< home RiV >

22.11.2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

sicher haben Sie der letzten Bezügemitteilung für November 2022 entnommen, dass eine Einmalzahlung für das Jahr 2021 erfolgte. Hierbei handelt es sich um die sog. Angleichungszulage für das Jahr 2021. Mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 (HmbBesVAnpG) wurde für die Jahre 2021 bis 2025 die Angleichungszulage für die Jahre 2021 bis 2025 eingeführt. Diese wird für die Jahre 2021 und 2022 mit 33 Prozent und für 2023 bis 2025 mit 20 Prozent der im jeweiligen Jahr bezogenen durchschnittlichen monatlichen Besoldung bemessen, d.h. ein 36stel bzw. ein 60stel einer Jahresbesoldung. Für 2021 wurde die Angleichungszulage mit den Novemberbezügen 2022 ausgezahlt, ab 2022 wird die Angleichungszulage jeweils mit den Dezemberbezügen ausgezahlt. Ab dem 1. Dezember 2022 steigt die Besoldung zudem um 2,8 Prozent, der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes wurde hier übertragen.  

 

Mit der Angleichungszulage beabsichtigt der Senat, eine Besoldung in verfassungsgemäßer Höhe sicherzustellen.  

 

Dies ist aus unserer Sicht keinesfalls gelungen, insbesondere der gebotene Abstand zur Grundsicherung wurde bei weitem nicht eingehalten. Zudem fehlt es völlig an einer Regelung für Versorgungsempfänger, was angesichts der aktuellen Inflation gänzlich unverständlich ist. Ich möchte ergänzend auf unsere Stellungnahme vom 29. April 2022 zum HmbBesVAnpG verweisen (in der Anlage nochmals beigefügt).  

 

Bereits seit vielen Jahren setzt sich der Hamburgische Richterverein für eine amtsangemessene Besoldung ein. Musterverfahren laufen mit Unterstützung des Richtervereins seit dem Jahr 2008.  Sehr viele von Ihnen haben sich  ab dem Jahr 2020 mit Widersprüche/Klagen gegen die verfassungswidrig zu niedrig bemessene Besoldung zur Wehr gesetzt. Auch dies ist sicher ein Grund für die Einführung der Angleichungszulage. Es zeigt sich, dass dieser langjährige gemeinsame Weg schließlich zum (Teil-)Erfolg führt.  

 

Um diesen Weg fortzusetzen und einen Anspruch auf amtsangemessene Besoldung auch für 2022 geltend zu machen, ist vor Jahresende ein Antrag auf amtsangemessene Besoldung/Versorgung an das Personalamt zu richten. Anbei erhalten Sie einen Formulierungsvorschlag, den Sie bitte ggf. auf Ihre jeweiligen persönlichen Gegebenheiten anpassen.  

 

Für die Versorgungsempfänger möchten wir darauf hinweisen, dass hier noch keine konkrete verfassungsrechtliche Rechtsprechung vorliegt. Der bisherigen Judikatur sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass hier möglicherweise stärkere Einschnitte als bei aktiven Beschäftigten hinzunehmen sein könnten.  

 

Wir würden uns freuen, wenn Sie auch in diesem Jahr einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung/Versorgung an das Personalamt stellen und Sie den Richterverein informieren würden, sollten Sie sich für diesen Weg entscheiden.  

 

Herzliche Grüße  

Hamburgischer Richterverein e.V.

Für den Vorstand

Nicole Geffers