassen, ist im Interesse eines zeitgemäßen Gerichtsmanagements zu überdenken.
Ein justiztypisches Dilemma für die Gerichtsorganisation liegt darin, daß einerseits die Gerichtsverwaltung die Voraussetzung für die Rechtsprechungsaufgaben der Dritten Gewalt herzustellen hat, andererseits aber die Richter als Träger der Rechtsprechung außerhalb der Verwaltungshierarchie stehen.
Es ist notwendig, daß einerseits die
Richter für Verwaltungsabläufe mehr Verantwortung
übernehmen,
andererseits die Verwaltung sich nicht als
Selbstzweck versteht.
4.
Gerichtsverfahren zwingen die Betroffenen
in Ausnahmesituationen. Dieser Tatsache und ihrer Dienstleistungsaufgabe
müssen Ausstattung und Organisation der Justiz mehr Rechnung
tragen.
III. Richter und Belastung der Justiz
Die Justiz kann angesichts der Haushaltslage, die nicht nur vorübergehend schlecht ist, nicht damit rechnen, daß auf die zunehmende Belastung mit zusätzlichen Stellen für Richter und Staatsanwälte reagiert wird.
Die Richter müssen sich daran beteiligen, Wege zur Entlastung der Justiz zu suchen. Auch wenn ihre Klage über schlechte Behandlung und Ausstattung durch die Exekutive nicht unberechtigt ist, wird diese Klage allein keine Abhilfe schaffen.
Die Belastung der Ziviljustiz ist zugleich ein Beleg für ihre Qualität: Wäre sie insbesondere für Unternehmen, die sie in Anspruch nehmen, zu langsam, zu teuer, zu unvorhersehbar in ihren Ergebnissen, oder würde sich ein Prozeß in der Kalkulation der Unternehmen nicht rechnen, würde sie nicht in Anspruch genommen.
Bei der Forderung nach Einsparungen in der Ziviljustiz wird zuwenig beachtet, daß in Zivilverfahren ein hoher Kostendeckungsgrad erreicht wird und Teile der Ziviljustiz mit erheblichem Gewinn arbeiten. Das Aufstellen von Zugangsschranken oder die Verschlechterung der Dienstleistung durch "Entlastungsgesetze", die zu einer Reduzierung der Klagen und Mahnanträge führen, bedeutet daher zugleich einen erheblichen Einnahmeverlust.
Bei kostenintensiven Verfahren wie etwa im Bereich des Familiengerichts, des Vormundschaftsgerichts, des Wohnungsmietrechts und des gesamten Strafrechts ist offen die Frage zu stellen, was der Gesellschaft die Aufrechterhaltung eines rechtsstaatlichen justitiellen Verfahrens in diesen Bereichen wert ist. Vor diesem Hintergrund ist aber auch zu überlegen, ob. z. B. alle Scheidungen vor dem Familiengericht vollzogen werden müssen, ob in Mietstreitigkeiten ein außergerichtliches Einigungsverfahren vorzuschalten ist, ob die Strafjustiz in bisherigem Umfang mit Bußgeldverfahren belastet sein sollte.
Trotz der desolaten Haushaltslage darf die Dritte Gewalt es nicht zulassen, daß sich die Diskussion über Veränderungen in der Justiz auf die Gesichtspunkte Effektivierung und Einsparung verengt, die Aufgaben der Justiz und ihre Bedeutung für die Gesellschaft müssen in den Vordergrund gestellt werden.
IV. Richterliche Unabhängigkeit und andere Gewalten
Die Unabhängigkeit ist den Richtern nicht garantiert, damit es ihnen gut geht, sondern damit eine Rechtsprechung frei von Einflußnahmen der anderen Gewalten gewährleistet ist.
Richter sind abhängig von der Ausstattung der Gerichte und von dem von ihnen nicht zu steuernden Geschäftsanfall, sie können Klagen/Anklagen/Anträge nicht zurückweisen. Die Unabhängigkeit der Richter ist auch gefährdet, wenn der Haushalt ihnen die erforderliche Ausstattung nicht zur Verfügung stellt.
Die Berufung auf die richterliche Unabhängigkeit darf von den Richtern nicht dazu benutzt werden, sich einer Aufgabenkritik zu entziehen und z. B. die Modernisierung des Gerichtsmanagements der Exekutive zu überlassen. Das Fehlen eigener Initiativen kann dazu führen, die Gerichtsverwaltung sog. Gerichtsmanagern zu übertragen, die dem Präsidenten nicht weisungsgebunden sind, das würde die Selbständigkeit der Dritten Gewalt treffen.
Die Repräsentanten der Dritten Gewalt sollten versuchen, sich stärker am öffentlichen Diskurs über die Aufgaben und Möglichkeiten der Justiz und ein ihr vermehrt von der Exekutive vorgeworfenes Versagen zu beteiligen. Hierzu gehört auch eine aktive Medienpolitik.
Die Dritte Gewalt muß in der Öffentlichkeit deutlich machen, daß sie zunehmend mit dem Abfall der gesellschaftlichen Krise befaßt wird, nämlich
mit Verfahren, die auf einer schwindenden Fähigkeit zur eigenen Konflikt- bewältigung zu tun haben,
mit Prozessen, die auf Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit beruhen,
Rechtsstreitigkeiten, die ihre Ursache in bewußt unredlichem Verhalten einer Partei haben,
mit der zunehmenden Bereitschaft, gesellschaftliche Normen rücksichtslos zum eigenen Vorteil zu brechen
mit organisierter Kriminalität, die zu überlangen Strafverfahren bisher unbe- kannter Schwierigkeit führt.
Die Justiz muß auch deutlich machen, daß sie als letztes Glied in der Kette kaum die Möglichkeit hat, die Ursachen hierfür zu beseitigen. Auch dem generell erhobenen Vorwurf, die Strafjustiz sei in ihren Reaktionen zu weich und verschließe ihre Augen vor der steigenden Kriminalität, ist angesichts der überfüllten Gefängnisse zu begegnen.
1. Die Leitbilddiskussionen der letzten 25 Jahre sind - gemessen an ihrem seinerzeitigen Anspruch - relativ folgenlos geblieben. Es erscheint deshalb wenig sinnvoll, in der jetzigen Debatte über Veränderungen in der Justiz vorrangig theoretische Diskussionen zu betreiben.
