Er bezweckt den Zusammenschluß der hamburgischen Richter und Staatsanwälte
zur Wahrnehmung der Interessen der Rechtspflege und der Standesinteressen.
Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
Bei der Lösung dieser Aufgaben soll ein enges Zusammenarbeiten
mit verwandten Berufen angestrebt werden.
Mitglied kann jeder rechtsgelehrte Richter eines hamburgischen Gerichtes sowie jeder hamburgische Staatsanwalt sein, der die Fähigkeit zum Richteramt besitzt. Mitglied kann auch jeder ehemalige Richter und Staatsanwalt im Sinne des Satzes 1 werden, der als Berufsbeamter in einer Verwaltungsbehörde mit Gerichtsverwaltungsaufgaben tätig ist. Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Hamburg beschäftigte beauftragte Richter, beauftragte Staatsanwälte und Gerichtsassessoren, die die Fähigkeit zum Richteramt besitzen, können für die Dauer ihrer Tätigkeit bei diesen Gerichten und Staatsanwaltschaften Mitglieder des Richtervereins sein. Mitglied kann ferner jeder im Ruhestand lebende Richter und Staatsanwalt oder Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2 werden.
Über den schriftlich an den Verein zu richtenden Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand.
Gegen die Verweigerung der Aufnahme in den Verein durch den Vorstand
kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens Ultimo März
zu entrichten. Bei Eintritt im Laufe eines Vereinsjahres ist 1/12 des Jahresbeitrages
für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft zu zahlen.
Die Mitgliedschaft endigt durch Austritt, Verlust der in § 2 angeführten
persönlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, Tod und
Ausschluß.
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich
zu erklären. Er kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres erfolgen
und muß bis zum 30. November erklärt werden.
Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand nach
Anhörung des betroffenen Mitgliedes und ist schriftlich zu begründen.
Das Mitglied kann gegen den Ausschluß die Mitgliederversammlung anrufen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Vereinsjahren gewählt. Er besteht aus höchstens 21 Personen einschließlich
des Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern. In ihm sollen Mitglieder
aller Gerichtsbarkeiten und der Staatsanwaltschaft vertreten sein. Drei
Vorstandsmitglieder sind aus dem Kreis der dem Verein angehörenden
Richter auf Probe zu wählen. Diese höchstens 21 Personen bilden
den Gesamtvorstand.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Die Vorstandswahlen sollen im Dezember stattfinden. Die Amtszeit des
Gesamtvorstandes dauert jedoch bis zu einer Neuwahl fort. Eine Wiederwahl
ist zulässig.
Der Gesamtvorstand soll der Mitgliederversammlung den Vorsitzenden und
seine(n) Stellvertreter zur Wahl vorschlagen. Jedes Mitglied kann verlangen,
daß dieser Vorschlag durch Aufnahme weiterer Namen ergänzt wird.
Bei der Wahl des Vorstandes gemäß Absatz 2 entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im übrigen entscheidet bei der Vorstandswahl
die relative Mehrheit.
Sind der Vorsitzende oder sein(e) Stellvertreter neu zu wählen,
so hat dies in je einem besonderen Wahlgang zu geschehen.
Von den ersten beiden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 aus dem
Kreis der Richter auf Probe gewählten Vorstandsmitgliedern scheidet
das dienstälteste Mitglied nach einem Jahr aus dem Vorstand aus. Bei
gleichem Dienstalter entscheidet das Los.
Die Berufung geschieht durch schriftliche Einladung unter Angabe der
Tagesordnung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch einen Schriftführer
zu beurkunden, der vom Versammlungsleiter bestimmt wird.
Die Beschlüsse, die eine Veränderung des Vereinszweckes betreffen,
bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Vierteile der Erschienenen
umfaßt.
An den Sitzungen und Arbeiten des Vereins können mit Zustimmung des
Gesamtvorstandes oder der Mitgliederversammlung Nichtmitglieder teilnehmen.
Der Gesamtvorstand oder die Mitgliederversammlung können Ausschüsse
mit besonderen Aufgaben bestimmen. Den Ausschüssen können auch
Nichtmitglieder angehören.
Hamburg, 26. Januar 1977
in der geänderten Fassung vom 3. März 1992