Der Deutsche Richterbund
"bezweckt unter Ausschluß parteipolitischer
Betätigungen
* die Förderung der
Gesetzgebung, der Rechtspflege
und der Rechtswissenschaft
* die Wahrung der richterlichen
Unabhängigkeit und
der unparteiischen
Rechtsprechung,
* die Förderung der
beruflichen, wirtschaftlichen
und sozialen
Belange der Richter und
Staatsanwälte"
Entsprechend setzen sich der Deutsche Richterbund
und
seine Mitgliedsvereine gleichermaßen
für die Sicherung
und den Ausbau des freiheitlichen und sozialen
Rechtsstaats wie für die unmittelbaren
beruflichen und
sozialen Probleme der Richter und Staatsanwälte
ein.
Sie vertreten die Interessen der Mitglieder
gegenüber
Dienstherren, Parlamenten und Öffentlichkeit
und nehmen
durch regelmäßige Stellungnahmen
zu rechts- und
berufspolitisch wichtigen Gesetzesvorhaben
maßgeblich
Einfluß auf die Gesetzgebung in Bund
und Ländern.
Zu den Schwerpunkten der Arbeit des Deutschen
Richterbundes gehört die Mitwirkung an
der
Gesetzgebung. Es wird kaum ein rechtspolitisch
wichtiges Gesetz verabschiedet, ohne daß
der DRB vorher
dazu um eine Stellungnahme gebeten worden
wäre. Auf
diese Weise wird der Sachverstand der Richter
und
Staatsanwälte von Anfang an zur Geltung
gebracht.
Im Zentrum der Verbandsarbeit stand anfangs
der Kampf
für die richterliche Unabhängigkeit.
Eines der
entscheidenden Motive für die Gründung
des Verbandes
vor nunmehr fast 90 Jahren war die unbefriedigende,
mit
dem Richteramt nicht zu vereinbarende beamtenrechtliche
Stellung der Richter. Zwar sprach das damalige
Reichsgerichtsverfassungsgesetz bereits von
unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen
Gerichten,
jedoch unterstanden die Richter in vielfältiger
Weise
der Dienstgewalt der Justizverwaltung. Erstmals
durch
Art. 102 der Reichsverfassung von 1919 und
sodann durch
Art. 92, 97 Abs. 1 des Grundgesetzes erhielt
der
Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit
Verfassungsrang.
Gleichwohl fehlte es noch bis zum Erlaß
des Deutschen
Richtergesetzes 1961 an konkreten institutionellen
Absicherungen der Unabhängigkeit durch
ein
eigenständiges Richteramtsrecht. Für
den Erlaß des
Deutschen Richtergesetzes hatte sich der Deutsche
Richterbund seit Anbeginn eingesetzt. Bereits
der
zweite Deutsche Richtertag hatte 1911 ein
solches
Gesetz gefordert.
Trotz aller Unzulänglichkeiten stellt
das Deutsche
Richtergesetz von 1961 einen Meilenstein auf
dem Weg
zur substantiellen Absicherung der richterlichen
Unabhängigkeit dar. Das unablässige
Drängen, die
intensive und konstruktive Mitarbeit des DRB
hatten
endlich - späte - Früchte getragen.
Freilich: Es gibt
nichts, was nicht noch verbesserungsfähig
wäre.
Diese Erkenntnis gilt auch für das Deutsche
Richtergesetz: Insbesondere eine Erweiterung
und
Verstärkung der Beteiligungsrechte der
Richterinnen und
Richter in personellen Angelegenheiten ist
dringend
geboten.
Parallel zur Fortentwicklung des Richtergesetzes
bemüht
sich der DRB intensiv um eine umfassende Reform
des
Amtsrechts der Staatsanwälte. Gerade
in jüngster Zeit
ist deren Dringlichkeit besonders deutlich
geworden.
Die Staatsanwälte sind als staatliches
Organ der
Strafrechtspflege Teil der Dritten Gewalt.
Das Amt des
Staatsanwalts unterscheidet sich wesentlich
von dem des
Exekutivbeamten. In den bestehenden gesetzlichen
Regelungen wird dem aber nur sehr lückenhaft
Rechnung
getragen. Es ist deshalb erforderlich, noch
zusätzlich
Elemente des Richteramtsrechts in das Amtsrecht
der
Staatsanwälte einzubeziehen und so die
Eigenverantwortlichkeit und die besondere
Verpflichtung
des einzelnen Staatsanwalts auf Wahrheit und
Gerechtigkeit stärker zu betonen und
abzusichern.