2. Bei der Einstellung von Juristen/innen insbesondere in den Justizdienst werden zukünftig neben der notwendigen fachlichen Kompetenz verstärkt folgende Kriterien zu berücksichtigen sein:
3. Die Ausbildung der Juristen/innen wird auch zukünftig am Ziel des Einheitsjuristen zu orientieren sein. Sie muß jedoch verstärkt auf die Einarbeitungsfähigkeit ausgerichtet werden. Zur Vemeidung einer Überfrachtung der Ausbildung ist die fachbezogene Stoffülle zu beschränken. Als Beispiel für einen richtigen Schritt auf diesem Weg kann die einstufige Juristenausbildung, wie sie in Hamburg praktiziert wurde, genannt werden.
4. Zu verändern ist in erster Linie das Universitätsstudium als Grundlage der juristischen Ausbildung. Die derzeitige Diskussion um die Referendarausbildung setzt am falschen Ende an und muß durch entsprechende Impulse in diese Richtung gelenkt werden. Die Universitäten haben entgegen ihrem bisherigen Verhalten die Verantwortung, sich dieser Herausforderung mit Nachdruck zu stellen.
5. Die Abschlußprüfung der universitären Ausbildung muß in die Verantwortung der Universitäten überführt werden.
6. Eine Diskussion um die richterliche Unabhängigkeit muß berücksichtigen, daß diese hinsichtlich der von den Richtern/innen zu treffenden Sachentscheidungen nicht zur Debatte steht und als Errungenschaft unserer Grundordnung unangetastet weiter gewährleistet werden muß.
7. Notwendige Veränderungen der gerichtlichen Arbeitsorganisation, insbesondere der Ablaufstrukturen, berühren diesen Kernbereich der Unabhängigkeit jedoch nicht. Soweit ihre Umsetzung an Ausprägungen richterlicher Unabhängigkeit scheitert, muß die Forderung nach einer Veränderung erhoben werden.
8. Die Reorganisation der Arbeitsabläufe
erfordert eine verstärkte Einbindung der richterlichen Tätigkeit.
Dazu gehört ein zu definierendes Mindestmaß an Präsenz bzw.
Erreichbarkeit in bezug auf die übrigen, an der Bearbeitung der Rechtssachen
beteiligten Gerichtsmitarbeiter sowie die Verfahrensbeteiligten außerhalb
der Gerichtsorganisation.
Insoweit wird es langfristig gegenüber
Anordnungen und starren Zeitmodellen von nachhaltigerer Wirkung sein,
Verhaltensänderungen durch Überzeugungsarbeit
herbeizuführen.
1.
Justiz ist "Dritte Gewalt", also eine Form
staatlicher Machtausübung und damit Obrigkeit.
Diese Obrigkeit ist aber kein Selbstzweck: Justiz soll sicherstellen, daß gesellschaftliche Konflikte nicht von den Bürgern selbst mit der Faust oder Waffe, sondern mit den rechtsstaatlichen Mitteln ausgetragen werden. Ihre gesellschaftliche Funktion ist die Sicherung des inneren Friedens.
2.
Die Exekutive muß die Justiz für
diese Aufgabe hinreichend ausstatten, da auch die Regierung die Sicherung
inneren Friedens als eine ihrer zentralen Aufgaben zu erfüllen hat.
Zur Ausstattung gehören ausreichende personelle und finanzielle
Mittel.
3.
Die Justiz selbst ist aber auch selbst für
ihre Aufgabenerfüllung verantwortlich: sie muß ihr
Selbstverständnis an dieser Aufgabe orientieren. Sie muß die von
ihrem Geldgeber zur Verfügung gestellten Mittel rationell und effektiv
verwenden.
4.
Die Justiz lebt in einer sich dynamisch
verändernden Gesellschaft. Die technische und wirtschaftliche Entwicklung
haben das Arbeitsleben in der gewerblichen Wirtschaft dramatisch verändert.
Die Anwaltschaft hat sich - jedenfalls überwiegend - dieser Entwicklung
gestellt und ihre Büros modernen Anforderungen
angepaßt.
Die Justiz hat kein Recht, sich dieser Entwicklung zu verschließen. Will sie ihrer herausragenden gesellschaftlichen Bedeutung entsprechend von der Exekutive bevorzugt ausgestattet werden, so muß sie sich den Modernisierungsanforderungen stellen. Tut sie dies nicht, kann sie keine bevorzugte staatliche Behandlung mehr erwarten. Für die daraus resultierenden negativen Konsequenzen für den gesellschaftlichen Frieden wäre die Justiz dann mitverantwortlich.
5.
Die zentrale Forderung an die Justiz aus
anwaltlicher Sicht lautet also:
Modernisiert Euch!
Grundlegende Elemente dieser Forderung
sind:
6.
Auf den Prüfstand gehört ebenfalls
die "Heilige Kuh" der richterlichen Unabhängigkeit: Diese ist nur inhaltlich
unantastbar.
Die richterliche Unabhängigkeit sollte
sich nicht (mehr) auf die Gestaltung der äußeren Arbeitsbedingungen
beziehen. Wir halten eine zumindest teilweise Präsenzpflicht für
Richter im Interesse der Erreichbarkeit für geboten. Es sollte für
das richterliche Personal bestimmte feste, öffentlich bekanntgegebene
Sprechzeiten geben, in denen Erreichbarkeit garantiert ist.
7.
Die durch eine moderne Gerichtsorganisation
freisetzbaren Rationalisierungspotentiale machen es überflüssig,
vom Gesetzgeber "Beschleunigungsgesetze" gleich welcher Art zu
fordern.
Diese Forderung lenkt nur von den dringendsten
Aufgaben einer Selbst-Reform der Justiz ab.
· Die
Kommunikation innerhalb der Justiz und zwischen Justiz und ihren "Kunden"
muß verbessert und institutionalisiert werden.
Dabei muß auch ein stärkeres
Bewußtsein für die "Befriedungsfunktion" der Justiz geschaffen
werden.
· Die Justiz muß eine Diskussion über "Kundenerwartungen", Qualitätsstandards und über die interne Umsetzung dieser Standards führen bzw. sich dieser Diskussion stellen. Dies darf nicht allein von der "individuellen Ein-sicht/Bereitschaft" der Richter abhängen.
