(Die nichtroten Überschriften der folgenden verlinkten Inhaltsangabe stammen nicht vom DRB, sondern vom Homepage-Betreuer)
Aufgaben der Justiz
1. Streitentscheidung und Strafverfolgung
2. Institutionen für außergerichtliche
Streitbeilegung
3. keine neuen und keine fremden Aufgaben
Ausstattung und Organisation der Justiz
4. Budgetantragsrecht
5. eigene Verantwortung für das eigene Budget
6. gemeinschaftl. Verwaltung der Gerichtszweige
7. zu Gerichtsmanager und Controlling
8. Diverses
Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte
9. Präsidium entscheidet
10. kein Vorsitzendenquorum im Präsidium
11. Beteiligung der Räte
Verfahrensziel und Rechtsweg
12. Eingangsgericht stärken
13. im Rechtsmittel weniger neue Tatsachen
14. Bundesgerichte nur für Rechtseinheit u. -fortbildg.
Die Justiz steht vor großen Herausforderungen. Einer Vielzahl von Aufgaben stehen jedoch ineffiziente Binnenstrukturen und Ausstattungsmängel gegenüber.
Die Wahrung der unabhängigen Stellung der Justiz als Dritte Staatsgewalt ist unabdingbar für die demokratisch gestaltete Gesellschaft. Abhängigkeiten von Politik und Verwaltung - auch finanzieller Art - sind zu vermeiden. Die Leistungsfähigkeit der Justiz zur Bewältigung ihrer Aufgaben ist im Interesse der Gesellschaft dauerhaft sicherzustellen.
Der Umsetzung dieses Ziels dienen die nachfolgenden Thesen, mit denen die Richtung künftiger Entwicklungen aus der Sicht der Richterschaft gewiesen werden soll.
Aufgaben der Justiz
1.
Die Zuständigkeit der Justiz ist auf die Aufgaben der Streitentscheidung,
der Strafverfolgung und der Entscheidung über Freiheitsrechte zu konzentrieren.
Aufgaben, die darüber hinausgehen und administrative Funktionen erfüllen,
sind aus der Justiz herauszunehmen und zur allgemeinen Verwaltung - mit
dem Rechtsweg zum Verwaltungsgericht - zu verlagern oder zu privatisieren.
Aufgaben der Rechtsberatung sollen im Hinblick auf andere zur Verfügung
stehende Angebote grundsätzlich nicht durch Gerichte wahrgenommen
werden.
Exemplarisch seien folgende Bereiche benannt, bei denen eine Aus- oder Verlagerung in Betracht kommt:
2.
Die außergerichtliche Streitbeilegung ist zu fördern, indem
Institutionen geschaffen werden, die unter Gewährleistung eines fairen
Interessenausgleichs Möglichkeiten zu einer außergerichtlichen
Konfliktregelung anbieten, und Anreize zur Nutzung dieser Institutionen
- etwa im Gebührenrecht der Rechtsanwälte - geboten werden.
3.
Bei der Schaffung neuer Gesetze ist darauf zu achten, daß diese
die Aufgaben der Justiz nicht weiter vermehren, insbesondere der Justiz
keine justizfremden Aufgaben zuweisen. Materiellrechtliche Regelungen sollten
daraufhin überprüft werden, ob sie justizentlastend reformiert
werden können. In den Verfahrensordnungen sollte die Möglichkeit
geschaffen werden, außerhalb des Verfahrens erfolgte sachdienliche
Tatsachenfeststellungen (z.B. im Rahmen von Schiedsverfahren erstellte
Sachverständigengutachten) im Prozeß als Beweismittel zu verwerten.
Ausstattung und Organisation der Justiz
4.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedarf die Justiz der sachgerechten
und zeitgemäßen Ausstattung. Um dies sicherzustellen, ist die
Richterschaft bei der Entscheidung über die Zuteilung von Haushaltsmitteln
zu beteiligen und ihr ein eigenes Budgetantragsrecht beim Parlament einzuräumen.
5.
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen über das ihnen zustehende
Budget an Sachmitteln und Personalmitteln in eigener Verantwortung verfügen
können.
6.