Mit der Stellung der Staatsanwälte als
Organe der
Strafrechtspflege ist insbesondere die im
Bund und in
einigen Bundesländern geltende Regelung
unvereinbar,
die die höchsten Beamten der Staatsanwaltschaften
noch
immer als Regierungsorgane begreift, die gehalten
sind,
ihr Amt in fortdauernder Übereinstimmung
mit den
grundsätzlichen politischen Ansichten
und Zielen der
Regierung auszuüben (sog. politische
Beamte). Der DRB
tritt seit langem für die Abschaffung
des politischen
Beamten im Bereich der StA ein.
Darüber hinaus muß das staatsanwaltschaftliche
Weisungsrecht umfassend neu geregelt werden.
Dazu
gehört vor allem, daß den Justizministern
die Befugnis
genommen wird, durch Weisungen oder auf anderem
Wege
Einfluß auf die Sachbehandlung in einem
einzelnen
Verfahren zu nehmen.
Im Verhältnis zur Polizei muß an
der verantwortlichen
Leitung der Ermittlungen durch den Staatsanwalt
festgehalten werden. Durch Ausbau seiner
Sachleitungsbefugnis ist sicherzustellen,
daß er
jederzeit und umfassend Einfluß auf
die Ermittlungen
nehmen kann.
Ausbau und Harmonisierung der Beteiligungsrechte
Die bestehenden Regelungen zu den Beteiligungsrechten
der Richter und Staatsanwälte sind im
Bund und in den
Ländern sehr unterschiedlich und berücksichtigen
teilweise die Eigenständigkeit ihrer
Ämter nur
unzureichend. Die Staatsanwälte sind
als staatliches
Organ der Strafrechtspflege Teil der dritten
Gewalt.
Dies gebietet die Regelung ihrer Beteiligungsrechte
in
den Richtergesetzen.
Der DRB hat daher einen Katalog wesentlicher
Beteiligungsrechte für Richter und Staatsanwälte
aufgestellt, der einheitlich in die Richtergesetze
des
Bundes und der Länder aufgenommen werden
sollte. Es
handelt sich um eigenständige Regelungen
ohne die
bisher üblichen Verweisungen auf das
allgemeine
Personalvertretungsrecht; gemeinsame Gremien
mit
anderen Personalvertretungen sind nicht vorgesehen.
Die Stellung des Richterrates und des
Staatsanwaltsrates soll gestärkt werden,
um den
Richtern und Staatsanwälten eine angemessene
Einflußnahme auf die Gestaltung ihrer
Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Die
Beteiligung in
Personalangelegenheiten soll ausschließlich
dem
Präsidialrat für Richter und dem
Präsidialrat für
Staatsanwälte übertragen, deren
Befugnisse (bisher
Hauptstaatsanwaltsrat) erweitert werden; so
sollen sie
auch bei Einstellungen und Abordnungen mitwirken.
In
Konfliktfällen ist die Einschaltung eines
Einigungsausschusses vorgesehen, der paritätisch
aus
Richtern und Staatsanwälten und aus parlamentarisch
gewählten Mitgliedern zusammengesetzt
ist; unter
Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben
(vgl.
BverfG-Beschluß vom 24. Mai 1995 - 2
BvF 1/92, BverfGE
93, 37) soll eine abschließende Entscheidung
dem
Kabinett vorbehalten bleiben.
Eng verknüpft mit den Bemühungen
um das Deutsche
Richtergesetz war auch der Einsatz des Deutschen
Richterbundes für eine dem Status der
Richter und
Staatsanwälte entsprechende eigenständige
Besoldung.
Hierzu hatte der DRB 1970 einen eigenen Gesetzentwurf
über die Amtsbezüge der Richter
und Staatsanwälte
vorgelegt.
Der Gesetzgeber hat die - auch vom
Bundesverfassungsgericht ausdrücklich
als geboten
bezeichnete - besondere Besoldungsordnung
für Richter
und Staatsanwälte zwar bis heute nicht
geschaffen,
jedoch ist durch die Einführung der R-Besoldung
im
Jahre 1974 ein erster Ansatz hierzu erreicht
worden.
Die R-Besoldung, die ohne den Deutschen Richterbund
nicht denkbar wäre, hat gegenüber
der herkömmlichen
Besoldung langfristige Verbesserungen gebracht,
die
sich insbesondere bei den Eingangsämtern
ausgewirkt
haben.