· Gerade in den Bereichen der nicht streitigen Justiz (Registersachen etc.) muß die Serviceorientierung verbessert werden. Steigende Gebühreneinnahmen für steigende Verfahrenszahlen sollten vorrangig zur besseren Ausstattung /Effizienzsteigerung dieser Bereiche eingesetzt werden.
· Insbesondere die Erreichbarkeit von Richtern muß verbessert werden:
· Die richterliche Unabhängigkeit muß auf ihren inhaltlichen Kern reduziert werden. sie darf nicht als Argument gegen eine Veränderung der äußeren Arbeitsbedingungen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Steigerung der Effizienz mißbraucht werden.
· Die Juristenausbildung muß sich den geänderten Anforderungen stellen. Dabei muß gerade auch die Universität einbezogen werden. Referendare sollten - gerade auch aufgrund der Personalnot - stärker eingesetzt werden und folgende Fähigkeiten erproben bzw. erlernen:
· Vor der Einstellung in das Richteramt sollten drei Jahre Berufserfahrung in anderen juristischen Berufen gesammelt werden.
· Verfahrensänderungen zur Verringerung der Belastung und Verkürzung sind z.B. denkbar
· Auch Anwälte brauchen interne Qualitätskontrolle
Die Justiz kann einen erheblichen Beitrag zum Wohlergehen einer Volkswirtschaft leisten, indem
Derzeit erfüllt die Justiz diese Aufgaben immer weniger.
Dies hat zur Folge, daß
Die Probleme der Justiz sind nicht über eine Personalaufstockung zu lösen. Deshalb fordert die Kammer zur Beschleunigung und Entlastung ein Bündel von Maßnahmen auf Hamburger und auf Bundesebene.
Kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen - vorwiegend in Hamburger Kompetenz - sind:
· EDV-Ausstattung
Die Hamburger Justiz muß Prioritäten im Investitionssektor setzen. Für eine Modernisierung der Sachmittel, insbesondere für zügige Investitionen in die EDV-Ausstattung, müssen die benötigten Etatmittel zur Verfügung gestellt werden.
· Optimierung der Arbeitsabläufe
Der Ausbau der bereits in einigen Bereichen eingeführten Gruppen- und Tandemgeschäftsstellen muß vorangetrieben werden. Parallel dazu ist eine weitere Optimierung der bislang kleinteiligen und ineffizienten Arbeitsabläufe sowie der verstärkte Übergang zum Einheitssachbearbeiter erforderlich.
· Qualifizierung des Personals
Um den damit steigenden Anforderungen gerecht zu werden und auch mehr Servicefreundlichkeit zu erreichen, ist das Personal der Hamburger Gerichte systematisch zu qualifizieren. Der Hamburger Senat muß sich auf Bundesebene für eine Änderung des Berufsbildungsrechts einsetzen, damit endlich eine Fachausbildung für Justizangestellte sichergestellt wird. Mit einer höheren Qualifikation de Personals ist nicht nur ein zusätzlicher Effiziensgewinn, sondern über eine höhere Motivation auch ein weiterer Beschleunigungseffekt erreichbar.
· Gerichtsmanagement und Budgethoheit
Zu einer Organisationsänderung gehört auch, in allen Hamburger Gerichten zügig ein Gerichtsmanagement einzuführen mit einer eigenen Budgethoheit für die Gerichte und einem bei Unternehmen längst üblichen Kosten- und Leistungscontrolling.
· Standortfaktor
Eine gut funktionierende Rechtspflege stellt einen Standortfaktor dar. Mittel- und langfristig greifende Maßnahmen, für die der Senat sich auch auf Bundesebene einsetzen muß, sind:
· Ausgliedern von Aufgaben
Der Senat muß die Wege dafür ebnen, daß die Hamburger Justiz von Aufgaben befreit wird, die sie nicht unbedingt erledigen muß; dabei muß auch die Bereitschaft zur Übertragung von Aufgaben auf Dritte vorhanden sein.
· Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit
Die außergerichtliche Streitbeilegung - Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit - muß systematisch und mit hoher Priorität gefördert werden. Von der geplanten Möglichkeit, eine obligatorische außergerichtliche Schlichtung einzuführen, muß der Senat Gebrauch machen. Darüber hinaus müssen auch die freiwillige Schlichtung und die Schiedsgerichtsbarkeit attraktiver gemacht und gezielt "vermarktet" werden.
· Deregulierung
Der Gesetzgeber muß sich auf Bundes- und Landesebene in die Pflicht nehmen lassen, durch einen Abbau von Überregulierung zur Entlastung der Justiz - und oft der Wirtschaft - beizutragen. Neue Gesetze sind bei Erlaß, wo immer möglich, zu befristen; zudem ist vor Erlaß eine qualifizierte Bedürfnisprüfung mit einer Folgekostenabschätzung vorzunehmen.
· Verminderung der Rechtsmittel
Das Verfahrensrecht muß vereinfacht, die opulente Ausstattung des Rechtsstaats mit einer Fülle von Rechtsbehelfsmöglichkeiten auf ein vernünftiges Maß zurückgestutzt werden.
Es wird zu Recht aus der Wirtschaft - wie
aus wirtschaftlicher Sicht - ein Reformbedarf der Justiz eingefordert. Insoweit
ist ein grundsätzlicher Prozeß des Umdenkens innerhalb der Justiz
von Nöten. Die Justiz sollte sich in ihrem Selbstverständnis, das
bisweilen noch ein überkommenes obrigkeitsstaatliches Denken erkennen
läßt, zu einem modernen Dienst- und Serviceleistungsunternehmen
wandeln. Ein solches Unternehmen hat seine Leistungen auch orientiert an
den Erwartungen von Politik und Gesellschaft im allgemeinen, wie an denen
der Rechtsbetroffenen und der Verfahrensbeteiligten im besonderen zu erbringen.
Dabei darf der Mythos richterlicher Unabhängigkeit kein Schutzschild
zur Abwehr sinnvoller und notwendiger Veränderungen sein. vielmehr muß
die Justiz sich von innen heraus reformbereit zeigen und
beweisen.
1.
Die Justiz erfüllt ihre Aufgaben wesentlich
besser als dies in der Öffentlichkeit dargestellt und wahrgenommen
wird.
2.
Trotz aller Probleme geht es der Justiz
besser als sie selbst es wahrhaben will.
3.
Mit intensiver Nabelschau, mit
öffentlichem Gejammer und mit dem Ausmalen von Katastrophenszenarien
wird die Justiz keines ihrer Probleme lösen.