Die verschiedenen Gerichtszweige (Zivilgericht, Strafgericht, Arbeitsgericht,
Verwaltungsgericht, Sozialgericht, Finanzgericht) sowie die Staatsanwaltschaft
sollen soweit möglich und unter Wahrung ihrer gerichtsverfassungsrechtlichen
Selbständigkeit in örtlichen Justizbehörden zu gemeinschaftlicher
Verwaltung zusammengefaßt werden. In Entsprechung hierzu sollen in
den einzelnen Bundesländern und auf Bundesebene alle Gerichtszweige
und Staatsanwaltschaften bei den jeweiligen Justizministerien ressortiert
werden.
Endziel soll die Herausbildung nur zweier Gerichtsbarkeiten - neben der Staatsanwaltschaft - sein: einer Zivilgerichtsbarkeit und einer öffentlichrechtlichen Gerichtsbarkeit.
7.
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind so zu organisieren, daß
sie ihre Aufgaben bei geringstmöglichem Aufwand an Mitteln vollständig
und angemessen erfüllen können. Die verwaltungstechnische wie
betriebswirtschaftliche Leitung der jeweiligen Behörde soll qualifizierten
und dafür ausgebildeten Fachleuten übertragen werden, wobei sich
deren Tätigkeit an den Bedürfnissen der richterlichen und staatsanwaltlichen
Aufgaben zu orientieren und deren Erfüllung sicherzustellen hat. Die
Weisungsbefugnis kommt dem/der jeweiligen Behördenleiter/in zu. Techniken
modernen Managements (z.B. Controlling, Audit-Verfahren) sind, soweit es
die besondere Stellung der Justiz zuläßt, auch im Rahmen der
Justizverwaltung einzusetzen.
8.
Die Zusammenarbeit aller Justizangehörigen soll teamorientiert
und mit der Zielsetzung effizienter und bürgerfreundlicher Verfahrensbearbeitung
geschehen. Richter/innen und Staatsanwälte/innen sollen im Interesse
wirtschaftlicher Betriebsorganisation von allen Tätigkeiten entlastet
werden, die nicht zu ihrer eigentlichen Aufgabe der Strafverfolgung und
Konfliktentscheidung gehören. Die Übernahme von Eigenverantwortlichkeit
und Eigeninitiative im Mitarbeiterbereich sowie die wechselseitige Unterstützung
und Zuarbeit aller Teammitglieder und das Bewußtsein der Notwendigkeit
teamorientierter Zusammenarbeit soll durch geeignete Maßnahmen -
auf Mitarbeiterebene auch durch finanzielle Anreize - gefordert werden.
Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte
9.
Über die Verteilung der richterlichen Aufgaben, über diejenigen
Maßnahmen, die zur Erfüllung der richterlichen Aufgaben erforderlich
sind, und über die Verwendung des Budgets entscheidet das Präsidium
eines Gerichts.
10.
Das Präsidium besteht in der wie bisher vorgesehenen Mitgliederzahl
aus denjenigen Richter/innen auf Lebenszeit, die bei ihrer Wahl die meisten
Stimmen erhalten. Das Vorsitzendenquorum entfällt.
11.
Die Richter/innen und Staatsanwälte/innen sind an allen sie betreffenden
Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Wahrnehmung des Budgetantragsrechts,
durch die Richter- und Staatsanwaltsräte bzw. Hauptrichter- und -staatsanwaltsräte
auf der jeweiligen Entscheidungsebene zu beteiligen.
Verfahrensziel und Rechtsweg
12.
Anzustreben ist die abschließende Bearbeitung eines gerichtlichen
Verfahrens in der Eingangsinstanz. Die Eingangsgerichte sind entsprechend
dieser Zielsetzung mit einer ausreichenden Zahl erfahrener und qualifizierter
Richter/innen zu besetzen und mit den erforderlichen Sachmitteln zu versehen.
Die Richter/innen der Eingangsgerichte sind als Einzelrichter im Beförderungsamt
tätig. Die Richter/innen auf Probe beginnen ihre richterliche Tätigkeit
bei einem Spruchkörper.
13.
Rechtsmittel sollen grundsätzlich auf die Kontrolle der Richtigkeit
der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt sein und eine erneute
Tatsachenfeststellung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulassen.
Soweit nochmalige Tatsachenfeststellungen wegen erstinstanzlich begangener
entscheidungserheblicher Verfahrensfehler erforderlich werden, erfolgen
diese durch das Rechtsmittelgericht. Das Rechtsmittelgericht ist grundsätzlich
ein Kollegialorgan.
14.
Die Aufgabe der Bundesgerichte soll ausschließlich in der Wahrung
der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung bestehen.