Für die Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen
und
Staatsanwälte in den neuen Bundesländern
hat der DRB
von Anfang an die schnellstmögliche Angleichung
der
Gehälter an das West-Niveau gefordert.
Diese Forderung
ist unverändert aktuell.
Spürbare strukturelle Verbesserungen im
R-Bereich hat
der DRB zuletzt Anfang 1992 erreicht: So gibt
es ab
1994 deutlich mehr "Beförderungsstellen"
bei den
Amtsgerichten und Staatsanwaltschaften, aber
auch bei
den Arbeits- und Sozialgerichten (Einzelheiten
in DRiZ
1992, 114).
Auch im Zusammenhang mit dem zum 1. Juli 1997
in Kraft
getretenen Dienstrechtsreformgesetz konnte
der Deutsche
Richterbund einen bemerkenswerten verbandspolitischen
Erfolg verbuchen: Seinen intensiven Bemühungen
ist es
zu verdanken, daß ursprünglich
von der Bundesregierung
beabsichtigte erhebliche Einschnitte in die
R-Besoldung
verhindert werden konnten. Die R-Besoldung
ist vielmehr
strukturell unverändert geblieben. Speziell
für Richter
und Staatsanwälte mittleren Lebensalters
(zwischen ca.
Ende 30 und Anfang 50) konnten so Einbußen
von maximal
deutlich über 30.000,-- DM an Lebenseinkommen
abgewendet werden (Einzelheiten in DRiZ 1996,
25 ff.;
DRiZ 1997, 141 ff.).
Stellungnahmen zu tagespolitischen Ereignissen
Der Deutsche Richterbund nimmt, wo nötig,
auch in der
tagespolitischen Auseinandersetzung Stellung,
wenn die
Belange der Richter und Staatsanwälte
oder
rechtsstaatliche Grundsatzfragen berührt
sind:
Einmischungen in schwebende Verfahren und
herabsetzende
öffentliche Urteilsschelte sind leider
ebenso immer
wieder Anlässe, in denen sich der Verband
schützend vor
die betroffenen Kolleginnen und Kollegen zu
stellen
hat, wie rechtsstaatlich bedenkliche Maßnahmen
oder
Vorhaben der Legislativ- oder Exekutivorgane.
Öffentliche Äußerungen von Richtern und Staatsanwälten
So selbstverständlich wie er sich selbst
an der
öffentlichen Diskussion beteiligt, tritt
der Deutsche
Richterbund auch für die volle Teilhabe
jedes einzelnen
Richters und Staatsanwalts am öffentlichen
Diskussions-
und Meinungsbildungsprozeß ein. Richter
und
Staatsanwälte leben und judizieren nicht
im
politikfreien Raum. Zwar gelten für sie
die besonderen
Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes
und der
Beamtengesetze, jedoch muß es ihnen
- dies hat der
Bundesvorstand des DRB ausdrücklich festgestellt
- in
diesem Rahmen erlaubt sein, sich engagiert
und in
deutlicher Sprache an der Diskussion rechtspolitischer
und allgemein politischer Fragen zu beteiligen.
Engagement in Menschenrechtsfragen
Kolumbien-Hilfsaktion
Seit einigen Jahren gilt das besondere Engagement
des
Deutschen Richterbundes dem weltweiten Schutz
und der
Respektierung der Menschenrechte. Anlaß
hierfür war der
seit Anfang der 80er Jahre in Kolumbien vom
Staat
hingenommene, systematische Terror gegen
Justizangehörige und ihre Familien, den
seither über
300 Richter, Staatsanwälte und andere
Justizangehörige
mit ihrem Leben bezahlt haben. Ihre Angehörigen
und
Hinterbliebenen stehen in den meisten Fällen
mittellos
dar. Der Staat überläßt sie
ihrem Schicksal.
Aufgeschreckt durch die immer zahlreicher werdenden
Berichte über Terror- und Mordanschläge
gegen Richter
und Staatsanwälte in Kolumbien hat der
DRB im Herbst
1989 einen Hilfsfonds für die Hinterbliebenen
ermordeter Kolleginnen und Kollegen ins Leben
gerufen.
Mit den Mitteln des Hilfsfonds werden insbesondere
finanziert:
* die Schul- und Berufsausbildung
von Waisen und
Halbwaisen,
* die berufliche Wiedereingliederung
oder Umschulung
von Witwen sowie
* Kleinkredite zur Existenzgründung.