4.
Die Justiz ist auf sich abzeichnende
Veränderungen durch neue gesellschaftliche Rahmenbedingungen nicht
hinreichend vorbereitet. Dies gilt insbesondere für
a) die ökonomischen
Rahmenbedingungen
b) die Veränderungen durch die
Informations- und Kommunikationstechnologie.
5.
Die Justiz muß versuchen, ihre
künftige Entwicklung selbst mitzugestalten. Gelingt ihr dies nicht,
wird sie durch die stattfindenden Veränderungen überrollt
werden.
6.
Das Dienstleistungsunternehmen Justiz braucht
Mitarbeiter, die sich auch für den wirtschaftlichen Erfolg ihres
Unternehmens verantwortlich fühlen.
7.
Justiz läßt sich nicht
ausschließlich unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten betreiben.
Das würde sowohl die Qualität der Justizleistungen als auch die
richterliche Unabhängigkeit gefährden.
8.
Um derartigen Gefahren zu begegnen, sind
objektive Kriterien zur Qualitätsbestimmung und zur Bestimmung der Grenzen
der richterlichen Unabhängigkeit zu erarbeiten.
9.
Die Justiz ist noch kein
Dienstleistungsunternehmen, aber sie ist auf dem Wege dahin.
10.
Ein Dienstleistungsunternehmen wird die
Justiz nur dann werden, wenn alle in ihr tätigen Menschen sich als
Dienstleister verstehen; das ist noch nicht der Fall.
1.
Wieso das Fragezeichen hinter "Justiz als
Dienstleistungsunternehmen"?
Natürlich war und ist die Justiz ein
Dienstleistungsunternehmen! Was denn sonst?
2.
Für die Gebiete des Zivilrechts
(einschließlich Familienrecht), die Arbeits-, Sozial- und
Finanzgerichtsbarkeit ist das evident: Dort wird für bestimmte "Konsumenten"
gearbeitet, die mit Hilfe der Gerichte ein bestimmtes, für sie
günstiges Ergebnis in einem Rechtsstreit erzielen oder eine andere bestimmte
Dienstleistung (Eintragung ins Grundbuch, ins Handelsregister usw.) erreichen
wollen.
Die Strafgerichte erfüllen (wenn man daran glaubt ...) eine Dienstleistung für die Gesellschaft als Ganzes. Bei näherer Betrachtung gilt das für alle vorher genannten Gerichte neben der individuellen Dienstleistung.
3.
Manche "Kunden" nehmen die Justiz auch für
Dienstleistungen besonderer Art in Anspruch. Im Zivilrecht dient ein Prozeß
gelegentlich einer Seite zum Hinhalten des Vertragspartners. Im Verwaltungsrecht
nutzen einige Verwaltungen gern die Verwaltungsgerichte zum Ausloten der
Rechtslage, also eher in einer Art Gutachterfunktion; das Abschieben von
politischen Entscheidungen in die Sphäre der Gerichte insbesondere auf
der Ebene der Bundespolitik ("Gang nach Karlsruhe") ist
bekannt.
4.
Ein erstes großes Hindernis dafür,
daß die Justiz wirklich ein Dienstleistungsunternehmen ist und sich
als solches begreift, ist die mehr und mehr gewachsene Trennung der
"Rechtsprechungsabteilung" und der "Verwaltungsabteilung" innerhalb der Gerichte,
dies bei einer Neigung der Verwaltung zur Dominanz.
5.
Weiter steht einer guten Dienstleistung
das "Zerhacken" der Arbeitsabläufe bis zur Unkenntlichkeit
entgegen.
6.
Weiterhin die mangelnde Flexibilität
in der Aufgabenerledigung. Hier ist allerdings Vorsicht bei übereilten
"Reformen" angebracht: Vielfach liegt die Kraft und die Besonderheit der
Justiz gerade in den schützenden Formen der Prozeßordnungen, die
eine gewisse Umständlichkeit nicht vermeiden.
7.
Hinderlich für eine gute Dienstleistung
sind vielfach unzeitgemäße Arbeitsmethoden und
-techniken.
8.
Die Justizgebäude sind vielfach nicht
für die gute Erledigung der Dienstleistung funktional. Sie spiegeln
eher die Trennung "Verwaltung/Rechtsprechung" wieder. Weder sind die
Verhandlungssäle gut zugänglich und zugleich gesichert noch sind
die Büros der "miteinander" Arbeitenden jeweils räumlich benachbart
und für das Publikum gut
zugänglich.
9.
Vielleicht der entscheidendste Hinderungsgrund
für eine Justiz als Dienstleistungsunternehmen ist das mangelnde
Bewußtsein der in ihr Tätigen hierfür. Vermutlich (und leider)
wird man wohl sagen müssen: "Je höher, desto mehr". Insbesondere
sind sich sicher viele Richter nicht dessen bewußt, daß die Aufgabe
der Justiz ist, eine gute Dienstleistung in Sachen Gerechtigkeit zu
erbringen.
10.
Woher sollten sie (und auch alle übrigen
Bediensteten) es auch können? Weder in der Juristenausbildung noch in
den übrigen Ausbildungsgängen wird (zureichend) in diesem Sinne
gelehrt und gelernt. Die Fortbildung ist unterbelichtet. Zu einer verbesserten
Aus- und Fortbildung gehört unbedingt auch praktisches
Verhaltenstraining.
11.
Sicher ist auch das Kostenbewußtsein
als Teil des Verständnisses von der Justiz als Dienstleistungsunternehmen
unterbelichtet.
Es ist übrigens eine gute
Selbstverständlichkeit, daß sich die Justiz zu einem erheblichen
Teil selbst über Gebühren (und auch Strafen und andere Einnahmen)
selbst finanziert. Es wäre allerdings eine Illusion und auch ein
verhängnisvoller Irrtum zu meinen, es sei eine vollständige
Deckungsquote je erreichbar.
12.
In enger Beziehung zu den Mängeln,
was die Justiz als Dienstleistungsunternehmen und das Bewußtsein hiervon
angeht, steht der Umstand, daß sich die Justiz (die Richterinnen und
Richter) nur zu einem äußerst geringen Teil selbst verwaltet;
nämlich nur (hinsichtlich der Zuordnung der Richter auf die
Spruchkörper und der Geschäftsverteilung) durch das
Präsidium.
Dies ist im Sinne einer Selbstverwaltung auszubauen ("Die rechtsprechende Gewalt ist den Richterinnen und Richtern anvertraut!"). Selbstverständliches Pendant zu einer richterlichen Selbstverwaltung ist eine ihr zuarbeitende professionelle Verwaltung ("Court Management").
13.
Für ein Dienstleistungsunternehmen
fehlt es auch an vielen weiteren Service-Elementen: Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit; Öffnung der Gerichte für kulturelle
Aktivitäten im Stadtteil und in der Stadt insgesamt (Gericht als "Foyer",
Kulturhaus).
14.
Die Sprache der Justiz muß
verständlicher werden. Warum können nicht Urteile (bei verbleibender
rechtlicher Präzision) so geschrieben sein wie gute
Presseerklärungen?
15.
Auch und insbesondere eine Justiz, die sich
als "Dienstleistungsunternehmen" versteht, kann und darf sich nicht unbesehen
an Handel, Gewerbe und Industrie orientieren. Dies wäre die Orientierung
an reinen "Markt"-Kriterien. Es geht vielmehr darum, unter Übernahme
von kompatiblen Standards ein selbstbewußtes "Dienstleistungsunternehmen"
eigener Art zu werden/zu sein: Ein genuiner Träger und Garant des Rechts-
und Sozialstaates.
1. Bestandsaufnahme
2. Herausforderungen
3. Reformen
a) Selbstverständnis der Beteiligten
b) Strukturelle Fragen
- Die erforderliche Voraussetzung einer Übertragung von mehr Eigenverant- wortung ist die Schaffung von mehr Transparenz der Mittelverwendung.
- Das Entwickeln von Qualitätskriterien und der Abschluß von Leistungsverein- barungen steht in einem Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit des Richters.
- Um Selbstorganisation/Selbstreform zu gewährleisten, muß das Maß an mög- licher Transparenz nach außen und notwendiger Transparenz nach innen ohne vorgegebene Denkblockaden geklärt werden.
- Es besteht ein Dissens über den Umfang der erforderlichen (Kosten)Transpa- renz von richterlicher Tätigkeit.
- Die Reform muß auch die gegebenen Sparzwänge umsetzen. Selbst erwirt- schaftete Spielräume müssen jedoch als Anreiz und Motivation der Reform- träger erhalten bleiben.
· Reform der Entscheidungsstrukturen
Demokratisierung der Entscheidungsstrukturen und professionelles Management sind erforderlich.
c) Der Weg der kleinen Schritte
I. Strukturfrage oder Epiphänomen
1. Zu welchen Zielen will sich die Gesellschaft
- vertreten durch die Politik - eine qualitativ effektive Justiz
(überhaupt) noch "leisten"? - Dies ist eine Frage nach dem
tatsächlichen Verhalten der Gesellschaft und ihrer
Repräsentanten.
2. Für welche Ziele sollte sich
die Gesellschaft eine qualitativ effektive Justiz "leisten"? - Diese Perspektive
fragt nach normativen Bewertungskriterien.
5.
Als ein allgemeiner Situationsbefund
läßt sich vorab feststellen: Die Gesellschaft lebt gegenüber
der Justiz in einem Zustand "kognitiver Dissonanz".
Das bedeutet: Man könnte die vorhandenen
instrumentellen, quantitativen, qualitativen Leistungsdefizite - nach welchem
Leistungsprofil auch immer definiert - durchaus erkennen; indes ist es bequemer,
das material zu definierende Anspruchsniveau zurückzunehmen und den
"Justizdurchgang" verfahrensmäßig unter Verzicht auf "Inhalte"
zu formalisieren. Die "Dissonanz" wird gegenwärtig durch Überbetonung
der rechtsstaatlichen Forderung nach formaler Rechtssicherheit und durch
das kaum reflektierende Postulat der "Deregulierung"
beseitigt.
II. Befundfrage: Wird der Rechtsstaat "abgewickelt"?
1. Genereller Befund:
1.2. Gegenläufige Tendenzen gibt es, indes vereinzelt: Das materielle Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht erweitert sich. Es ist ein geradezu klassisches Merkmal "konservativer" Gesellschaftsphasen, daß den staatlichen repressiven "Drohgebärden" gegenüber der Bekämpfung von Ursachen der Vorrang eingeräumt wird. (Ein fast klassisches Beispiel aus der Judikatur des BVerfG ist die Cannabis-Entscheidung (BVerfGE 90, 145) mit überzeugendem diss. op. des Richters Sommer.)
2. Einzelne Befunde
Der "Einfallsreichtum" des Gesetzgebers seit etwa 1990 ist bemerkenswert. Folgende Grundformen sind u.a. festzustellen:
2.2. Veränderung des materiellen Rechts: Beispiel im öffentlichen Recht: Art. 16 a GG (Reform der Asylrechts); §§ 45 Abs. 2 VwVfG, § 114 Satz 2 VwGO (Nachschieben von Gründen), ebenso im Bau- und im Planungsrecht, Einführung neuer Heilungsvorschriften (z. B. § 75 Abs. 1a VwVfG).
2.3. Deutliche Tendenzen zur "Entdemokratisierung": Minderung der Öffentlich- keitsbeteiligung bei Projekten (z. B. "Plangenehmigung" statt Planfeststellung - mit der Folge des Verlustes einer Klagebefugnis der Naturschutzverbände [§ 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG]), verminderte "Bürgerbeteiligung" im Bauleit- planverfahren.
2.4. Gesetzgeberische Vorabentscheidungen: Planung durch den Gesetzgeber (Eisenbahn "Stendal"; Magnetschwebebahn "Transrapid"; Ostsee-Autobahn A 20 - Wismar) oder durch gesetzlich festgelegte Bedarfsentscheidungen (Eisenbahnbedarfsgesetz, Bundesfernstraßenbedarfsgesetz) mit der Folge fehlender fachgerichtlicher Nachprüfung.
2.5. Verzögerung oder Vermeidung von Strukturmaßnahmen im materiellen Recht (fehlender korrekte Umsetzung des EG-Richtlinienrechts z. B. Vogelschutz-Richtlinie von 1981 <sic!>; Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie von 1992); im personellen Bereich; im justiziellen Servicebereich.