Hinzu kommen Aufwendungen für sozialpsychologische
Maßnahmen, Opferbetreuung und die medizinische
Behandlung und Versorgung mittelloser Betroffener.
Der
DRB-Hilfsfonds stellt schließlich auch
Mittel zur
Verfügung, um mit dem Tode bedrohten
Justizangehörigen
eine - zumeist vorübergehende - Flucht
innerhalb
Kolumbiens oder auch ins Ausland zu ermöglichen.
Der Kolumbien-Hilfsfonds des DRB speist sich
im
wesentlichen aus Spenden unserer Mitglieder.
Bis
Frühjahr 1998 sind mehr als 1,3 Mio.
DM
zusammengekommen.
Über die Verwendung der Spendenmittel
wird regelmäßig
in der Deutschen Richterzeitung berichtet.
Unser Spendenkonto:
MISEREOR e.
V.
Konto-Nr. 2014
Sparkasse Aachen
BLZ 390 500
00
Geldspenden für dieses ausschließlich
für die
DRB-Kolumbienhilfe reservierte Konto des Bischöflichen
Hilfswerk MISEREOR e. V. sind selbstverständlich
steuerlich absetzbar. Überweisungsformulare
können
jederzeit telefonisch bei der Bundesgeschäftsstelle
des
Deutschen Richterbundes (Tel. 0228/93388-0)
angefordert
werden. AUf jeden Fall vermerken Sie bitte
auf dem
Überweisungsträger: "Spende/Hilfe
für kolumbianische
Richter/DRB". Bitte geben Sie unbedingt diesen
Verwendungszweck an, da die Spende sonst nicht
ordnungsgemäß verbucht werden und
dem Fonds nicht
zugeschrieben werden kann.
Zur steuermindernden Anerkennung durch die
Finanzämter
genügt bei Spenden bis zu 100,-- DM die
Vorlage des
Einzahlungsbeleges. Bei höheren Spendenbeträgen
stellt
MISEREOR den Einzahlern umgehend entsprechende
Spendenbescheinigungen aus.
1991 hat der Deutsche Richterbund einen
Menschenrechtspreis gestiftet und erstmals
an einen
peruanischen Rechtsanwalt verliehen. Der DRB
will damit
einen sichtbaren Beitrag zur Durchsetzung
der
allgemeinen Menschenrechte und Grundfreiheiten
leisten.
Die Auszeichnung, die seither alle zwei Jahre
verliehen
wird, soll jeweils einem Richter, Staatsanwalt
oder
Rechtsanwalt zugesprochen werden, der sich
in
besonderer Weise um die Verwirklichung der
Menschenrechte verdient gemacht hat.
Den Menschenrechtspreis des DRB erhielten:
* 1991 der peruanische Rechtsanwalt
Augusto Zuninga
Paz,
* 1993 der nigerianische
Rechtsanwalt Olisa
Agbakoba,
* 1995 der türkische Rechtsanwalt Hüsnü Öndül,
* 1997 der mexikanische Richter
Abraham Antonio Polo
Uscanga (posthum)
Alle vier Jahre veranstaltet der Deutsche Richterbund
einen Deutschen Richtertag. Von diesen Kongressen
sollen Impulse für die Rechtspolitik,
aber auch für die
Arbeit der Richter und Staatsanwälte
ausgehen.
Gleichzeitig soll die Öffentlichkeit
über die Probleme
der Justiz informiert werden. In der weit
zurückliegenden Folge der Richtertage
- der erste
Richtertag fand schon 1909 statt - spiegelt
sich ein
wesentliches Stück deutscher Rechts-
und
Justizgeschichte dieses Jahrhunderts wider.
Unterbrochen zunächst durch die Weltkriege,
in den
Aufbaujahren der Bundesrepublik Deutschland
sodann nur
in unregelmäßiger Abfolge durchgeführt,
finden die
Richtertage seit 1979 wieder regelmäßig
statt. Sie sind
nicht nur innerverbandlich die zentralen Ereignisse,
sondern entfalten auch und gerade nach außen
hin
vielfältige und nachhaltige Wirkungen
für die rechts-
und justizpolitische Diskussion und die daraus
folgenden Entscheidungen des Gesetzgebers.
Der nächste Deutsche Richtertag wird vom
4. bis 6.
Oktober 1999 in Karlsruhe stattfinden. Das
Tagungsprogramm wird voraussichtlich im Herbst
öffentlich bekanntgemacht werden.
© 1998 Deutscher Richterbund