3. Zeitgeist in der Justiz
3.2. Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt insbesondere: Die Entscheidungen der Exekutive werden zunehmend - was an sich nicht zu verdammen ist - auch von politischen Erwägungen mitgeprägt. Umso nötiger ist daher eine "neutrale" Verwaltungsgerichtsbarkeit.
3.3. Die traditionelle Methodenlehre schützt die Justiz nicht vor einem vorauseilenden Gehorsam.
3.4. Gegenläufige Tendenzen sind selten, z. B. Plenarbeschluß des BVerfG zum "gesetzlichen Richter" vom 8.4.1997.
III. Ursachenfrage: Weshalb wird der Rechtsstaat "abgewickelt"?
1. Einige Ursachen der "bewußten" Minderung
1.2. Die steigende Prozeßflut
dürfte - verkürzt gesagt - fünf Hauptursachen
haben:
[1] Komplexe und kompromißhafte
Gesetzgebung und damit erzeugte Anwendungsunsicherheit;
[2] fehlender oder geringer demokratischer
Konsens für gesetzgeberische Ergebnisse;
[3] Veränderungen der Wertungsskalen
der Bürger in Fragen der Verteilungsgerechtigkeit;
[4] Leistungsangebot und Leistungsbereitschaft
der Anwaltschaft;
[5] Leistungsbereitschaft und
Leistungswilligkeit der Justiz selbst in ihrer
"Ventilfunktion".
1.3. Verlust an positiver Bewertung der Justiz und des Rechts selbst in der Gesellschaft. Das öffentliche Ansehen der Justiz sinkt. Dieser Befund hat eigene Ursachen, ist aber selbst Rahmenbedingung für rechtspolitische Verteidigungsbereitschaft.
Grundlegende Zweifel bestehen in der Gesellschaft an der Leistungsfähigkeit des gesellschaftlichen Subsystems "Recht". Diese Zweifel haben berechtigte und unberechtigte Gründe. Auch die "unberechtigten" Gründe steuern das Verhalten. ein Artikel im SPIEGEL über "faule Justiz" registriert korrekt Befunde, leistet aber der personalen Zuordnung der Ursachen und damit der Verantwortlichkeit mittelbar Vorschub.
1.4. Insbesondere: Das Kostenargument: Diese Sichtweise der Politik ist falsch. Sie stellt die produktiven Ergebnisse des etablierten Rechtsfriedens nicht in Rechnung. Das läßt sich vorzüglich nachlesen bei Hans-Bernd Schäfer Kein Geld für die Justiz - Was ist uns der Rechtsfrieden wert?, in: DRiZ 1995, 461 ff.
1.5. Hinweis: Die Gesamtkosten der Rechtspflege liegen bei nur 1 % aller öffentlichen Ausgaben. Sie sind nur geringfügig höher als die Kosten der Subventionen für den Kohlebergbau. Da dies so offenkundig ist, wird die Frage drängend, was die Politik wirklich motiviert, seit einigen Jahren nur an Restriktionen zu denken.
2. Allgemeiner Verlust an Rechtsgewißheit?
2.2. Die zunehmende Ökonomisierung aller sozialen und moralischen Handlungs- weise vermindert in der Gesellschaft ersichtlich die Sensibilität dafür, daß Gerechtigkeit (auch) ein "würdebezogener Selbstwert" ist. Ethos, Gerechtigkeit und Professionalität - in der Person des Richters idealiter vereint - scheint zunehmend zur Referenzebene des "querulatorischen", nicht "arrangierbereiten" Mitmenschen zu verkommen. Um ihn scheint sich die Politik immer weniger kümmern zu wollen.
2.3. Der Zeitgeist der ökonomisch motivierten "Schnelligkeit" ist am Leistungsge- danken auch für die Justiz bestimmend. In der gegenwärtigen Gesellschaft ist es sehr schwer, für den Bestand von gesellschaftlichen Gütern wie Humanität, Toleranz, gesellschaftlicher Friedfertigkeit, aber auch Rechtsfrieden, zu werben. Die Justiz läßt sich nicht zahlenmäßig danach festlegen, welchen Beitrag sie zum Bruttosozialprodukt geleistet hat. Es ergeht ihr wie den "schönen Künsten".
2.4. Die Divergenz zwischen formellem Geltungsanspruch und effektiver Durchsetzung der Normen im Sinne einer Vollzugsgewißheit nimmt zu. Das verstärkt die Neigung des Gesetzgebers, das Gesetzesrecht nur oder doch wesentlich als "steuerndes" Mittel gesellschaftlich relevanten Verhaltens zu verstehen.
2.5. Diese Instrumentalisierung des Rechts führt dazu, daß das "Gesetzesrecht" nur noch verminderte inhaltliche Maßstäbe normiert. Auch deshalb nimmt der tradierte Funktionswert der Justiz ab.
3. Politik als Aktionismus
3.2. Politik bewertet jede Änderung grundsätzlich als "Verbesserung". Können kritische Befunde nicht kurzfristig verändert werden, konzentriert man sich auf Epiphänomene.
3.3. Das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 dürfte sich als "Flop" erwiesen haben. Die Menge des vorhandenden Geldes scheint die Intensität der rechtsstaatlichen "Überlegungen" zu diktieren.
3.4. Die "Abwicklung" des Rechtsstaates könnte also zugleich einen Mangel im politischen System beschreiben.
4. Die Müdigkeit am Rechtsstaat
Der Weg - derzeit nur undeutlich erkennbar - geht von der Rationalisierung der Rechtsgewährung ihrer "Rationierung". Phänomene der rechtsstaatlichen "Übersteuerung" - historisch gut erklärlich - scheinen im rechtskulturellen Pendelschlag den derzeitigen Reduktionsvorgang zu begünstigen.
IV. Bewertungsfrage: Wie ist der ermittelte Befund zu bewerten?
2. Rechtsfriede und Gewaltenteilung sind hochrangige Werte. Ihre Zielsetzungen können nicht durch ein staatliches "nihil obstat" erreicht werden.
3. Gesetzgeberische Veränderungen im Bereich der Epiphänomene werden mittel- und langfristig zu einem "inneren" Abbau des Rechtsstaates führen.
V. Veränderungsmöglichkeiten
2. Die institutionelle "Diversifikation" der Justiz schränkt eine offensive Verteidigung materieller rechtsstaatlicher Positionen ein. Das "Lamentieren" auf präsidialen Pressekonferenzen hat sich als untauglich erwiesen, Bewußtseinsveränderungen durchzusetzen. Es fehlt u.a. an öffentlichkeitswirksamen Führungskräften der Justiz. Gerichtspräsidenten scheinen andere Sorgen zu haben.
3. Steigerung der "Dienstleistungsfähigkeit" der Justiz ist möglich. Die organisatorischen und personellen Möglichkeiten dürften noch nicht ausgeschöpft sein.
4. Gleichwohl: Ohne Aufklärung und ohne medienwirksame "aggressive" Verteidigung materieller rechtsstaatlicher Positionen wird die "Abwicklung" des Rechtsstaates fortschreiten.
VI. Zwischen Strategie und Taktik: Die Suche nach Verbündeten
2. Die Fokussierung des Richters auf die "Einzelfallgerechtigkeit" ist sympathisch, aber aus der Sicht eines einheitlichen Systems funktional kontraproduktiv.
3. Die Kandidaten sind rar. Die Zusammenarbeit zwischen Medien und Justiz bleibt kursorisch. Die Zielgruppen sind zu unterschiedlich.
4. Die "Politiker". Verliert die Justiz insgesamt die Akzeptanz, als friedensregulierende staatliche Institution zu fungieren, steht am Ende der materiale Rechtsstaat als solcher zur Disposition.
5. Der Justiz wird nicht selten ein musealer
Charakter vorgehalten. Trifft dies zu, dann hat der Staat insgesamt sich
jahrelang erheblicher Versäumnisse schuldig gemacht. Der daraus
resultierende "Folgenbeseitigungsanspruch" sollte nicht den Bürger mit
der Strafe der formellen und materiellen Rechtsverkürzung
treffen.
Durch vielfältige Verfahrensbeschleunigungen werden Begründungspflichten der Gerichte abgebaut.
Das lockert die Gesetzesbindung und entzieht so der Unabhängigkeit der Richter ihre Legitimation.
Unzureichende Urteile sind nicht nur schlechte Urteile, sondern keine Rechtsprechung i.S.d. Art 92 GG.
Durch Beschleunigung werden gerichtliche Verfahren abgebaut.
Das gefährdet die Grundrechtsverwirklichung der Betroffenen in allen Bereichen, in denen Verfahren an die Stelle hinreichender Gesetzesbindung treten.
Um der Beschleunigung willen werden zugleich die Anforderungen an die Begründungen und die Verfahren der Exekutive herabgesetzt.
Das potenziert nicht nur die Mängel der rechtsstaatlichcn Entscheidung, sondern ist zugleich eine Beschränkung des Rechtsschutzes.
Der Verlust an rechtsstaatlicher Substanz verliert jedoch in dem Maße an Gewicht, in dem die Substanz an politischer Bedeutung verliert.
Beim Abbau rechtsstaatlicher Substanz gibt es ein verhängnisvolles Kartell aus Wirtschaft, Politik und Richtern.
Eine der Hauptleistungen dieses Kartells ist die maßlose Übertreibung der Kosten rechtsstaatlich einwandfreier Verfahren.
Die Erfindung einer "Prozeßflut" dient dazu, Gerichte zu entlasten und Rechtsschutz abzubauen.
Die modische Einordnung der Justiz als "Dienstleistung" verkürzt den Blick auf eine Kosten-Nutzen-Rechnung. Dies wird der Justiz als "rechtsprechender Gewalt" nicht gerecht.
Eine sinnvolle Reorganisation und möglicherweise auch Begrenzung der Justiztätigkeit setzt stattdesssen eine politische Festlegung darüber voraus, was eigentlich die Funktion von Justiz ist. Darüber gibt es offenbar keinen Konsens mehr.
I. Eine Kräfteverschiebung innerhalb
der drei Gewalten zu Lasten der Justiz ist
feststellbar.
Der "abgewickelte Rechtsstaat"
äußert sich in folgenden Bereichen:
Weitere Befunde:
II. Ursachen
2. Die Ursache könnte sein, daß die öffentliche Hand vor sich verknappenden Mitteln Sparansätze sucht
oder
Ökonomisierungstendenzen
gesamtgesellschaftlicher Art führen zu einer veränderten Bewertung
der Ressource Recht
oder
das komplexe Thema Rechtsschutz läßt
sich zunehmend weniger dem nach Vereinfachung strebenden Bürger und
den politischen Funktionseliten nahebringen - der Zeitgeist geht in eine
andere Richtung. Es ist ein Paradigmenwechsel festzustellen, schlagwortartig
bezeichnet mit "Schlanker Staat", Standort Deutschland,
Deregulierung"
oder
die Hypertrophie des Rechtsstaats soll
zurückgeführt werden (Überprofessionalität der Anwender,
zu hohe Komplexität des materiellen Rechts wird beantwortet mit einer
Reduktion des Verfahrensrechts).
III. Bewertung
Der Rechtschutzabbau erfolgt zwar nur in vielen kleinen Schritten, die jedoch in ihrer Gesamtheit den Eindruck der Abwicklung rechtfertigt.
Das Kostenargument ist periphär und unbegründet (ökonomische Analyse des Rechts).
Eine schnelle Justiz ist eine ökonomisch sparsame Justiz, deshalb gilt im Grundsatz, im rechtsstaatlich vertretbaren Rahmen Verfahrensbeschleunigungen zu fördern (es scheint das falsche Mittel eingesetzt zu werden: die Justiz sollte aus sich heraus leistungsfähiger gemacht werden).
IV. Therapie
Justiz sollte offensiver die Belange der dritten Gewalt vertreten, sie sollte sich zum Hüter des Rechtsstaates machen, was soviel heißt wie sich werbewirksam für den Rechtsstaat als Minderheitenschutz einzusetzen.
Sie muß aber genauso intensiv dafür sorgen, daß die in sie investierten Ressourcen effizient genutzt werden können.
Es gilt, dem Zeitgeist
entgegenzutreten!
Abayan, Ariane | Präsidialrichterin VG Hamburg |
Arndt, Claus Prof. Dr. | Hamburg |
Beck, Thorsten | Richter ArbG Hamburg |
Becker, Horst | Richter / ABT.LT.JB, Hamburg |
Behrmann, Katrin | Rechtsanwältin, Hamburg |
Berger, Nikolaus Dr. | Richter LG Hamburg |
Berkemann, Jörg Prof. Dr. Dr. | Richter am BVerwG |
Bertram, Michael | Richter VG Hamburg |
Biel, Christiane | Justizbehörde Hamburg |
Biskup, Rainer | Präsident VG Hamburg |
Blume, Volkmar | Rechtsanwalt |
Böttcher, Hans-Ernst | Präsident LG Lübeck |
Bommelsdorf, Jörn | Student |
Büchel, Helmut Dr. | VorsRiLG Hamburg, Abt.leiter Justizbehörde Hamburg |
Darnstädt, Thomas Dr. | Der Spiegel |
David, Sören | Referendar |
Drischler, Matthias | Referendar |
Ebert, Elfriede | Rechtsanwaltsgehilfin |
Eschen, Klaus | Notar, Brandenburg |
Farzamfra, Hassan | |
Fiebig, Thomas Dr. | Prokurist und Justitiar der Hansenet Telekommunikation GmbH |
Först, Christiane | Justizbehörde Hamburg |
Frantzioch, Petra | Doktorandin |
Freitag, Jan | |
Funk, Robert | |
Grambow, Hans-J. Dr. | Rechtsanwalt, Hamburg |
Grube, Christian | Richter OVG Hamburg |
Hack, Martin | Rechtsanwalt, Hamburg |
Hämäelinen-Wolf, Lea | Präsidialrichterin OVG Hamburg |
Hanusch, Marion | Referendarin |
Hecker, Hartmut | |
Henningsmeier, Christoph | Rechtsanwalt, Hamburg |
Hensel, Georg | dpa |
Herbig, Susanne |
Hohnholz, Barbara | Assessorin |
lhlenfeld, Dr. | Vors. Richter VG Hamburg |
Ipsen, Peter | Präsident SG Hamburg |
Jabs, Hermann |
Kammer, Matthias | Amtsleiter Finanzbehörde Hamburg |
Katz, Achim | Jugendrichter, Hamburg |
Keil, Manuela | Journalistin, Die Welt |
Keyl, Jürgen | Vorsitzender Hans. Anwaltsverein |
Kitzelmann, Reinhard | Präsident ArbG Hamburg |
Klang, Peter | Richter LG Lübeck |
Kleinfeld, Renate | |
Klooß, Rolf-Dieter Dr. | Rechtsanwalt |
Kluge, Gabriela | Jura-Studentin |
Knütter Dr. | |
Köhnke, Bernd | |
Kraglund, Kirsten Dr. | Richterin VG Hamburg |
Kramer, Sabine | |
Kühling, Jürgen Dr. | Richter am BVerfG |
Landry, Klaus Dr. | Präs. Hans. RA-Kammer |
Loest, Christine |
Maelicke, Bernd Dr. | MDgt, Min. f. Justiz, Bundes- u. Europaangel., Kiel |
Magens, Gerd Dr. | Rechtsanwalt, Hamburg |
Marten, Florian | TAZ |
Mehmel, Friedrich-Joachim | Vors. Richter VG Hamburg |
Meyer, Claus | |
Meyer-Abich, Mathias | Referendar |
Meyn, Manuela | Referendarin |
Mittelacher, Bettina | Hamburger Abendblatt |
Mose, Joachim | Präsidialrichter LG Hamburg |
Mückenheim, U. Dr. | Präsident OVG Hamburg |
Nicolic, Jelena | Studentin |
Nöhre, Monika | Lt. Reg.Dir'in Justizbehörde |
Nümann, Ekkehard Dr. | Notar, Hamburg |
O'Sullivan, Daniel | |
Passauer, Michael Dr. | Richter AG Hamburg |
Persson, Eric |
Peters, Frank | |
Pfaff, Manfred-J. Dr. | KPMG |
Plog, Karsten Dr. | Frankfurter Rundschau |
Pörksen, Anke | Assessorin |
Pörksen, Jan | AsJ-Vorstandsmitgl. Hmb. |
Pradel, Joachim | Präsidialrichter OVG Hmb |
Raabe, Heiko Dr. | Vorsitzender des Hmb. Richtervereins, VizepräsHansOLG |
Ramsauer, Ulrich Prof. Dr. | VRiVG, Vors. der Vereinigung hmb VerwaltungsrichterInnen |
Rapp, Wilhelm | Präsident des HansOLG |
Reese, Arnd | |
Renken | Rechtsanwältin, Hamburg |
Rickert, Willi | Ltd. Regierungsdirektor |
Rieck, Michaela | |
Rigó, Kersten | Richter VG Hamburg |
Römer, Julia | Juso-Kreisvorstand Altona |
Rückert, Tilman |
Sack, Fritz | Professor |
Scheide, Claus | |
Scherf, Christian | AsJ |
Schmidt, Volker | Richter OLG Hamburg |
Schmidt, Wolfgang | Student |
Schönfelder, Diether | Finanzbehörde Hamburg |
Schröder-Kamprad,Thomas | VwLeiter der BAGS |
Schulze, Marianne | Richterin SG Hamburg |
Schürmann, Eberhard Dr. | Rechtsanwalt, Hamburg |
Sevecke, Torsten | Regierungsrat, Hamburg |
Sharma, Raju | |
Siebel, Heiko | Student |
Silling, Olaf | Referendar |
Stallbaum, Michael | Amtsleiter Justizbehörde |
Stapelfeldt, Dorothee Dr. | stellv. Landesvors. SPD Hamburg, MdHBü |
Starke, Bernd | Richter SG Kiel |
Starke, Jürgen Dr. | Regierungsdirektor |
Steininger, Brigitte | Richter AG Hamburg |
Strenge, Hans-Peter | Staatsrat Justizbehörde Hamburg |
Tegtmeyer, Martina | SPD-Bürgerschaftsfraktion |
ter Veen, Heino Dr. | Richter LG Hamburg |
Thömen, Hans-Helmut | Rechtsanwalt, Hamburg |
Thorwarth, Klaus | Richter VG Hamburg |
Ulferts, Herta | Rechtsanwältin, Hamburg |
Ullrich, Christina | |
Vender, Claudia | Redakteurin |
Vogel, Hanspeter Dr. | Leiter Stabsbereich Recht, Handelskammer Hamburg |
Walter, Susanne | Richterin VG Hamburg |
Weise, Helga | MdHBü |
Wolters, Klaus | Rechnungshof Hamburg |
Wrobel, Bernd | Direktor Amtsgericht Reinbek |
Zimmermann, Wolfgang |